Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.52, AG.2021.680
Entscheidungsdatum
08.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.52

ENTSCHEID

vom 8. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] 2007 Beschwerdeführer

c/o Jugenddorf Knutwil, 6213 Knutwil

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 7. Mai 2021

betreffend Anordnung der vorsorglichen Unterbringung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung und ambulante Behandlung über A____, genannt A____, im Rahmen einer gegen ihn von der Jugendanwaltschaft geführten Strafuntersuchung an. Die Umsetzung der Anordnung in Bezug auf die vorsorgliche Unterbringung erfolgte mit Eintritt von A____ in das Jugenddorf Knutwil am 10. Mai 2021, nachdem er vom 26. bis 30. April 2021 eine Schnupperwoche mit positiven Rückmeldungen in demselben verbracht hatte.

Gegen diesen Entscheid haben A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Mutter, B____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 20. Mai 2021 Beschwerde eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2021, wobei die vorsorgliche Unterbringung im Jugenddorf Knutwil mit sofortiger Wirkung zu beenden und der Zustand vor der Unterbringung mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht bei der Beschwerdeführerin wiederherzustellen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne aufzuheben, als dass die Unterbringung im Jugenddorf Knutwil nur für solange aufrechterhalten bleibe, bis ein freier Platz in einer geeigneten Einrichtung in Riehen zur Verfügung stehe. Hierfür sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, um eine möglichst schnelle Verlegung des Beschwerdeführers besorgt zu sein. Sodann sei den Beschwerdeführerenden die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bewilligen. Eventualiter sei lediglich der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zu bewilligen und der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu bestätigen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Ausserdem hat der Rechtsbeistand um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde ersucht sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2021 ist der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden, der Jugendanwaltschaft die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und sind die Akten für das Gericht einverlangt und die Akteneinsicht in Aussicht gestellt worden.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 hat die Jugendanwaltschaft dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass diesem die vollständigen Verfahrensakten in der Sache elektronisch zugestellt werden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2021 ein Datenträger mit den Verfahrensakten zugestellt worden sei. Der Rechtsvertreter hat den Erhalt der Verfahrensakten mit Schreiben vom 28. Mai 2021 bestätigt.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde begründen lassen. Sodann hat die Beschwerdeführerin eine von ihr selbst verfasste Eingabe vom 5. August 2021 bei Gericht eingereicht.

Mit Stellungnahme vom 12. August 2021 beantragt die Jugendanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugenddorf Knutwil, unter o/e- Kostenfolge.

Mit Replik vom 14. September 2021 lassen die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. Mit Eingabe vom 20. September 2021 hat sich die Beschwerdeführerin wiederum ohne Rechtsvertretung direkt an das Gericht gewandt und hält sinngemäss nochmals fest, dass sie eine Beendigung der Fremdplatzierung des Beschwerdeführers wünscht.

Mit Duplik von 29. September 2021 hält die Jugendanwaltschaft sinngemäss an den in ihrer Stellungnahme gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergänzten Vollzugsakten eingereicht.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 hat die Jugendanwaltschaft einen «Nachtrag der aktuellsten Entwicklung» eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

1.1 Gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) ist die Beschwerde zulässig (Art. 39 Abs. 2 lit. a Jugendstrafprozessordnung [JStPO. SR 312.1]). Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO). Als solche amtet in Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz JStPO [EG JStPO, SG 257.500]). Als von der angeordneten Massnahme Betroffene sind der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die mit Verfügung vom 7. Mai 2021 angeordnete vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers, nicht aber gegen die Anordnung der ambulanten Behandlung. Die Anordnung der ambulanten Behandlung ist deshalb nicht Gegenstand der Beschwerde.

2.1 Gegen den Beschwerdeführer wird eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung, mehrfachen Diebstahls und Beschimpfung geführt. Wann die Verhandlung vor dem Jugendgericht stattfindet, ist noch nicht klar. Das Sachgericht wird einen (allfälligen) Antrag auf Anordnung der Unterbringung einlässlich zu prüfen und dabei den dannzumal aktuellen Stand der persönlichen Entwicklung und Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Einem solchen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht vorzugreifen. Es geht hier allein um die Frage, ob die Unterbringung im Sinne von Art. 5 JStG „vorsorglich“, das heisst während der Untersuchung bis zum Urteil des Jugendgerichts, ausgesprochen werden durfte.

2.2 Die im Strafverfahren gegen Minderjährige für die Strafuntersuchung zuständige Jugendanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b EG JStPO) kann während der Untersuchung vorsorglich Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 ff. JStG anordnen (Art. 5 JStG). Art. 15 JStG sieht die Unterbringung des Jugendlichen vor, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders – etwa durch Aufsicht (Art. 12 JStG) oder persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), allenfalls verbunden mit ambulanter Behandlung (Art. 14 JStG) – sichergestellt werden kann. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist und zudem gemäss Art. 15 Abs. 3 JStG vorgängig eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen vorgenommen wurde.

2.3 Gemäss Gutachten der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) vom 10. November 2020 (nachfolgend: Gutachten) wurde aufgrund dringlicher Massnahmenbedürftigkeit eine sofortige Unterbringung des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen, wobei sich eine Unterbringung in einer offenen Institution mit integrierter Schule eigne. Insbesondere eine interne Schule mit eng betreutem Rahmen sei aufgrund des schulischen Unterstützungsbedarfs und der hohen Ablenkbarkeit des Beschwerdeführers bei der Platzierung wichtig. Eine Rückkehr zur Mutter, der Beschwerdeführerin, wurde nicht empfohlen, da diesfalls die Legalprognose schlecht bzw. mit mittlerer bis hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren strafbaren Handlungen seitens des Beschwerdeführers zu rechnen sei.

Gemäss dem Beobachtungsbericht des AHBasel vom 30. Dezember 2020 waren nach einem grundsätzlich positiven Start des Beschwerdeführers auf der offenen Abteilung zunehmend Konfliktsituationen im Umgang mit anderen Jugendlichen und mit Mitarbeitenden zu verzeichnen und kam es schlussendlich nach zwei «Kurvengängen» des Beschwerdeführers zu seiner Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung. Nach der dort erfolgten Stabilisierung seines Verhaltens kam es zur erneuten Unterbringung auf der offenen Abteilung, welche vorerst äusserst positiv verlaufen sei. Nachdem der Beschwerdeführer sodann elf Tage aufgrund einer Ansteckung mit dem Covid-19 Virus in Quarantäne zu Hause bei der Beschwerdeführerin habe verbringen können, sei er «verändert, ruhiger und zielorientierter» ins AHBasel zurückgekehrt. Danach zeichnete sich bis zur zweiten Standortsitzung ein sehr positiver Verlauf ab, auch mit guten Rückmeldungen aus der Schule. Nachdem an der zweiten Standortsitzung die Entscheidung einer Rückkehr nach Hause getroffen worden war, konnte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht die positive Haltung und Leistung seinerseits aber nicht aufrechterhalten. In den letzten Wochen vor dem dortigen Austritt sei zu beobachten gewesen, dass wenn der Beschwerdeführer zu viele Freiheiten erhalte und sich auf der sicheren Seite wähne, er in sein altes Verhalten zurückfalle. Die positive Entwicklung, habe sich offensichtlich als hohe Anpassungsfähigkeit erwiesen, um das Ziel, nach Hause zurückzukehren, zu erreichen (vgl. auch Journaleintrag vom 4. Dezember 2020 betreffend negative Rückmeldung aus der Schule: «Schulrückmeldungen letzte Woche sind nicht gut. A____ hatte eine schwierige Woche mit grenzwertig aggressivem/provozierendem Verhalten und Leistungsverweigerung»). Der Bericht endet deshalb mit der Empfehlung, die Unterbringung auf der Intensivgruppe der guten Herberge solle im Falle eines Scheiterns des Austritts des Beschwerdeführers nach Hause erneut ins Auge gefasst werden.

2.4 Wie bereits aus der Zusammenfassung des Beobachtungsberichts des AHBasel ergeht, wurde der Beschwerdeführer entgegen der gutachterlichen Empfehlung nach Beendigung seines Aufenthalts im AHBasel (14. Juli bis 4. Dezember 2020) zurück zu der Beschwerdeführerin verbracht, da dies seinem sowie dem ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführenden entsprach. Dies nachdem sich während der Dauer seines Aufenthalts im AHBasel zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine externe Unterbringung oder die Rückkehr nach Hause kurzfristig eine erfreuliche Entwicklung abzeichnete und insbesondere auch positive Rückmeldungen aus der von ihm (wieder) besuchten öffentlichen Schule, einer Tagesschule mit sonderschulischen Spezialangeboten, zu verzeichnen waren. Zudem sicherte die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit zu, weshalb sich die Jugendanwaltschaft gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid entschieden hatte, den «Versuch einer Rückkehr nach Hause unter Auflage von klaren Regeln» verantworten zu können, mithin der Beschwerdeführer durch sein positives Verhalten zum damaligen Zeitpunkt «eine Chance verdient» habe (vgl. dazu auch Standortprotokoll des AHBasel vom 27. November 2020).

2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die bis zum zweiten Standortgespräch mit der Jugendanwaltschaft erfolgte positive Entwicklung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein zu Hause leider keinen Fortgang nahm. So kam es bereits im Dezember und Januar 2021 zu Rückmeldungen von der Schule betreffend Abwesenheiten vom Schulunterricht und von der Tagesstruktur (s. E-Mail Schreiben vom 20. Dezember 2020, 6. und 12. Januar 2021). Zu einem gravierenden Vorfall kam es sodann in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2021 um ca. 1 Uhr, welcher eine polizeiliche Anzeigenerstattung zur Folge hatte. Gemäss Polizeirapport vom 21. Februar 2021 soll der Beschwerdeführer um diese Uhrzeit mit anderen Jugendlichen unterwegs gewesen sein und im Tram Nr. 6 eine junge Frau bespuckt haben. Die Auswertung der Videoüberwachung der Tramlinie ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die Anzeigestellerin bedrängte, ca. dreimal anspuckte und ihr sein entblösstes Hinterteil zeigte. Anfangs April 2021 kam es deswegen seitens der Polizei zu einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; Journaleintrag vom 7. April 2021). Gleichzeitig nahmen die Probleme in der Schule und der Tagesstruktur sukzessive zu. Entsprechend wandte sich die Jugendanwaltschaft mit Schreiben vom 17. März 2021 an die Beschwerdeführerin und wies sie eindringlich auf die zunehmenden schulischen Probleme des Beschwerdeführers mit vielen Fehlzeiten aufgrund angeblich gesundheitlicher Probleme sowie die drohende Gefahr des Abbruchs des Besuchs der öffentlichen Schule hin. Gleichwohl waren auch im April 2021 negative Rückmeldungen aus der Schule zu vermelden (s. bspw. Journaleintrag vom 10. März 2021 betreffend Telefonat mit Lehrperson wegen schulischer Absenz ohne ärztliche Diagnose, Anschlussverlust, Nichteinhalten «einfacher Gewohnheiten»; Journaleintrag betreffend Standortgespräch Schule: Schulabsenzen würden von der Beschwerdeführerin mit «medizinischen Problemen» erklärt, der Beschwerdeführer erkläre sich jedoch eher mit seinem Terminstress und dem «wachsenden Druck, so dass seine physischen Probleme in den Hintergrund rücken»; E-Mail Schreiben der Lehrperson vom 23. April 2021 mit Feststellungen zu Abwesenheiten des Beschwerdeführers, ungebührendem Verhalten etc., vom 30. April 2021 betreffend Nichteinhalten der Schulregeln betreffend Mobiltelefon und Verdacht auf Sichtung von Pornographie auf dem Mobile durch den Beschwerdeführer) Vor diesem Hintergrund hat sich die Jugendanwaltschaft entschlossen, die Rückplatzierung des Beschwerdeführers zu Hause abzubrechen und eine vorsorgliche stationäre Unterbringung gemäss der Empfehlung des Gutachtens anzuordnen.

2.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht entscheidend, ob beim geschilderten Vorfall im Tram am 21. Februar 2021 der Beschwerdeführer vor den vorgeworfenen Tathandlungen provoziert wurde. So oder so ist der Beschwerdeführer wiederum zu später Stunde in einem öffentlichen Verkehrsmittel in reichlich primitiver Art und Weise und zusammen mit erheblich älteren Jugendlichen negativ aufgefallen, was die Einschätzung der Jugendanwaltschaft, wonach er kein altersentsprechendes Verhalten zeigt, bestätigt und war der Verlauf seiner Anwesenheit und seines Verhaltens im Schulunterricht und der Tagesstruktur äusserst besorgniserregend. Diese Umstände fanden denn auch Eingang in die genügend, nachvollziehbar und insgesamt sorgfältig begründete Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Mai 2021. Die Rüge der mangelhaften Begründung ist unzutreffend. Es ist deshalb festzustellen, dass die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers der gutachterlichen Empfehlung entspricht und der Versuch, dieser Empfehlung mittels Rückkehr nach Hause in einem engstrukturierten Betreuungssetting der Beschwerdeführenden nicht zu folgen, bedauernswerter Weise gescheitert ist. Leider haben sich mit dem Rückkehrversuch die Gefahr schulischer Probleme und der Rückfall in (mutmasslich) straffälliges Verhalten bewahrheitet. Es geht mit anderen Worten aus den Akten und den Einschätzungen der mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen hervor, dass momentan eine stationäre vorsorgliche Unterbringung unabdingbar ist. Es ist der Ansicht der Jugendanwaltschaft zu folgen, wonach sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers die Ergebnisse und die Prognose des Gutachtens manifestierten, wonach er ohne Unterbringung in allen Bereichen seiner Entwicklung gefährdet sei. Den gemäss Art. 2 JStG wegleitenden Grundsätzen der Erziehung und der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers wird folglich mit der vorsorglichen Unterbringung am besten entsprochen. Eine mildere Massnahme, etwa die Rückversetzung zur Beschwerdeführerin in einem engmaschig betreuten Setting, kann nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt nicht zielführend sein. Die von den Beschwerdeführenden angeführten privaten Interessen überwiegen angesichts der offensichtlich akut gefährdeten Entwicklung des Beschwerdeführers keineswegs. Aufgrund der beschriebenen Umstände ist nicht davon auszugehen, dass weniger weitgehende Schutzmassnahmen ebenso geeignet wären, wie die stationäre Unterbringung, weshalb sich diese vorsorglich als verhältnismässig erweist und die Anordnung zu bestätigen und aufrechtzuerhalten ist.

3.1 Im Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Unterbringung im Jugenddorf Knutwil sobald ein «freier Platz in der geeigneten Einrichtung in Riehen», gemeint das Schulheim Gute Herberge in Riehen, zur Verfügung stehe. Sie stellen sich dazu auf den Standpunkt, diese Institution sei für eine Unterbringung bestens geeignet, da insbesondere das Gutachten die dortige Unterbringung explizit empfohlen habe. Die Jugendanwaltschaft macht hingegen geltend, die vor der Rückkehr nach Hause im Dezember 2020 angedachte Platzierung im Schulheim Gute Herberge eigne sich aus aktueller Sicht nicht (mehr). Eine Unterbringung im Schulheim Gute Herberge sei zum einen nur bis zum Maximalalter von 16 Jahren möglich und biete keine Anschlussmöglichkeiten für eine Ausbildung. Zum anderen sei diese Institution nicht auf den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen spezialisiert. Zudem würde eine Umplatzierung einen unnötigen Kontaktabbruch mit den bewährten Bezugspersonen in der jetzigen Unterbringung mit sich bringen, verbunden mit einem Neustart mit ungewissem Ausgang.

3.2 Das Schulheim Gute Herberge nimmt gemäss den Informationen auf seiner Website Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 15 Jahren auf, bei denen sich in der familiären und/oder schulischen Sozialisation Beziehungs-, Verhaltens- oder Leistungsbeeinträchtigungen zeigen und deren weitere Entwicklung im Ursprungsmilieu nicht optimal gefördert wird. Nicht aufgenommen werden können Kinder, die ein psychiatrisches Krankheitsbild, körperliche oder geistige Behinderungen aufweisen oder suchtmittelabhängig sind, sowie Kinder, die nicht in eine Wohngruppe oder Kleinklasse integriert werden können (www.jfs.bs.ch/ueber-uns/schulheime/schulheim-gute-herberge/aufnahme.html). Demgegenüber ist das Jugenddorf Knutwil «eine sozialpädagogische Institution, die zivil- und strafrechtliche Massnahmen für stark verhaltensauffällige männliche Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 25 Jahren umsetzt» (https://www.jugenddorf.ch/jugenddorf/das-jugenddorf). Seit der vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers hat sich die soziale und strafrechtliche Problematik während seiner Aufenthalte zu Hause leider zusätzlich akzentuiert. So kam es im Juli und im August 2021 während der in Basel verbrachten Ferienzeit zu zwei polizeilichen Kontrollen jeweils nach 1 Uhr nachts, einmal wegen Herumfuchtelns mit einem vermeintlichen Schmetterlingsmesser und einmal wegen Verdachts auf die Begehung eines Diebstahls zusammen mit einschlägig verzeichneten älteren Jugendlichen, welcher ihm allerdings nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. Polizeirapporte vom 19. Juli und 1. August 2021). So oder so ist es äusserst bedenklich, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt um diese Uhrzeiten (ohne Begleitung eines Verantwortung tragenden Erwachsenen) in der Innenstadt aufhielt und dort negativ auffiel. Am 2. Oktober 2021 ist es wiederum während eines Aufenthalts zu Hause zu einer Anzeige wegen Diebstahls seitens eines Elektronikfachgeschäftes gekommen. Gemäss Polizeirapport vom 2. Oktober 2021 soll der Beschwerdeführer zusammen mit einem (wiederum älteren) Kollegen versucht haben, Ware im Gesamtwert von rund CHF 400.– zu entwenden. Der Beschwerdeführer wird im laufenden Monat ausserdem 14 Jahre alt. Damit ist festzustellen, dass das Jugendheim aufgrund seiner Ausrichtung tatsächlich geeigneter erscheint und insbesondere im Falle der Notwendigkeit einer längerdauernden Unterbringung Kontinuität gewährleisten kann (s. dazu auch das Gutachten S. 59, wo die langfristige Auslegung einer Platzierung empfohlen wird). In jedem Fall ist aufgrund der andauernden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Sozialverhalten eine weitere Unruhe durch einen Abbruch der laufenden Unterbringung und damit einhergehenden Betreuung zu jetzigen Zeitpunkt nicht zu befürworten. Dem steht anders als vom Rechtsvertreter geltend gemacht auch nicht entgegen, dass ein solcher Bruch in der Kontinuität der Betreuung durch die Platzierung im Jugenddorf Knutwil in Bezug auf das damals installierte Betreuungssetting zu Hause in Kauf genommen wurde. Wie dargelegt, hatte die Jugendanwaltschaft diese Entscheidung aufgrund einer akuten Verschlechterung der Situation zu treffen und der damit einhergehenden Gefährdung des Beschwerdeführers entgegen zu wirken. Die Ausgangslagen sind mithin nicht vergleichbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten das Schulheim Gute Herberge nicht explizit als herausragende Lösung einer Unterbringung, sondern einzig «beispielsweise» empfiehlt. Das Gutachten definiert allerdings die empfohlene Unterbringung als idealerweise in einer offenen Institution mit integrierter Schule, in welcher der Rahmen «sehr klein und eng gefasst und auf Regelverstösse schnell mit Hilfe der offenen Institution reagiert werden kann». Diese Kriterien erfüllt das Jugenddorf, auch wenn es zwar mit insgesamt 49 Plätzen grösser ist als das Schulheim Gute Herberge, die Jugendlichen auf den Wohngruppen mit 8 bis 9 Personen aber in einem möglichst familiär gehaltenen Umfeld leben (s. Aktennotiz des Gerichts vom 3. Dezember 2021). Der räumlichen Distanz zum zu Hause des Beschwerdeführers wird ausserdem mit der Kosten-tragung der Reisekosten auch für die Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen. Trotz allem Verständnis dafür, dass die räumliche Trennung unter der Woche für die Beschwerdeführerin wie auch den Beschwerdeführer sehr schmerzvoll sein mag, ist nochmals in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft mit grossem Entgegenkommen und Vertrauen versucht hat, ebendies zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer mangelte es offensichtlich an der Reife, mit der damit einhergehenden Eigenverantwortung umzugehen und er konnte das installierte Setting nicht genügend für sich nutzen. Es ist an dieser Stelle aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das mit der Strafsache gegen den Beschwerdeführer befasste Jugendgericht über die Unterbringung wohl erneut zu befinden haben wird und dannzumal eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen und zukünftigen Verlaufs treffen wird.

Damit unterliegen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren und haben dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–festgelegt, allerdings hat das Sachgericht über die Auferlegung definitiv zu befinden.

Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Sie hat dazu ihre Honorarnote eingereicht. Es wird ein Stundenaufwand von total 19 Stunden und 30 Minuten geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für Besprechungen mit der Beschwerdeführerin (inklusive Telefonate, exklusive E-Mail-Schreiben) insgesamt 3 Stunden verzeichnet sind. Dieser Aufwand ist unangemessen hoch und auf eine Stunde zu kürzen. Hinzukommt ein geltend gemachter Aufwand von total 20 Minuten im Zusammenhang mit Unterlagen für die Sozialhilfe. Dieser Aufwand ist offensichtlich sachfremd und im Rahmen der Beschwerde nicht zu entschädigen. Sodann werden für die Ausführung der Beschwerdebegründung und der Replik zusätzlich zum Aktenstudium ein Aufwand von total 9 Stunden geltend gemacht. Auch dieser Aufwand ist unangemessen hoch und um zwei Stunden auf insgesamt 7 Stunden zu kürzen. Es erfolgt eine Kürzung des Stundenaufwands um 4 Stunden und 20 Minuten auf einen zu entschädigenden Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten. Sodann wird in der amtlichen Verteidigung ein Stundenansatz von CHF 200.– (und nicht wie geltend gemacht CHF 250.–) für juristisch durchschnittlich anspruchsvolle Fälle entschädigt. Dieser Stundenansatz ist anzuwenden. Für Kopien wird die übliche Auslagenentschädigung von CHF 0.25 pro Kopie entrichtet. Für die Einzelheiten der Auszahlung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Den Parteien wird die Aktennotiz des Gerichts vom 3. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'033.30 und ein Auslagenersatz von CHF 77.20, zuzüglich MWST von 7,7% von CHF 239.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleiben vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Beschwerdeführerin

Jugendanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

19

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EG

  • Art. 6 EG

Einführungsgesetz

  • § 4 Einführungsgesetz

i.V.m

  • Art. 39 i.V.m

JStG

  • Art. 2 JStG
  • Art. 5 JStG
  • Art. 12 JStG
  • Art. 13 JStG
  • Art. 14 JStG
  • Art. 15 JStG

JStPO

  • Art. 7 JStPO
  • Art. 25 JStPO
  • Art. 26 JStPO
  • Art. 44 JStPO

Jugendstrafrecht

  • Art. 12 Jugendstrafrecht

StPO

  • Art. 135 StPO

Strafprozessordnung

  • Art. 428 Strafprozessordnung

Gerichtsentscheide

1