Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2021.137, AG.2022.100
Entscheidungsdatum
31.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.137

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

Vom 1. November 2021

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2021 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu acht Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 158.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde A____ am 1. Oktober 2021 an seinem Wohnort in Frankreich zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 8. Oktober 2021 datierten Eingabe, welche als sog. «Einschreiben Prepaid» aufgegeben und am 13. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, Einsprache und macht unter anderem geltend, er sei zur besagten Zeit (am 15. Februar 2021 um 10.57 Uhr) nicht an dem angegebenen Ort gewesen. Zudem legt er einen «Fahrtenbericht» bei, aus dem die Staatsanwaltschaft das Nummernschild sowie den Standort entnehmen könne (act. 4, Vorakten S. 21 f.). In der Folge beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Basel-Stadt zur Einsprachebegründung Stellung zu nehmen (act. 4, Vorakten S. 27). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 teilte die Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft mit, dass der erwähnte Sachverhalt in der Überweisung mit Antrag zweifelsfrei gegeben sei und an allen Punkten festgehalten werde (act. 4, Vorakten S. 28 f.). Am 28. Oktober 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 4, Vorakten S. 31). Mit Verfügung vom 1. November 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

Hiergegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er macht geltend, er habe den Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober 2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso dieser erst am 12. November 2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021) abgestempelt worden sei (act. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer die gleichen materiellen Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.3 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 1. November 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. November 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 35 f.). Die auf den 12. November 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht am 15. November 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).

1.4

1.4.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

1.4.2 Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat diesen damit begründet, dass die auf den 8. Oktober 2021 datierte Einsprache (Posteingang Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2021, verschickt mittels «Einschreiben Prepaid») gegen den Strafbefehl vom 23. September 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist somit auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln befassen.

1.4.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auf den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen insofern Bezug genommen, als dass er die verspätete Einreichung seiner Einsprache damit begründet hat, dass er den Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober 2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen habe und es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wieso dieser erst am 12. November 2021 (recte: 12. Oktober 2021) abgestempelt worden sei (act. 2). Damit genügt seine Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.5 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 68). Die Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist, ist doch der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210], wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 142 V 389 E. 3.3, 117 V 261 E. 3b).

2.2 Somit obliegt es dem Absender nachzuweisen, dass er seine Eingabe bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (BGE 142 V 389 E. 2.2; BGer 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 5.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 25). Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Der streitgegenständliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen enthielt, ist am 23. September 2021 ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 1. Oktober 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 20). Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, endete die Einsprachefrist am 11. Oktober 2021. Der Beschwerdeführer hat seine auf den 8. Oktober 2021 datierte Einsprache als sog. «Einschreiben Prepaid» aufgegeben (act. 4, Vorakten S. 25 ff.). Die Aufgabe von Postsendungen per «Einschreiben Prepaid» (entsprechende Frankatur erhältlich in der Postfiliale oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem Produktebeschrieb auf der Homepage der Schweizerischen Post dadurch aus, dass der Absender bei Aufgabe der Sendung an einem Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält (https://bit.ly/34cE8MM [zuletzt besucht am 26. Januar 2022]). Anhand der individuellen Sendungsnummer kann er die Sendung im Internet jedoch nachverfolgen und einen Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe, wenn sie rechtzeitig aufgegeben worden sind, am nächsten Werktag beim Empfänger, wobei hierbei die letzte Leerung des Briefkastens gilt. Wenn die Sendung nach der letzten Leerung des Briefkastens eingeworfen wird, wird von Seiten Post erst der Folgetag als Aufgabetag erfasst.

2.3.2 Auf dem Zustellumschlag befindet sich ein Poststempel, der vom 12. Oktober 2021 datiert. Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich, dass die Sendung am 12. Oktober 2021 um 22.38 Uhr in Härkingen im Briefzentrum der Post erfasst worden ist (act. 4, Vorakten S. 25 f.). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am 12. Oktober 2021 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist (vgl. AGE BEZ.2019.11 und AGE BEZ.2019.12 je vom 6. Mai 2019 E. 1.2). Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer die Vermutung verspäteter Postaufgabe (siehe oben, E. 2.1) zu widerlegen vermag.

2.3.3 Da sich aus der Sendungsnachverfolgung – wie dies für «Einschreiben Prepaid» gemäss dem zitierten Produktbeschrieb der Post der Fall ist – kein Aufgabedatum ergibt, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am 12. Oktober 2021 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich geltend, er habe den Brief mit seiner Einsprache am 11. Oktober 2021 in den Briefkasten der Post [...] eingeworfen. Wieso dieser erst am 12. November 2021 (recte: wohl 12. Oktober 2021) abgestempelt worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar (act. 2). Damit vermag er aber keine konkreten Anzeichen geltend zu machen, welche die Vermutung verspäteter Postaufgabe widerlegen könnten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht dargetan, auf welche Beweismittel er seine Behauptung, die Einsprache innert Frist in einen Briefkasten geworfen zu haben, stützt. Da er für die Fristeinhaltung des Erhebens der Einsprache – vorliegend somit für den rechtzeitigen Einwurf in einen Postbriefkasten – wie aufgeführt (siehe oben, E. 2.1), beweispflichtig ist und diesen Beweis nicht erbracht hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art.°78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art.°48 Abs.°1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.°42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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