Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.253, AG.2020.306
Entscheidungsdatum
09.04.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.253

ENTSCHEID

vom 9. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Feiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung bzw. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019

betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Raubs und versuchter Erpressung. In diesem Zusammenhang teilte sie dem amtlichen Verteidiger, [...], mit Schreiben vom 12. Juni 2019 mit, dass bei C____ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde (act. 4, S. 143). Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum 20. Mai 2019 (recte: wohl 20. Juni 2019) gesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der Auftrag mit den üblichen Fragen erteilt. Zudem wurde der Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie mit dem Gutachtensauftrag nochmals Gelegenheit erhalte, sich zu den Fragen zu äussern und gegebenenfalls eigene Fragen an den Gutachter zu richten. Nachdem Verteidiger und Staatsanwältin am 20. Juni 2019 ein Telefongespräch führten, beantragte die Verteidigung mit Schreiben vom 26. Juni 2019, es sei von einer Begutachtung abzusehen (act. 4, S. 275 f.).

Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 stellte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht den Antrag, die am 30. Juni 2016 von Letzterem angeordnete stationäre Suchtbehandlung aufzuheben und stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass (im strafgerichtlichen Nachverfahren) vorgesehen sei, B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen (act. 4, S. 191). Mit dieser Verfügung wurde den Parteien auch der Entwurf eines Fragenkatalogs mit der Aufforderung zugestellt, dem Gericht innert 30 Tagen allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (act. 4, S. 193 f.). Mit Eingabe vom 26. August 2019 beantragte die Verteidigung, auf den Antrag des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug nicht einzutreten bzw. diesen an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen (act. 4, S. 206 ff.). Am 6. September 2019 verfügte der Strafgerichtspräsident, dass der Entscheid hinsichtlich Durchführung des Verfahrens betreffend Massnahmenänderung getroffen werde, sobald im hängigen Strafverfahren eine Einstellungsverfügung vorliege oder Anklage erhoben werde (act. 4, S. 215). Nachdem die Staatsanwaltschaft angekündigt hatte, aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte im neuerdings eingeleiteten Strafverfahren Anklage zu erheben, sistierte der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. September 2019 das gerichtliche Nachverfahren bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (act. 4, S. 219 ff.).

Am 27. September 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft B____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (act. 4, S. 222 ff.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 bestätigte die Verteidigung, dass ihr der Gutachtensauftrag am 30. September 2019 übermittelt worden war, kritisierte den durch die Staatsanwaltschaft ausgearbeiteten Fragenkatalog und schlug bezüglich der Fragen zum Thema Rückfallgefahr abweichende Formulierungen vor. Darüber hinaus brachte sie erneut zum Ausdruck, dass sie mit der Begutachtung des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachten festhalten sollte (act. 4, S. 278 ff.). Am 8. November 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am Gutachtensauftrag fest, liess zwei Ergänzungsfragen der Verteidigung zu und teilte dieser mit, dass die Frage der Rückfallgefahr nicht wie von dieser beantragt auf Vermögensdelikte eingeschränkt bleibe, da bei Raub und Erpressung sowohl das Vermögen als auch die körperliche Integrität des Opfers betroffen seien.

Mit Eingabe vom 22. November 2019 hat A____ gegen die Verfügung bzw. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen lassen, die zur Diskussion stehende Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der an B____ erteilte Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung «für unzulässig zu erklären». Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (jeweils unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers). Darüber hinaus sei der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem der Beschwerdeführer zu letzterem Antrag am 19. Dezember 2019 Stellung bezog, verfügte der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt werde. Mit Eingabe vom 23. März 2020 hat der Beschwerdeführer in der Sache repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1, BES.2018.55 vom 4. Februar 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2

1.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 aus, der Auftrag an B____ sei am 27. September 2019 erteilt und am 30. September 2019 dem amtlichen Verteidiger zugestellt worden. Um die Gutachtenserstellung anzufechten, hätte der Beschwerdeführer diesen Auftrag und nicht erst das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2019, in welchem mitgeteilt wurde, dass an dem erteilten Auftrag festgehalten werde, mit Beschwerde anfechten müssen. Da die Beschwerdefrist am 1. Oktober 2019 zu laufen begonnen habe, sei die Beschwerde vom 22. November 2019 verspätet.

1.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 23. März 2020 darauf hin, dass die Verfahrensleitung den Parteien gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO vor Erteilung des Gutachtensauftrags Gelegenheit geben müsse, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, sowie dazu eigene Anträge zu stellen. Diese Vorschrift habe die Staatsanwaltschaft im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren missachtet, wobei die Verteidigung nicht mit einer «StPO-widrigen» Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft habe rechnen müssen. Die Verteidigung sei deshalb in guten Treuen davon ausgegangen, dass es sich bei dem der Verteidigung am 30. September 2019 übersandten Gutachtensauftrag an B____ um einen Entwurf der Verfahrensleitung handeln würde. Als die Verteidigung realisiert habe, dass der Gutachtensauftrag entgegen den Vorschriften der StPO bereits erteilt worden war, sei umgehend Beschwerde erhoben worden. Das «StPO-widrige» Vorgehen der Staatsanwaltschaft dürfe deshalb nicht zu einem Nichteintreten führen.

1.3

1.3.1 Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen am 30. September 2019 zugestellt (act. 4, S. 278 ff.). Die Beschwerdefrist begann somit am 1. Oktober 2019 zu laufen und endete am 10. Oktober 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 22. November 2019 wurde folglich – soweit der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 27. September 2019 angefochten wurde – zu spät eingereicht. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Schreiben vom 27. September 2019 «nur» einen Entwurf des Gutachtensauftrags darstellte und dazu diente, ihm das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO zu gewähren.

1.3.2 Gemäss Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person (Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die präzis formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die vorgängige Information (im Rahmen des Äusserungs- und Antragsrechts) vor allem beim wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen kann (BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V 357 E. 1c S. 362; AGE BES.2018.155 vom 13. Januar 2020 E. 3.5).

1.3.3 In

seiner Eingabe vom 26. August 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, dass nach

heutigem Wissensstand und der entsprechenden Gerichtspraxis keine Gründe

ersichtlich seien, die gegen eine Beauftragung von B____ sprächen (act. 4,

  1. 206 ff.). Trotz entsprechender Aufforderung (act. 4,
  2. 193 f.) reichte der Beschwerdeführer (im strafgerichtlichen

Nachverfahren) auch keine Ergänzungsfragen ein (act. 4, S. 202). In

der Verfügung vom 25. September 2019 teilte das Strafgericht den Parteien

die Sistierung des Nachverfahrens mit und begründete dies damit, dass die

Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens

B____ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens

beauftragen werde (act. 4, S. 220). Aufgrund der Sistierung könne das

Nachverfahren dann auf Grundlage des im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellten Gutachtens zeitnah abgeschlossen werden (act. 4, S. 221).

1.3.4 Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer mit der Person der Gutachterin ebenso einverstanden war, wie mit dem vom Strafgericht zusammengestellten Fragenkatalog, welcher mit Ausnahme der Fragen betreffend Schuldfähigkeit weitgehend demjenigen der Staatsanwaltschaft entsprach. Zudem wusste der Beschwerdeführer zwei Tage vor Auftragserteilung an B____, dass für das hängige Strafverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellt wird. Darüber hinaus war das Schreiben vom 12. Juni 2019 explizit als «Gutachtensauftrag: Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 184 Abs. 3 StPO)» bezeichnet. Ferner wurde aus der dortigen Formulierung, wonach beabsichtigt sei, bei C____ ein Gutachten einzuholen, klar, dass es sich um einen Entwurf und nicht einen definitiven Gutachtensauftrag handelte. Die beiden letzten Formulierungen fehlen hingegen beim Gutachtensauftrag vom 27. September 2019.

1.3.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich beim Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 bloss um einen Entwurf handeln würde, zumal der Auftrag auch nicht als solcher bezeichnet war. Im Übrigen vermag auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 8. November 2019, wonach der Verteidigung die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft bekannt seien, keine neue Rechtsmittelfrist gegen den Gutachtensauftrag zu begründen. Es dürfte sich dabei vielmehr um einen impliziten Hinweis an die sachkundige Verteidigung handeln, dass Beweisanträge (Gutachterfragen) nur dann beschwerdefähig sind, falls sie vor Gericht nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können. Dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des Äusserungs- und Antragsrechts (Art. 184 Abs. 3 StPO) «StPO-widrig» vorgegangen wäre, ist mit Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen (vgl. E. 1.3.2).

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – soweit damit die Erteilung des Gutachtenauftrags beanstandet wird – nicht einzutreten. Indes wäre die Beschwerde diesbezüglich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 2) – ohnehin auch in der Sache abzuweisen. Einzutreten ist hingegen auf die Rüge betreffend die in der Verfügung bzw. dem Schreiben vom 8. November 2019 kritisierten Fragen (vgl. dazu E. 3).

2.1 Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Art. 251 StPO geregelten Untersuchung zunächst geltend macht, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei mangels Tatverdacht einzustellen, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein kann, dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE BES.2018.180 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1). Da die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben wird, ist deshalb ohne weiteres von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. Ergänzend kann auf die Anzeige (act. 4, S. 399 ff.), das Arztzeugnis (act. 4, S. 402) und den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (act. 4, S. 332 ff.) verwiesen werden.

2.2 Gemäss Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten (Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren Begleiterscheinungen liegen (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.). Im Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7).

2.3 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Jugendzeit immer wieder – zum Teil wegen schwerwiegender Delikte wie versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Erpressung oder Freiheitsberaubung und Entführung – strafrechtlich in Erscheinung getreten (act. 4, S. 9 ff.). Mit Urteil des Strafgerichts vom 30. Juni 2016 wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von C____ vom 11. Mai 2016 (act. 4, S. 38 ff.) bezüglich der Betäubungsmitteldelikte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eine leicht verminderte Schuldfähigkeit angenommen und eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet. Nach anfänglich recht positivem Verlauf dieser Massnahme [...], flüchtete der Beschwerdeführer am 24. August 2018 aus genannter Einrichtung. Während seiner Flucht verübte er mutmasslich die nun im aktuellen Strafverfahren zu verfolgenden Delikte.

2.4 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass der Verlauf der Massnahme abrupt geendet hat und diese – sollten die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zutreffen – offenbar (noch) keine nachhaltige Wirkung gezeitigt hat bzw. zeitigen konnte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme im Besitz von zwei in Folie eingewickelten Haschischbrocken sowie einem Minigrip mit Marihuana war. Es ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass die mutmasslich verübten Delikte mit dem (Abhängigkeits)Leiden des Beschwerdeführers in Verbindung stehen. Es stellt sich deshalb – sollte der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Tatbestände verwirklicht haben – die Frage, inwiefern A____ in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 20 StGB). Darüber hinaus ist auch abzuklären, ob (weiterhin) ein Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (Art. 56 StGB).

2.5 Ein Gutachten muss darüber hinaus aktuell sein, damit das Gericht darauf abstellen kann. Zwar kann die Frage der Aktualität nicht rein formal an einem bestimmten Alter des Gutachtens gemessen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass eine frühere Beurteilung trotz des Zeitablaufs immer noch zutrifft. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 56 StGB N 68). Im vorliegenden Fall ist das letzte Gutachten über den Beschwerdeführer fast vier Jahre alt. Die Delikte, um die es im laufenden Verfahren geht, wurden nach dessen Erstellung begangen. Es ist damit ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat.

2.6 Die anlässlich der Exploration zu beantwortenden Fragen sind Fachfragen, wofür das Gericht als Grundlage die Expertise einer sachverständigen Person benötigt. Welche Rechtsfolgen aus diesen Grundlagen abgeleitet werden, hat in der Folge das Sachgericht zu treffen und festzulegen. Das gilt namentlich auch bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer allenfalls anzuordnen Massnahmen, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB nicht nur am Anlassdelikt, sondern auch an der Wahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Straftaten misst. Darüber hinaus wird man der Staatsanwaltschaft auch einen ermittlungstaktischen Freiraum zugestehen müssen. Dass die Grundlagen für die spätere Anklage und die entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren möglichst breit abgedeckt werden, ist jedenfalls nicht zu beanstanden und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 17 f.).

3.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich des der Gutachterin vorgelegten Fragenkatalogs geltend, dass die entsprechenden Fragen teilweise unpräzis oder gar unzulässig seien. Insbesondere würden der Gutachterin diverse Rechtsfragen – namentlich betreffend Rückfallgefahr bzw. nach allfälligen neuerlichen «Straftaten» – unterbreitet, zu deren Beantwortung diese weder befugt noch ausgebildet sei. Die Fragen Ziff. 4.2 und 4.3 seien klarerweise unzulässig, weil schlicht nicht beantwortbar.

3.2 Die von der Staatsanwaltschaft gemäss Gutachtensauftrag vom 27. September 2019 an die Gutachterin gestellten Fragen entsprechen weitgehend den Vorgaben des Fragenkatalogs der Staatsanwälte-Konferenz (abgedruckt bei Haenni, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 251/252 StPO N 39). Sie beinhalten keine Widersprüche und es wird aus ihnen hinreichend klar, zu welchen Aspekten sich die Sachverständige zu äussern hat. Darüber hinaus lagen die beinahe gleichlautenden Fragen – insbesondere der von der Verteidigung besonders kritisierte Ausdruck «Straftaten» – bereits dem Gutachten von C____ vom 11. Mai 2016 zugrunde, wobei der entsprechende Ausdruck im Übrigen auch vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr verwendet wird (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB). Ferner ist die Beantwortung der entsprechenden Fragen für eine sachgerechte Beurteilung des konkreten Falls notwendig. Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.1 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2 Auch wenn die Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit liegt, ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. [...] ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

18

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 19 StGB
  • Art. 20 StGB
  • Art. 56 StGB
  • Art. 59 StGB
  • Art. 60 StGB
  • Art. 61 StGB
  • Art. 64 StGB

StPO

  • Art. 90 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 182 StPO
  • Art. 184 StPO
  • Art. 197 StPO
  • Art. 251 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

6