[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.43
ENTSCHEID
vom 16. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
Angeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 22. Februar 2019
betreffend Sistierung des Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat A____ am 18. September 2018 in zwei Tatkomplexen angeklagt: In AS I.1 wegen einfacher Körperverletzung und versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des B____, wo es um eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und B____ im Bahnhof SBB auf dem Bahnsteig des Gleises 16 geht; sowie in AS I.2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und geringfügiger Sachbeschädigung, wo eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und C____ auf dem Bahnsteig des Bahnhofs von Frenkendorf zu beurteilen steht. Der [...], aus der Ukraine stammende Angeklagte war seit 15 Jahren in der Schweiz ansässig. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Am 28. Dezember 2018 hat der Angeklagte die Schweiz nach der Ukraine verlassen. Das Strafgericht hat die Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2019 angesetzt; nachdem weder der Angeklagte noch B____ erschienen waren, wurde ein zweiter Termin per 22. Februar 2019 anberaumt. Der Angeklagte, dessen Wohnort unbekannt ist, ist erneut nicht erschienen. Mit Urteil vom 22. Februar 2019 hat das Strafgericht den Angeklagten in AS I.2 in Abwesenheit der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, es hat ihn zu Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung an das Opfer verurteilt und ihm die Verfahrenskosten überbunden, soweit sie AS I.2 betreffen. Das Strafgericht hat indessen mit jenem Urteil das Verfahren im Anklagepunkt AS I.1 in Anwendung von Art. 30 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) abgetrennt und angeordnet, die auf diesen Punkt entfallenden Verfahrenskosten ins Fallkonto des abgetrennten Verfahrens zu übertragen. Mit separatem Beschluss, gleichfalls vom 22. Februar 2019, hat das Strafgericht das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (AS I.1) gemäss Art. 366 Abs. 2 Satz 2 StPO sistiert. Das Strafgericht hat beschlossen, dass für das sistierte Verfahren eine neue Fallnummer festzulegen und die entsprechenden Verfahrenskosten in das Konto des sistierten Verfahrens zu übertragen seien, und es hat den Angeklagten zur Verhaftung ausgeschrieben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 mit dem hauptsächlichen Antrag, den angefochtenen Beschluss kostenfällig aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen. Die Verteidigung liess sich am 24. April 2019 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde kostenfällig bzw. unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung abzuweisen und den angefochtenen Beschluss zu bestätigen. Das Strafgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet; B____ liess sich nicht vernehmen. Die Akten des Strafgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das Appellationsgericht hatte in AGE BES.2016.208 vom 13. März 2017 E. 1.1 eine Verfahrenstrennung zu beurteilen und erwogen, dass es sich dabei „um einen verfahrensleitenden Entscheid des Strafdreiergerichts [handelt]. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Demgemäss sieht Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO vor, dass verfahrensleitende Entscheide von der grundsätzlich gegebenen Beschwerdemöglichkeit gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ausgenommen sind. Entgegen dem als zu eng erachteten Wortlaut dieser Bestimmungen sind nach Lehre und Rechtsprechung verfahrensleitende Entscheide dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass – wenn durch einen verfahrensleitenden Entscheid bereits vor dem Endentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – der Betroffene die Möglichkeit haben soll, den verfahrensleitenden Entscheid möglichst zeitnah anzufechten. Hingegen besteht kein Anlass für eine separate Anfechtungsmöglichkeit, wenn kurz nach dem verfahrensleitenden Entscheid bereits ein erstinstanzlicher Endentscheid ergeht. In einem solchen Fall kann der verfahrensleitende Entscheid entsprechend der Regel von Art. 65 Abs. 1 StPO zusammen mit dem Endentscheid – mit dem hierfür bestimmten Rechtsmittel – angefochten werden.“
Wenn auch vorliegend die Verfahrenstrennung mit dem Urteil des Strafgerichts selber angeordnet worden und insoweit nicht angefochten ist – angefochten hat die Staatsanwaltschaft das Urteil des Strafgerichts vom 22. Februar 2019 einzig im hier nicht interessierenden Anklagepunkt I.2, nicht aber die Verfahrensabtrennung betreffend AS I.1 –, so gelten diese Überlegungen zur Legitimation für die Anfechtung einer gerichtlich angeordneten Verfahrenstrennung doch gleichermassen für die Sistierung, welche das Strafgericht verfahrensleitend beschlossen hat. Auch Thomas Maurer (in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N 17) führt aus, beim Entscheid eines Gerichts, auf die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens zu verzichten und das Verfahren zu sistieren, handle es um einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts, der „das Verfahren zumindest vorläufig abschliesst. Verfahrensabschliessende Entscheide der Gerichte können durch die Privatklägerschaft oder auch durch die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde weitergezogen werden.“ Vorliegend ist die Beschwerde gegen den Sistierungsbeschluss des Strafgerichts somit zulässig. Dies umso mehr, als die Sistierung unbefristet beschlossen worden und nun nicht absehbar ist, ob der Angeklagte für die Justiz je wieder greifbar sein wird – wodurch der mit der staatlichen Strafverfolgung betrauten Staatsanwaltschaft durch die im Raum stehende Nichtbeurteilung der Anklage ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Sistierungsbeschluss damit, dass der Angeklagte einmal, am 18. Oktober 2017, befragt worden sei, und zwar im polizeilichen Ermittlungsverfahren und somit mit eingeschränkten Teilnahmerechten. Eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft habe nicht stattgefunden, und für eine delegierte Einvernahme fehlten Hinweise in den Akten. Dies genüge dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs nicht. Es handle sich nicht um eine einfache Angelegenheit, zumal der Vorfall im Wesentlichen bestritten sei und der Angeklagte mit einer Gegenanzeige reagiert habe.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Beschwerde damit, dass B____ am 28. April 2017 Strafanzeige gegen A____ wegen Körperverletzung erhoben und entsprechenden Strafantrag gestellt habe (Akten S. 79 ff.). In der Folge seien B____ am 14. September 2017 (Akten S. 101 ff.), die Auskunftsperson D____ am 21. September 2017 (Akten S. 113 ff.) und der Beschuldigte am 18. Oktober 2017 (Akten S. 124 ff.) von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einvernommen worden. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten, die vom Gfr [...] der Kriminalpolizei durchgeführt worden sei, sei dem Beschuldigten, der auf einen Rechtsbeistand verzichtet habe, der gesamte Sachverhalt, der später zur Anklage gebracht worden sei, vorgehalten worden. Der Beschuldigte habe sich anlässlich dieser Einvernahme ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und den vorgelegten und erwähnten Beweismitteln äussern können. Dieselben Personen der Kripo würden sowohl Einvernahmen im Ermittlungs- wie auch im Untersuchungsverfahren tätigen, ein qualitativer Unterschied sei dabei nicht zu konstatieren. Sowohl zur ersten wie auch zur zweiten Hauptverhandlung sei der Beschuldigte, der die Schweiz am 27. Dezember 2018 verlassen habe, nicht erschienen. Das Strafgericht habe sodann das vorliegende Verfahren sistiert, mit der Begründung, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten bei der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens nicht genügend gewahrt wäre, da er lediglich im polizeilichen Ermittlungsverfahren, nicht aber auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren einvernommen worden sei. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar, wieso eine solche Einvernahme der Kripo im Ermittlungsverfahren den Anforderungen von Art. 366 Abs. 4 StPO nicht genügen sollte. Beim rechtlichen Gehör gehe es darum, dass der Beschuldigte – in Anwesenheit eines Verteidigers, wenn er dies wünsche – ausreichend Gelegenheit erhalte, sich in Kenntnis bzw. unter Vorhalt der fallwesentlichen Umstände ausreichend zum Verfahrensgegenstand äussern zu können. Wieso diese Möglichkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren per se eingeschränkter sein soll, als im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren, sei nicht ersichtlich. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Beschuldigte sich noch nicht zu allen wesentlichen Vorhalten und Beweisen hätte äussern können, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner freiwilligen Ausreise am 27. Dezember 2018, 12 Tage vor der ersten Hauptverhandlung, auf die Möglichkeit einer erneuten Äusserung zur Sache vor Gericht verzichtet habe. Die im Beschluss des Strafgerichts zitierte Lehrmeinung halte fest, dass das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme vorschreibe, eine polizeiliche Einvernahme aber nicht genügen dürfte resp. eine ausreichende Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wünschenswert sei. Auf was sich diese Lehrmeinung – die weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Grundlage finde – stütze, werde nicht ausgeführt. Eventuell gehe diese Lehrmeinung davon aus, dass bei einer polizeilichen Einvernahme durch die Polizei noch nicht alle Vorhalte und/oder Beweismittel bekannt seien, was aber vorliegend bei der Einvernahme durch die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft nicht zugetroffen habe. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005 werde unter Art. 373 VE StPO (S. 1300) festgehalten, dass ein Abwesenheitsverfahren ausgeschlossen sei, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren nicht ausreichend habe einvernommen werden können, etwa weil sie schon bei dessen Eröffnung verschwunden gewesen sei oder weil sie ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam habe wahrnehmen können. Beides treffe im vorliegenden Verfahren nicht zu, zumal im Vorverfahren eine ausführliche Einvernahme durchgeführt worden sei und der Beschuldigte auf sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen worden sei, aber in freien Stücken darauf verzichtet habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lasse die Beweislage – als Beweismittel resp. Indizien lägen die Aussagen von B____, die Aussagen von D____, die Videoaufnahmen von D____ sowie das Arztzeugnis von B____ vor – ein Urteil ohne die Anwesenheit des Beschuldigten durchaus zu. Auch das Argument der eingeschränkten Teilnahmerechte gehe im vorliegenden Kontext fehl, da dem Beschuldigten durch das Nichtvorhandensein von Teilnahmerechten anderer Parteien anlässlich seiner eigenen Einvernahme keine erkennbaren Nachteile erwachsen seien. Überdies habe der Beschuldigte durch seine freiwillige Ausreise auf seinen Konfrontationsanspruch verzichtet, zumal er auch in der Voruntersuchung nie eine Konfrontation beantragt habe. Schliesslich erwähnt die Staatsanwaltschaft, dass sie gegen das am 22. Februar 2019 ergangene Urteil (betreffend AS I.2) Berufung erhoben habe und die Gegenanzeige des Angeklagten gegen B____ nach wie vor sistiert sei (Akten S. 145 ff. und S. 76a f.).
2.3 Die Verteidigung hält dem entgegen, diese Funktion bereits seit Juni 2017 im vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Februar 2019 entschiedenen Fall zu bekleiden, der mit Gerichtstandsverfügung vom 27. Februar 2018 vom Kanton Basel-Stadt übernommen worden sei. In dieser Eigenschaft habe ihn der Angeklagte im Oktober 2017 angerufen und über die polizeiliche Vorladung in Basel-Stadt informiert. Er habe aber nicht einmal gewusst, um was es dabei gegangen sei. Dies erkläre seine Aussage vom 18. Oktober 2017 „ok, das ist komplett was anderes.“ Am 24. Oktober 2017 habe die Verteidigung die Untersuchungsbeamtin [...] in Muttenz über das neue Verfahren in Basel-Stadt informiert. Erst mit Telefonat vom 12. August 2018 durch Frau Staatsanwältin [...] habe die Verteidigung erfahren, dass beide Verfahren in Basel-Stadt entschieden würden. Die Verteidigung habe sich bereit erklärt, auch für den Fall in Basel-Stadt die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Weder von der ermittelnden Polizei noch der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei die Verteidigung vorher je kontaktiert worden, auch nicht nachdem der Angeklagte Gegenanzeige gegen Herrn B____ als angebliches Opfer erstattet habe. Diese Anzeige vom November 2017 sei gar nie behandelt und das entsprechende Verfahren sei sistiert worden, allerdings erst mit Verfügung vom 18.September 2018. Aus der Beschwerdebegründung und sämtlichen Akten ergebe sich, dass bei den durchgeführten Befragungen weder der Angeschuldigte noch ein Rechtsvertreter anwesend gewesen seien. Weder dem Opfer – dem ein Opferanwalt zur Seite gestanden sei – noch den Zeugen hätten irgendwelche Fragen gestellt werden können. Eine Konfrontation habe trotz diametral entgegengesetzter Darstellungen nie stattgefunden. Am 18. Oktober 2017 sei der Angeschuldigte anlässlich seiner eigenen Befragung darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine „allfällige Teilnahme an Beweiserhebungen in der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft“ ausdrücklich beantragen müsse. Zu solchen (späteren) Ermittlungen bzw. einer Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft sei es aber nie gekommen. Die Auskunft negiere im übrigen sämtliche Teilnahmerechte in der StPO, sei es des Täters oder der – im Falle einer einfachen Körperverletzung bzw. eines Versuches mit einem gefährlichen Gegenstand – notwendigen Verteidigung. Aus diesen Gründen sei der Beschluss des Strafgerichts angesichts insbesondere von Art. 366 StPO richtig. Würde der Beschwerde wider Erwarten stattgegeben, müsste die Vorinstanz ein Urteil fällen, ohne dass der Angeklagte je seine grundlegenden Verteidigungsrechte hätte wahren können. In der mehr oder weniger fremdenpolizeilich erzwungenen Ausreise könne kein Verzicht auf eine Konfrontation gesehen werden. Dass niemand sonst an der Einvernahme des Angeklagten teilgenommen habe, rechtfertige nicht die Verletzung seiner eigenen Teilnahmerechte.
2.4 Gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Die Grundsätze der Fairness und des rechtlichen Gehörs im modernen Strafprozess lassen sich nur verwirklichen, wenn die beschuldigte Person am Verfahren persönlich teilnimmt. Die Suche nach der materiellen Wahrheit ist bei einem Strafprozess ohne beschuldigte Person erschwert. Das in der Hauptverhandlung zwar eingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 StPO) verlangt, dass sich das Gericht zumindest von der Beschuldigten Person einen persönlichen Eindruck verschafft (Maurer, a.a.O., Vor Art. 366 N 1). Wenn die Teilnahmerechte nicht bereits im Vorverfahren gewährleistet worden waren, so darf das Nichterscheinen der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung nicht einfach als Verzicht auf den Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK interpretiert werden (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 3). Die beschuldigte Person muss im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt haben, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage muss ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulassen. Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden war, kann angenommen werden, dass sie ausreichende Gelegenheit zur Äusserung gehabt hatte. Nötig ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ihre Verteidigungsrechte ausüben konnte. Der beschuldigten Person muss das rechtliche Gehör in ausreichendem Masse gewährt worden sein. Die Beweislage muss ein Urteil ohne Anwesenheit der beschuldigten Person zulassen. Dies ist dann der Fall, wenn ein glaubhaftes Geständnis der beschuldigten Person vorliegt, das durch weitere Umstände bestätigt wird. Aber auch bei Indizienprozessen ist ein Abwesenheitsverfahren nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist. Sofern der persönliche Eindruck der Beteiligten für das Gericht von entscheidender Bedeutung ist, lässt die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit der beschuldigten Person nicht zu und muss auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens verzichtet werden (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 16).
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 147 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – dem Belastungszeugen bzw. der sie belastenden Auskunftsperson Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die entsprechende Ausführung in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen bzw. die ihn belastende Auskunftsperson zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. der Auskunftsperson zu prüfen und den Beweiswert der entsprechenden Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).
2.5 Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung und versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. B____ hat gemäss Polizeirapport (Akten S. 79 ff.) und polizeilicher Einvernahme vom 14. September 2017 (Akten S. 101 ff.) geschildert, er habe auf dem Bahnsteig von Gleis 16 – es war kurz nach Mitternacht – noch etwas gegessen. Der Angeklagte habe ein Pärchen angepöbelt und dann ihn bedroht. Der Angeklagte habe ein Bierglas in der Hand gehabt. B____ habe ihn zu beruhigen versucht, worauf der Angeklagte ihm das Bier angeschüttet habe und daraufhin das Bierglas in Richtung seines Kopfes geworfen habe. Dem habe B____ ausweichen können, aber der Angeklagte habe ihn mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht traktiert, er sei mindestens 4 Mal getroffen worden. Als der Angeklagte bemerkt habe, dass er von einem Dritten gefilmt worden sei, sei er geflüchtet. Auf diesem Video von D____ sind tatsächlich der Angeklagte und B____ zu erkennen, wie sie hintereinander her gehen, aber es wurden weder die Faustschläge noch ein Bierglas aufgenommen. D____ hat in der polizeilichen Einvernahme angegeben, er habe aus dem auf Gleis 16 stehenden Zug heraus gesehen, dass eine Person eine andere, blutende Person angegriffen habe. D____ wollte sich aber nicht festlegen, ob der Angreifer eine Flasche, einen anderen Gegenstand oder gar nichts in den Händen hatte (Akten S. 114 ff.). Die Verletzungen im Gesicht von B____ sind durch das Arztzeugnis und fotografische Aufnahmen objektiviert (Akten S. 183 ff.). Der Angeklagte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2017 (Akten S. 124) den Sachverhalt aber völlig anders beschrieben: B____ sei es gewesen, der in betrunkenem Zustand den Angeklagten angerempelt und beleidigt habe. B____ habe dem Angeklagten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Angeklagte habe einmal zurück geschlagen. Da habe B____ ein Messer ausgepackt und auf den Angeklagten eingestochen, was er aber aber erst später gemerkt habe, weil die Jacke und der Pullover aufgeschlitzt seien. B____ habe eine Büchse Bier in der Hand gehabt. Der Angeklagte beschreibt die Statur von B____ und das Messer, und er räumt ein, B____ mit Bier bespritzt und möglicherweise die Bierdose – kein Glas – nach ihm geworfen zu haben. Der Angeklagte wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2017 mit der von der seinen diametral abweichenden Sachverhaltsdarstellung von B____ konfrontiert und hat diese bestritten. Der Angeklagte hat einige Tage später Fotos der aufgeschlitzten Jacke und des Pullovers aufgelegt. Am 6. November 2017 hat der Angeklagte seinerseits Anzeige gegen B____ wegen diesem Vorfall erstattet. Der Kollege des Angeklagten, E____ – die beiden waren an jenem Abend zusammen unterwegs, bis E____ in den Zug stieg, und der Angeklagte hatte zuvor E____ noch bis zum Bahnsteig von Gleis 16 begleitet –, hat gemäss polizeilicher Einvernahme vom 18. Dezember 2017 (Akten S. 160 ff.) den Vorfall selber nicht gesehen, weil da der Zug schon abgefahren gewesen sei. E____ hat aber bekräftigt, dass der Angeklagte kein Glas gehabt habe. Auch hat er berichtet, dass der Angeklagte ihn um 00.50 Uhr, also nach dem Vorfall angerufen und ihm diesen geschildert habe, und dass er ihm tags darauf die zerschnittene Jacke und den Pullover gezeigt habe. B____, am 26. Januar 2018 als Beschuldigter polizeilich einvernommen (Akten S. 172 ff.), hielt an seiner Version mit dem Bierglas fest und bestritt, ein Messer dabei gehabt zu haben. Auf dem Video der Transportpolizei (Akten S. 189 ff.) sieht man zwei kämpfende Männer, aufgrund der schlechten Bildqualität kann aber nicht gesagt werden, wer wen angreift, und es ist auch weder ein Glas noch ein Messer erkennbar. Auf spätere Anfrage durch die Staatsanwaltschaft hin gab der Transportpolizist am 6. April 2018 bekannt, er könne sich nicht an Scherben erinnern (Akten S. 191).
2.6 Die Darstellungen des Sachverhalts durch B____ und durch den Angeklagten weichen somit diametral voneinander ab. Gerade in den zentralen Punkten sind sie nicht objektiviert: Der schwerwiegendste angeklagte Tatbestand, die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, beruht auf der Annahme, dass der Angeklagte ein Bierglas dabei gehabt und dieses B____ angeworfen habe. Dies ist aber bestritten und nicht objektiviert. Die Anklage beruht allein auf der Darstellung von B____. Die vom Angeklagten dargestellte Notwehrsituation hinwiederum beruht auf dessen eigener Darstellung, dass ihn B____ mit einem Messer angegriffen habe; dies wird nun von B____ bestritten, und ob dies objektiviert ist, hängt unter anderem von der Würdigung der Aussagen von E____ und den Fotos der zerschnittenen Jacke und des Pullovers des Angeklagten ab. Abschliessend kann der Sachverhalt indessen gerade in diesen zentralen Punkten nicht erstellt werden, ohne den Angeklagten und B____ mit deren unterschiedlichen Versionen vor dem erkennenden Gericht einander gegenüber zu stellen und sie zumindest auf die Diskrepanzen nochmals anzusprechen. Unmöglich ist es dem Gericht auch, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten zu beurteilen, ohne einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen zu können. Seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung ist somit unabdingbar und die von der Vorinstanz beschlossene Sistierung erweist sich als richtig. Bei der gegebenen Beweislage ist der Verteidigung auch zuzustimmen, dass der Angeklagte ein Recht auf Konfrontation mit B____ hat. Die Sache liegt also gerade anders als in AS I.2, wo der Sachverhalt zugestanden sowie durch drei übereinstimmende Zeugenaussagen und ein IRM-Gutachten objektiviert ist, sodass die Vorinstanz hierüber in contumaciam richten konnte. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage nach unterschiedlicher Würdigung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen erweist sich somit vorliegend als unerheblich, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Indessen wird die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Freiwilligkeit der Ausreise des Angeklagten durch die Nichtverlängerung des Aufenthalts und die Wegweisung aus der Schweiz durch das Migrationsamt (Akten S. 22 ff., S. 381 ff.) stark relativiert, steht doch rechtswidriger Aufenthalt unter Strafandrohung (Art. 115 des Ausländer- und Migrationsgesetzes [SR 142.20; AIG]); daraus kann kein Verzicht auf Konfrontation abgeleitet werden.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen. Die amtliche Verteidigung ist gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 15.90, somit total CHF 365.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
A____
Strafgericht Basel-Stadt
B____
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).