Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.71, AG.2021.398
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.71

ENTSCHEID

vom 23. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Mai 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Mit Schreiben, datiert vom 24. April 2021, das am 29. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen und überwies den Strafbefehl zusammen mit den Akten am 6. Mai 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte am Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 18. Mai 2021, Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde die Beschwerde dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und wurde das Strafgericht um Zustellung der Akten ersucht. Die vorinstanzlichen Akten (act. 4) gingen am 27. Mai 2021 beim Appellationsgericht ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 7. Mai 2021. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein. Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert vom 24. April 2021, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 erhoben hat.

2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und gilt gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

2.2 Der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde gleichentags mit eingeschriebener Postsendung an die Adresse versendet, die der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei angegeben hatte (act. 4 S. 12, 9). Am 9. Februar 2021 erfolgte ein erfolgloser Zustellversuch. Die Abholfrist der Post lief bis zum 16. Februar 2021 (act. 4 S. 12). Die Postsendung wurde nicht abgeholt und in der Folge mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden, am 23. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert (act. 4 S. 12). Nachdem dem Beschwerdeführer am 12. April 2021 eine erste Mahnung für die Busse, die Auslagen und die Abschlussgebühr des Strafbefehls zugestellt worden war, richtete er sich mit zwei identischen Schreiben, datiert vom 24. April 2021, einerseits an das Inkassobüro des Justiz- und Sicherheitsdepartements und andererseits an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4 S. 13 ff. und 19 ff.). Beide Schreiben sind am 29. April 2021 bei ihren Adressaten eingegangen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 entgegen.

2.3

2.3.1 Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste («Zustellfiktion»). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f., 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2, BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (BGer 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von acht oder neun Monaten bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5, 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4), nach elf Monaten aber verneint, wobei es aufgrund der konkreten Umstände eine Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

Wichtig ist zudem, dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht der Behörde – «vernünftig», das heisst weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt werden (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3, 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3, 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1, 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen).

2.3.2 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mit, sie habe anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers am 6. Juni 2020 Verkehrswiderhandlungen begangen worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Kontaktaufnahme innert zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung mit der Kantonspolizei aufgefordert; ohne Reaktion seinerseits müsse davon ausgegangen werden, er sei der fehlbare Lenker gewesen und es erfolge eine Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei am 11. Juni 2020 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, gegen ihn sei ein Vorverfahren eingeleitet worden und er habe mit einer postalischen Zustellung zu rechnen (act. 4 S. 6). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der letzte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei am 15. Juni 2020 auf dem Polizeiposten [...] stattfand, anlässlich dessen der Beschwerdeführer persönlich Angaben zum Tatgeschehen machte und das ausgefüllte Personalien-Frageschema einreichte (act. 4 S. 6). Am 28. Juni 2020 überwies die Kantonspolizei das Dossier der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bzw. Anklageerhebung (act. 4 S. 2 ff.).

Dem Beschwerdeführer wurde somit eine Frist zu Kontaktaufnahme gesetzt und die Kantonspolizei und der Beschwerdeführer tauschten nach dem Vorfall vom 6. Juni 2020 mehrmals Korrespondenz aus, sei es auf schriftlichem, telefonischem oder mündlichem bzw. persönlichem Weg. Der Beschwerdeführer wusste deshalb, dass ein Verfahren gegen ihn läuft. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer nach seinem Kenntnisstand mit einer Zustellung rechnen und erscheint auch die verstrichene Zeit zwischen der letzten, dem Beschwerdeführer bekannten Prozesshandlung am 15. Juni 2020 und der Zustellung des Strafbefehls mit knapp acht Monaten als nicht zu lang, während der die Zustellfiktion nicht aufrechterhalten werden könnte.

Der Beschwerdeführer schreibt in der sinngemässen Einsprache, er habe die Wohnung «gewechselt». Unklar bleibt dabei jedoch, wann er umgezogen ist. Sollte der Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, er habe im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls nicht mehr an der angegebenen Adresse gewohnt, so bleibt er dafür jeden Beweis schuldig. Hätte der Beschwerdeführer während des hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt, so wäre er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine Adressänderung ohne Verzug melden müssen (vgl. AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019 E. 2.3.2).

2.4

2.4.1 Damit die Zustellfunktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als weitere Voraussetzung dem Empfänger eine Abholungseinladung (Avis), das heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).

2.4.2 Der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wurde an jene Adresse geschickt, die der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei angegeben hatte. Es ist auch jene Adresse, an die das Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Juni 2020 mit A-Post-Plus zugestellt werden konnte und das der Beschwerdeführer nachweislich erhalten hat, da er sich in der Folge mit der Polizei in Kontakt setzte. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, die Abholungseinladung für den Strafbefehl erhalten zu haben. In der sinngemässen Einsprache vom 28. April 2021 führt er dazu lediglich aus, der «Beleg» sei verloren gegangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Abholschein im Briefkasten des Beschwerdeführers lag und sich damit in seinem Machtbereich befand. Diese Tatsache ist nicht bestritten und es kann gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer die postalische Zustellung trotz Abholschein schlicht nicht auf der Post abholte. Es besteht die gesetzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe vom Abholschein Kenntnis genommen (BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f., BGer 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.4).

2.5 Der Strafbefehl gilt deshalb in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im vorliegenden Fall als am 16. Februar 2021 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 17. Februar 2021 zu laufen und endete am 26. Februar 2021. Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache am 28. April 2021 bei der Post aufgegeben (Poststempel, act. 4 S. 17). Die Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in der sinngemässen Einsprache vom 28. April 2021 nicht, die Einsprachefrist verpasst zu haben. Er äussert darüber sein Bedauern und schreibt folgendes: «Leider verpasste ich den Termin von ihren Einschreiben, dafür möchte ich mich entschuldigen. Aber in dieser Zeit ging der Beleg irgendwo verloren. Die ganzen Geschehnisse, wegen Corona und ich wechselte meine Wohnung. Ich danke für Ihr Verständnis.» Im Weiteren schildert der Beschwerdeführer seine Sicht zu den Vorwürfen des Strafbefehls und den Geschehnissen, die zur Ausstellung desselben geführt haben.

3.2 Sofern eine Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, kann sie gemäss Art. 94 Abs.1 StPO eine Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Eine unverschuldete Säumnis stellen beispielsweise gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall der fristgebundenen Person dar (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 ff.). Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen.

3.3 Die Eingabe vom 28. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, mit der der Beschwerdeführer Einsprache erhob, lässt sich von ihrem Inhalt her sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist verstehen. Die Staatsanwaltschaft hätte somit über eine Wiederherstellung der Einsprachefrist entscheiden müssen. Da es sich um einen prozessualen Leerlauf handeln würde, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren durch das Appellationsgericht zu prüfen. Im Folgenden ist somit zu klären, ob die Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 StPO erfüllt sind.

3.4 Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Frist für die Einsprache versäumt (vgl. E. 2.5 hiervor), womit die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl unwiederbringlich verloren ist. Das Erfordernis eines erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlusts gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wäre somit gegeben (vgl. auch AGE BES.2020.206 vom 4. Dezember 2020 E. 2.3.2, BES.2018.28 vom 20. März 2018 E. 3.2, BES.2016.75 vom 8. Juli 2016 E. 3.2).

Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person die unverschuldete Säumnis glaubhaft zu machen vermag. In der sinngemässen Einsprache vom 28. April 2021 entschuldigt sich der Beschwerdeführer dafür, den Termin zur Abholung der eingeschriebenen Postsendung, die den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 enthielt, verpasst zu haben. Der Beleg sei verloren gegangen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er habe sich beim Strafgerichtspräsidenten «höflichst für [s]einen Fehler mit der verpassten Abholung entschuldigt». Sinngemäss macht er weiter geltend, in einer Zeit, die durch Umstände der Covid-19-Pandemie geprägt gewesen seien, sei er nicht der einzige, der einen «Termin» verpasst habe. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Folgenden wiederum zu den Vorwürfen im Strafbefehl vom 8. Februar 2021.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Abholungseinladung für die eingeschriebene Sendung erhalten hat, er den Brief jedoch auf der Post nicht abgeholt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Sei es, dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung verloren hat, allenfalls weil er zu einem unbestimmten Zeitpunkt den Wohnort wechselte (vgl. E. 3.1 hiervor), oder sei es, dass er die Abholfrist aufgrund der Umstände der Covid-19-Pandemie verpasst hat, mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer weder geltend bzw. glaubhaft, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt hätte, noch, dass er selber an Covid‑19 erkrankt gewesen wäre und es ihm dadurch unmöglich gewesen wäre, fristauslösende Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder jemanden Dritten damit zu beauftragen. Dass die Abholungseinladung verloren geht, kann ohnehin kein Grund zur Wiederherstellung einer Frist sein. Es wurde zudem bereits ausgeführt, dass, sollte der Beschwerdeführer während des hängigen Verfahrens seinen Wohnort gewechselt haben, er aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können und hätte er eine Adressänderung ohne Verzug melden müssen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag somit keine unverschuldete Säumnis der Frist nachzuweisen (vgl. dazu Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 106), auch wenn er sich dafür entschuldigt. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist sind somit insgesamt nicht erfüllt.

3.5 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet wurde und das Fristversäumnis des Beschwerdeführers offensichtlich nicht unverschuldet war, so dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben waren.

4.1 Nach dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügung vom 7. Mai 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Es muss deshalb nicht weiter auf die materiellen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Mai 2021 ist daher abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

14

Abs.1

  • Art. 94 Abs.1

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 85 StPO
  • Art. 89 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 94 StPO
  • Art. 354 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 385 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

14