Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.245
ENTSCHEID
vom 9. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Oktober 2019
betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Durchführung einer zweiten Hauptverhandlung)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 140.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen) bestraft. Auch wurden ihr die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt. Die Beschwerdeführerin erhob am 29. Mai 2019 (Posteingang) gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Diese hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten in der Folge an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt.
Mit Vorladung vom 17. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Verhandlung vom 19. September 2019 vor dem Einzelgericht in Strafsachen betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu erscheinen. Obwohl sie die Vorladung am 18. Juli 2019 persönlich entgegennahm, leistete sie ihr keine Folge. Aus diesem Grund wurden das Verfahren mit Verfügung vom 19. September 2019 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abgeschrieben und der Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 100.– auferlegt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin das Einzelgericht in Strafsachen um erneute Durchführung der Hauptverhandlung. Sie machte sinngemäss geltend, sie sei vom 2. September 2019 bis zum 13. September 2019 aufgrund einer Operation an der Wirbelsäule sowie eine Woche später aufgrund eines Eingriffs am Bauch im Spital [...] gewesen und am 10. Oktober 2019 sei erneut ein operativer Eingriff an der Wirbelsäule erfolgt, worauf sie weitere 10 Tage im Spital verbracht habe; die Rehabilitation habe bis zum 31. Oktober 2019 gedauert. Sie habe sich aufgrund ihres Gesundheitszustands telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies das Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch ab.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Sie ersucht um einen neuen Verhandlungstermin und damit um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hat die Akten beigezogen und die Beschwerde mit Verfügung vom 14. November 2019 dem Einzelgericht in Strafsachen zur Vernehmlassung zugestellt. Dieses hat mit Eingabe vom 18. November 2019 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten der Tatsachen und die weiteren Parteistandpunkte der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Die Bestimmung ist auf Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit diese nicht gutgeheissen werden und damit als verfahrensleitende Entscheide vom Anwendungsbereich von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 1, BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 1, BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 1.1; Schmid, Praxiskommentar zur eidgenössischen StPO, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 94 N 11). Vorliegend hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinsetzung abgewiesen, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2017.175 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Die vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO gerade noch, wenngleich deren Begründung äusserst knapp ausfiel. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen begründete die angefochtene Verfügung hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin zunächst telefonisch und anschliessend schriftlich geltend gemacht habe, sie sei wegen eines operativen Eingriffs verhindert gewesen. Belegt habe sie dies jedoch nicht. Daher sei davon auszugehen, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vom 19. September 2019 nicht unverschuldet gewesen sei (act. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter Hinweis auf den im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Auszug aus dem Austrittsbericht vom 16. Oktober 2019 des Kantonsspitals [...] (act. 3) geltend, dass sie den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können (act. 2).
2.2 Gemäss Art. 93 StPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Bei einem versäumten Termin setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest, wenn die Wiederherstellung bewilligt wird (Art. 94 Abs. 5 StPO; BGer 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 4, 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.3.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung vom 19. September 2019 erwiesenermassen trotz ordnungsgemässer Vorladung fern, womit sie säumig im Sinn von Art. 93 StPO war. Indem das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache mit Verweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO (gesetzliche Rückzugsfiktion) abgeschrieben wurde und der Strafbefehl damit in Rechtskraft erwuchs, ist der Beschwerdeführerin unstreitig ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.2, BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.2, BES.2013.84 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2). Streitig und daher zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.
2.4
2.4.1 Praxisgemäss schliesst bereits ein leichtes Verschulden die Wiederherstellung aus. Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten es dem Betroffenen unmöglich machten, einen Termin zu wahren (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94 N 2 mit weiteren Hinweisen; BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, AGE BES.2014.3 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet ein Krankheitszustand ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht. Dabei muss die Erkrankung derart sein, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung muss mit aussagekräftigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die Rechtsprechung die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig sogar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügen lässt (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3 hinsichtlich Art. 50 Abs. 1 BGG und mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2016.118 vom 28. September 2016 E. 2.3, BES.2013.43 vom 18. Juni 2013 E. 1.4).
2.4.2 Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (act. 3) ergibt sich nicht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen den ihr seit dem 18. Juli 2019 bekannten Hauptverhandlungstermin vom 19. September 2019 wahrzunehmen bzw. das Gericht rechtzeitig um Verschiebung des Termins zu ersuchen (vgl. Art. 92 StPO). Der Austrittsbericht vom 16. Oktober 2019 des Kantonsspitals [...], Abteilung [...] (act. 3 S. 1), belegt lediglich eine stationäre Hospitalisation in der orthopädischen Abteilung vom 5. bis zum 16. Oktober 2019 und somit einen Spitalaufenthalt, der nach dem Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat. Im Austrittsbericht ist weiter von einer postoperativen Blutungsanämie vom 5. September 2019 die Rede (vgl. act. 3 S. 2), was den Schluss zulässt, dass eine weitere Operation vor dem 5. September 2019 stattgefunden haben muss. Dass dem so ist, ergibt sich aus dem Patientenplan des Kantonsspitals [...] (act. 3 S. 3). Gemäss diesem wurde am 2. September 2019 eine sogenannte Spondylodese (stabilisierende Wirbelsäulenoperation mit Versteifung an der Lendenwirbelsäule) durchgeführt. Ein solcher Eingriff erfordert in der Regel einen Spitalaufenthalt von 5 bis 10 Tagen, welcher mit Physiotherapie einhergeht. Dass dies auch im vorliegenden Fall so gewesen sein muss, ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenplan. Gemäss diesem fand vom 3. bis zum 12. September 2019 eine intensive Physiotherapie statt (vgl. act. 3 S. 5). Aufgrund dieses Plans ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 aus dem Spital entlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt verblieben ihr somit noch 7 Tage bis zum Verhandlungstermin.
2.4.3 Unter diesen Umständen ist, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, wenn die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und, allenfalls durch einen Verteidiger, ihre Verfahrensrechte auszuüben und ihre Verfahrenspflichten zu erfüllen (BGer 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1, 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3 beide mit weiteren Hinweisen; Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 114 StPO N 4 ff.), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus dem Kantonsspital [...] vom 12. September 2019 körperlich und geistig in der Lage gewesen wäre, am 19. September 2019 der Verhandlung zu folgen. Damit galt sie als verhandlungsfähig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO.
2.4.4 Selbst wenn die Entlassung später erfolgt sein sollte, wofür die Beschwerdeführerin jedoch keine Belege eingereicht hat, hätte sie vom Spital aus die Möglichkeit gehabt, dem Strafgericht eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin war gesundheitlich nicht derart eingeschränkt, dass ein Telefonat nicht möglich gewesen wäre. Schlussendlich musste sie ja auch an einer intensiven Physiotherapie teilnehmen. Zudem verfügen Spitäler in der Regel über einen Sozialdienst, welcher sich auf Wunsch eines Patienten auch um private Angelegenheiten kümmern kann. Eine notfallmässige Selbstvorstellung im Spital ergibt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen wiederum nur für den 4. Oktober 2019 (vgl. act. 3 S. 2) und somit für einen Zeitpunkt nach dem Verhandlungstermin. Folglich handelte es sich bei den früheren Aufenthalten um sogenannte Wahleingriffe, deren Termine vor der Hauptverhandlung feststanden und ohne weiteres rechtzeitig dem Einzelgericht in Strafsachen hätten mitgeteilt werden können, wenn sie den Termin der Hauptverhandlung tangiert hätten. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich aus Art. 205 Abs. 2 StPO, wonach derjenige, der verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen und die Verhinderung zu begründen sowie soweit möglich zu belegen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich erst mit Telefonanruf vom 23. September 2019 (act. 5 S. 65) und damit vier Tage nach der Verhandlung erstmals beim Strafgericht gemeldet. Dies, obwohl der Beschwerdeführerin die drohende Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf Art. 356 StPO in der Vorladung vom 17. Juli 2019 bekannt sein musste.
2.5 Nach dem Gesagten sind weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, an der Verhandlung vom 19. September 2019 teilzunehmen. Ihr Fernbleiben war somit nicht unverschuldet, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Damit hat das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die erneute Ansetzung einer Hauptverhandlung verzichtet. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. September 2019 eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.– auferlegt wurde. Die entsprechende, in ihrem Wiederherstellungsgesuch vorgetragene Rüge der Beschwerdeführerin erwiese sich daher selbst dann als unbegründet, wenn sie sie im vorliegenden Verfahren erneuert hätte. Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist somit zu bestätigen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.