Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.155, AG.2022.483
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.155

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

[...]

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Polizeigewahrsam

Sachverhalt

Am 13. Dezember 2021 um 21:11 Uhr wurde A____ (Beschwerdeführer) anlässlich einer Requisition am Bahnhof Basel SBB durch die Polizei angehalten und kontrolliert. Er habe, so die Requirierenden, mit einem Feuerlöscher hantiert und Passanten bespritzt. Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben war. Hintergrund dieser Ausschreibung war unter anderem ein mutmasslich am 16. Februar 2022 in Basel begangener Raub.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiwache Clara verbracht und um 21:39 Uhr vorläufig festgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2021 um 02:30 Uhr über Schmerzen an der rechten Hand geklagt hatte, wurde er zur Kontrolle in das Universitätsspital Basel verbracht und dort ärztlich behandelt. Um 09:00 Uhr wurde er in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt überführt. Um 10:25 Uhr wurde die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, [...], aufgeboten. Aufgrund anderweitiger terminlicher Verpflichtungen der amtlichen Verteidigerin wurde die Einvernahme auf 15:30 Uhr angesetzt. Sie musste erneut um rund eine Stunde verschoben werden, da die amtliche Verteidigerin ein Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer wünschte. Daraufhin teilte sie dem zuständigen Sachbearbeiter mit, der Beschwerdeführer leide unter Schlafentzug seit rund zwei Tagen, Entzugserscheinungen sowie Schmerzen aufgrund eines gebrochenen Armes und sei nicht einvernahmefähig. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin entlassen und ein neuer Einvernahmetermin auf den 17. Dezember 2021, 10:00 Uhr, vereinbart.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021, welches gleichentags durch Tragen zugestellt wurde, verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], von der Staatsanwaltschaft eine Zusicherung, dass er inskünftig ordentlich vorgeladen und die Verteidigung über den anstehenden Einvernahmetermin informiert werde. Der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2021 gesetzt. Da bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingegangen war, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin verlangt er, es sei festzustellen, dass die Haft vom 13.–14. Dezember 2021, eventualiter lediglich der polizeiliche Gewahrsam vom 14. Dezember 2021, rechtswidrig war. Des Weiteren beantragt er die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2021 zwischenzeitlich mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 Stellung genommen habe.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Februar 2022 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. März 2022 auf eine Duplik verzichtet.

Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Fraglich ist zunächst, ob sich die vorliegende strafrechtliche Beschwerde überhaupt gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt richtet.

1.1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Taugliche Anfechtungsobjekte sind insbesondere die polizeiliche Anhaltung und die vorläufige Festnahme (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178, 1311; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1005; Sträuli, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 393 N 10).

1.1.2 Der ursprüngliche Grund der Requisition der Polizei am 13. Dezember 2021 bestand darin, dass der Beschwerdeführer sich am Bahnhof Basel SBB ungebührlich verhielt, indem er unter anderem Passanten mit einem Feuerlöscher bespritzte. Denkbar wäre daher auch ein vorübergehender Polizeigewahrsam wegen Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung gemäss § 37 Abs. 1 Ziff. 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) gewesen. Dieser darf bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch maximal 24 Stunden dauern (§ 37 Abs. 2 PolG). Gegen einen solchen ist nicht eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zu erheben, sondern der verwaltungsrechtliche Weg (Verfügung über Realakte) zu beschreiten (vgl. § 38a des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Aus dem Festnahme-Rapport vom 13. Dezember 2021 ergibt sich indes, dass die Verbringung auf die Polizeiwache erfolge, weil der Beschwerdeführer im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war. Damit handelte es sich um eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO, gegen welche die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO grundsätzlich zulässig ist.

1.2

1.2.1 Allerdings erfordert eine Beschwerde auch ein aktuelles praktisches und rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 StPO; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, das heisst aktuell sein (AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020 E. 1.2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 f.). Der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens führt grundsätzlich zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2).

Nach der Entlassung aus einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO besteht an einer dagegen gerichteten Beschwerde grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3; vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34; Sträuli, a.a.O., Art. 393 StPO N 11; Chaix, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 217 N 22). Die Rechtmässigkeit der Festnahme kann im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden (BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.2.4). Läuft gegen eine beschuldigte Person ein Strafverfahren, im Zuge dessen die angefochtene Zwangsmassnahme angeordnet wurde, so hat die beschuldigte Person Rügen gegen die Umstände und Dauer ihrer vorläufigen Festnahme im betreffenden Strafverfahren geltend zu machen. Die Konzentration am Verfahrensende ist geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass es keiner eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO zur Anwendung zu bringen. Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 23).

1.2.2 Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben.

Dies gilt erstens dann, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken kann (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1).

Eine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nach der Rechtsprechung zweitens bei offensichtlichen Verletzungen der EMRK (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.2.4; vgl. Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Erforderlich ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung indes, dass mit rechtsgenügender Begründung und in vertretbarer Weise eine manifeste Verletzung der entsprechenden Garantien gerügt wird (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1; Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 22). Ungenügend sind hingegen insbesondere schlichte Einschränkungen im Wohlbefinden, welche durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden (vgl. BGer 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).

Drittens kann nach ständiger Gerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2020.170 vom 18. November 2020 E. 1.4, BES.2016.146 vom 1. Februar 2017 E. 1.3; Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13 m.w.H.).

1.3

1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses sei in casu zu verzichten, denn es gehe um die grundsätzliche Frage, «ob eine beschuldigte Person, welche im gleichen Verfahren bereits polizeilich zugeführt worden war, für die Folgeeinvernahmen ohne vorgängige Vorladung des Beschuldigten und ohne Mitteilung an die neu bestellte Verteidigung nach einer Polizeikontrolle einfach vorübergehend in Haft genommen und dort behalten werden [dürfe], um eine erneute Einvernahme durchzuführen. Dies soweit (auch) Delikte vorgehalten werden, welche nicht in Zusammenhang mit der Festnahme (Festnahme in flagranti) stehen». Dies stelle zugleich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK dar. Ausserdem diene die Beschwerde dazu, «die Staatsanwaltschaft zu sensibilisieren und künftig korrekte Vorladungen des Beschuldigten, und anderer Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen, gemäss StPO, sicherzustellen».

1.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe ihr eine zu kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt. Für eine blosse Sensibilisierung hätte er zudem die Antwort der Staatsanwaltschaft abwarten können.

1.4

1.4.1 Wie vom Beschwerdeführer implizit anerkannt, fehlt es vorliegend an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Er wurde bereits am 14. Dezember 2021, nach weniger als 24 Stunden, aus der vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO entlassen. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn eine der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses vorläge.

1.4.2 Keine Ausnahme begründet jedenfalls das blosse Anliegen, die Staatsanwaltschaft zu «sensibilisieren». Gerichtliche Rechtsmittelverfahren dienen dem Schutz individueller Rechtspositionen, nicht allgemeinen Feststellungen über behauptete, angeblich unzulässige Verhaltensweisen von Behörden. Soweit der Beschwerdeführer eine eigene Betroffenheit geltend macht, kann er die entsprechenden Rügen im Hauptverfahren geltend machen. Dass ihm daraus irgendwelche Nachteile (z.B. beweisrechtlicher Natur) erwachsen könnten, behauptet er zu Recht nicht.

1.4.3 Des Weiteren stellt sich die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Behauptung in Wirklichkeit gar nicht. Der Beschwerdeführer insinuiert in seiner Beschwerde, es habe sich um eine Festnahme in flagranti gehandelt. Er sei dann einfach in Haft genommen bzw. behalten worden, um ihn in einem bestehenden Verfahren erneut vorzuführen, ohne die gesetzlichen Vorgaben betreffend Vorladung beachten zu müssen. Es wird mithin suggeriert, die Staatsanwaltschaft habe sich aus Bequemlichkeit über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinweggesetzt. In seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer dann zwar, dass der eigentliche Grund seiner Festnahme die Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung zur Einvernahme war. Er negiert aber, ohne nähere Begründung, den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses.

In Wirklichkeit sind zwei Rechtsfragen zu thematisieren: Erstens fragt sich, ob die Polizei im konkreten Fall gehalten war, eine Person, die auf RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben war, zu verhaften. Zweitens stellt sich die Frage, ob die dieser Verhaftung zu Grunde liegende Ausschreibung auf RIPOL in casu zu Recht erfolgte. Diesen beiden Rügen ist gemein, dass sie die Umstände des konkreten Falles betreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei daher regelmässig nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und anderen Grossveranstaltungen entwickelt. Bei diesen geht es in der Regel um polizeiliche Anhaltungen, wie sie im heutigen Art. 215 StPO geregelt sind, und zwar in Fällen, in welchen gegen die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde oder im Zeitpunkt der Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war (siehe unter anderem BGE 107 Ia 138 E. 2). In solchen Fällen stellen sich in der Tat Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsausübung, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit wieder in ähnlicher Weise stellen könnten und gerichtlich nie rechtzeitig überprüft werden könnten (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3). Bei einer vorläufigen Festnahme nach Art. 217 StPO verhält es sich anders. Den dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Konstellationen liegt stets ein konkreter Tatverdacht zu Grunde. Die diesen begründenden Umstände betreffen den jeweiligen Einzelfall, nicht beliebige andere Personen. Daher fehlt es in der Regel an Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die für eine Vielzahl von (potenziellen) Betroffenen einschlägig sein könnten und deren Beantwortung daher von öffentlichem Interesse ist (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 34). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte.

1.4.4 Keine andere Behandlung rechtfertigen die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK. Diese beruhen jedoch auf der irrigen Prämisse, man habe den Beschwerdeführer nach Belieben in Haft behalten. Es wurde bereits aufgezeigt (siehe Erwägung 1.4.3 oben), dass die Verhaftung zufolge einer Ausschreibung erfolgte und der Beschwerdeführer in eben diesem Verfahren einvernommen werden sollte.

1.4.5 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe aufgrund eines Armbruchs unter schweren Schmerzen gelitten, sich aber während rund fünf Stunden (von 13. Dezember 2021, 21:39 Uhr, bis 14. Dezember 2021, 02:30 Uhr) nicht an eine Betreuungsperson wenden können. Ob er damit sinngemäss eine Feststellung beantragt, er sei unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert worden, bleibt unklar. Auch auf diese Rüge könnte aber aufgrund offensichtlicher Aktenwidrigkeit nicht eingetreten werden. Dokumentiert ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung ständig überwacht wurde und er während rund fünf Stunden in seiner Zelle randalierte. Als er um 02:30 Uhr erstmals über Schmerzen an der Hand klagte, wurde er umgehend in das Universitätsspital Basel (USB) verbracht. Dass er sich aber bei der Festnahme oder zu einem anderen Zeitpunkt einen Armbruch zugezogen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es denn auch bis heute unterlassen, einen Beleg einzureichen. Insgesamt handelt es sich daher um offensichtlich haltlose Vorwürfe. Auch diese Rüge rechtfertigt keinen Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses.

1.5 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die mit der Beschwerde erhobenen Rügen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Doch selbst wenn vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses abgesehen würde, so wäre, wie sich nachfolgend zeigen wird, der – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten – Beschwerde kein Erfolg beschieden.

2.1

2.1.1 In seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei nach seiner Verhaftung bzw. nach verstrichener Nacht gestützt auf Art. 203 Abs. 2 StPO festgehalten worden, damit er später befragt werden könne. Dies sei jedoch unzulässig gewesen, da er gemäss Art. 201 Abs. 1 und Art. 202 Abs. 1 lit. a StPO mindestens drei Tage vorher schriftlich hätte vorgeladen werden müssen. In seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer zwar, dass die Festnahme am 13. Dezember 2021 aufgrund einer Ausschreibung zur Verhaftung zwecks Zuführung zur Einvernahme erfolgte. Im Übrigen hält er aber an seinen Vorbringen fest. In der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. September 2021 sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin im B____ Hotel in [...] wohnhaft sei und auf Einladungen des Sozialen Dienstes [...] auch jeweils dort erscheine. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 14. Oktober 2021 habe diese immer noch die falsche Adresse [...] vermerkt. Nichts zur Sache tue der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf ein am 19. Juni 2021 ins B____ Hotel versandtes Formular zur Anerkennung einer Zivilforderung nicht reagiert habe. Dort treffe ihn keine Mitwirkungspflicht. Bezüglich des Einvernahmetermins vom Dezember 2021 habe man nicht einmal versucht, den Beschwerdeführer oder zumindest seine Verteidigerin postalisch oder per Telefon zu kontaktieren. Dies sei unverhältnismässig, denn der Beschwerdeführer wäre für die Verteidigung stets erreichbar gewesen.

2.1.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung ohnehin nicht Folge leisten würde. Ein Vorführbefehl, welchen die Polizei Basel-Landschaft am 20. Februar 2021 im inzwischen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommenen Verfahren VT.[...] erlassen habe, sei mit «Nichtfolgeleisten einer Vorladung» begründet. Im vorliegenden Verfahren sei der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. September 2021 zur Einvernahme auf den 20. Oktober 2021 vorgeladen worden. Diese sei per Einschreiben und per A-Post an den Wohnort des Bruders ([...]) des Beschuldigten versendet worden, da der Beschuldigte diesen gegenüber den Behörden als c/o Adresse angegeben habe und um die Zustellung seiner Post an diese Adresse gebeten habe. Dieses Einschreiben sei nicht abgeholt worden. Die dem aktuellen Verfahren zu Grunde liegende Ausschreibung zur Festnahme sei am 7. Dezember 2021 ergangen, nachdem weitere Delikte bekannt geworden seien. Auf eine Vorladung habe man verzichtet, weil der Beschuldigte einer solchen bereits wiederholt keine Folge geleistet habe. Zudem habe er mehrmals auf seinen unsteten und flottanten Lebensstil hingewiesen. Anlässlich einer Einvernahme am 14. Oktober 2021 habe er angegeben, er konsumiere regelmässig Kokain und Alkohol. Bei der Polizei Basel-Landschaft habe er am 21. Februar 2021 nach seiner Selbstanzeige betreffend Einbruchsdiebstahl ausgesagt, er habe die vergangene Nacht im Hotel C____ und die beiden vorgängigen Nächte im Hotel D____ in Basel übernachtet; die Übernachtungen seien mit dem Erlös aus einem ihm vorgeworfenen Einbruchsdiebstahl finanziert gewesen. Er müsse nun «untertauchen». Er gab als Adresse das Hotel B____ in [...] an und sagte, er befinde sich dort und nehme dort die Briefpost entgegen. Auch ein dorthin versendetes Formular vom 19. Juni 2021 sei aber unbeantwortet geblieben. Zu einer Telefonnummer habe der Beschwerdeführer nie Angaben gemacht. Die Behauptung der Verteidigung, sie habe jederzeit problemlos mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen können, sei unbelegt. Schliesslich beweise das «freiwillige» Erscheinen des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2021 nicht, dass die Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung nicht ex ante betrachtet notwendig gewesen sei.

2.2

2.2.1 Zunächst ist auf die Rechtmässigkeit der Festnahme durch die Polizei einzugehen. Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217 Abs. 1 lit. b StPO). Hierbei geht es um Ausschreibungen zur Verhaftung und Zuführung gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO, welche die Staatsanwaltschaft, ein Gericht oder (in dringenden Fällen, vgl. Art. 210 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Polizei selbst veranlasst hat (Weder, a.a.O., Art. 217 StPO N 16). Der Polizei trifft hierbei grundsätzlich eine Pflicht, der Anordnung Folge zu leisten; sie kann höchstens bei Vorliegen gewichtiger Gründe davon absehen. Andernfalls würde sie sich dem Vorwurf der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) aussetzen (Chaix, a.a.O., Art. 217 StPO N 17).

2.2.2 Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2021 zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Polizei war daher zur Festnahme verpflichtet und insoweit auch berechtigt. Gewichtige Gründe, davon abzusehen, bestanden nicht, zumal sich die Polizei aus der damaligen Sicht auch auf § 35 und 37 PolG hätte berufen können.

2.3

2.3.1 Fraglich könnte einzig sein, ob die der Festnahme zu Grunde liegende Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung unrechtmässig war. Das Recht der Staatsanwaltschaft, eine beschuldigte Person zur Verhaftung und Zuführung auszuschreiben, beruht auf Art. 210 Abs. 2 StPO (sowie Art. 15 und 19 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361] und der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem [RIPOL-Verordnung, SR 361.0]). Eine Fahndung darf angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und Haftgründe zu vermuten sind (Weder, a.a.O., Art. 210 StPO N 16).

2.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Auftrag Personenausschreibung RIPOL wegen Verdachts auf Raub zur Verhaftung ausgeschrieben. Hierbei handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen.

2.3.3 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.14 vom 24. Mai 2022 E. 3.1, HB.2022.12 vom 11. Mai 2022 E. 3.1).

2.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Tatverdacht dringend ist. Dem Verfahren liegen verschiedene, zwischen dem 19. Februar 2021 und dem 14. Dezember 2021 begangene mutmassliche Delikte zu Grunde. Am schwersten wiegt der Vorwurf eines mutmasslichen Raubes, begangen am 12. Juni 2021. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwei Opfer mit einem Messer bedroht und sie so zur Herausgabe ihrer Wertsachen genötigt zu haben. Da die Opfer ihn daraufhin verfolgten, händigte er ihnen die Wertsachen wieder aus. Der Vorfall ist dokumentiert durch die Aussagen der beiden mutmasslichen Geschädigten sowie ein Geständnis des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 12. Juni 2021.

Ein dringender Tatverdacht besteht des Weiteren in einem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft übernommenen Verfahren. In der Nacht vom 29. August 2021 wurde zum Nachteil der E____ Tankstelle/F____ Shop in [...] ein Einbruchsdiebstahl verübt, bei welchem Waren (vorwiegend CBD-Hanf-Produkte) im Wert von mehreren hundert Franken gestohlen wurden. Zudem verursachte die Täterschaft einen Stromausfall, sodass dass Waren im Wert von über CHF 1'600.– in der Tiefkühltruhe auftauten und vernichtet werden mussten. Die kriminaltechnische Spurensicherung förderte dabei am Tatwerkzeug und ab der beschädigten Scheibe der Schaufensterfront des Tankstellenshops mehrere Hits bezüglich der DNA des Beschwerdeführers zu Tage.

2.3.5 Ferner ist für eine Ausschreibung zur Verhaftung nach Art. 210 Abs. 2 StPO erforderlich, dass Haftgründe zu vermuten sind (vgl. BGer 1B_332/332 vom 7. November 2018 E. 4.4). Art. 210 Abs. 2 StPO nimmt auf die in Art. 221 StPO definierten Haftgründe Bezug (BGer 1B_681/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.1). Hinsichtlich des bei der Vermutung von Haftgründen massgeblichen Beweismasses gelten die gleichen Kriterien wie bei Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (vgl. Rüegger/Scherer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 210 StPO N 21). Erforderlich ist nicht deren sicheres Vorliegen. Mit einer Ausschreibung zur Verhaftung soll vielmehr auch möglich sein, die Anwesenheit einer Person sicherzustellen, bei der ein dringender Tatverdacht besteht, und so die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorzunehmen und allfällige Haftgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen.

2.3.6 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Anordnung von Untersuchungshaft im Falle von Fluchtgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht zwar das Risiko einer Flucht ins Ausland. Aber auch ein Untertauchen im Inland kann in qualifizierten Fällen einen Haftgrund darstellen (Frei/Zuber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Art. 221 N 12). Der Haftgrund der Fluchtgefahr kann daher beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn ein Beschuldigter ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz ständig den Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss an- und abzumelden. In solchen Fällen ist ein Beschuldigter für die Strafbehörden regelmässig nur schwer greifbar, was eine ordnungsgemässe Untersuchung verunmöglicht (Frei/Zuber, a.a.O., Art. 221 StPO N 12).

2.3.7 Entgegen den Behauptungen der Verteidigung bestand im vorliegenden Fall keineswegs Klarheit über die Adresse des Beschwerdeführers. So bezeichnete er sich bei der Befragung zur Person vom 14. Oktober 2021, bei welcher seine Verteidigung anwesend war, als «obdachlos», er habe kein Zuhause. Er befinde sich momentan im B____ in [...] Man solle ihn dort aber bitte nicht anrufen. Briefe könnten an diese Adresse geschickt werden. Eine E‑Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer habe er nicht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf das an die angegebene Adresse verschickte Schreiben vom 19. Juni 2021 reagierte, durchaus Bedeutung zu. Sie durfte nämlich zu Recht daran zweifeln, dass dem Beschwerdeführer wirklich Post zugestellt werden kann bzw. er gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Ob ihn eine Mitwirkungspflicht trifft, ist einerlei. Unbehelflich ist die (ohnehin unbelegte) Behauptung der Verteidigung, ihr Mandant sei für sie jederzeit erreichbar gewesen. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gewillt schien, mit den Strafbehörden zu kooperieren und deren Vorladungen Folge zu leisten. Ob er mit seiner Verteidigung oder anderen Behörden (z.B. der Sozialhilfebehörde) kooperiert, ist insoweit nicht ausschlaggebend. Dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2021 der Vorladung Folge leistete, ist zwar erfreulich. Die Rechtmässigkeit einer Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung beurteilt sich jedoch aus der Perspektive ex ante. Zudem lag der Ausschreibung gerade das Problem zu Grunde, dass der Beschwerdeführer schon gar keine zuverlässige Postadresse oder Telefonnummer bekannt gegeben hatte. Daraus ergibt sich, dass die der Beschwerdeführer zu Recht zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben wurde.

3.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festzusetzen.

Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht gestellt. Ein solches hätte aber zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin nicht gutgeheissen werden können.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung. Zudem hat er mit Schreiben vom 17. März 2022 zwei Honorarnoten eingereicht, in welchen er einen Aufwand von 6,5 Stunden geltend macht. Für den Fall des Obsiegens seien diese mit einem Tarif von CHF 250.– zu entschädigen, für den Fall des Unterliegens mit einem Tarif von CHF 200.–.

3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der ständigen Praxis des Appellationsgerichts wirkt der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte Rechtsbeistand nicht automatisch auch als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die notwendige Verteidigung erstreckt sich nämlich nur auf das Hauptverfahren, in welchem über Schuld und Strafe befunden wird, sowie allfällige Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache (AGE BES.2011.36 E. 7.2.4). Die notwendige Verteidigung im Hauptverfahren soll die Rechte des Beschuldigten gewährleisten, soweit es um die Frage von Schuld und Strafe geht. Die Verteidigungsrechte stehen einem Beschuldigten selbst bei erdrückender Beweislage zu. Anders verhält es sich in Nebenverfahren. Es ist nicht Sinn und Zweck der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten beliebige aussichtslose Nebenverfahren zu ermöglichen, die nichts zur Sache beitragen und welche sich eine Person, die selber für die Verfahrenskosten aufkommen muss, nicht leisten würde.

3.2.3 Um ein aussichtsloses Nebenverfahren handelt es sich vorliegend. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser erst am 28. Dezember 2021 die Möglichkeit zur Akteneinsicht erhielt, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 24. Dezember 2021. An der Sache ändert dies aber nichts. Wie sich bereits bei der Frage der Eintretensvoraussetzungen ergab (siehe Erwägung 1.4 oben), fehlt es vorliegend an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Dies war schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ersichtlich, befand sich der Beschwerdeführer doch bereits wieder in Freiheit. Dem Anliegen, die Staatsanwaltschaft betreffend einer von ihm als inkorrekt empfundenen Vorgehensweise zu «sensibilisieren», ist nicht mit einem nutzlosen Feststellungsverfahren, sondern durch entsprechende Anträge im Hauptverfahren Nachachtung zu verschaffen. Dass die Umstände einer Festnahme den konkreten Einzelfall und nicht eine Grundsatzfrage, die sich jederzeit wieder stellen kann, betreffen, hätte der amtlichen Verteidigung ebenfalls klar sein müssen. Ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bedurfte es aber ohnehin keiner Beschwerdeerhebung innert einer bestimmten Frist, sodass der Zeitpunkt der Akteneinsicht keine Rolle spielte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine amtliche Vertretung sich selbst durch die Akteneinsicht nicht veranlasst sahen, das aussichtslose Rechtsmittel zurückzuziehen. Im Gegenteil wird selbst in der Replik unbeirrt an z.T. falschen Tatsachenbehauptungen festgehalten. Exemplarisch zeigt sich dies daran, dass die Vorbringen mit Formulierungen wie «Gemäss Darstellung meines Mandanten (…)» (Replik, S. 1) eingeleitet werden, selbst wenn diese den Akten widersprechen. War das Rechtsmittel somit von Anfang an ein aussichtsloses, der Hauptsache in keiner Weise dienendes Nebenverfahren, so kann dafür keine amtliche Verteidigung gewährt werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

EMRK

  • Art. 5 EMRK

PolG

  • § 35 PolG
  • § 37 PolG

StGB

  • Art. 10 StGB

StPO

  • Art. 201 StPO
  • Art. 202 StPO
  • Art. 203 StPO
  • Art. 207 StPO
  • Art. 210 StPO
  • Art. 215 StPO
  • Art. 217 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO
  • Art. 429 StPO
  • Art. 431 StPO

Gerichtsentscheide

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