Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.148
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. November 2021
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde von seinem in den USA wohnhaften Bruder B____ der üblen Nachrede beschuldigt. Der Bruder liess bei Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. Dezember 2017 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschwerdeführer einreichen (Vorakten S. 296), weil dieser ihn mit schriftlichen Äusserungen gegenüber dem Arbeitgeber des Bruders, der C____ in Washington D.C., diffamiert habe. Die Vorwürfe beziehen sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2017 und eine von ihm verfasste E-Mail vom 24. Oktober 2017, die beide an Vertreter der C____ gerichtet waren. Am 21. Januar 2020 und am 4. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen einvernommen. Er erklärte sein Handeln zum einen als Reaktion auf gegen ihn gerichtete «Todesdrohungen» in Schweden, zum anderen mit der Sorge wegen der Suizidalität seiner Schwester.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.– (bedingter Vollzug) und zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt (Vorakten S. 812). Diese Verurteilung ist hinfällig geworden, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und die Verjährung eingetreten ist. Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 26. November 2021 das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein und verwies die Genugtuungsforderung des Bruders im Betrag von CHF 5’000.– auf den Zivilweg. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Bruder eine Parteientschädigung von CHF 3’684.40 auszurichten und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1’457.– zu tragen.
Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt deren kostenfällige Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eventualiter seien die Absätze 3 und 4 der Einstellungsverfügung (betreffend Kosten- und Entschädigungspflicht) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine neue Verfügung bezüglich der Kostenfolgen und bezüglich der Gewährung einer Entschädigung nach Art. 429 der Strafprozessordnung zu erlassen. Die Vorinstanz sei dabei anzuweisen, die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu verlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
Die Vorinstanz hat sich am 17. Dezember 2021 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2022 repliziert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Einstellungsverfügungen des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den Kostenentscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Verfahrenseinstellung Kosten und Entschädigungen auferlegen durfte. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die vierjährige Verjährungsfrist am 24. Oktober 2021 abgelaufen, womit ein definitives Verfahrenshindernis vorliege und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Da dieser aber gegenüber seinem Bruder eine Persönlichkeitsverletzung begangen habe, die unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sei, erscheine die Auferlegung der angefallenen Verfahrenskosten, die Verweigerung der Entschädigung der eigenen Verteidigung und die Auferlegung der Kosten der Privatklägerschaft als gerechtfertigt. Der Bruder habe aufgrund seines Wohnsitzes in den USA einen Anwalt in Basel mandatieren müssen, den der Beschwerdeführer im Umfang von 10,9 Stunden zu entschädigen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Parteien zwar Gelegenheit gegeben, sich zur Verjährung und zum weiteren Verfahren zu äussern (vgl. Verfügung vom 3. November 2021, Vorakten S. 903). Dabei habe sie es aber unterlassen, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung erstellt sei, die eine Kostenauflage rechtfertige, und beruft sich auf die Unschuldsvermutung, die im Falle der Verfahrenseinstellung den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens verbiete. Er habe mit seinem Schreiben vom 3. Oktober 2017 und seinem E-Mail vom 24. Oktober 2017 – beide gerichtet an den Arbeitgeber seines Bruders – nicht dessen guten Ruf geschädigt. Vielmehr habe er mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen, weil er seinen in den USA wohnhaften Bruder anders nicht erreicht habe und weil er wegen der Suizidalität seiner Zwillingsschwester in grosser Sorge gewesen sei. Der Bruder ignoriere die Schreiben des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012. Die Kostenauflage müsse sich auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen, was vorliegend nicht erstellt sei. Entsprechend seien auch die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und die Verurteilung zur Entschädigung des Bruders gemäss Art. 433 StPO nicht gegeben.
3.1 Was zunächst die Rüge des unterbliebenen Hinweises der beabsichtigten Kostenauflage angeht, so beruft sich der Beschwerdeführer auf die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Aus dieser Garantie folgt gemäss der Rechtsprechung, dass mit der Ankündigung der Verfahrenseinstellung die beabsichtigte bzw. mögliche Kostenauflage angekündigt wird. Die Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch hat Ausnahmecharakter. Da die beschuldigte Person in diesen Fällen grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird, muss sie nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen. Diese Möglichkeit ist daher explizit zu nennen (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Dem hat sich die kantonale Rechtsprechung angeschlossen, wobei bisher nicht unterschieden werden musste, ob die Ankündigung der Verfahrenseinstellung als solche oder bloss der Hinweis auf die möglichen Kostenfolgen ausgeblieben war (vgl. AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1).
3.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheids 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 muss im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. Das Strafgericht hat in seiner Verfügung vom 3. November 2021 den Parteivertretern lediglich Frist gesetzt, um sich zur Frage der Verjährung zu äussern, Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen und ihre Honorarrechnungen für ihre Aufwendungen einzureichen (Vorakten S. 903). Das Bundesgericht verlangt aber, wie vom Beschwerdeführer richtigerweise geltend gemacht wird, die beabsichtigte Kostenauflage anzukündigen, was in der Verfügung vom Strafgericht gerade nicht explizit gemacht wurde. Bei einer Einstellung des Verfahrens auch zufolge Verjährung muss der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres mit einer Kostenauflage rechnen, weshalb er zu dieser Absicht bzw. Möglichkeit hätte Stellung nehmen können müssen. Zwar weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass die von der Kostenauflage betroffene Person im Bundesgerichtsurteil 6B_1247/2015 – anders als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – nicht anwaltlich vertreten war. Was im Falle anwaltlicher Vertretung gilt, lässt sich dem Bundesgerichtsurteil nicht entnehmen, und die kantonale Rechtsprechung hat bisher nicht unterschieden, ob die betroffene Person vertreten war oder nicht (vgl. AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017 E. 3.1, beide zu anwaltlich vertretenen Parteien). Obwohl die Anwaltschaft das Kostenrisiko in Fällen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen zweifellos kennt bzw. kennen muss, besteht kein Anlass, eine solche Differenzierung einzuführen.
Zur vorinstanzlichen Befürchtung von Befangenheitsvorwürfen wegen einer verfrühten Festlegung auf die Kostenauflage ist zu bemerken, dass vorliegend die Ankündigung der «Prüfung» oder «Möglichkeit» einer Kostenauflage gemeint ist und dies mittels geeigneter Formulierungen deutlich gemacht werden kann, so dass es nicht zu entsprechenden Missverständnissen und Befangenheitsvorwürfen kommt.
Bei unterbliebener Ankündigung der Kostenfolgen stellte das Appellationsgericht eine Gehörsverletzung fest, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 3.1, BES.2017.131 vom 27. Dezember 2017; vgl. auch AGE BES.2018.26 vom 17. April 2018 E. 5: reformatorischer Entscheid ohne Rückweisung). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine Gehörsverletzung zwar nicht beseitigen. Auf eine Rückverweisung an das Strafgericht kann vorliegend aber verzichtet werden, da dies tatsächlich einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde (BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1) und die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin abgewiesen werden muss.
4.1 In materieller Hinsicht kann sich eine Kostenauflage i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, bestätigt in: BGer 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; BGer 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zur zivilrechtlich geschützten Persönlichkeit zählt zunächst der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und ein gesellschaftliches und berufliches Ansehen zu geniessen, was durch die Bekanntgabe eines strafrechtlichen Verdachts geschmälert wird (BGE 127 III 481 E. 2a; 126 III 305 E. 4a). Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erstreckt sich sodann auch auf die Privatsphäre und das Familienleben (BGE 143 III 297 E. 6.4.2; 142 III 263 E. 2.2.2; 97 II 97 E. 3).
4.2 Im auf Englisch verfassten Schreiben vom 3. Oktober 2017 an den Vizepräsidenten der Personalabteilung der C____ in Washington D.C. (Vorakten S. 331) teilt der Beschwerdeführer der C____ mit, dass er zwei Strafanzeigen eingereicht hat und beschreibt auch warum. Im Ferienhaus der Familie in Schweden sei Vandalismus festgestellt worden: Zerstörung eines Gemäldes und Verbrennung einer LGBT-Fahne des Beschwerdeführers, zudem sei an der Wand der Schriftzug «R.I.P.» angebracht worden, was der Beschwerdeführer als gegen ihn gerichtete Drohung auffasse. Der Straftäter (perpetrator) sei einen der Schlüsselinhaber (vier Familienmitglieder und ein Mieter). Zudem sei eine sowjetische Wanduhr des Bruders verschwunden. Er bitte seinen Bruder, mit der Kantonspolizei Zürich Kontakt aufzunehmen, um weitere Komplikationen zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben zwei von ihm verfasste Strafanzeigen an die Schwedische Polizei und an die Kantonspolizei Zürich bei. Gemäss seiner auf Englisch geschriebenen Strafanzeige an die Polizei von [...] vom 2. August 2017 gebe es «sehr starke Indizien, dass B____ direkt oder indirekt in die Straftat [offense] involviert» sei (Vorakten S. 332). Mit ebenfalls auf Englisch verfasster Strafanzeige an die Kantonspolizei Zürich erhebt der Beschwerdeführer (in einem anderen Zusammenhang) Ehrverletzungsvorwürfe gegen seine beiden Geschwister (Vorakten S. 338). Der Beschwerdeführer schwärzt damit seinen Bruder bei dessen Arbeitgeber an, ein Ehrverletzungsdelikt begangen zu haben. Zudem bezeichnet er ihn als möglichen Täter des Vandalenaktes in Schweden. Beide Strafanzeigen wurden dem Arbeitgeber des Bruders übermittelt.
Der Beschwerdeführer ist im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren am 21. Januar 2020 und am 4. Februar 2020 zu den Vorwürfen befragt worden. Gemäss seinen Aussagen habe er sich mit dem Schreiben an die C____ gegen «Todesdrohungen» wehren wollen. Er habe dem Bruder mitteilen wollen, dass seine Schwester gefährdet sei und dafür keinen anderen Weg gesehen, als an die Personalabteilung des Arbeitgebers zu gelangen (Vorakten S. 561). Er habe dem Bruder mit dem Schreiben die Augen öffnen und erreichen wollen, dass er Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufnehme. Wenn sich die Schwester das Leben genommen hätte, hätte sein Bruder mit Sicherheit gesagt, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen solle, um dies zu verhindern. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätte der Brief an die C____ dabei keine Rolle gespielt; auch die Zerstörung der Wohnung in Schweden hätte der Bruder – sagte der Beschwerdeführer – dann wahrscheinlich zugegeben (Vorakten S. 583).
Die Bitte des Beschwerdeführers an einen aussenstehenden Dritten, dem Bruder strafrechtlich relevante Informationen und Unterlagen weiterzuleiten, dient offensichtlich als Vorwand, um dem Arbeitgeber kompromittierende Angaben offenzulegen und dem Bruder damit zu schaden. Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Schreiben vom 3. Oktober 2017 nicht nur, seinen Bruder via den Arbeitgeber zu kontaktieren und ihn darum zu ersuchen, in der weiteren Untersuchung dieser Angelegenheit behilflich zu sein, sondern auch den dessen guten Ruf bei seinem Arbeitgeber zu trüben. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind deshalb nicht zu beanstanden. Es handelt sich ebenfalls nicht nur um ein «zur Kenntnis bringen» einer hängigen Anzeige. Der Beschwerdeführer bezeichnet seinen Bruder im Schreiben selber als einen der verdächtigen Schlüsselinhaber und verdächtigt ihn in der Strafanzeige «direkt oder indirekt» dieser Taten. Die wiederholt vorgetragene Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Oktober 2017 niemand beschuldige oder verdächtige, sondern lediglich darum ersucht habe, dass sein Bruder bei der Untersuchung behilflich sei (Einstellungsantrag vom 28. Oktober 2020 S. 2 f. Ziff. 2, Vorakten S. 61 f.; Beschwerde S. 6 Ziff. 2), erweist sich als offensichtlich aktenwidrig.
Es spielt bei der Prüfung der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit auch keine Rolle, ob die Vorwürfe den effektiven Tatsachen entsprechen. Auf die Abklärung des Wahrheitsgehalts kann im Zivilrecht verzichtet werden, wenn die persönlichkeitsverletzende Äusserung selbst im Falle ihrer Wahrheit als widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB erscheint (BGE 122 IV 311 E. 1a; BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.6). Es ist also lediglich eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche hat die Vorinstanz denn auch nachvollziehbar vorgenommen (angefochtene Verfügung E. 3.4 S. 7 f.). Sie ist nicht zu beanstanden.
4.3 Mit E-Mail des Beschwerdeführers an [...], einen Verantwortlichen der Personalabteilung der C____, vom 24. Oktober 2017 (Vorakten S. 343) insistiert der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um eine Familiensache handle, nachdem die C____ den Beschwerdeführer zuvor (mit E-Mail vom 16. Oktober 2017) gebeten hatte, direkt mit dem Bruder Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer schreibt, es bleibe offen, weshalb einzig die Uhr des Bruders verschwunden und die Wände mit einer US-Flagge bedeckt worden seien. Dabei wiederholt er, dass er seinen Bruder und seine Schwester wegen Ehrverletzung angezeigt habe. Der Beschwerdeführer wolle mit seinem Handeln vermeiden, dass sein Bruder bei einer künftigen Mission für die C____ Probleme mit den Schweizer Behörden bekomme. Diese angebliche Fürsorge und die Beteuerung, dass er seinen Bruder nicht beschuldigen wolle («without accusing B____!»), sind wiederum als Vorwände zu qualifizieren, um gegenüber dessen Arbeitgeber die strafrechtlichen Vorwürfe zu wiederholen.
Im E-Mail des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2017 geht es nur vordergründig um die Anfrage, ob sein Bruder ihm in den Strafverfahren helfen könne. Der Beschwerdeführer hat der C____ die Strafanzeigen überlassen, in denen der Bruder als Verdächtiger genannt wird. Er hat die Vorwürfe im Detail beschrieben und den Bruder wieder als Tatverdächtigen dargestellt. Der Beschwerdeführer hat damit den Bruder erneut mit dem Vorwurf der Ehrverletzung und dem Verdacht, den Vandalenakt in Schweden begangen zu haben, belastet. Er hat seinen Bruder direkt mit Straftaten in Zusammenhang gebracht und damit seinen Ruf bei seinem Arbeitgeber geschädigt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war dieses gewählte Mittel zur Verfolgung des angeblich beabsichtigten Zwecks der Kontaktaufnahme offensichtlich untauglich (angefochtene Verfügung, S. 8 oben), zumal der Beschwerdeführer das geltend gemachte überwiegende private Interesse der Sorge um seine Schwester weder im Schreiben vom 3. Oktober 2017 noch im E-Mail vom 24. Oktober 2017 erwähnt hat. Zur diesbezüglichen Rechtfertigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er diese höchst schwierige Situation seiner Schwester nicht Dritten habe offenlegen wollen, schildert aber umgekehrt dem Arbeitgeber seines Bruders sehr genau, wie dieser sich strafbar gemacht haben soll. Zudem hätte er die schwierige Situation seiner Schwester auch lediglich andeuten können, um die Aufmerksamkeit seines Bruders zu wecken. Der rufschädigende Zweck der beiden Mitteilungen ist also offensichtlich.
4.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwand der Kontaktaufnahme und Deliktsaufklärung seinen Bruder bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt und eines strafbaren Verhaltens bezichtigt hat. Der Einbezug des Arbeitgebers war nicht notwendig. Es gibt diverse andere Möglichkeiten, die für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung stehen und den Betroffenen keinem beruflichen Reputationsrisiko aussetzen. Insbesondere ist kein öffentliches oder privates Interesse, keine Einwilligung des Bruders oder eine gesetzliche Ermächtigung erkennbar, die die Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber zwecks Überlassen rufschädigender, aus der Privatsphäre stammender Informationen rechtfertigen würde. Wäre es dem Beschwerdeführer wirklich um das Wohl seiner Schwester gegangen, hätte ein Hinweis gereicht, dass die Schwester in Gefahr sei und sein Bruder daher dringend gebeten werde, Kontakt aufzunehmen. Mangels eines Rechtfertigungsgrunds im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB erweisen sich die wiederholten rufschädigenden Behauptungen gegenüber dem Arbeitgeber als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Verhaltensnorm, das Persönlichkeitsrecht seines Bruders zu achten, klar missachtet. Genau aus diesem Grund wurde auf Anzeige bzw. Antrag des Bruders ein Strafverfahren eröffnet und sind Verfahrenskosten entstanden. Diese Kosten stehen mit dem vorwerfbaren Verhalten in einem adäquaten Kausalzusammenhang.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, ist festzustellen, dass in den Erwägungen der Vorinstanz keine solche zu finden ist und er diese auch nicht weiter begründet. Die Vorinstanz bringt nie zum Ausdruck, den Beschwerdeführer treffe ein strafrechtliches Verschulden.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; siehe auch Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Grundsätze für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, so ist ihr grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen) und wird die beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO entschädigungspflichtig (BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.7; 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).
Den Beschwerdeführer trifft nach dem Gesagten (hiervor E. 4) ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten, womit die Verweigerung einer Entschädigung zu seinen Gunsten wie auch die Verpflichtung zur Entschädigung des Bruders (Privatkläger) gerechtfertigt ist.
Die Beschwerde ist also in Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für sein anteilsmässiges Unterliegen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 400.– aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Gerichtsgebühr und ist ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die Entschädigung auf dem Weg der Schätzung auf pauschal CHF 800.– bemessen wird, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Vorfeld des vorinstanzlichen Kostenentscheids festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[...] (Vertretung Privatkläger)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.