Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.61
ENTSCHEID
vom 17. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Februar 2019
betreffend Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige vom 7. Juni 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 80.– auferlegt. Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30‑tägigen Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 16. August 2018 eine Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer. Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10‑tägigen Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 22. Oktober 2018 einen diesbezüglichen Strafbefehl. Darin wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Einspracheformular vom 28. Oktober 2018 (Posteingang 5. November 2018) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache. Mit Schreiben vom 8. November 2018 informierte das Strafgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer, dass anlässlich seines Einspracheverfahrens eine mündliche Hauptverhandlung stattfinde und er diesbezüglich zu gegebener Zeit eine Vorladung erhalte. Die entsprechende Vorladung vom 9. Januar 2019 zur Hauptverhandlung vom 12. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (Posteingang 11. Februar 2019) beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Hauptverhandlung. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2019 stellte der zuständige Strafgerichtspräsident fest, dass der Beschuldigte nicht erschienen sei, das Verschiebungsgesuch nicht bewilligt werde, die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und dementsprechend abgeschrieben werde, weshalb dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in Höhe von CHF 100.– auferlegt werde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2019 mitgeteilt (Zustellung 9. März 2019).
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2019 (Postaufgabe 19. März 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Februar 2019, mit welcher die Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er diesbezüglich zu Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die Verletzung der verfassungsrechtlichen allgemeinen Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), insbesondere auf das Verbot des überspitzen Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet nicht jede prozessuale Formstrenge als überspitzen Formalismus, sondern nur jene, die durch kein schützenswertes Interesse mehr gerechtfertigt ist und somit zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3; BGer 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.1., mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die schriftliche Ankündigung vom 8. November 2018 über die bevorstehende mündliche Hauptverhandlung wie auch die Vorladung des Strafgerichts vom 9. Januar 2019 habe keinen Hinweis bezüglich Frist zur Einreichung eines allfälligen Verschiebungsgesuchs der mündlichen Hauptverhandlung enthalten, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei herauszufinden, wie schnell er ein solches Begehren der Strafbehörde zur Kenntnis zu bringen habe. Ein Blick in einen Gesetzeskommentar sei ihm als juristischen Laien nicht zuzumuten gewesen. In diesem Sinne habe es die Strafbehörde unterlassen, ihm „unter die Arme zu greifen“ bzw. die Vorladung mit einem entsprechenden Fristenhinweis zu versehen, zumal dieser Hinweis gleich wichtig gewesen wäre wie der Hinweis über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung, welcher Bestandteil der Vorladung gewesen sei.
2.2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass – unabhängig von einem solchen Hinweis – die Vorinstanz zu streng formalistisch handle, wenn sie wortgetreu der juristischen Literatur folge und von einem juristischen Laien verlange, dass dieser sein Verschiebungsgesuch der Strafbehörde mitzuteilen habe, sobald ihm der Verschiebungsgrund bekannt werde. Eine wortgetreue Anwendung dieses im Verhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2019 verwendeten Zitates hätte zur Folge, dass jede Einreichung eines Verschiebungsgesuches eine verspätete Eingabe bedeuten würde, sofern sie nicht an dem Tag erfolge, an dem die Vorladung empfangen worden sei.
2.2.3 Darüber hinaus sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ein unentschuldigtes Fernbleiben festgestellt habe, wenn er doch formgerecht seinem Verschiebungsgesuch einen entschuldbaren Grund für die Verschiebung der Verhandlung beigefügt habe; es könne höchstens von einem nicht rechtzeitig eingereichten Gesuch die Rede sein.
2.3
2.3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die schriftliche Ankündigung vom 8. November 2018 über die bevorstehende Hauptverhandlung enthalte keinen genügenden Hinweis über allfällige Fristen zur Einreichung eines Verschiebungsgesuches, geht fehl. Diese schriftliche Mitteilung enthält die Passage, „Bevor wir aber diesen Fall zur Verhandlung ansetzten, bitten wir Sie um Mitteilung, ob Sie in der nächsten Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sind […]“. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Juli 2018, also drei Monate vor der schriftlichen Verhandlungsankündigung, von seiner geplanten Ferienabwesenheit wusste. Darüber hinaus kam es seit dieser Ankündigung zu weiteren Eingaben des Beschwerdeführers (Schreiben vom 5. Dezember 2018; Schreiben vom 19. Dezember 2018), bei denen der Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit hatte, der Aufforderung nachzukommen, der Behörde seine Ferienabwesenheiten mitzuteilen. Die behauptete Ferienmitteilung vom November 2018 ist nicht aktenkundig. Eine solche hätte schriftlich, begründet und mit entsprechenden Belegen erfolgen müssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 331 StPO N 15). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ein weiterer Hinweis in der Verhandlungsankündigung und Vorladung den Beschwerdeführer zu einer rechtzeitigen Eingabe seines Verschiebungsgesuches hätte bewegen können, wenn dieser doch bereits über mehrere Monate versäumt hat, seiner Obliegenheit nachzukommen. Daher ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zu hören.
2.3.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die wortgetreue Handhabe des Zitates im Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz vom 12. Februar 2019, wonach die Einreichung des Verschiebungsgesuches als rechtzeitig gelte, sofern sie erfolge, sobald der Gesuchsteller vom Verschiebungsgrund Kenntnis erhalte, sei zu „starr“ und auf seinen Fall nicht anwendbar, geht auch in dieser Hinsicht fehl. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist am 11. Februar 2019, demnach einen Tag vor der angesetzten Verhandlung, beim Strafgericht eingegangen, obwohl ihm die Vorladung am 15. Januar 2019 zugestellt worden war. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Einreichung des Verschiebungsgesuches innerhalb von 14 Wochentagen sprechen, zumal der Beschwerdeführer seit Monaten von der bevorstehenden Ferienabwesenheit Kenntnis hatte. Die Verschiebung einer Verhandlung ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, muss doch intern ein neuer Termin gesucht und dieser mit den Parteien abgesprochen werden. Darüber hinaus muss das Aktenstudium durch die Gerichtsschreiberin als unnützer Aufwand verbucht werden, falls diese lediglich ein viermonatiges Volontariat absolviert und beim nächsten Termin nicht mehr eingesetzt werden kann. Dies war im Ergebnis auch für einen juristischen Laien zu erkennen, da ein derart kurzfristiges Verschiebungsgesuch auch im allgemeinen Geschäftsverkehr erheblichen Mehraufwand generieren würde. Das Nichtakzeptieren einer derart kurzfristigen Verschiebung ist somit keinesfalls überspitzt formalistisch.
2.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass ein allfälliger entschuldbarer Verschiebungsgrund bei verspäteter Eingabe des Gesuchs nicht gehört werden kann. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldigt qualifiziert hat (Art. 356 Abs. 4 StPO).
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens aufgrund seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung, stelle eine unsachliche Anwendung der Verfahrensgrundsätze dar. Die Verhandlung hätte zum Zwecke der Wahrheitsfindung verschoben werden sollen, da dies ohne Mehraufwand für die Verhandlungsbeteiligten möglich und sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz beim Empfang des Verschiebungsgesuches am 11. Februar 2019 dem Beschwerdeführer eine Mitteilung machen müssen, sodass dieser notfallmässig noch eine entsprechende anwaltliche Vertretung hätte organisieren können. Der Gerichtspräsident habe im Falle der Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Prozessprognose in Analogie zu Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (Unentgeltliche Rechtspflege) durchzuführen. Einem Verschiebungsgesuch habe er stattzugeben, sofern diese Prozessprognose für den Beschwerdeführer nicht negativ ausfalle.
3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Verhandlung hätte zum Zwecke der Wahrheitsfindung verschoben werden sollen, erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass gerade zum Zwecke jener Wahrheitsfindung eine Hauptverhandlung einberufen und dem Beschwerdeführer rechtzeitig angekündigt wurde, widersprüchlich. Mehr noch erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt gemäss ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre auch für private Verfahrensbeteiligte, wie dem Beschwerdeführer (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 78 ff.). Dieser hat die Vorladung zur Verhandlung am 15. Januar 2019, demnach knapp einen Monat vor der Verhandlung am 12. Februar 2019, erhalten. Die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens sind ihm in laiengerechter Weise bzw. in verständlichen fettgedruckten Worten mitgeteilt worden. Dem Vorbingen des Beschwerdeführers, man hätte ihm bei Eingang seines Verschiebungsgesuches gleichentags eine Mitteilung machen müssen, sodass dieser sich für eine anwaltliche Vertretung bemüht hätte, kann nicht gefolgt werden. Bei so kurzfristigen Eingaben erscheint es fraglich, inwiefern es möglich sein soll, gleichentags das Verschiebungsgesuch im gerichtsinternen Arbeitsablauf zu bearbeiten, mithin das Gesuch zu prüfen, einen diesbezüglichen Entscheid zu fällen und diesen Entscheid mittels abschlägiger Verfügung dem Beschwerdeführer mittzuteilen, sodass dieser gleichentags eine anwaltliche Vertretung für den darauffolgenden Tag mandatieren kann. Selbst seine behauptete Mitteilung vom November 2018, wonach er im Februar 2019 eine Woche in den Ferien sei, erscheint nach dem gesagten als blosse Schutzbehauptung und kann nicht als ausreichende Entschuldigung gelten. Mehr noch erscheint es fraglich, weshalb der Beschwerdeführer nicht gerade deshalb die Vorinstanz umgehend nach Erhalt der Vorladung über seine bereits im November 2018 erfolgte Ferienmitteilung informierte. Für die Ansicht des Beschwerdeführers, der Gerichtspräsident hätte eine Prozessprognose vornehmen müssen und erst bei Negativprognose zu Lasten des Beschwerdeführers die Verhandlung abschreiben dürfen, findet sich keine Grundlage, weshalb die Rüge des Beschwerdeführer auch dahingehend fehl geht. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht infolge Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abgeschrieben. Die Abstandsgebühr in Höhe von CHF 100.– ist sachgerecht und verhältnismässig.
3.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.