Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.265, AG.2020.67
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.265

ENTSCHEID

vom 20. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Dezember 2019

betreffend unentgeltliche Rechtspflege für Privatklägerin

Sachverhalt

Am 9. November 2018 kurz vor 01:25 Uhr ereignete sich beim Stellwerk 3 in Basel ein tödlicher Unfall. B____ wurde im Rahmen seiner Arbeit als Reinigungskraft von Eisenbahnwaggons von einer Rangierlokomotive der SBB überrollt und verstarb noch auf der Unfallstelle. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt leitete in der Folge gegen die am Unfall beteiligte Mitarbeiter der SBB (Lokomotivführer, Rangierspezialist und Rangierleiter) ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Am 4. Dezember 2018 teilte Advokat [...] den Ermittlungsbehörden mit, dass ihn die Witwe des Verstorbenen, A____, mit der Wahrung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Ehemannes beauftragt habe und dass sie sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiere. Mit Eingabe vom 30. September 2019 erkundigte sich Advokat [...] bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens und beantragte namens und im Auftrag von A____ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Strafverfahren. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. Dezember 2019, mit der A____ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit [...] für das laufende Strafverfahren beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Dezember 2019 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unmittelbar in ihren eigenen Interessen berührt und dementsprechend zur Beschwerde-erhebung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 136 Abs. 2 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung (lit a. und b) und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch ausführlich dargelegt und mit Belegen untermauert, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um Prozesskosten oder einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Ihr Einkommen vermag nicht einmal den Grundbedarf für sie selbst und für ihren Sohn zu decken, und sie verfügt über keinerlei nennenswertes Vermögen. Auch die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass diese Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt ist.

2.3 Die Staatsanwaltschaft macht auch nicht geltend, dass die Zivilklage aussichtslos erscheine. Bei einer Adhäsionsklage ist denn auch die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage wäre nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn bei der Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatklägerin offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 15). Beides ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen zu bejahen ist.

2.4 Die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136 N 4). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Bei einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung stellen sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen (z.B. betreffend Kausalität), welche juristische Laien in aller Regel überfordern. Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige ohne höhere oder gar juristische Bildung. Sie hat von einem Tag auf den anderen ihren Ehemann verloren und ist, wie sich aus ihrer Einvernahme vom 6. Dezember 2018 ergibt, schon mit der Bewältigung dieses Verlustes und des Alltags mit einem Sohn im Teenageralter stark gefordert. Der Fall ist für sie als Hinterbliebene zudem von grosser Tragweite und die Berechnung ihrer daraus entstehenden finanziellen Ansprüche ist kompliziert. Auch dies wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten.

2.5 Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird von der Staatsanwaltschaft einzig damit begründet, dass "der Hinterbliebenen der Weg über die Opferhilfe jederzeit zur Verfügung" stehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Schritt bisher unterlassen habe.

Die Beschwerdeführerin hat als Witwe des Opfers Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG können Opfer und ihre Angehörigen u.a. auch Kosten für juristische Hilfe durch die Beratungsstellen beanspruchen. Allerdings sieht Art. 4 Abs. 1 OHG unter dem Titel "Subsidiarität der Opferhilfe" vor, dass Leistungen der Opferhilfe nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Daraus ergibt sich – wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht – klar, dass die Hilfe gemäss OHG gegenüber dem prozessrechtlichen Institut der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär ist. Die Opferhilfestellen übernehmen die Kosten für einen Anwalt nur, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nicht erfüllt sind, z.B. wenn die geschädigte Person nur als Strafklägerin, nicht auch als Zivilklägerin auftritt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O, Art. 136 N. 19; Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilfegesetz, Art. 14 N 26, 30, 31; BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127).

Sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO gegeben, so ist diese somit zu gewähren, unabhängig davon, ob das Opfer oder seine Angehörigen die Dienste der Opferhilfe in Anspruch nimmt resp. genommen hat. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die Opferhilfe gewandt hätte, wie die Staatsanwaltschaft behauptet. Wie aus der Kostengutsprache der Opferhilfe vom 31. Juli 2019 (act.3, Beschwerdebeilage 4) zu ersehen ist, wurden der Beschwerdeführerin die Kosten für vier Stunden juristische Soforthilfe (für erste Abklärungs- und Beratungsgespräche und das Verschaffen eines Überblicks über die Situation der Beschwerdeführerin durch den Anwalt) gutgesprochen. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Leistungen nach OHG subsidiär zum Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sind.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2019 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch [...] für das laufende Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____ zu bewilligen.

Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist der Vertreter der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen. Da es sich vorliegend nicht etwa um einen Grenzfall handelt, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren offensichtlich gegeben und die angefochtene Verfügung somit qualifiziert falsch ist, ist der Anwalt für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise nicht aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sondern sind die Anwaltskosten der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren zu schätzen. Als angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST), entsprechend einem Aufwand von 4 Stunden für einen Anwalt zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde resp. einem entsprechend längeren Aufwand zu einem entsprechend niedrigen Ansatz für einen Volontär.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch [...] für das laufende Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von B____ bewilligt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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