Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.276
BES.2020.72
ENTSCHEID
vom 30. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ und B____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ und D____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 18. Dezember 2019 und 3. März 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer und die Beschuldigten sind Nachbarn. Sie bewohnen einander rückseitig zugewandte Häuser innerhalb einer Blockrandbebauung. Zwischen ihren Häusern befindet sich ein Gartenbereich, durch den die gemeinsame Grundstücksgrenze verläuft. In diesem Nachbarschaftsverhältnis besteht seit mehreren Jahren ein Konflikt über die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen Bäume, deren Äste in den Garten der Beschuldigten hinüberwachsen.
Am 1. November 2017 sprach die Beschwerdeführerin A____ auf der Polizeiwache Kannenfeld vor und erstattete Anzeige bzw. Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen ihre Nachbarn, weil am Vortag, dem 31. Oktober 2017, ohne ihre Zustimmung drei Bäume geschnitten worden und die Bäume dabei verunstaltet bzw. beschädigt worden seien (Polizeirapport, Akten S. 77). Das Strafantragsformular wurde von beiden Beschwerdeführern unterzeichnet (Akten S. 80). Die Beschwerdeführerin legte der Polizei ein damals rund 2-jähriges «Augenscheinprotokoll» vom 23. November 2015 vor, in dem sich der private Experte E____ zu einer «Säulenbuche» äussert, die 0,8 Meter von der Grenze entfernt stehe und deren Äste die Grenze um ca. 1,5 Meter überragten. Weiter legte die Beschwerdeführerin ihr Schreiben an die Beschuldigten vom 14. Dezember 2015 vor, aus dem sich Hinweise auf einen schriftlichen Austausch zwischen den Nachbarn ergeben.
Die Untersuchungsbeamtin befragte am 11. Juli 2018 den Beschuldigten D____ (Akten S. 85) und am 29. Oktober 2019 die Nachbarin F____ (Akten S. 119). Von einer Einvernahme der Beschuldigten C____ wurde abgesehen, da sie einen Hirnschlag erlitten habe und daher nicht einvernahmefähig sei (Akten S. 10-14, 84).
Die Staatsanwaltschaft führte im fraglichen Garten zwei Augenscheine durch. An beiden Terminen nahmen der Beschuldigte D____ mit seiner Verteidigerin [...] und der Beschwerdeführer B____ teil. B____ wurde am ersten Termin vom 20. Juni 2019 durch seinen Experten E____ (Protokoll, Akten S. 89), am zweiten Termin vom 31. Oktober 2019 durch Rechtsanwalt [...] begleitet (Protokoll, Akten S. 126). An beiden Terminen war ein Fotograf der Kriminaltechnischen Abteilung (KTA) anwesend, der den Zustand des Gartens fotografisch dokumentierte (Fotodokumentation vom 20. Juni 2019, Akten S. 90 ff.; Fotodokumentation vom 31. Oktober 2019, Akten S. 128 ff.).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte C____ mangels Tatverdachts ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten und einen Teil der Vertretungskosten. Dagegen legten die Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 30. Dezember 2019 Beschwerde ein und beantragten die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Verurteilung der Beschuldigten C____ wegen Sachbeschädigung (Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft, subeventualiter Anstiftung), eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. März 2020 und die Beschuldigte am 14. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2020 und Replik vom 11. Mai 2020 und die Beschuldigte mit Duplik vom 14. Juli 2020 (Verfahren BES.2019.276).
Mit Verfügung vom 3. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sodann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D____ wegen Unanwendbarkeit des Tatbestands zufolge Rechtfertigungsgrundes ein. Die Beschwerdeführer wurden zur Tragung der Verfahrenskosten und eines Teils der Parteientschädigung verpflichtet. Mit Beschwerde vom 13. März 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Verurteilung des Beschuldigten D____ wegen Sachbeschädigung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 20. Mai 2020 und der Beschuldigte am 25. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel haben sich die Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2020 und der Beschuldigte mit Duplik vom 8. September 2020 geäussert (Verfahren BES.2020.72).
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren gestützt auf die Akten des Strafverfahrens. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Die Beschwerdeführer haben Strafanzeige gestellt, sich als Privatkläger konstituiert (Schreiben vom 8. Juni 2018, Akten S. 25) und sich aktiv am Strafverfahren beteiligt. Sie haben gegenüber den Beschuldigten eine Zivilforderung von CHF 21'615.25 geltend gemacht (Schreiben vom 2. März 2018 und 2. Mai 2018, Akten S. 29) und bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Juni 2018 einen entsprechenden Entschädigungsantrag gestellt (Akten S. 32). In dieser Eigenschaft haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügungen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ihre beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2019.276 und BES.2020.72 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stützte die Entlastung der Beschuldigten C____ auf die Angaben der Zeugin F____, wonach jene sicher nicht mitgeschnitten habe, sondern im hinteren Teil, beim Eingang zur Wohnung beschäftigt gewesen sei und mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Geschnitten habe D____, dem die Zeugin zugerufen habe, er könne diese Pflanzen nicht einfach schneiden. Die Zeugin habe anschliessend die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Nachbar die Pflanzen schneide.
2.2 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen D____ begründet die Staatsanwaltschaft mit der gesetzlichen Rechtfertigung durch das Kapprecht (Art. 14 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0] und Art. 687 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Die massgeblichen Bäume seien um das Jahr 2000 im Abstand von 0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze gesetzt worden, so dass ein Überwuchs von Anfang an absehbar gewesen sei. Die Beschuldigten hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2015 und 11. November 2015 zum Rückschnitt aufgefordert, worauf sich die Nachbarn weitere Briefe geschrieben hätten. Am 31. Oktober 2017 habe D____ die Bäume (auf seiner Seite) bis knapp vor die Liegenschaftsgrenze zurückgeschnitten. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber den Beschuldigten mit Schreiben vom 2. März 2018 eine Forderung von CHF 21’615.25 geltend gemacht, was diese am 11. März 2018 abgelehnt hätten. Zum zivilrechtlichen Kapprecht erwägt die Staatsanwaltschaft, dass Nachbarn überragende Äste nicht voraussetzungslos, sondern nur unter gewissen (in der Einstellungsverfügung konkret genannten Bedingungen) zurückschneiden dürfen. Die Argumente von D____ – Lichtentzug, übermässiges Falllaub und eine massive Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung – hält die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage insgesamt für glaubhaft.
Die Staatsanwaltschaft stützt sich zudem auf vor Ort gewonnene Eindrücke anlässlich der beiden Augenscheine vom 20. Juni 2019 und 31. Oktober 2019. Die vom Beschuldigten geltend gemachte massive Beeinträchtigung der Gartenbewirtschaftung habe sich anlässlich dieser Begehungen bestätigt (Verschattung, besondere Feuchtigkeit, grosse Mengen an Falllaub). Damit sei eine Eigentumsschädigung als Voraussetzung für das Kapprecht rechtsgenüglich objektiviert.
3.1 Was die Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten C____ angeht, so machen die Beschwerdeführer in ihrer ersten Beschwerde geltend, beide Beschuldigten hätten aktiv im Garten mitgeholfen. Sie hätten das Schreiben vom 11. März 2018 in der «Wir-Form» verfasst. Ein Foto belege die aktive Mitarbeit von C____. Diese sei zumindest mitverantwortlich. Die Staatsanwältin habe die Akten nicht korrekt gewürdigt und das Verfahren eingestellt, ohne die Sach- und Rechtslage vollständig objektiv zu prüfen.
3.2 In der zweiten Beschwerde betreffend den Beschuldigten D____ kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft das Kapprecht unrichtig angewandt habe. Erstens liege keine übermässige Beeinträchtigung im Sinne von Art. 687 ZGB vor. Zweitens sei keine Frist angesetzt worden, nachdem die Beschwerdeführer den Baum durch die Stadtgärtnerei bzw. die Gärtnerei der Stiftung Lehrbetriebe LBB und später durch E____ hätten zurückschneiden lassen. Zwar hätten die Beschuldigten am 10. September 2015 und am 11. November 2015 geschrieben. Danach hätten sie aber mehr als 1,5 Jahre nichts unternommen und erst am 31. Oktober 2017 gehandelt. Drittens seien die Äste nicht an der Grenze, sondern bis auf mehrere Dezimeter auf ihr eigenes Grundstück zurückgeschnitten worden. Viertens sei, wie ein Privatgutachten von E____ feststelle, der Rückschnitt der Äste unfachmännisch ausgeführt worden, was zu einer erheblichen Disbalance im Wasserhaushalt der Bäume geführt habe. Fünftens sei die vorinstanzliche Annahme übermässigen Schattenwurfs und Falllaubs unzutreffend. Dies ergebe sich aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 III 505). Für die gärtnerische Beurteilung des Rückschnitts berufen sich die Beschwerdeführer auf privat in Auftrag gegebene Feststellungen von E____, [...], vom 23. November 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 5) und auf dessen Angaben im Formular «Baumschadenersatzberechnung» vom 1. Februar 2018 (Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie reichen auch Fotos des Gartens ein, auf dem die Bäume aus beiden Richtungen zu sehen sind (Beschwerdebeilage Nr. 9, Replikbeilage Nr. 11).
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.
4.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der vorgeworfene Rückschnitt der Bäume strafrechtliche Relevanz besitzt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es für den Verdacht der Sachbeschädigung und die Nichtanwendbarkeit des Kapprechts genügend Anhaltspunkte gibt. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich wegen Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die strafrechtliche Betrachtungsweise muss die zivilrechtliche Eigentumsordnung und das bundesrechtliche Kapprecht berücksichtigt werden. Dessen differenzierte Ausgestaltung (Verbot «übermässiger» Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB, Erfordernis «erheblicher» Schädigung im Sinne der Praxis zu Art. 687 ZGB) kann zwar rasch zu Meinungsverschiedenheiten unter Nachbarn und zivilrechtlichen Streitigkeiten führen. Nicht jeder derartige nachbarrechtliche Konflikt begründet jedoch den Tatverdacht der Sachbeschädigung. Für diesen Verdacht ist nach dem Gesetz vielmehr vorauszusetzen, dass der Beurteilte den Baum wissentlich und willentlich schädigte oder eine solche Schädigung zumindest in Kauf nahm. Handelte er indessen in der Absicht, sein Grundstück von zuvor beanstandeten übermässigen Einwirkungen zu befreien, begründet der Rückschnitt als solcher noch keine Verdachtslage. Vielmehr müssen hinreichende Gründe vorliegen, dass der Beurteilte eine substanzielle Schädigung des Baums bewirkte oder dies jedenfalls in Kauf nahm.
So wurde in der strafrechtlichen Rechtsprechung die Sachbeschädigung durch den Nachbarn bejaht, der einseitig zahlreiche, teils sehr grosse Äste einer grossen alten Schwarzföhre bis auf die Liegenschaftsgrenze absägen liess. Er schuf damit einen irreversiblen Zustand mit blossen Aststummeln auf einer Seite. Im beurteilten Fall hatte sich der Fehlbare zunächst erfolglos um ein Fällungsgesuch bemüht, bevor er eigenmächtig zur Säge griff. Zudem handelte es sich um eine auffällige und bleibende Schädigung eines Nadelbaums, der an der Schnittstelle keinen Nachwuchs bilden konnte (AGE 373/2000 vom 6. April 2001, in: BJM 2002 S. 271). Das Gericht hielt fest, dass die Äste in grosser Höhe und bis auf blosse Aststummel zurückgeschnitten wurden, so dass ein «eklatantes Ungleichgewicht» vorliege (BJM 2002 S. 273, E. 1). Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid, wobei betont wurde, dass das zuvor angestrebte Fällgesuch scheiterte und nie ein Gesuch um Kappung gestellt worden war (BGer 6S.545/2001 vom 27. November 2001 E. 2c). In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht eine Verfahrenseinstellung bestätigt, womit der Rückschnitt einer 3 Meter hohen Hecke straflos blieb, die teils auf das zulässige Mass von 1,20 Meter, teils bodengleich zurückgeschnitten wurde. Für diese Verfahrenseinstellung war massgebend, dass die Beschädigung nicht an die Substanz der Pflanzen ging und weder general- noch spezialpräventive Gründe dagegen sprachen (BGer 6B_45/ 2016 vom 13. Juni 2016). In einer weiteren Streitsache mit drei Anstössern stellte das Bundesgericht klar, dass ein Rückschnitt nur zulässig ist, soweit der Beurteilte sich auf das eigene Kapprecht, nicht aber auf jenes des benachbarten Dritten beruft (BGer 6B_751/2017 vom 29. März 2018).
4.4 Bezüglich der Vorwürfe gegen die Beschuldigte C____ legt die Staatsanwaltschaft überzeugend dar, dass sie nicht tatbeteiligt war. Dies ergibt sich insbesondere aus den entlastenden Aussagen der Zeugin F____ (Akten S. 119 ff.). Die Zeugin pflegt mit den Beschwerdeführern freundnachbarliche Beziehungen und sagt klar, dass D____ geschnitten habe und sie ihn mit einem Zuruf versucht habe, davon abzuhalten. Sodann sind die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotos nicht aussagekräftig (Beschwerdebeilage Nr. 6). Sie zeigen, dass sich die Beschuldigte im Hintergrund hielt, während ihr Ehemann mit der Astschere hantierte. Auch aus den Briefen ergibt sich keine Belastung: Die «Wir-Form» in der Korrespondenz der Beschuldigten ist bei einem Ehepaar üblich und zeigt allenfalls, dass beide zur Beanstandung des nachbarschaftlichen Überwuchses stehen. Ein Beleg für die Tatbeteiligung des Schneidens bzw. Kappens kann darin aber nicht erkannt werden. Die entsprechende Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
4.5 In Bezug auf den Beschuldigten D____ ist hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft den Ort zweimal in Augenschein nahm und durch einen Fachmann der Kriminaltechnik hat Fotografien erstellen lassen. Die Situation wurde von der Staatsanwaltschaft zutreffend gewürdigt. Die Fotodokumentation zeigt üppigen Laubwuchs (Akten. S. 91 ff.) und entsprechend ausgeprägtes Falllaub (Akten S. 129 ff.). Damit ist die Annahme übermässiger Beeinträchtigungen belegt. Weiter sind keine Hinweise erkennbar, die auf eine auffällige, erhebliche Schädigung der Bäume hindeuten. Auch auf den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien ist kein eklatantes Ungleichgewicht, keine irreversible Verstümmelung oder eine andere Schädigung ersichtlich (Beschwerdebeilage Nr. 9, Replikbeilage Nr. 11). Vielmehr sind auf diesen Fotos grosse, vitale Bäume ersichtlich, die allenfalls durch das im Innenhof befindliche Nachbargebäude eingeengt werden. Gestützt auf diese Erhebungen steht fest, dass die Bäume in der Grenzzone den Rückschnitt ganz offensichtlich gut überstanden haben.
Dass es für die Bäume möglicherweise besser gewesen wäre, wenn kein Rückschnitt erfolgt wäre, reicht für die Fortführung des Strafverfahrens nicht aus. Der Privatgutachter der Beschwerdeführer geht offensichtlich von einem gärtnerischen Verständnis des optimalen Baumschnitts zugunsten seiner Kundschaft aus, der strafrechtlich nicht durchsetzbar ist. Solche Lösungen müssen primär mit dem Einverständnis des Nachbarn, allenfalls auch mit einem zivilrechtlichen Entscheid durchgesetzt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist bei Pflanzungen im Abstand von 0,5 bis 0,8 Meter zur Grenze ein Überwuchs und damit ein nachbarschaftlicher Einigungsbedarf von Anfang an absehbar. In diesem Zusammenhang gibt es genügend Hinweise, dass der Beschuldigte sich über Jahre an den überragenden Ästen, dem Laubbefall und Schattenwurf störte, diesbezüglich die Lage mit den Beschwerdeführern zu klären versuchte und erst später zur Selbsthilfe griff. Zusammenfassend bestehend genügend Hinweise für die Annahme, dass der Beschuldigte zum Rückschnitt befugt war. Gleichzeitig bestehen überwiegende und unüberwindbare Zweifel an einem Tatverdacht wegen Sachbeschädigung, da eine substanzielle Schädigung der Bäume trotz reiflicher Abklärung nicht erkennbar ist. Damit erweist sich die Verfahrenseinstellung zufolge gesetzlicher Rechtfertigung (Kapprecht) und auch mangels Tatverdacht als zutreffend. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu bestätigen.
5.1 Den Beschwerdeführern wurden mit den angefochtenen Verfügungen Verfahrenskosten von CHF 431.20 (BES.2109.276) und CHF 673.20 (BES. 2020.72) auferlegt. Dieser Entscheid erging in Anwendung von nach Art. 427 Abs. 2 StPO, da die Beschwerdeführer – so die Begründung der Staatsanwaltschaft – sich aktiv am Strafverfahren beteiligt hätten und ihnen mit Verweis auf die ungenügende Beweislage Gelegenheit gegeben worden sei, vom Strafverfahren Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführer erachten diese Kostenauflage als ungerechtfertigt. Sie machen geltend, die Beschuldigten seien für die Einleitung des Verfahrens zumindest mitverantwortlich, das sie den Rückschnitt ohne Fristansetzung vorgenommen hätten.
5.2 Bei der Einstellung des Verfahrens wegen Antragsdelikten können die Kosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO der Privatklägerschaft auferlegt werden, soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Es gilt nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft das Verursacherprinzip. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt und aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens nimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2 S. 51; BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 252 f.; BGer 6B_1032/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2). Der Strafbehörde steht ein erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 427 N 10; Domeisen in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 427 N 12).
5.3 Die Beschwerdeführer haben sich mit Erklärung vom 8. Juni 2018 als Privatkläger konstituiert. Sie verfolgen ein finanzielles Interesse, wie sich aus ihrer Zivilforderung von CHF 21’615.25 ergibt. Sie haben sich nicht mit einem Strafantrag begnügt, sondern sind im Verlauf des Strafverfahrens mehrfach mit anwaltlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft gelangt. Sie haben sich also aktiv am Verfahren beteiligt und auf den Verfahrensgang Einfluss genommen. Dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keine Kosten auferlegte, erklärt sich zum einen mit der nachgewiesenen Korrespondenz, die der Selbsthilfe vorausging. Zum anderen entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass entlastete Beschuldige keine Kosten tragen und insoweit von der Unschuldsvermutung geschützt sind (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 StPO). Der vorinstanzliche Kostenentscheid stellt bei den gegebenen Umständen eine zutreffende Ermessensausübung dar. Die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführer ist daher nicht zu beanstanden.
Die beiden Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Sie wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Art. 433 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.276 und BES.2020.72 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Nach Verrechnung mit den beiden Kostenvorschüssen von CHF 800.– (BES.2019.276) und CHF 1'200.– (BES.2020.72) ist den Beschwerdeführern der Betrag von CHF 800.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.