Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.47, AG.2022.16
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.47

ENTSCHEID

vom 27. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. März 2021

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Raub. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Dezember 2020 mit zwei Mittätern B____ auf offener Strasse tätlich angegriffen, ihn mit einem Schlagstock geschlagen, seine Jacke gestohlen und anschliessend in einem Fahrzeug davongefahren zu sein. Aufgrund der Beschreibung der Täterschaft und des Fahrzeugs (inklusive Nummernschild) durch den Geschädigten B____ konnten als mutmassliche Täter A____, C____ und D____ festgestellt werden; als Halter des Fahrzeugs war C____ registriert. Anlässlich einer am 16. Februar 2021 am Wohnort von A____ durchgeführten Hausdurch­suchung wurden unter anderem zwei Jacken mit Emblemen des Hells Angels Motor­cycle Clubs und ein paar Schuhe beschlagnahmt. A____ wurde gleichentags zu den Jacken befragt; am 17. Februar 2021 wurde ein Auftrag zur Spurensicherung erteilt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2021 wurde A____ die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt. Dieser liess mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beiden Jacken und der Schuhe beantragen. Der Kriminaltechnische Untersuchungsbericht betreffend DNA-Spurensicherung vom 1. März 2021 wurde am 4. März 2021 zur Auswertung an das Bundesamt für Polizei weitergeleitet. Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft A____ mit, die Gegenstände würden nach erfolgtem Abschluss der Spurensicherungsarbeiten ausgehändigt, soweit sie nicht als Beweise im Verfahren benötigt würden. Am 10. März und 12. März 2021 gingen die Auswertungen des EDNAIS ein, welche einen positiven Spurenabgleich hinsichtlich C____ ergaben. A____ liess mit Eingabe vom 25. März 2021 erneut die Herausgabe der auf seinen Namen beschlagnahmten Jacken und Schuhe beantragen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2021 in Bezug auf die beiden Jacken abgewiesen, hinsichtlich der übrigen Positionen wurde die Beschlagnahme aufgehoben.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. März 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde führen lassen mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme über die beiden Jacken, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 23. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme über die beiden Jacken im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und die Jacken im Verfahren gegen C____ beschlagnahmt. Am 6. Mai 2021 hat sie im Beschwerdeverfahren Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 31. August 2021. Der neue Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft hat am 15. September 2021 dupliziert.

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2021 unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

1.2 Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Dem­gegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

1.3 Die Staatsanwaltschaft hat am 23. April 2021 die Aufhebung der Beschlagnahme über die beiden Jacken (Position 3002 und 3004) verfügt. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren ist folglich zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Strafprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 428 N 14). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (Urteil BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; vgl. AGE BES.2020.179 vom 18. März 2021 E. 2.1, BES.2018.219/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2020.179 vom 18. März 2021 E. 2.1, BES.2018.2019/220 vom 11. September 2019 E. 2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2 Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafunter­suchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.3 Vorliegend geht es um den Nachweis der Beteiligung an einem von B____ beanzeigten Raub, der von den drei Tatverdächtigen bestritten wird bzw. zu dem sie keine Aussagen gemacht haben. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Geschädigten im Polizeirapport vom 27. Dezember 2020, insbesondere dem Signalement der drei Tatverdächtigen sowie dem Nummernschild des Fahrzeugs, in welchem sie den Tatort verliessen. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2020 am Wohnort des Beschwerdeführers beschlagnahmten Jacken entsprechen der vom Geschädigten abgegebenen Beschreibung der Bekleidung der Täter und stellen voraussichtlich ein Beweismittel zum Nachweis ihrer Täterschaft dar. Damit sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme grundsätzlich erfüllt.

3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die aus seiner Sicht mangelhafte Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; diese genüge den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. So werde in der Verfügung vom 26. März 2021 nicht dargelegt, weshalb die beiden Jacken auch nach abgeschlossener Spurenauswertung noch als Beweismittel benötigt würden (Beschwerde Ziff. 14 f., Replik Ziff. 1 f.). Aus dem Auftrag an die Kriminaltechnische Abteilung vom 17. Februar 2021 ergebe sich, dass die Beschlagnahme bezweckte, herauszufinden, welcher der Tatverdächtigen welche Jacke und Schuhe getragen hatte. Dies sei längst geschehen, datiere der KTA-Bericht doch vom 1. März 2021, weshalb eine darüberhinausgehende Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon zeitlich nicht verhältnismässig sei (Beschwerde Ziff. 21). Auch mit Blick auf eine von der Ermittlungsbehörde möglicherweise zusätzlich angestrebte Identifizierung oder Falsifizierung der beiden Jacken durch Konfrontation mit dem Geschädigten sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Mehrwert durch die direkte Vorlage der Jacken ergebe, seien diese doch auch fotodokumentarisch erfasst worden, weshalb kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bestehe; die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Beschlagnahme aufzuheben verletze Art. 267 Abs. 1 StPO und sei unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 18 f.). Schliesslich erscheine es stossend, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme willkürlich zwischen beschuldigten Personen hin- und herschieben könne, um so deren Herausgabeanspruch vereiteln zu können, spielten doch die Eigentumsverhältnisse beim Herausgabeanspruch grundsätzlich keine Rolle; vielmehr seien auch obligatorische Rechte geschützt (Replik Ziff. 4). Der Besitzer zum Zeitpunkt der Beschlagnahme sei regelmässig berechtigte Person im Sinne von Art. 267 Abs. 1 StPO. Ohne klare Hinweise darauf, dass der Gegenstand durch die Straftat unmittelbar entzogen worden sei, gebe es keinen Grund, die Herausgabe zu verweigern. Sofern nicht von Deliktsgut auszugehen sei, sei das innere Eigentumsverhältnis ohne Belang (Beschwerde Ziff. 22, Replik Ziff. 6)

3.2 Die Staatsanwaltschaft hob die Beschlagnahme der beiden Jacken im Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2021 auf, um sie gleichentags im gegen C____ geführten Strafverfahren zu beschlagnahmen. Dieses Vorgehen ist entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Ermittlungsverfahren keine Angaben zu den Jacken gemacht und auch nicht bestritten, dass diese von C____ getragen wurden. Gemäss den Angaben des Geschädigten habe einer der Angreifer eine helle Jacke mit rot-weissem Hells Angels-Schriftzug auf dem Rücken getragen. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers konnten zwei Jacken, auf welche die Beschreibung des Geschädigten zutrifft, sichergestellt und vorerst in dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren beschlagnahmt werden. Nachdem sich der Verdacht, nicht der Beschwerdeführer, sondern der ebenfalls an besagter Adresse wohnhafte C____ habe eine der Jacken anlässlich der inkriminierten Tat getragen, durch die Ergebnisse der Spurensicherung verdichtet hatte, war es sachgerecht, die Jacken im Verfahren gegen C____ zu beschlagnahmen, stellen diese doch ein Indiz für seine Täterschaft dar. Eine Aushändigung der Jacken an den Beschwerdeführer wäre somit ab dem Vorliegen des Ergebnisses der DNA-Spurenauswertung nicht mehr in Frage gekommen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht moniert, ist ihm jedoch zuzustimmen. Seit dem 12. März 2021 war der Ermittlungsbehörde bekannt, dass die Auswertung der Jacken auf DNA-Spuren in Bezug auf den Mitverdächtigen C____ positiv ausgefallen war. Die Beschlagnahme im Verfahren gegen C____ hätte somit nicht erst über einen Monat später, sondern schon viel früher vorgenommen werden können. Insbesondere wäre die Beschwerde vermeidbar gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. März 2021 mit einer Begründung reagiert hätte, die den aktuellen Ermittlungsstand am 26. März 2021 fundiert wiedergegeben hätte. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern in ihrer Verfügung vom 26. März 2021 zur Begründung einzig angeführt, die beiden beschlagnahmten Jacken würden vorderhand noch als Beweise im Verfahren benötigt. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie hätte spätestens im Rahmen der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt geben müssen, dass aufgrund der Auswertung der DNA-Spuren die beiden Jacken im Verfahren gegen den verdächtigten Mittäter zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden würden und deshalb eine Aushändigung an den Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage kommen könne.

3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft zum vorliegenden Verfahren geführt hat. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten gemäss § 11 Ziff. 6.1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) aufzuerlegen sind.

Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesprochen. Für Volontärinnen und Volontäre gilt entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein reduzierter Stundenansatz von einem bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]. Daraus resultiert gestützt auf die eingereichte Kosten­note vom 30. August 2021 ein Honorar von 6,07 Stunden zu CHF 200.– sowie von 2 Stunden zu CHF 135.–, gesamthaft CHF 1'484.–. Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was für 45 Kopien einen Betrag von CHF 11.25 ergibt und zu Auslagen von insgesamt CHF 39.40 führt. Alles in allem errechnet sich ein Honorar von CHF 1'484.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 39.40 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 117.30 und damit gesamthaft ein dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entrichtender Betrag von CHF 1'640.70.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von insgesamt CHF 1'640.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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