Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.45, AG.2021.347
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.45

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) wohnt im grenznahen Frankreich und arbeitet in Basel. Mit Strafbefehl vom 24. August 2020 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF 800.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1’708.60 verurteilt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. Oktober 2019, 21.50 Uhr, einen Fussgänger angefahren zu haben. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auf einem Fussgängerstreifen beim Voltaplatz mit dem vortrittsberechtigten Passanten kollidiert.

Der Strafbefehl konnte dem Beschwerdeführer anfänglich nicht zugestellt werden. Die an seine frühere Adresse in B____ gerichtete Sendung wurde von der französischen Post am 28. August 2020 mit dem Vermerk «Destinataire inconnu à l’adresse» zurückgesandt (Akten S. 41, 43). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2021 wurde eine Kopie des Strafbefehls an die neue Adresse des Beschwerdeführers in C____ versandt (Akten S. 33), worauf der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 Einsprache erhob (Akten S. 34 ff.). Er macht geltend, er habe den Strafbefehl erst am 16. Februar 2021 erhalten. Nachdem er im Mai 2020 seinen Wohnort gewechselt habe, sei die frühere Sendung trotz seiner Vorkehrungen bei der französischen Post nicht weitergeleitet worden, so dass er davon erst anlässlich eines Anrufs der Kantonspolizei erfahren habe. Der Unfall habe sich auf dem Heimweg von seiner Arbeit als Pflegekraft in der D____ (Basel) ereignet und er wünsche ein Zurückkommen auf die Umstände des Vorfalls und auf die für die Geldstrafe bedeutsamen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2021 wurde der Strafbefehl ans Gericht überwiesen mit der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei.

Mit Verfügung vom 12. März 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Der Einzelrichter erachtete den Strafbefehl gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zugestellt.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 24. März 2021 bemängelt der Beschwerdeführer, es bleibe unberücksichtigt, dass er französischer Staatsbürger mit entsprechenden Papieren und Wohnsitz in Frankreich sei. Er habe seinen Adresswechsel den zuständigen französischen Stellen gemeldet und nicht gewusst, dass er ihn auch der Basler Staatsanwaltschaft hätte melden müssen. Er habe sofort reagiert, als er den Strafbefehl erhalten habe. Seiner Ansicht nach sei die im Strafbefehl verhängte Geldstrafe zu reduzieren und die verhängte Administrativmassnahme zu korrigieren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 60). Die am 24. März 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.1 Der Einzelrichter erwog, dem Beschwerdeführer habe es angesichts der Schwere des Verkehrsunfalls und des Hinweises der Polizei bewusst sein müssen, dass ein Strafverfahren durchgeführt werde. Dies sei bestätigt worden, als die Kantonspolizei knapp 4 Monate später bei ihm seine finanziellen Verhältnisse erhoben habe. Er habe seinen späteren Wohnortswechsel nicht mitgeteilt und sich bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde nicht abgemeldet. Ein halbes Jahr nach der letzten Kontaktnahme seitens der Polizei habe er weiterhin mit einer Zustellung der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Sein Hinweis, er habe bei der französischen Post das Erforderliche vorgekehrt, damit ihm die Post an seine neue Wohnadresse nachgesandt werde, sei nicht mehr als eine Behauptung ohne Beweis. Aufgrund dessen gelte der Strafbefehl gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Februar 2020 habe ihn die Basler Polizei per Handy kontaktiert und ihn um Informationen u.a. über seine aktuelle finanzielle Situation gebeten. Dann habe er viele Monate nichts mehr gehört, bis er im November 2020 den Brief der Kantonspolizei Basel betreffend Administrativmassnahmen erhalten habe (Schreiben vom 25. November 2020 mit der Ankündigung eines Fahrverbots von 6 Monaten). Er habe die Staatsanwaltschaft kontaktiert, welche ihm die erfolglose Zustellung des Strafbefehls nach B____ bekanntgegeben und ihm den Strafbefehl an seine aktuelle Adresse nach C____ gesandt habe, wo er diesen am 16. Februar 2021 empfangen habe. Als ihn die Polizei im Vorjahr (Februar 2020) angerufen habe, habe er vom Wohnortswechsel noch nichts gewusst. Später, im Mai bzw. Juni 2020, habe er die Adressänderung den französischen Stellen (Post, Polizeipräfektur, Steuerbehörde) und auch seinem Arbeitgeber in Basel (D____) gemeldet. Dass die Weiterleitung des nach B____ gesandten Strafbefehls unterblieben sei, liege an einem grossen beruflichen Fehlverhalten des Briefträgers. Die schweizerische Polizei habe nie erwähnt, dass er Adressänderungen melden müsse. In Frankreich gebe es keine gesetzliche Pflicht, der Wohngemeinde Adressänderungen mitzuteilen. Seine neue Adresse sei bei der Polizeipräfektur, den Steuerbehörden und der Post registriert gewesen und hätte dort abgefragt werden können. Die Basler Polizei hätte auch seinen Arbeitgeber fragen oder ihn auf dem Natel anrufen können.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der Vernehmlassung am vorinstanzlichen Standpunkt fest. Ihrer Ansicht nach hätte der Beschwerdeführer die Schweizer Strafverfolgungsbehörde über seine Adressänderung informieren müssen. Er habe gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde und er in diesem Zusammenhang mit für ihn wichtigen Postzustellungen rechnen müsse.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass anlässlich des Verkehrsunfalls vom 21. Oktober 2019 am Voltaplatz ein Passant auf dem Fussgängerstreifen angefahren wurde. Der Beschwerdeführer anerkennt seine Beteiligung an diesem Vorfall als Fahrzeuglenker. Im Rahmen der Unfallaufnahme durch die Kantonspolizei wurden die Adresse des Beschwerdeführers in B____, seine private E-Mail-Adresse und seine französische Mobiltelefon-Nummer erhoben (Akten S. 14). Das Formular, auf dem das Strafverfahren und eine Postzustellung der Staatsanwaltschaft angekündigt wird, wurde ausschliesslich vom Polizeibeamten unterzeichnet. Eine Zustelladresse in der Schweiz wurde nicht erhoben; das entsprechende Feld im Formular blieb leer (Akten S. 9). Am 10. Februar 2020 kontaktierte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Beschwerdeführer telefonisch, um seine finanziellen Verhältnisse zu erheben (Akten S. 3). Der Zustellversuch des Strafbefehls vom 28. August 2020 wurde rund 10 Monate nach dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 6 Monate nach der telefonischen Erhebung der finanziellen Verhältnisse vom 11. Februar 2020 unternommen. Die Sendung wurde von der Post retourniert, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte.

3.2 Die Möglichkeit der direkten Zustellung per Einschreiben nach Frankreich (anstelle des für Gerichtsakte üblichen Rechtshilfewegs) ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html; vgl. BGer 1C_ 432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4). Die Zustellung des Strafbefehls per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig.

3.3 Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Bei dieser sog. Zustellfiktion handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Es steht der Partei offen, den Gegenbeweis zu führen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 85 N 8; Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 85 N 11; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 85 N 8).

Die Begründung

eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und

Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche

Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 141 II 429 E. 3.1

  1. 431 f.; 138 III 225 E. 3.1
  2. 227 f.; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 142 IV 286;

BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für

die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz

besorgt ist und der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt

oder eine Stellvertretung ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1

S. 230; BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ.

in: BGE 142 IV 286; 6B_674/2019

vom 19. September 2019 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit

beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt

an (BGer 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_674/2019 vom

19. September 2019 E. 1.4.3; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2).

So hat das Bundesgericht – in Würdigung aller Umstände des jeweiligen

Einzelfalls – eine Empfangsobliegenheit nach einer Dauer von 8 oder 9 Monaten

bejaht (BGer 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.5, 6B_511/2010

vom 13. August 2010 E. 4), nach 11 Monaten aber verneint, wobei es

aufgrund der konkreten Umstände (im Anschluss an eine Polizeikontrolle) eine

Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr für angemessen hielt (BGer 6B_674/2019

vom 19. September 2019 E. 1.4.3, je mit Hinweisen).

Wichtig ist zudem, dass die Zustellfiktion und die Empfangsobliegenheit – gleich wie die Zustellpflicht der Behörde – «vernünftig», d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, gehandhabt wird (vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; BGer 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3; 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 4.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen).

3.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Mai 2020 umgezogen, also rund 7 Monate nach dem Unfall vom 21. Oktober 2019 und 3 Monate nach dem Telefonat der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2020.

Der Zeitraum zwischen dem Unfall und dem (nach vorinstanzlicher Ansicht meldepflichtigen) Umzugstermin von 7 Monaten liegt im Grenzbereich der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die sich – je nachdem – zwischen 6 und 9 Monaten bewegt (hiervor E. 3.3). Bloss 3 Monate liegen indessen zwischen der letzten Verfahrenshandlung (telefonische Befragung) und dem Umzugstermin vom Mai 2020. Diesbezüglich besteht kein Zweifel, dass der als Grenzgänger in Basel arbeitstätige Beschwerdeführer durch das Telefonat der Staatsanwaltschaft an das pendente Verfahren erinnert wurde. Es ist allgemein bekannt und keine schweizerische Besonderheit, dass Verkehrsunfälle mit Personenschaden (hier: das Anfahren eines Fussgängers auf dem Zebrastreifen) rechtliche Konsequenzen haben können. Dies musste dem Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Befragung am Unfallort bewusst sein (Akten S. 16), selbst wenn ihm das Formular betreffend Ankündigung eines Strafverfahrens mit Postzustellungen nicht zur Unterschrift vorgelegt wurde (Akten S. 9). Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der telefonischen Befragung um eine formlose, womöglich grenzüberschreitende Verfahrenshandlung handelte. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Fall nicht abgeklärt werden. Die Bedeutung des Telefonats vom 10. Februar 2020 kann offenbleiben, da die Anwendung der Zustellfiktion aus anderen Gründen entfällt.

3.5 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer über den Zustellversuch überhaupt nicht orientiert wurde, auch nicht durch eine Abholeinladung der Post. Aus der postalischen Bemerkung auf der Rücksendung vom 28. August 2020 ergibt sich nämlich, dass der Adressat (aus Sicht der französischen Post) unter der genannten Adresse unbekannt gewesen sei (Akten S. 41, 43). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt etwa von Zustellungen, die dem Empfänger mittels Abholeinladung im Briefkasten angezeigt, dann aber nicht abgeholt werden. Entscheidend ist allein die Frage, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, der Staatsanwaltschaft seinen Adresswechsel mitzuteilen, nachdem er wegen des Unfalls zweimal – am Unfallort und später per Telefon – Kontakt mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft hatte.

Wie erwähnt, handelt es sich bei der Zustellfiktion um eine widerlegbare Vermutung (hiervor E. 3.3). Sie dient namentlich der Erleichterung der behördlichen Zustellaufgabe in Fällen, in denen sich verfahrensbeteiligte Personen durch Passivität oder Wohnortswechsel dem Verfahren zu entziehen versuchen. Weist der Betroffene jedoch nach, dass er am Empfang der Sendung verhindert war und die Hinderungsgründe nicht zu vertreten hat, entfällt die mit der Zustellfiktion bezweckte Annahme der Entgegennahme, die in Tat und Wahrheit nicht stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen und Belegen auf, dass er seine Adressänderung gegenüber den französischen Stellen grundsätzlich gemeldet und der französischen Post am 13. Mai 2020 (für die Dauer von 12 Monaten) einen Nachsendeauftrag erteilt hat (Formular «Réexpédition et garde du courrier», Beilage zur Beschwerde). Damit widerlegt er die postalische Angabe «Destinataire inconnu à l’adresse» vom 28. August 2020 und erbringt den Nachweis, dass er ausreichende Vorkehren für seine Erreichbarkeit getroffen hat. Zudem gibt es keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren hätte entziehen wollen. Er anerkennt vielmehr eine Beteiligung am Unfall, möchte aber die konkreten Umstände der Tat und seine finanzielle Lage mit Blick auf die Geldstrafe gerichtlich beurteilen lassen. Bei dieser Sachlage entspräche es keiner vernünftigen Handhabung der Zustellfiktion (im Sinne der in E. 3.3 referierten Rechtsprechung), wenn der Beschwerdeführer, der seine postalische Erreichbarkeit mittels Nachsendeauftrag sicherstellte, sein Recht verlöre, den Strafbefehl einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.

3.6 Im Übrigen unterliegen die Vorinstanzen einem Missverständnis, wenn sie dem Beschwerdeführer die fehlende Adressmeldung bei der Gemeinde vorhalten. Sein Einwand, dass es in Frankreich keine vergleichbare kommunale Einwohnerkontrolle gibt, erweist sich bereits durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft bei den Wohngemeinden des Beschwerdeführers als glaubhaft: So erklärte die Ansprechperson der Gemeinde C____ auf telefonische Anfrage, es werde keine Liste der Einwohner geführt (Aktennotiz vom 25. Februar 2021, Akten S. 44). Gleiches ergibt sich aus der Konsultation der Internet-Enzyklopädie Wikipedia, wonach in Frankreich kein mit Deutschland bzw. der Schweiz vergleichbares kommunales Meldewesen bestehe (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Melderegister#Frankreich und https://fr.wikipedia.org/wiki/Registre_de_la_population#France).

3.7 Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf eines Versäumnisses des Beschwerdeführers, das die Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigen würde, als unbegründet. Abzustellen ist demnach auf die tatsächliche Zustellung des Strafbefehls vom 16. Februar 2021, die an die Adresse des Beschwerdeführers in C____ erfolgte. Es handelt sich um den Tag, an dem der Beschwerdeführer den Strafbefehl erstmals effektiv in Empfang nahm.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung der Einsprache vom 16. Februar 2021 (Akten S. 34 ff.) an das Strafgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021 an das Strafgericht zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

SD

  • Art. 52 SD

StPO

  • Art. 80 StPO
  • Art. 85 StPO
  • Art. 90 StPO
  • Art. 91 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

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