Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.44, AG.2019.473
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.44

ENTSCHEID

vom 1. Juli 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt B____, Beschuldigter

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Februar 2019

betreffend Anrechnung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen Basel-Stadt SG.2017.116 vom 19. Oktober 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit), Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, Geldwäscherei, Vergehens gegen das Waffengesetz und anderer Delikte zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe und Busse) und zu acht Jahren Landesverweis verurteilt. Das Berufungsverfahren wurde zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben (Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin SB.2017.136 vom 4. Mai 2018).

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B____. Sein Strafvollzug endet nach Angaben im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt am 10. Juli 2020, eine bedingte Entlassung ist am 9. Juni 2019 möglich.

Vom 29. Januar 2018 bis 8. Mai 2018 befand sich der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zur Abklärung weiterer Strafvorwürfe (Verfahren VT.2018.2037). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2018 wurde über ihn Untersuchungshaft wegen Verdachts auf Involvierung in Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Nötigungsdelikte angeordnet.

Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 und 1. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Prüfung, ob die im Verfahren VT.2018. 2037 ausgestandene Untersuchungshaft auf den derzeit laufenden Strafvollzug im abgeschlossenen Verfahren SG.2017.116 angerechnet werden könne, so dass eine bedingte Entlassung zu einem früheren Termin möglich wäre. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019 wurde dieser Antrag auf Anrechnung der Untersuchungshaft auf den laufenden Strafvollzug abgewiesen.

Gegen dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde vom 4. März 2019, mit welcher der Beschwerdeführer um Anrechnung der Untersuchungshaft ersucht. Er beantragt konkret, die 99 Tage Untersuchungshaft des Verfahrens VT.2018.2037 auf den aktuellen Strafvollzug des Verfahrens SG.2017.116 anzurechnen. Er ersucht ferner um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegend zu beurteilende Frage der Anrechnung wirkt sich auf die effektive Dauer des Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers aus; er ist daher in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe derzeit kein einschlägiges bundesgerichtliches Präjudiz, das die Frage der Anrechnung der Haftdauer in der vorliegenden Konstellation abschliessend kläre. Er beruft sich auf die Bundesgerichtsentscheide 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 und BGE 133 IV 150, wonach die verfahrensübergreifende Anrechnung möglich sei und bereits entstandener Freiheitsentzug nach Möglichkeit durch Anrechnung an die Freiheitsstrafe (und nicht durch finanzielle Entschädigung) zu kompensieren sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2017 ununterbrochen im Strafvollzug. Die Untersuchungshaft sei während dieses Strafvollzugs angeordnet worden. Es liege daher keine zeitlich abgeschichtete Untersuchungshaft, sondern ein ununterbrochener Freiheitsentzug vor. Die Anrechnung hätte zur Folge, dass er bereits ca. am 3. März 2019 (statt am 9. Juni 2019) bedingt entlassen werden könne.

2.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, Art. 51 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erlaube keine Anrechnung der ausgestandenen Haft auf jedes beliebige Verfahren. Das Strafverfahren der jetzt vollzogenen Freiheitsstrafe (SG.2017.116) sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Anrechnung könne nur hinsichtlich noch hängiger Verfahren, für welche noch eine Strafe oder Sanktion auszufällen sei, in Frage kommen. Im vorliegenden Fall werde es im Falle der Anklage im Verfahren VT.2018.2037 dem urteilenden Gericht obliegen, der Untersuchungshaft durch Anrechnung oder Entschädigung Nachachtung zu verschaffen.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die derzeit vollzogene Freiheitsstrafe auf dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2017 beruht. Erst nachher wurde der Beschwerdeführer (der sich bereits im Strafvollzug befand) in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde der Strafvollzug in der Zeit vom 29. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 durch die Untersuchungshaft unterbrochen. Das ursprünglich errechnete Datum der Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich so um 99 Tage verschoben.

3.2 In rechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 51 StGB, dass das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während des aktuellen oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Dieser Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Untersuchungshaft bereits stattgefunden hat, wenn das Gericht über die Anrechnung entscheidet. Der vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt: Zuerst hat das Strafgericht am 19. Oktober 2017 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ausgesprochen. Erst danach wurde der Beschwerdeführer wegen neuer Vorwürfe in Untersuchungshaft genommen. Eine Anrechnung späterer Untersuchungshaft auf den durch das Gericht bereits ausgesprochenen Strafvollzug ist in Art. 51 StGB nicht vorgesehen.

Bei dieser Konstellation kann der gesetzlichen Vorgabe der nachträglichen gerichtlichen Anrechnung nur nachgelebt werden, indem auf das der Untersuchungshaft nachfolgende Strafurteil gewartet wird. Dabei ist es nicht erheblich, ob dieses Strafurteil das gleiche Verfahren beschlägt wie die Untersuchungshaft. Entscheidend ist jedoch, dass es der Untersuchungshaft nachgelagert ist. Eine vorgezogene Anrechnung späterer Untersuchungshaft auf bereits rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen findet im Gesetz keine Stütze. Da das Beschwerdegericht kein Strafgericht ist und ihm die Zuständigkeit fehlt, anrechnungsfähige Strafen auszusprechen, ist die Anrechnung späterer Haft auf rechtskräftig ausgesprochene Strafen auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich.

Mit Art. 51 StGB hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die Belastung eines Beurteilten durch bereits erstandene Freiheitsentzüge möglichst gering zu halten, und hat diesen Entscheid in die Zuständigkeit des Strafgerichts gestellt. Es gibt indessen keine Anzeichen, dass der Gesetzgeber die gleiche Begünstigung verurteilten Straftätern hätte gewähren wollen, die zur Abklärung von zunächst unbekannt gebliebenen Verdachtssituationen aus dem laufenden Strafvollzug heraus in Untersuchungshaft genommen werden müssen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Blanko-Ermächtigung zugunsten beliebiger Behörden erteilten wollte, eine solche Anrechnung anstelle des zuständigen Strafgerichts vorzunehmen. Daraus folgt, dass erstandene Hafttage bei nächstmöglicher Gelegenheit, aber nicht rückwirkend auf bereits rechtskräftig angeordnete Strafen anzurechnen sind. Bleibt im Nachgang zur Untersuchungshaft die Anordnung einer verrechenbaren Strafe aus, kommen die Bestimmungen über die Haftentschädigung, namentlich Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung. Der subsidiäre Charakter der Haftentschädigung ist damit gewahrt.

3.3 Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mit der Anrechnungsregel von Art. 51 StGB nicht gemeint ist, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen hat, die in einem späteren, noch hängigen Verfahren angeordnet wurde. Vielmehr obliegt es dem im zweiten, späteren Verfahren zuständigen Gericht, für die Anrechnung besorgt zu sein (BGer 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4). Das zweite Verfahren im Sinne dieses Urteils ist vorliegend das laufende Strafverfahren VT.2018.2037. Wird in diesem (oder einem allfälligen weiteren Verfahren) eine anrechnungsfähige Strafe gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, wird das urteilende Strafgericht die Anrechnung vornehmen müssen.

3.4 Im Übrigen geht mit der Untersuchungshaft auch eine Änderung des Vollzugs­regimes einher, die einem Abgehen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Abfolge­ordnung des Art. 51 StGB entgegensteht. Der Strafvollzug ist gesetzlich auf die Förderung des sozialen Verhaltens des Inhaftierten und die Rückfallvermeidung ausgerichtet (Art. 75 StGB). Demgegenüber dient die Untersuchungshaft der Abklärung eines Tatverdachts und (in der vorliegenden Konstellation) der Vermeidung von Absprachen und Beeinflussungen (sog. Kollusionsgefahr, vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2018, S. 3, und Art. 221 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Untersuchungshaft unter strikter Absonderung des Inhaftierten vollzogen wird (Brägger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 N 32) und ihr eine deutlich geringere spezialpräventive (resozialisierende, rückfallverhindernde) Wirkung zukommt als dem gewöhnlichen Strafvollzug.

In Konstellationen wie der vorliegenden würde durch die rückwirkende Anrechnung späterer Untersuchungshaft die Dauer des eigentlichen Strafvollzugs reduziert und damit dessen spezialpräventiver, rückfallvermeidender Charakter geschmälert. Solche Eingriffe setzen eine klare gesetzliche Grundlage voraus; sie sind mit der geltenden Vorschrift der nachgelagerten gerichtlichen Anrechnung gemäss Art. 51 StGB nicht vereinbar. Auch insoweit rechtfertigt es sich, am Grundsatz der Anrechnung im späteren Verfahren festzuhalten.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren VT.2018.2037 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2018 die amtliche Verteidigung bewilligt. Seinem entsprechenden Gesuch kann auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren stattgegeben werden. Ausgehend von den Angaben des Verteidigers in der Beschwerdeschrift ist diesem eine Entschädigung für einen angemessenen Aufwand von drei Stunden auszurichten (Stundenansatz CHF 200.–), nebst Ersatz der geltend gemachten Auslagen von CHF 17.30, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.30, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 47.55, insgesamt somit CHF 664.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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