Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2020.77, AG.2022.288
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2020.77

ENTSCHEID

vom 31. März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 12. März 2020

betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger

im Strafverfahren SG.2017.231

Sachverhalt

Im Strafverfahren SG.2017.231 in Sachen B____ (nachfolgend Verteidigter) war Advokat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Mit Urteil vom 12. März 2020 wurde der vom Beschwerdeführer verteidigte B____ vom Strafgericht vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer sprach das Strafgericht eine gekürzte Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von CHF 9ꞌ000.– zuzüglich CHF 693.– MWST sowie eine Spesenvergütung von CHF 65.95 zuzüglich CHF 5.10 MWST zu.

Gegen dieses Urteil erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die kostenlose Aufhebung und Abänderung der Entschädigungsgutsprache zu einem Honorar von CHF 16ꞌ416.40 zuzüglich CHF 1ꞌ272.39 MWST sowie eine Spesenvergütung von CHF 165.95. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2020 betreffend das Honorar aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin nahm mit Schreiben vom 29. April 2020 Stellung. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei als Spesenvergütung zusätzlich ein Pauschalbetrag für Kopien von CHF 200.– zu entschädigen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. September 2021 und hält an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Die Strafgerichtspräsidentin duplizierte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021.

Vom 4. Mai 2020 bis 16. August 2021 war das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert, bis feststand, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsanmeldung in Bezug auf B____ nicht festhielt.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, die Akten des zugrundeliegenden Strafverfahrens SG.2017.231 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen Verteidigung die im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs immer dann, wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (vgl. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 15), wie dies vorliegend der Fall ist. Auch die Kürzung der geltend gemachten Honorarforderung legitimiert zur Beschwerdeerhebung (AGE BES.2019.39 E. 1.2.2). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die Kürzung der Entschädigung als amtlicher Verteidiger für das Strafverfahren mit Urteil vom 12. März 2020 am selben Tag eröffnet. Auf die am 23. März 2020 frist- und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer in dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 12. März 2020 die geltend gemachte Entschädigung der amtlichen Verteidigung gekürzt von CHF 10ꞌ223.05 (einschliesslich MWST von CHF 737.75 und Barauslagen von CHF 499.45) ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung auf CHF 9ꞌ764.05.– (einschliesslich MWST von CHF 698.10 und Spesenvergütung von CHF 65.95) mit Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung.

Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Überschreitung des Ermessens sowie Unangemessenheit. Er macht in seiner Beschwerde einen Stundenaufwand einschliesslich des Aufwands für die Hauptverhandlung von insgesamt 63.14 Stunden à CHF 260.– pro Stunde geltend. Das führt zu einer beantragten Entschädigung von CHF 17ꞌ854.74, einschliesslich MWST von CHF 1ꞌ272.39 und Barauslagen von CHF 165.95 (Beschwerde, Rz. 41).

Das Strafgericht macht im Wesentlichen geltend, dass die pauschale Kürzung des Honorars gerechtfertigt sei.

3.1 Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455).

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1S. 126; s. auch Lieber, a.a.O., Art. 135 N 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2; 141 I 124 E. 4.2 f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.135 N 5).

3.2 Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde zugesprochen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. E. 6.3.1 mit Nachweisen). Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom 6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten (AGE BES.2019.30 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2016.84 vom

  1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

  2. Pauschale Kürzung

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei im Voraus weder angehört noch sei die Kürzung seines Honorars anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils erwähnt oder begründet worden. Der nachträglich kontaktierbare Gerichtsschreiber habe nicht alle gekürzten Bemühungen konkret bezeichnen und begründen können (Beschwerde, Rz. 9 ff.). Die pauschale Kürzung des Gesamtaufwands sei ungerechtfertigt. Der Gerichtsschreiber habe nicht erklären können, warum insgesamt 7 Stunden (ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, vgl. E. 4.4.3) und welche Stunden genau gekürzt worden seien. Der Grund für die Kürzung sei gemäss Gerichtsschreiber wohl, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten» verteidigt und deshalb weniger Aufwand bedurfte hätte. Der Beschwerdeführer dementiert dies. Alle Bemühungen seien notwendig gewesen, insbesondere auch die Sichtung des Video- und Filmmaterials betreffend sämtliche Beschuldigte, nicht nur betreffend seinen Klienten (Beschwerde, Rz. 20 ff.). Die Kürzung der Aufwendungen sei auch durch die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin nicht ausreichend bezeichnet und begründet worden. Die Kürzung sei pauschal und somit ungenügend erfolgt (Replik, S. 1).

4.2 Das Strafgericht bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der Vielzahl von 16 Verteidigerinnen und Verteidiger wurden die von Honorarkürzungen Betroffenen auf die Erkundigungsmöglichkeit beim Gerichtsschreiber hingewiesen. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine detaillierte Erklärung von der Strafgerichtspräsidentin verlangen können, wenn er mit der Auskunft des Gerichtsschreibers nicht zufrieden gewesen wäre (Stellungnahme Strafgericht, S. 3). Die Honorarrechnung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 sei pauschal um ungefähr 7.5 Stunden gekürzt worden, weil eine Vielzahl kleinerer Aufwandposten unverhältnismässig seien (Stellungnahme Strafgericht, S. 1 f. mit Angabe diverser Beispiele). Die diversen Kürzungen der Aufwandpositionen seien mit der Stellungnahme des Strafgerichts unter Angabe des betreffenden Datums und der betreffenden Aktivität klar bezeichnet und detailliert aufgeführt worden. Insbesondere werde die Anzahl der verrechneten E-Mail-Korrespondenz und Telefonate als unverhältnismässig erachtet, nicht deren jeweilige Dauer. Daher sei eine exakte Bezeichnung einzelner Telefonate beziehungsweise E-Mails weder sinnvoll noch praktikabel (Duplik, S. 2 f.). Im Übrigen habe nur ein kleiner Teil des Strafverfahrens den Mandanten des Beschwerdeführers betroffen. Er habe daher nur einen kleinen Teil der Akten sichten müssen (Stellungnahme Strafgericht, S. 1 f.). Aufgrund des spärlich belastenden Materials habe sich der Aufwand des Beschwerdeführers in Grenzen gehalten, was die Dauer seines Plädoyers von 18 Minuten verdeutliche (Duplik, S. 2 f.).

4.3

4.3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_147/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.6.2, 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter indessen nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.; Urteil 2C_757/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2, 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4).

4.3.2 Das Strafgericht hat die Honorarforderung des Beschwerdeführers wesentlich gekürzt. Die Kürzung betraf den Stundenaufwand, die Auslagen und den Stundenansatz. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, welcher die Vorinstanz von der Begründungspflicht entbindet und die Festsetzung einer Pauschale erlaubt. Für die Begründungspflicht ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen Mindestanforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht vermag das Vorgehen des Strafgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zu genügen. Das Strafgericht hat die Honorarkürzung anlässlich der Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung weder erwähnt noch begründet. Der Beschwerdeführer ist denn auch bezüglich Kürzung seines Honorars im Voraus nicht angehört worden. Die Strafgerichtspräsidentin hat anlässlich der Urteilseröffnung lediglich auf die generelle Möglichkeit der Auskunftserteilung durch den zuständigen Gerichtsschreiber betreffend Details zu etwaigen Honorarkürzungen hingewiesen (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 122). Als sich der Beschwerdeführer daraufhin beim Gerichtsschreiber telefonisch erkundigte, konnte dieser nur zu vereinzelten Kürzungen Auskunft geben (gesamthaft tieferer MWST-Satz, Aufwendungen während der Hauptverhandlung, Kopien, Stundenansatz), die Gesamtheit der Honorarkürzungen vermochte er jedoch nicht zu erklären. Der Hauptgrund für die Kürzung sei, dass der Beschwerdeführer den «Schoggiklienten» vertreten habe, dieser hätte weniger Aufwand bedurft (Telefonnotiz vom 18. März 2020, Beschwerdebeilage Nr. 4). Durch eine solch lückenhafte Erklärung nach erfolgter Urteilseröffnung mit mündlicher Begründung ohne vorgängige Anhörung verletzte das Strafgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Das umfangreiche Strafverfahren mit einer Vielzahl von Verteidigerinnen und Verteidigern (vgl. Stellungnahme Strafgericht, S. 3) vermag den Begründungsanspruch des Einzelnen nicht zu schmälern (vgl. BGer 2C_757/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2).

4.3.3 Eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) kann die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2019.252 vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Rechtsmittelverfahren seine zweimalige Äusserungsmöglichkeit wahrgenommen (Replik, S. 1 ff.; Beschwerde, Rz. 8 ff.). Das Strafgericht hat im Laufe des Verfahrens die Honorarkürzung weiter begründet (Stellungnahme des Strafgerichts, S. 3; Duplik, S. 2 f.). Das Strafgericht hat im Wesentlichen dargelegt, dass die Kürzung des geltend gemachten Aufwands namentlich beim Aktenstudium, bei der Korrespondenz und bei den Besprechungen mit dem Mandanten in Ermangelung eines grossen Verteidigungsaufwandes erfolgte. Diese Begründung ist hinreichend. Dass das Strafgericht die Kürzung nicht detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter verlangt werden, dass das Strafgericht akribisch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 4). Daraus folgt, dass vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wird.

4.4

4.4.1 Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von CHF 9ꞌ000.– (ausschliesslich Spesen und MWST) ausgerichtet, das entspricht einer Anzahl von 45 Stunden à CHF 200.–. Davon sind dem Beschwerdeführer gemäss detaillierter Auflistung zur Vergütung der Hauptverhandlung 21 Stunden für die sechstägige Hauptverhandlung gutgeschrieben worden (Stellungnahme Strafgericht, S. 3). Folgelogisch sind dem Beschwerdeführer für den übrigen Gesamtaufwand 24 Stunden vergütet worden.

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat mit Honorarnote vom 5. Februar 2020 einen Stundenaufwand ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung von 34.56 Stunden geltend gemacht. Davon ist der Aufwand für Besprechungen mit seinem Klienten an Tagen aber nicht während der Hauptverhandlung vom 3. bis 5. Februar 2020 von 2.25 Stunden abzuziehen (= 0.25 + 0.25 + 0.25 + 0.5 + 1 Stunden; gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 4), um den Aufwand der Hauptverhandlung separat abzuhandeln (vgl. E. 5). Zudem legt der Beschwerdeführer offen, dass die fälschlicherweise verrechnete Wegzeit vom 17. Januar 2017 von 0.17 Stunden in Abzug zu bringen ist (Beschwerde, Rz. 24; vgl. E. 3.2). Demnach macht der Beschwerdeführer ein Stundentotal für seine Bemühungen ohne Hauptverhandlung von 32.14 Stunden geltend.

4.4.3 Für die Bemühungen ohne Hauptverhandlung vergütete das Strafgericht dem Beschwerdeführer 24 Stunden (vgl. E. 4.4.1). Die tatsächliche Kürzung des Aufwands ohne Hauptverhandlung entspricht also mehr als 8 Stunden, entsprechend 25.33 % des geltend gemachten Stundenaufwands von 32.14 Stunden (vgl. E. 4.4.2). Diese pauschale Kürzung erscheint übermässig. Mit dem pauschalen Argument der Unverhältnismässigkeit einer Vielzahl kleinerer Aufwendungen lässt sich eine Kürzung des Aufwands um einen Viertel im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Die Tatsache, dass der Klient des Beschwerdeführers freigesprochen worden ist, kann den angemessenen Verteidigungsaufwand nicht rückwirkend schmälern. Mit dem Freispruch konnte nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gerechnet werden. Es ist dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass der für das Aktenstudium und die Klientenkorrespondenz geltend gemachte Aufwand gross ist. Es ist jedoch auch im Rahmen der amtlichen Verteidigung notwendig, sich als Verteidiger einen Überblick über sämtliche Akten zu verschaffen, um deren Relevanz erfassen zu können. Dasselbe gilt für die Sichtung des Videomaterials. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die für die Klientenkorrespondenz notwendige Zeit sich nicht einzig nach dem Verteidiger, sondern wesentlich auch nach dem Klienten bestimmt. In Anbetracht der schwerwiegenden Anklage (Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus öffentlicher Zusammenrottung) und der drohenden Konsequenzen für den Beschuldigten, sind die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar. Insbesondere erscheint der geltend gemachte Aufwand von 32.14 Stunden für das gesamte Strafverfahren bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung als vertretbar, vor allem im Vergleich zu anderen kürzungsbedürftigen Fällen (vgl. beispielsweise BES.2020.143 E. 2.3.2: geltend gemachter Gesamtaufwand von 29.25 Stunden für das staatsanwaltschaftliche Verfahren).

4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen ohne die Hauptverhandlung die beantragten 32.14 Stunden zu vergüten sind.

  1. Entschädigung der Hauptverhandlung

5.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Entschädigung für die Hauptverhandlung sei ungenügend. Das Strafgericht habe pauschal sämtliche Bemühungen des Beschwerdeführers, die an Verhandlungstagen stattfanden, gekürzt. Das Argument, diese hätten während der Verhandlung stattgefunden, gehe fehl. Für Bemühungen, die zwar an Tagen der Hauptverhandlung aber nicht während der Hauptverhandlung entstanden seien, greife die Begründung zu kurz (Beschwerde, Rz. 15 ff.). Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Plädoyers der anderen Verteidiger sei geboten und notwendig gewesen, sowohl weil seinem Klienten Gruppendelikte vorgeworfen worden seien als auch zur Wahrung des Replikrechts. Die Annahme des Strafgerichts, diese Teilnahme erfolgte aus persönlichem Interesse und sei daher nicht entschädigungsberechtigt, sei nicht haltbar (Beschwerde, Rz. 26 ff.). Die vom Strafgericht behauptete Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers der übrigen Verteidiger werde bestritten. Das Strafgericht hätte im Voraus auf deren Nichtvergütung hinweisen sollen (Replik, S. 2). Zusätzlich zu den vom Strafgericht vergüteten 21 Stunden für die Hauptverhandlung seien dem Beschwerdeführer demnach 10.5 Stunden für die Teilnahme an den Plädoyers der übrigen Verteidiger und 2.25 Stunden für Besprechungen mit seinem Klienten (vgl. E. 4.4.2) zu vergüten. Unter Berücksichtigung der kürzer ausgefallenen Urteilsverkündung (1.25 anstatt wie entschädigt 4 Stunden, also abzüglich 2.75 Stunden) macht der Beschwerdeführer einen Stundenaufwand von 31 Stunden für die Hauptverhandlung, geltend (= 28.75 Stunden gemäss Beschwerde Rz. 28 f. + 2.25 Stunden gemäss Honorarnote vom 5. Februar, vgl. E. 4.4.2).

5.2 Das Strafgericht wendet ein, die Anwesenheit des Beschwerdeführers an den Plädoyers der anderen Verteidiger sei nicht notwendig gewesen. Die Strafgerichtspräsidentin habe sowohl am ersten als auch am dritten Verhandlungstag auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an den Plädoyers der übrigen Verteidiger hingewiesen. Für deren Präsenzzeit bestehe kein Anspruch auf Entschädigung. Die dem Beschwerdeführer zugesprochenen 21 Stunden für die Hauptverhandlung seien bereits grosszügig bemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der effektiv kürzer ausgefallenen Urteilseröffnung und -begründung (Duplik, S. 4 mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22, 87).

5.3 Die Hauptverhandlung fand vom 3. bis 7. Februar 2020 statt und die Urteilseröffnung am 12. März 2020.

5.3.1 Am ersten und dritten Verhandlungstag hat die Strafgerichtspräsidentin die Verteidiger auf die nur beschränkt geltende Anwesenheitspflicht respektive die freie Verfügbarkeit über ihre Zeit hingewiesen (SG.2017.231, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22: «Zu erscheinen hätten jeweils nur jene Parteien/-vertreter, welche die Plädoyers halten.», S. 87: «Ausser dem St, den Besch. [...] und [...] und deren Verteidigern können die übrigen über ihre Zeit verfügen.»). Von diesen generellen Aussagen allein, wonach die weitere Teilnahme für die übrigen Verteidiger keine Pflicht sei, haben die Verteidiger aber nicht automatisch auf die Nichtentschädigung einer (für die Verteidiger je nachdem trotzdem als notwendig erachtete) Teilnahme schliessen müssen. Vielmehr hätte ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine Teilnahme nicht entschädigt werde. Dem Beschwerdeführer ist daher die Teilnahme an den Plädoyers der Hauptverhandlung zu vergüten.

5.3.2 Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer – wie allen Verteidigern – nur 0.5 Stunden für eine Nachbesprechung der Hauptverhandlung gutgeschrieben. Bei mehrtägigen Verhandlungen sind Besprechungen vor oder nach der Verhandlung nicht als während der Verhandlung zu kategorisieren und zusätzlich zu berücksichtigen. Es gehört zum verhältnismässigen Aufwand eines amtlichen Verteidigers, sich mit seinem Mandanten vor und nach der Verhandlung zu besprechen, den weiteren Ablauf und allfällige Fragen zu klären. Die Hauptverhandlung dauerte sechs Tage (vgl. E. 5.3). Eine Besprechungszeit von insgesamt nur 0.5 Stunden erscheint daher als zu kurz bemessen, auch wenn den vom Beschwerdeführer verteidigten Mandanten nur einen Teil des Strafverfahrens betraf. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Besprechungsbedarf von 1.75 Stunden plus 0.5 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (Beschwerde, Rz. 17; vgl. E. 4.4.2, 5.1) an Tagen der Hauptverhandlung erscheint plausibel. Dem Beschwerdeführer sind demnach zusätzlich 1.75 Stunden für Besprechungen mit seinem Klienten zu vergüten.

5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für die Hauptverhandlung die beantragten 31 Stunden (vgl. E. 5.1) zu vergüten sind. Für das gesamte erstinstanzliche Strafverfahren sind dem Beschwerdeführer demnach 63.14 Stunden (= 32.14 Stunden für den Aufwand bis zur Hauptverhandlung + 31 Stunden für die Hauptverhandlung) zu vergüten.

  1. Stundenansatz für amtliche Verteidiger bei Freispruch

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anwendung des tieferen Stundensatzes für amtliche Verteidiger von CHF 200.– pro Stunde sei ungerechtfertigt. Entgegen der Praxis des Bundesgerichts sei der amtliche Verteidiger bei Freispruch des Verteidigten zu dem Stundenansatz von vorliegend CHF 260.– pro Stunde zu vergüten. Die Praxis des Appellationsgerichts sei dahingehend zu ändern, denn der amtliche Verteidiger habe bei kostenlosem Freispruch des Klienten keine Möglichkeit, die Differenz zum vereinbarten Honorar beim Klienten erhältlich zu machen (Beschwerde, Rz. 37 ff.). Es sei geradezu bezeichnend, dass das Strafgericht auch in seiner Stellungnahme das Nichtabändern der Praxis zum Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bei Freispruch nicht näher begründet, denn die Kritik in der Lehre sei überzeugend (Replik, S. 1).

6.2 Das Strafgericht wendet ein, der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung entspreche gemäss Praxis des Bundesgerichts auch bei Freispruch des Verteidigten CHF 200.– pro Stunde. Es gebe keinen Anlass für eine Praxisänderung (Stellungnahme Strafgericht, S. 2). Das Strafgericht begründet in seiner Duplik zusammengefasst, dass sich sowohl das Bundesgericht als auch das Appellationsgericht einlässlich und mit überzeugender Argumentation zu dieser Praxis geäussert und daran festgehalten hätten (Duplik, S. 1 f. mit Verweis auf BGE 139 IV 261 und AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017). Die Entschädigung richte sich auch bei Obsiegen einzig nach Art. 135 StPO und nicht nach Art. 429 StPO. Es bleibe kein Raum für eine Argumentation mit der früheren kantonalen beziehungsweise bundesgerichtlichen Praxis. Der kantonale Anwaltstarif für die amtliche Verteidigung komme zur Anwendung, was zu keinem stossenden Ergebnis bei Freispruch führe (Duplik, S. 2).

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechts wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, Zürich/St. Gallen 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 7.3.1 ff.; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.1).

Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt resp. die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 IV 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen, da das Risiko der Uneinbringlichkeit entfällt (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 126 f., 139 IV 261 E. 2.2.1 S. 263, 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfreiheit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 6. Juni 2006 festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen müsse, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217). Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO kann die Verteidigung von ihrer Klientschaft keine weitere Vergütung verlangen (BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.2, BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3).

Die Strafprozessordnung regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts hat indessen der Umstand des Obsiegens oder Unterliegens nach der Konzeption der StPO keinen Einfluss auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Honorars. Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten. Der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin ist bei einem Obsiegen nicht wegen des Umstands des Obsiegens zu entschädigen, sondern – ebenso wie im Fall des Unterliegens – weil die verteidigte Person einer Verteidigung bedurfte. Ihre Entschädigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO. Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Eine volle Entschädigung lässt sich auch nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO begründen, wonach die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person bei wirtschaftlicher Besserstellung «der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten» hat. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht bessergestellt wird als eine mit privater Verteidigung (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1180 f. zu Art. 133). Dabei geht es allein um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person und nicht um eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung der Mandantin oder des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell bessergestellt wird (weil sie gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 139 IV 261 E. 2.2).

6.3.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Praxis, wonach das Honorar der amtlichen Verteidigung auch bei Freispruch des Verteidigten dem (reduzierten) Stundenansatz für die amtliche Verteidigung entspricht, auf gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht (vgl. E. 6.3.1). Das Bundesgericht setzt sich dabei explizit mit der Frage seit Inkrafttreten der StPO auseinander und statuiert den gleichbleibenden Stundenansatz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das Appellationsgericht folgt dieser Rechtsprechung (beispielsweise AGE BES.2017.20 vom 12. April 2017 E. 2.3, BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5). Die vom Beschwerdeführer zitierte Kritik vermag eine Praxisänderung nicht zu begründen. Vorliegend besteht somit kein Grund dazu, dem amtlichen Verteidiger eine über dem in zahlreichen Entscheiden bestätigten üblichen Tarif von CHF 200.– liegenden Stundenansatz zu vergüten (AGE BES.2019.270 vom 16. Februar 2021 E. 2.4.2, BES.2020.131 vom 16. November 2020 E. 4.4.1, BES.2020.107 vom 24. September 2020 E. 4, BES.2020.105 vom 14. August 2020 E. 3, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2, BES.2019.106 vom 31. Oktober 2019 E. 5).

6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren ein Total von 63.14 Stunden (vgl. E. 5.5.3) zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (vgl. E. 6.3.2) und somit CHF 12ꞌ628.– zuzüglich MWST zu vergüten sind.

  1. Entschädigung der Auslagen: Kürzung der Aktenkopien

7.1 Die pauschale Kürzung sämtlicher Kopien sei gemäss Beschwerdeführer ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, er habe zu viele Akten ausgedruckt. Im Nachhinein betrachtet seien nur rund 400 Seiten notwendig gewesen (Beschwerde, Rz. 30 ff.).

7.2 Gemäss dem Strafgericht seien die Auslagen für die Aktenkopien gestrichen worden, weil angesichts des den Klienten des Beschwerdeführers betreffenden Anteils am Verfahren der Grund für das Kopieren von 1ꞌ784 Seiten unklar sei. Eine Pauschale für Kopien in der Höhe von CHF 200.– sei eventualiter vertretbar (Stellungnahme Strafgericht S. 5; Duplik, S. 3).

7.3 Der Beschwerdeführer ist bei seiner Aussage zu behaften, wonach (im Nachhinein) nur 400 Aktenkopien nötig gewesen wären. Die Anzahl von 400 Kopien ist dem Beschwerdeführer als Auslage à CHF 0.25 zu entschädigen, also zu CHF 100.– (vgl. E. 3.2). Warum ihm hingegen gar keine Kopien von Akten zuzugestehen seien und demnach der gesamte Betrag für die Aktenkopien gestrichen werden sollte – wie dies das Strafgericht gemacht hat –, ist nicht ersichtlich. Das gibt das Strafgericht mit dem Eventualantrag denn auch zu (Stellungnahme Strafgericht, S. 5; Duplik, S. 4).

  1. MWST-Satz

8.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die pauschale Anwendung des neuen MWST-Satzes von 7,7 % sei ungerechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die unter den alten und den neuen MWST-Satz fallenden Leistungen genügend abgegrenzt (Beschwerde, Rz. 34 ff.).

8.2 Gemäss Strafgericht seien in der Honorarrechnung die Beträge für die beiden MWST-Sätze zwar summenmässig ausgeschieden, es fehle jedoch eine Differenzierung nach Anteilen Honorar und Auslagen. Aufgrund der pauschalen Kürzung sei eine Differenzierung der MWST-Sätze durch das Gericht nicht möglich gewesen. Deshalb sei einheitlich der MWST-Satz von 7,7 % angewendet worden (Stellungnahme Strafgericht, S. 5).

8.3 Bis zum 31. Dezember 2017 galt für die MWST ein Normalsatz von 8,0 %. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der MWST-Satz 7,7 %. Dem Beschwerdeführer sind demnach sämtliche Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2017 zu einem MWST-Satz von 8,0 % zu vergüten und die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2018 zu einem MWST-Satz von 7,7 %. Die MWST beträgt demnach 8,0 % auf 10.5 Stunden (= sämtliche Stunden vom 8. November 2016 bis 18. Oktober 2017 addiert – Wegzeit von 0.17 Stunden vom 6. Januar 2017) und auf Auslagen von CHF 45.05 (vgl. Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff.). Die MWST beträgt dahingegen 7,7 % auf 52.64 Stunden (= 21.64 Stunden [inklusive Rundungsdifferenz von 0.02] vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 gemäss Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., + 31 Stunden für die Hauptverhandlung, vgl. E. 5.3.3) und auf Auslagen von CHF 120.90 (vgl. Honorarnote vom 5. Februar 2020, S. 3 ff., mit Auslagen für die Kopien von CHF 100.– anstatt CHF 433.50, vgl. E. 7.3). Das führt zu einer MWST zu 8,0 % von CHF 168.– für den Stundenaufwand (= 10.5 Stunden x CHF 200.– x 0.08) und von CHF 3.60 für die Auslagen (= CHF 45.05 x 0.08). Die MWST zu 7,7 % beträgt CHF 810.65 für den Stundenaufwand (= 52.64 x 200 x 0.077) und CHF 9.30 für die Auslagen (= CHF 120.90 x 0.077). Gesamthaft beträgt die MWST somit CHF 991.55 (= CHF 168.– + CHF 3.60 + CHF 810.65

  • CHF 9.30).
  1. Kosten

9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt weiter, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) ist dem Beschwerdeführer daher für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 200.– festgesetzt (vgl. AGE.BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 4.2).

9.2 Dem Beschwerdeführer ist für seine anwaltlichen Aufwendungen eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarnote vom 2. Dezember 2021 eine Entschädigungsforderung von CHF 3ꞌ070.40 (9.15 Stunden à CHF 300.– + CHF 105.90 Barauslagen) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen sowie der Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass. Allerdings entspricht der geforderte Stundenansatz von CHF 300.– nicht der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand des Verteidigers reduziert sich damit auf CHF 2ꞌ287.50 (9.15 Stunden à CHF 250.–). Der Spesenaufwand wird wie gefordert mit CHF 105.90 entschädigt. Unter Hinzurechnung der MWST von 7,7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 2ꞌ577.70 (= CHF 2ꞌ287.50 Honorar + CHF 176.14 MWST + CHF 105.90 Auslagen + CHF 8.16 MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des Dispositivs des Urteils des Strafgerichts 12. März 2019 wird dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt (SG.2017.231) eine Entschädigung von CHF 12'628.– zuzüglich Auslagen von CHF 165.95 und MWST von CHF 991.55 zu Lasten des Strafgerichts zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts vom 12. März 2020 abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ287.50 zuzüglich Auslagen von CHF 105.90 und MWST von CHF 184.30 aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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