Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.61, AG.2021.355
Entscheidungsdatum
09.06.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.61

ENTSCHEID

vom 9. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2021

betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführerin) wurde am 3. März 2021 unter dem Aktenzeichen VT.2021.3938 ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde für die Beschwerdeführerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. März 2021 [...], Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Diebstahls stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom selben Datum das Strafverfahren ein. Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft entlassen und im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eingewiesen. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin zur Instruktion erhob deren Verteidiger mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 27. April 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin.

Gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2021. Eventualiter sei ihr für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 2021 zu und ersuchte um Zustellung der Vorakten innert derselben Frist. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen. Dabei verlangte sie die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensakten übermittelte sie in elektronischer Form. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. Mai 2021 an ihren Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob die amtliche Verteidigung zu Recht widerrufen wurde.

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete den Widerruf der amtlichen Verteidigung in ihrer Verfügung vom 27. April 2021 damit, dass der Grund für die amtliche Verteidigung dahingefallen sei. Da die Beschwerdeführerin am 18. März 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und ihr kein Landesverweis mehr drohe, bestehe auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr, womit die amtliche Verteidigung zu widerrufen sei (act. 1).

2.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach wie vor als erfüllt. Sie sei aufgrund ihrer psychischen Problemen offensichtlich nicht in der Lage, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Bereits aufgrund der fürsorgerischen Unterbringung dürfe unbestritten sein, dass erhebliche Defizite in ihrem geistigen Zustand bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie als juristische Laiin, ohne Kenntnisse der deutschen Sprache und mit psychischen Problemen ein Gerichtsverfahren bestehen solle, in welchem unter anderem ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und damit die Rechtmässigkeit des Strafbefehls zu erörtern sein werden. Daher liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vor (act. 2 Rz. 9 ff.).

Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Störung in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Es handle sich um einen juristisch einfachen Fall und die Beschwerdeführerin vermöge ihren Willen auszudrücken, Fragen zu verstehen und adäquat darauf zu antworten. Dies gehe aus dem Gespräch in der Schleuse zum Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 und dem Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2021 hervor (act. 3).

Die Beschwerdeführerin entgegnet, aus dem Einvernahmeprotokoll gehe in keiner Weise hervor, in was für einer Verfassung sie sich zum Einvernahmezeitpunkt befunden habe. Zudem würden diverse Stellen in der genannten Einvernahme aufzeigen, dass sie verwirrt gewesen sei und sie ihre eigene Situation nicht habe einordnen können. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf den Requisitionsrapport vom 3. März 2021, aus welchem ihre Beeinträchtigung deutlich hervorgehe (act. 5).

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Dabei ist aber stets zu beachten, ob die amtliche Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter besteht (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 134 N 1). Bei der Offizialverteidigung vermag entweder die Bestellung einer Wahlverteidigung oder das Wegfallen des Grundes für die notwendige Verteidigung einen solchen Widerruf zu begründen. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die beschuldigte Person wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wird und eine notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiterhin gegeben ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3).

2.3.2 Die Staatsanwaltschaft stützte die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung in ihrer Verfügung vom 5. März 2021 ohne weitere Ausführungen auf Art. 130 lit. b StPO, wonach ein Fall notwendiger Verteidigung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Landesverweisung droht. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführerin kein Landesverweis mehr droht und damit die Voraussetzung für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b nicht StPO mehr besteht. Nach dem Gesagten darf die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung in einem solchen Fall aber nur widerrufen, wenn die notwendige Verteidigung nicht aus einem anderen Grund weiter besteht (vgl. E. 2.3.1). Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin kommt in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 130 lit. c StPO in Frage, wonach sich die Notwendigkeit der Verteidigung unter anderem aus der geistigen Unfähigkeit zur selbständigen Wahrung der Verfahrensinteressen ergeben kann.

2.3.3 Eine beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 lit. c StPO dann verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Als Einschränkungen des geistigen Zustands gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch leichteste. Dabei genügt es, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 30). Massgebend für die Frage notwendiger Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 130 N 18).

2.3.4 Im vorliegenden Fall drängen sich bereits aufgrund der fürsorgerischen Einweisung in die UPK erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf. Auch die Staatsanwaltschaft bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin offenbar unter einer psychischen Störung leide. Weiter ergeben sich sodann auch aus den Akten diverse Anhaltspunkte, welche auf ein Defizit der Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Schilderungen im Requisitionsprotokoll vom 3. März 2021 (die Beschwerdeführerin wurde tanzend in einer Bankfiliale angetroffen, wobei sie in den Vorraum der Filiale urinierte und den requirierenden Beamten mitteilte, dass sie sich bei ihr zu Hause befinde; vgl. act. 4 S. 132 f.). Der Staatsanwaltschaft kann demgegenüber nicht gefolgt werden, wenn sie lediglich aus dem Gespräch in der Schleuse zum Untersuchungsgefängnis vom 16. März 2021 (act. 4 S. 95) und der Einvernahme vom 4. März 2021 (act. 4 S. 134 ff.) den Schluss zieht, die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu verteidigen. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einfache Fragen versteht und diese beantworten kann, vermag nicht aufzuzeigen, dass sie auch das Wesen des Verfahrens sowie dessen Folgen richtig einordnen und folglich angemessen reagieren kann. Im Gegenteil muss aufgrund der Situation und der bereits erfolgten Zwischenfälle davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es ist daher auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu einem anderen Schluss gelangt, zumal sie es im Rahmen der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft offensichtlich für angebracht hielt, die Amtsärztin zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung aufzubieten (act. 4 S. 96). Es handelt sich vorliegend geradezu um einen Paradefall von Art. 130 lit. c StPO, womit die Voraussetzungen für einen Widerruf der amtlichen Verteidigung offensichtlich nicht erfüllt waren.

2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Widerruf der amtlichen Verteidigung demnach klarerweise zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und [...], Advokat, als amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin wiedereinzusetzen.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Mit Eventualantrag begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Da der Verteidiger der Beschwerdeführerin mit der eingereichten Honorarnote ohnehin den praxisgemässen Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– geltend macht, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung auch für den Fall des Obsiegens beantragt. Im Übrigen entspricht dies auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich bei der amtlichen Verteidigung, anders als bei der privaten Verteidigung, um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Kanton und der amtlichen Verteidigung handelt. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil sie eines Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist sie nämlich ebenfalls zu entschädigen, obwohl ihr Mandant zu Recht angeklagt worden ist (BGer 6B_183/2007 vom 5. September 2007 E. 3.2). Mit einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263). Daher kann auch nicht mittels eines Eventualantrags lediglich für den Fall des Unterliegens auf eine amtliche Verteidigung gewechselt werden (AGE BES.2019.49 vom 18. Oktober 2019 E. 6.2). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung bei Gesuchstellung vor, so ist diese, unabhängig vom Verfahrensausgang, durch die Verfahrensleitung anzuordnen (vgl. Art. 132 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Dargelegten ist dies vorliegend der Fall. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Mit der eingereichten Honorarnote macht er einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 50 Minuten nebst Auslagen von CHF 5.30 und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen erscheint. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

3.3 Wie aus den vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, erweist sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu sprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 966.70, ein Auslagenersatz von CHF 5.30 sowie 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 74.85, insgesamt also CHF 1'046.85, zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 130 StPO
  • Art. 132 StPO
  • Art. 134 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

3