Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.50, AG.2021.564
Entscheidungsdatum
11.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.50

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Zeitraum von Februar bis März 2021

betreffend Einvernahme, Zurückbehalten der Häftlingspost u.a.m.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren unter anderem wegen Mordes, eventuell vorsätzlicher Tötung, gegen A____, welcher sich aufgrund dieses Verdachts seit Februar 2021 in Untersuchungshaft befindet.

Mit Schreiben vom 21. März 2021 gelangte A____ (Beschwerdeführer) an das Strafgericht Basel-Stadt. Darin legte er dar, er wolle eine Stellungnahme zu dem aus seiner Sicht «dubiosen» Vorgehen der Staatsanwaltschaft abgeben. Die Vorwürfe betrafen im Wesentlichen Vorkommnisse an seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar 2021. Des Weiteren bat er darum, die Akten einsehen zu dürfen. In einem weiteren Schreiben vom 29. März 2021, welches der Beschwerdeführer ebenfalls an das Strafgericht adressierte, äusserte er sich erneut zu den Geschehnissen an seiner ersten Einvernahme. Das Strafgericht übermittelte die beiden Eingaben zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft. Diese erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2021, es seien aufgrund seiner Schilderungen keine Verletzungen der strafprozessualen Regeln zu erkennen. Falls der Beschwerdeführer eine «formelle Verfahrensbeschwerde» beim Appellationsgericht erheben wolle, so solle er dies mitteilen. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2021 an das Appellationsgericht, wonach er «formal Beschwerde wegen juristischer Nichteinhaltung von rechtlichen Pflichtenanordnungen gemäss StPO und allen anwendbaren Artikeln der Schweizer Rechtsprechung einlege». Da die handschriftliche Beschwerde teilweise unleserlich und mit vielen Ergänzungen versehen war, fasste die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die vorgebrachten Rügen mit Verfügung vom 9. April 2021 zur besseren Übersicht zusammen. Im Wesentlichen moniert der Beschwerdeführer – neben den Vorkommnissen an seiner ersten Einvernahme – eine massive Verzögerung und das Zurückhalten seiner Häftlings- und Anwaltspost. Am 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht weitere Dokumente ein und machte ergänzend geltend, das forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers liege immer noch nicht vor, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Mit Eingaben vom 20./23. April 2021 beantragte Advokat [...] beim Appellationsgericht, er sei auch im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zuzulassen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ergänzte der Verteidiger die ursprüngliche Laienbeschwerde vom 31. März 2021.

Die Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Mai 2021 mit Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Juni 2021, sein Verteidiger verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2021 auf eine eigene Replik. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs.1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. den angefochtenen Verfahrenshandlungen und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1 Massgebend bei der Fristenberechnung ist die Eröffnung des Entscheides gegenüber dem Rechtsbeistand (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 4). Bei mündlicher Eröffnung bzw. bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die 10-tägige Beschwerdefrist dabei mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Immerhin genügt es, wenn die fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung bei erster Gelegenheit zur Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N1).

1.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Laienbeschwerde wurden mit verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichts vom 9. April 2021 zur besseren Lesbarkeit übersichtlich zusammengefasst. Er bringt demnach im Wesentlichen neun Rügen vor, mit denen er Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft in Frage stellen will. Diese wurden von den Parteien in allen dieser Verfügung nachfolgenden Eingaben als «Rügen 1–9» bezeichnet. Zunächst ist fraglich, ob alle diese Rügen Anwendung auf anfechtbare Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft finden.

Der Beschwerdeführer sowie sein Verteidiger monieren (Rüge 6), dass das an das Strafgericht adressierte Schreiben vom 21. März 2021 nicht an die Staatsanwaltschaft hätte «retourniert» werden dürfen bzw. es sei nicht dokumentiert, wer dies überhaupt veranlasst habe. Die Staatsanwaltschaft habe diese Eingabe «zurückgeholt», gelesen und selbst darauf eine Stellungnahme abgegeben (vgl. act. 1 S. 3 und 5, [soweit überhaupt lesbar], act. 14 S. 2). Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15) und den Beilagen dazu (act. 16) ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Schriftstück auf Veranlassung des Strafgerichts an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde. Dies ist weder zu beanstanden noch verwunderlich, denn diesem Schreiben vom 21. März 2021 (Beilage zu act. 2) ist sowohl aufgrund der laienhaften Formulierungen als auch aufgrund der unleserlichen Schrift nicht genau zu entnehmen, gegen was konkret und ob überhaupt der Beschwerdeführer Beschwerde einreichen will, beschreibt er sein Anliegen einleitend doch als «Stellungnahme». Da der Beschwerdeführer beim Strafgericht einzig aufgrund der angeordneten Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht aktenkundig war, ist es auch nachvollziehbar, dass das Strafgericht das Schreiben an die im Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft weiterleitete. Zudem hat diese die Anliegen des Beschwerdeführers mit ihrem Schreiben vom 30. März 2021 (act. 2) nicht selbst beantwortet, sondern sie hat den Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, an wen er eine allfällige Beschwerde zu richten habe. Die Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers ist daher keine Verfahrenshandlung, welche der Staatsanwaltschaft zuzuschreiben wäre, weshalb in diesem Punkt auf das Begehren (Rüge 6) mangels gültigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist.

1.2.3 Die weiteren strittigen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stellen zwar gültige Anfechtungsobjekte dar, ob jedoch die massgebliche Frist zur Beschwerdeerhebung jeweils eingehalten wurde, erscheint ebenfalls fraglich. Insbesondere betrifft dies die Rügen bezüglich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers, welche am 25. Februar 2021 stattfand (Rügen 7, 8 sowie weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Schreiben vom 21. März 2021 [Beilage zu act. 2] und in der Replik des Verteidigers [act. 14]). Denn selbst wenn bereits dieses erste Schreiben vom 21. März 2021 als Beschwerde zu behandeln wäre, so wäre die 10-tägige Frist dennoch weit überschritten. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll zu dieser Einvernahme nach eigenen Angaben erst bei der von ihm beantragten Akteneinsicht am 31. März 2021 zugänglich gemacht, was von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Sofern dieser Zugang als tatsächliche Kenntnisnahme im Sinne von Art. 384 lit. c StPO zu werten ist, ist auf die Beschwerde – mit den erwähnten Ausnahme – einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor (Rügen 1 und 9), dass der «gesamte Postverkehr zeitlich massiv verzögert sei» (act. 1 S. 3). So habe die Zustellung eines Briefs von Journalisten der [...] an ihn über vierzehn Tage gedauert, was eine lange Zeit für einen innerhalb Basel versendeten Brief darstelle. Teilweise sei die Post an Freunde (zum Beispiel an [...] in [...]) über einen Monat unterwegs gewesen (act. 3 S. 6, act. 14 S. 1, act. 18).

Hierzu ist festzustellen, dass die grundsätzliche Thematik der Anzahl Briefe, die der Beschwerdeführer – in meist unleserlichen Handschrift – verfasst und des sich daraus ergebenden erhöhten Zeitbedarfs der Staatsanwaltschaft bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts BES.2021.60 vom 23. Juni 2021 beurteilt worden ist (Beschränkung der täglichen Kontrollzeit für die Lektüre der Häftlingspost). Da sich aus der vorliegenden Beschwerde nichts wesentlich Neues ergibt, ist vollumfänglich auf den entsprechenden Entscheid zu verweisen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis zu diesem Entscheid vom 23. Juni 2021 sehr viel mehr Zeit aufwenden musste, um sowohl dessen Post als auch diejenige der anderen Haftinsassen zu kontrollieren. Unter diesem Aspekt sind die zwei Wochen, welche die Staatsanwaltschaft für die Weiterleitung der brieflichen Anfrage der [...] im Februar/März 2021 benötigte, zwar lang, aber entschuldbar. Hingegen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Brief ins Ausland bis zu einem Monat unterwegs sein kann, ist die Zustellung nicht nur von der Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch massgeblich vom Bearbeitungstempo der ausländischen Zustellbehörden abhängig. Diese Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend (Rüge 2), dass ihm seine Anwaltspost nicht zugestellt und bewusst zurückbehalten werde (act. 1 S. 3). Weitere Ausführungen macht er dazu nicht. Erst in seiner Replik vom 7. Juli 2021 legt er zwei konkrete Beispiele dar, auf welche weiter unten (E. 2.4) einzugehen ist. Der allgemeine und nicht näher erläuterte Vorwurf erweist sich als haltlos.

2.3 Der Beschwerdeführer moniert (Rüge 3), die Staatsanwaltschaft habe an seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar 2021 ihm unbekannte Personen hinzugezogen, und dies sei nicht protokolliert worden. Später habe sich herausgestellt, dass dies Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] gewesen seien. Diese hätten seinen amtlichen Verteidiger zur Unterschrift des Einvernahmeprotokolls genötigt (vgl. act. 1 S. 3). Beide Personen seien ihm zudem nicht vorgestellt worden (act. 17 S. 3).

Diesbezüglich ist dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2021 zu entnehmen, dass er sich am Ende der Einvernahme geweigert habe, das Protokoll zu lesen und dieses zu unterschreiben. Auch sein damaliger amtliche Verteidiger [...] habe zunächst nicht unterzeichnen wollen, er habe ihm gegenüber am nächsten Tag jedoch eingeräumt, doch noch unterschrieben zu haben (Beilage zu act. 2 S. 6–7). Gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 15, 16) seien Kriminalkommissär [...] und Staatsanwalt [...] erst nach Abschluss der Einvernahme des Beschwerdeführers auf Wunsch der zuständigen Untersuchungsbeamtin, Detektiv-Korporalin [...], beigezogen worden. Begründet wurde dies damit, dass sich der amtliche Verteidiger geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nach einem Gespräch habe der Verteidiger schliesslich eingewilligt und habe doch unterschrieben. Die Untersuchungsbeamtin bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer auch am Tag nach der Einvernahme weiterhin geweigert habe, das Protokoll durchzulesen und zu unterzeichnen. Dies habe sie dann so auf dem Protokoll vermerkt («Unterschrift verweigert»).

Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden bei einer Einvernahme die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 5 wird nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (Näpfli, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 78 StPO N 26).

Darauf gestützt ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 25. Februar 2021 nicht verletzt wurden. Die beiden von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Personen kamen erst nach Abschluss der Einvernahme hinzu und damit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Raum bereits verlassen hatte. Deren Anwesenheit hat keinerlei Relevanz für die Einvernahme oder deren Protokoll. Auf dem Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer das Lesen und Unterzeichnen desselben verweigere. Dass sein amtlicher Verteidiger das Protokoll unterzeichnet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, kann der zur Einvernahme beigezogene Rechtsbeistand die einvernommene Person bei einer Aussage ohnehin nicht in dem Sinne vertreten, dass er für die einvernommene Person eine Aussage macht (dazu Häring, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 142 –146 StPO N 16). Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen möchte, dass das Einvernahmeprotokoll aufgrund seiner fehlenden Unterschrift nicht verwertbar sei, so ist zu ergänzen, dass die Entscheidung darüber ohnehin dem erkennenden Sachgericht im Endentscheid obliegt und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 800; ferner BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.7). Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor (Rügen 4 und 5), dass ihm die Anwaltspost nicht zugestellt werde. Sein amtlicher Verteidiger habe ihm am 22. März 2021 einen Brief zukommen lassen, in welchem sich die Einladung zu seiner Einvernahme vom 30. März 2021 befunden habe. Diesen Brief habe er aber erst am 31. März 2021 erhalten (act. 1 Nachtrag). In seiner Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3) führt er aus, sein amtlicher Verteidiger habe ihm zwei Briefe zukommen lassen, beide mit Poststempel vom 25. März 2021. Der jeweilige Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft datiere vom 26. März 2021. Die Briefe seien aber erst am 29. März 2021 von der Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden (dazu auch act. 14 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, sie habe die Anwaltspost stets weitergeleitet, und bei der Einvernahme vom 30. März 2021 habe der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer ein Schreiben direkt übergeben (act. 15 S. 2).

Mit seinen Ausführungen kann der Beschwerdeführers in keiner Weise belegen, dass die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall die Anwaltspost bewusst zurückbehalten oder nicht zugestellt haben soll. Soweit ersichtlich wurden die beiden strittigen Briefe am 25. März 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und gingen am Freitag, den 26. März 2021, bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese leitete die Briefe am darauffolgenden Montag, den 29. März 2021 weiter, was nicht zu beanstanden ist. Die Zustellung an den Beschwerdeführer im Gefängnis zwei Tage später am 31. März 2021 ist mit Blick auf den für die interne Zuteilung der Post benötigten Zeitaufwand nicht zu bemängeln. Ob der amtliche Verteidiger wie von der Staatsanwaltschaft behauptet «im Anschluss an die letzte Befragung» tatsächlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer übergeben hat, kann nicht endgültig geklärt werden. Der Beschwerdeführer streitet dies mit Replik zumindest aber nicht ab (act. 17 S. 5). Auch diese Rügen erweisen sich demnach als haltlos.

2.5 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (Rüge 7), man habe ihm verwehrt, dass der von ihm beantragte Verteidiger der Kanzlei [...] (Zürich) an seiner ersten Einvernahme vom 25. Februar 2021 habe teilnehmen dürfen. [...] habe trotz des diesbezüglichen dringlichen «Einschreibens» vom 22. Februar 2021 an die Verfahrensleitung keine Einladung zur Einvernahme erhalten, obschon er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 als Verteidiger anerkannt worden sei. Dies gelte auch für [...]. Beide hätten lediglich Besuchserlaubnisse erhalten (act. 1 S. 5,6). Der Beschwerdeführer verweist dabei auf sein erstes Schreiben vom 21.März 2021 (Beilage zu act. 2), worin er darlegt, er habe mehrfach allen Parteien mitgeteilt, dass er der Einvernahme vom 25. Februar 2021 ausschliesslich unter Anwesenheit der Kanzlei [...] beiwohnen werde. In seiner Replik widerholt er diese Angaben, jedoch wird [...] nicht mehr erwähnt (act. 17 S. 11).

Zunächst ist festzuhalten, dass Advokat [...] von der Verfahrensleitung als amtlicher Verteidiger im Sinne einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 StPO) eingesetzt worden ist und er auch an der ersten Einvernahme am 25. Februar 2021 teilgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft bestätigte (act. 15 S. 2), dass sie von der Privatverteidigung durch [...] mit Verfügung vom 24. Februar 2021 Kenntnis genommen habe. Dem Beschwerdeführer gegenüber sei darin dargelegt worden, dass er der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe, wer die Hauptverteidigung übernehme. Bis zu dieser Mitteilung gelte der amtliche Verteidiger als einzige Ansprechperson respektive werde die Korrespondenz mit diesem geführt (vgl. dazu auch act. 16). Dieses Vorgehen entspricht Art 127 Abs. 2 StPO, wonach die Parteien zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen können, soweit das Verfahren dadurch nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Aus eben diesen Gründen, d.h. der Gefahr der Verfahrensverzögerung und -komplizierung, soll die Partei verpflichtet sein, eine Vertretung als Hauptvertretung zu bezeichnen, welche als einzige Ansprechpartnerin der Strafverfolgungsbehörde dient (Anzeigen von Terminen, Wahrnehmung von Teilnahmerechten, Zustellung von Entscheiden und anderen Schriftstücken etc.; vgl. dazu Ruckstuhl in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N 6; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1176; Riklin, in: StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 127 N 2). Nur der Hauptvertreter ist in der Folge allein zu Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 127 N 8).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er [...] als seinen Hauptvertreter benannt hat. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge den damaligen amtlichen Verteidiger [...] als einzigen Ansprechpartner gewählt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei [...] (und wohl auch bei der erwähnten Anwältin [...]) um ausserkantonale Anwälte handelt, deren Erscheinen zu den Einvernahmen bereits deshalb mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden ist. Es ist weder Aufgabe noch Pflicht der Staatsanwaltschaft, mit allen Rechtsvertretern zu kommunizieren. Wie die Staatsanwaltschaft richtig darlegt, durfte sie davon ausgehen, dass der amtliche Verteidiger den Privatverteidiger über die anstehende Einvernahme informiert hat (act. 2 S. 2). Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.6 Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst (Rüge 8), die Einvernahme vom 25. Februar 2021 sei unmenschlich gewesen. Sie habe über acht Stunden gedauert, es habe keine Pause gegeben und er habe auch nichts zu essen bekommen. Seinem amtlichen Verteidiger sei mehrmals gedroht worden sein, er müsse das Protokoll unterzeichnen, da er sonst «keinen Job mehr bekomme» (vgl. act. 1 S. 6, act. 17 S. 13–14, Beilage zu act. 2).

Die Staatsanwaltschaft legt dar, es seien immer wieder kleinere Pausen gemacht worden und es sei auch Wasser zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angeregt, dass er eine längere Pause brauche, er habe im Gegenteil auch nicht müde ausgesehen (Beilage zu act. 2).

Insgesamt ist an der Art der Einvernahme vom 25. März 2021 nichts zu bemängeln. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er um einen Unterbruch oder um Essen gebeten habe und ihm dies nicht gewährt worden sei. Ein solcher Wunsch wäre denn – wie die Pausen für den Toilettengang – auch im Protokoll festgehalten worden. Dass der Beschwerdeführer die Einvernahme als anstrengend und unangenehm empfunden haben mag, liegt in der Natur der Sache. Diese Vorwürfe erweisen sich demnach als unbegründet. Bezüglich der Rüge, der amtliche Verteidiger sei zur Unterschrift des Protokolls genötigt worden kann auf das oben Gesagte (E. 2.3) verweisen werden.

2.7 Mit Eingabe vom 16. April 2021 (act. 3) macht der Beschwerdeführer geltend, dass das forensische Gutachten über die Todesursache des Opfers immer noch nicht vorliege, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle (dazu auch act. 17 S. 21).

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer stellen insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, die Interessenlage, die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie das Verhalten der Parteien und der Behörden dar (vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten im Vorverfahren bejaht worden (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.).

Hierzu lässt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (act. 15 S. 3) feststellen, dass die Erstellung dieses Abschlussgutachtens nicht an ein Abgabedatum gebunden war und eine solche ohnehin eine gewisse Zeit benötigt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik selbst darlegt (act. 17. S.21) und es auch aus dem mittlerweile eingegangenen forensischen Abschlussgutachten vom 28. April 2021 (nachfolgend Abschlussgutachten, act. 16) ersichtlich ist, wurden die Grundlagen für dieses Abschlussgutachten laufend ergänzt («Auftragsscheiben» vom 8. Februar 2021, «Ergänzungsfragen» vom 12. März 2021, «Bericht über Lokalaugenschein/Legalinspektion» vom 18. Februar 2021, «Sektionsprotokoll» vom 19. Februar 2021 und «forensisch-toxikologisches Gutachten» vom 28. April 2021). Die Erstellung des Abschlussgutachtens hat demnach rund drei Monate gedauert, was vor allem mit Blick auf den Tatvorwurf (Mordverdacht) nicht ungewöhnlich lange erscheint. Insbesondere ist die Strafbehörde in diesem Zeitraum auch nicht untätig geblieben. Somit erweist sich der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft verletze das Beschleunigungsgebot, als unbegründet.

3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.

3.2 Dem mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2021 als amtlicher Verteidiger im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Advokat [...] ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Am 10. Mai 2021 hat dieser eine Honorarnote eingereicht (act. 14). Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7,55 Stunden erscheint in Anbetracht des Schriftenwechsels als angemessen, zuzüglich rund einer halben Stunde Aufwand für die Eingabe vom 17. Juli 2021 (act. 19). Auslagen macht er hingegen keine geltend. Insgesamt werden dem amtlichen Verteidiger vorbehältlich einer späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) demnach CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt somit CHF 1'723.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt somit CH 1‘723.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

16

Gerichtsentscheide

8