Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.22, AG.2020.497
Entscheidungsdatum
01.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2019.22

ENTSCHEID

vom 1. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o Interkantonale Strafanstalt Bostadel,

Postfach 38, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Beschwerdegegnerin 1

Straf- und Massnahmevollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts

vom 1. Februar 2019

betreffend Anordnung einer Verwahrung

gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2004 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine Massnahme gemäss Art. 43 (Massnahmen am geistig Abnormen) der damaligen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (aStG, SR 311.0) angeordnet. Im November 2006 wurde er aus dem Strafvollzug bedingt entlassen, wobei ihm für die verbleibende Reststrafe von 625 Tagen eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt worden war. Ebenso erging die Weisung, sich für 2 Jahre einer deliktszentrierten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine tragfähige ambulante Therapie im Sinne der Weisung konnte in der Folge nicht installiert werden. Am 11. April 2008 – und damit innerhalb der laufenden Probezeit nach Entlassung aus dem Strafvollzug – wurde A____ wegen des Verdachts auf Begehung eines Gewaltdelikts festgenommen. Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2009 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und unter Einbezug der für vollziehbar erklärten Reststrafe von 625 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt. Der Vollzug der angeordneten Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 3, 57 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 89 Abs. 7 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2013 wurde die stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre verlängert.

Mit Entscheid des Straf- und Massnahmevollzugs (SMV) vom 18. Mai 2018 wurde die Aufhebung der stationären Massnahme per 4. Juli 2018 verfügt und gleichentags beim Strafgericht Antrag auf Anordnung der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und 64 Abs. 1 StGB gestellt. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Mai 2018 wurde A____ in Sicherheitshaft gesetzt.

Mit Beschluss des Strafgerichts vom 1. Februar 2019 wurde der Antrag des SMV auf Anordnung der nachträglichen Verwahrung gutgeheissen.

Gegen diesen Beschluss hat A____ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 Beschwerde erhoben. Er lässt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Streitsache an den SMV beantragen. Eventualiter sei anstelle der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB resp. eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des SMV, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er die Gewährung eines Replikrechts auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des SMV oder des Strafgerichts sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht beantragt.

Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2019 im Verwahrungsvollzug, nachdem er für die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens in Sicherheitshaft war.

Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 hat das Strafgerichtspräsidium die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Stellungnahme vom 7. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt und sind der Beschwerdeführer und sein Verteidiger, der SMV und die Staatsanwaltschaft zu Verhandlung am 25. Oktober 2019 geladen worden. Dem Beschwerdeführer ist zudem mitgeteilt worden, er könne das Replikrecht an der Verhandlung ausüben. Das Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft ist mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2019 abgewiesen worden.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Beschwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 sistiert worden «…bis zur Rückmeldung des SMV, ob und wann es möglich ist, dem Beschwerdeführer mittels eines zeitlich begrenzten stationären Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] das Kennenlernen einer auf seine spezifische und aktuelle Problematik fokussierten Therapie (z.B. dialektisch-behaviorale Therapie [DBT]) mit der damit verbundenen konkreten Tagesstruktur zu ermöglichen…». Mit der Verfügung ist zudem festgelegt worden, dass im Falle der Realisierbarkeit eines solchen Settings die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur schriftlichen Rückmeldung des Beschwerdeführers und der JVA […] bzw. des SMV, ob ein Eintritt im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erwünscht bzw. möglich ist, verlängert wird. Verfügt worden ist auch die schriftliche Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der Sistierung. Der Inhalt dieser Instruktionsverfügung entspricht dem Resultat der mündlichen Verhandlung resp. haben der Beschwerdeführer und sein amtlicher Verteidiger an der Verhandlung diesem Vorgehen zugestimmt.

In der Folge hat der SMV die JVA […] über den bisherigen Massnahmen- und Haftverlauf des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und um Schaffung eines Probesettings gemäss Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 bzw. um Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung eines entsprechenden Probesettings ersucht (Eingaben SMV vom 28. Oktober und 11. November 2019 und 23. Januar 2020). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 hat der SMV dem Gericht das Antwortschreiben der JVA […] vom 11. Februar 2020 zugestellt. Die JVA […] teilt im genannten Schreiben mit, dass nach ausführlicher Prüfung der erhaltenen Unterlagen eine Aufnahme im ersuchten Sinne nicht in Aussicht gestellt werden könne. Probeweise Aufnahmen seien augrund des damit verbundenen grossen Aufwandes nicht möglich und Klienten mit einer gravierenden Suchtproblematik könnten wegen der Institutionsstrukturen nicht behandelt werden.

Mit Eingabe vom 17. April 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie an der beantragten Abweisung der Beschwerde festhalte.

Mit Eingabe vom 21. April 2020 hat der SMV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten sowie die Durchführung einer (zweiten) mündlichen Verhandlung beantragen lassen. Der Beschwerdeführer sei zeitnah zum Entscheid über die Beschwerdesache vom zuständigen Spruchkörper persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer die Anträge begründen lassen.

Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 wurde den Parteien nebst anderem mitgeteilt, dass die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei.

Der vorliegende Entscheid ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2019 und nach Eingang des Schreibens der JVA […] vom 11. Februar 2020 sowie den darauffolgenden Parteieingaben in Zirkulation ergangen. Es wurden die Vorakten beigezogen. Die JVA Bostadel hat mit Schreiben vom 25. März 2020 einen aktuellen Vollzugsbericht eingereicht.

Erwägungen

Nachträgliche gerichtliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. StPO ergehen in der Form von Verfügungen oder Beschlüssen. Sie sind mit Beschwerde anfechtbar (BGE 141 IV 396 E. 4.7 S. 406 f.). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts über die Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) wird eingetreten. Das Beschwerdegericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung. Er sei zeitnah vor dem Entscheid (nochmals) persönlich anzuhören. Auch sei es «aus Gründen der Menschenwürde unabdingbar, dass Richter, bevor sie den betroffenen Menschen allenfalls für Jahre wegsperren, der zu beurteilenden Person in die Augen schauen und ihr – als Subjekt eines sehr belastenden Verfahrens – die allfällige Anordnung der Verwahrung persönlich eröffnen und erklären».

2.2 Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich schriftliche Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Wesentlich ist eine einfache und rasche Verfahrenserledigung. Zu Recht weist der Beschwerdeführer aber auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 hin, mit welchem zusammengefasst höchstrichterlich erkannt wird, dass das schriftliche Verfahren der Tragweite gewisser nachträglicher gerichtlicher Entscheide aufgrund ihrer Eingriffsintensität für die betroffene Person unter Umständen nicht gerecht wird. In diesen Fällen dränge sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Dazu gehöre beispielsweise die nachträgliche gerichtliche Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Es gehe in diesen Verfahren, nebst der hohen Eingriffsintensität, in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und dessen zukünftiges Verhalten. Auch im Rechtsmittelverfahren stünden regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheine zentral (s. insbesondere E. 4.2).

Die mündliche Eröffnung und kurze Begründung von Entscheiden in öffentlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 1 StPO) dient der Schaffung von Transparenz und Legitimation (Arquint, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 4). Kann ein Urteil nicht sofort gefällt werden, wird dieses an einer neu angesetzten Hauptverhandlung eröffnet. Die Parteien können diesfalls auch auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten (vgl. Art. 84 Abs. 2 StPO).

2.3 Das Beschwerdegericht hat am 25. Oktober 2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde an der Verhandlung zu seiner aktuellen Situation im Verwahrungsvollzug, zu der von ihm bislang abgelehnten DBT sowie zu seiner Meinung über den bisherigen Therapieverlauf und zu seinem Befinden befragt. Er hat nebst anderem zum Ausdruck gebracht, dass er eine ambulante Suchttherapie für die beste Lösung halte sowie seinen Unwillen darüber bekundet, in der SVA […] eine stationäre therapeutische Massnahme zu absolvieren. Vorbringen können hat er auch seine Gedanken zur Verwahrung und die damit einhergehende Sorge, deren Vollzug finde in einer anderen Einrichtung als der SVA Bostadel statt, wenn er sich vorgängig auf eine erneute stationäre Therapie in der JVA […] einlasse (Prot. HV S. 3 f.). Gleichzeitig hatten der SMV und der amtliche Verteidiger die Gelegenheit sich zur Therapiefähigkeit und zum Therapiewillen des Beschwerdeführers zu äussern (Prot. HV S. 3 f.). Aufgrund der im Verlauf der Hauptverhandlung angebotenen und sodann angeordneten Sistierung des Beschwerdeverfahrens – zur Abklärung eines allfälligen probeweisen Eintritts des Beschwerdeführers für eine DBT in die SVA […] – haben die Parteien an der Beschwerdeverhandlung ihre Plädoyers nicht gehalten. Den Parteien wurde allerdings bereits an der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass im Falle der Nichtdurchführbarkeit eines probeweisen Massnahmenantritts das laufende Beschwerdeverfahren im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben diesem Vorgehen an der Verhandlung zugestimmt (Prot. HV S. 5). Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2019 ist das Beschwerdeverfahren sistiert und zudem verfügt worden, dass das Verfahren nach Aufhebung der Sistierung schriftlich weitergeführt wird.

2.4 An der Verhandlung vom 25. Oktober 2019 hat das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seinen Anliegen erhalten. Damit sind die höchstrichterlichen Vorgaben betreffend Verfahren über die nachträgliche richterliche Anordnung einer Verwahrung bzw. sind deren Sinn und Zweck erfüllt worden. Die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens noch ausstehenden Plädoyers der Parteien sind – anders als der Gewinn eines persönlichen Eindrucks vom Betroffenen – einem schriftlichen Verfahren ohne weiteres zugänglich. Dementsprechend wurde allen Parteien nach Eingang der Mitteilung der SVA […], der anvisierte probeweise Eintritt zur DBT sei nicht möglich, nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Streitsache zu äussern. In seiner Eingabe vom 19. Juni 2020 beschränkt sich der amtliche Verteidiger auf rechtliche Ausführungen und skizziert die seiner Ansicht nach bestehende Möglichkeit des Aufbaus einer engmaschigen therapeutischen Begleitung des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Massnahme. Dass sich beim Beschwerdeführer wesentliche Veränderungen persönlicher Natur mit Einfluss auf die Frage nach seiner Therapiefähigkeit und -willigkeit ergeben hätten, behauptet er nicht. Damit erweist sich die Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung nicht als notwendig, zumal der vorliegende Entscheid mit Ausnahme der amtierenden Gerichtsschreiberin mit derselben Spruchkörperbesetzung ergeht (vgl. Art. 335 Abs. 2 StPO). Aus dem aus organisatorischen Gründen notwendigen Wechsel der Gerichtsschreiberin ergibt sich kein Anspruch auf Wiederholung der Hauptverhandlung (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.1). Dies hat auch für einen Wechsel der Gerichtsschreiberin nach Durchführung der Hauptverhandlung zu gelten, da ebenfalls kein Anspruch darauf besteht, dass die protokollführende Person die schriftliche Begründung verfasst (Art. 80 Abs. 2 StPO; BGer 6B_904/2015 vom 27.05.2016 E. 2.4).

Dass das Gericht dem Betroffenen bei der Urteilseröffnung «in die Augen schauen» soll, ist nicht der Grund für die im Gesetz vorgesehene mündliche Urteilseröffnung. Der Transparenz und der Zugänglichkeit des Entscheids wird mit dem schriftlichen Entscheid, welcher in der Folge in anonymisierter Form auf der Internetseite des Appellationsgerichts abrufbar sein wird, genüge getan.

Den Parteien wurde im Übrigen die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung der Sistierung auf schriftlichem Weg bereits am 25. Oktober 2019 mündlich und schriftlich mitgeteilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht opponiert und sogar sein Einverständnis damit an der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht. Ob er damit ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann aufgrund der vorgehenden Erwägungen offen gelassen werden.

Dem Antrag auf Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung ist dem Gesagten nach nicht stattzugeben.

Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst rügen, die Anordnung der nachträglichen gerichtlichen Verwahrung sei nicht verhältnismässig. Bevor der SMV dem Strafgericht den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung unterbreitet habe, seien keine Alternativszenarien ausserhalb der beiden Extrempositionen Verwahrung oder bedingungslose Entlassung entwickelt oder erprobt worden. Die im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wichtigen Vorabklärungen könnten im gerichtlichen Verfahren nicht veranlasst, nachgeholt oder wirksam begleitet werden. Es wäre Sache des SMV gewesen, dem Strafgericht den Antrag auf Anordnung der Verwahrung erst dann zu unterbreiten, wenn neben dem «dauerhaften Wegsperren» des Beschwerdeführers gar keine anderen Interventionsalternativen ersichtlich seien. Die Vorinstanz hätte sich deshalb ernsthaft darüber Gedanken machen müssen, ob realistische Alternativen ausserhalb stationärer psychotherapeutischer Interventionen entwickelt werden können und welche Betreuungsszenarien seitens des SMV konkret erprobt werden müssen, bevor die Verwahrung angeordnet wird. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmevollzug und in der Sicherheitshaft – trotz der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Merkmalen (ICD-10: F61.0 [ICD-10 = Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision]) – keinerlei problematisches Verhalten gezeigt. Obwohl der Umgang mit Mitinsassen in Massnahmen- und Strafvollzugsanstalten sehr konfliktträchtig sei, sei es seitens des Beschwerdeführers nicht zu zwischenmenschlichen Konflikten oder gar Gewaltanwendungen gekommen. Beim Beschwerdeführer sei auch eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.21) diagnostiziert worden. Wie das Anlassdelikt drastisch zeige, beeinträchtige die Kombination dieser beiden Diagnosen die Impulskontrolle, die Wut und die Kränkbarkeit sowie die Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Sachverständigen skizzierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich hauptsächlich aus der Kombination der beiden Diagnosen. Ohne Suchtproblematik seien die Auswirkungen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht derart gravierend, wie der reibungslose Vollzugsverlauf zeige. Hauptrisikofaktor für zukünftige schwere Delinquenz begangen durch den Beschwerdeführer sei deshalb der übermässige Alkoholkonsum gepaart mit konfliktträchtigen situativen Faktoren wie Provokationen, Beleidigungen, tätlichen Auseinandersetzungen und ähnliches. Da die Suchtproblematik einfacher zu behandeln sei als die festgestellte Persönlichkeitsstörung, hätten seitens des Strafgerichts und vor allem seitens des SMV tragfähige und belastbare ambulante Betreuungsszenarien entwickelt und erprobt werden müssen, um der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen und um seine Kriminalprognose zu verbessern. Dabei müsse das neue Setting klarerweise um ein Vielfaches verbindlicher und belastbarer sein als das ambulante Setting zum Zeitpunkt des Anlassdelikts. Vorgeschlagen werden von der Verteidigung «die Installation eines Bewährungshelfers, der den Beschwerdeführer engmaschig überwacht, die Errichtung einer verbindlichen Tagesstruktur in einer Arbeitsintegrationsstätte, ein geregelter und kontrollierter Aufenthalt in einer betreuten Wohnform, die Etablierung und Kontrolle einer abstinenzerhaltenden Medikation mit unangemeldeten behördlichen Alkoholabstinenzkontrollen, die enge Begleitung durch eine forensisch-psychiatrisch geschulte Person mit einer Suchtberatung etc.». Erforderlich für eine Verwahrung wäre eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, das heisse «die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten, denen nicht mit flankierenden Massnahmen und Interventionen begegnet werden kann». Im Fall des noch jungen Beschwerdeführers würden Alternativen zur Verwahrung existieren. Diese seien zwar sicher «personal- und kostenintensiv» und würden ein «echtes Engagement des Helfernetzes» voraussetzen. Sie müssten aber zumindest erprobt werden. Der angefochtene Beschluss verletze den zentralen Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Massnahmenrecht sowie den «ultima ratio»-Charakter einer Verwahrung.

Die gerichtliche Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59 ff., 63 und 64 StGB setzen immer die Begutachtung der betroffenen Person durch eine Fachperson voraus, welche sich zu der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung, der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern hat. Die gerichtlichen Anordnungen haben sich auf das erstellte Gutachten abzustützen (Art. 56 Abs. 3 lit. a – c StGB).

Das Gericht darf nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise abweichen und muss diesfalls seine andere Auffassung begründen (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 64 N 17 ff.). Das Beschwerdegericht stellt fest, dass der Sachverständige, [...], [...] Klinik für Forensische Psychiatrie [...], im in Hinsicht auf die beantragte Verwahrung vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. Dezember 2018 (act. 809; nachfolgend: Gutachten) gestützt auf eine ausführliche Darstellung der Biographie und der Straftaten des Beschwerdeführers, einer eingehenden Auseinandersetzung mit früheren psychiatrischen Gutachten und mit dem bisherigen Verlauf der angeordneten Massnahmen sowie basierend auf einer eigenständigen Exploration des Beschwerdeführers sowie in Anwendung anerkannter Prognoseinstrumente zu in sich schlüssigen und nachvollziehbaren und mit früheren Gutachten kohärenten Ergebnissen gelangt ist. Auch der Beschwerdeführer lässt die gutachterlichen Feststellungen nicht kritisieren. Gründe, die für ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen sprechen, sind demnach nicht ersichtlich.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer nachträglichen gerichtlichen Verwahrung nach Art. 62 Abs. 4 StGB sind im angefochtenen Beschluss des Strafgerichts ausführlich erörtert worden. Deren Vorliegen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Strafgerichts vom 1. Februar 2019 verwiesen werden kann (Beschluss S. 5 ff. zur Anlasstat, der anhaltenden schweren psychischen Störung und der Rückfallgefahr). Soweit in der Begründung des Beschwerdeführers auf die für die Verwahrung notwendige «qualifizierte Gefährlichkeit» der von der Massnahme betroffenen Person hingewiesen wird, wird soweit ersichtlich gleichwohl nicht behauptet, eine solche sei dem Beschwerdeführer nicht zu attestieren. Vollständigkeitshalber wird trotzdem auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten verwiesen, wonach beim Beschwerdeführer «…individualprognostische, als auch statistisch-nomothetische Abklärungen nahelegen, dass ein hohes Risiko für weitere fremdaggressive Handlungen besteht. Dieses Risiko wird entscheidend von der bislang trotz umfangreicher therapeutischer Bemühungen nicht suffizient behandelbaren dissozialen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen in Zusammenhang mit der Abhängigkeitsproblematik geprägt» (act. 809 S. 95). An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige zudem ausgesagt, der Beschwerdeführer müsse sowohl individualprognostisch als auch statistisch-nomothetisch einer «Hochrisikogruppe» zugeordnet werden (HV Strafgericht S. 11). Inwieweit diesem vom Beschwerdeführer ausgehenden hohen Risiko für die Begehung von Gewalttaten – zumindest zurzeit – mit der Anordnung der Verwahrung zu begegnen ist, wird nachfolgend dargelegt.

6.1 Der Sachverständige hat sich im Gutachten unmissverständlich gegen die Anordnung der vom Beschwerdeführer geforderten ambulanten Massnahme ausgesprochen. Der Beschwerdeführer leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen sowie unter einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Alkohol, wobei auch eine Vorgeschichte mit polytropem Substanzmissbrauch bestehe. Die beschriebenen Störungen stellten in ihrem Schweregrad, in ihrer Komplexität sowie aufgrund ihrer Auswirkungen auf das allgemeine Funktionsniveau des Beschwerdeführers aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine schwere psychische Störung dar (act. 809 S. 87). Trotz Durchlaufen verschiedenster Therapieangebote einschliesslich der Umsetzung der mit Strafurteil vom 24. April 2009 angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB sei dem Beschwerdeführer ein hohes Risiko für weitere fremdaggressive Handlungen und damit eine ungünstige Kriminalprognose zu attestieren. Das im Gutachten dargestellte Zusammenspiel zwischen Delinquenz, Persönlichkeitsstörung und Abhängigkeitserkrankung einerseits sowie andererseits die Tendenz des Beschwerdeführers, sich in Konfliktsituationen aggressiv zu verhalten, mache deutlich, dass die Kriminalprognose entscheidend von der Effektivität der Behandlung der Persönlichkeitsstörung sowie vom weiteren Verlauf der Abhängigkeitserkrankung abhänge. Die bereits in den Vorgutachten als bedenklich bezeichnete Kriminalprognose müsse vor dem Hintergrund des aktuellen Verlaufs nach wie vor als besorgniserregend bezeichnet werden. Die Entwicklung zeige eine gleichbleibende Tendenz zu dissozialem Verhalten und Suchtmittelkonsum (act. 809 S. 95). Die Ausgangslage mit einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer seit Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit bei einer gleichzeitig geringen therapeutischen Erreichbarkeit verdeutliche die Schwierigkeiten weiterer psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Massnahmen, insbesondere im ambulanten Rahmen. Sowohl in den Vorgutachten als auch in den Berichten der Massnahmevollzugseinrichtungen «Im Schache» und «St. Johannsen» sei zu lesen, dass der Beschwerdeführer eine enge Betreuung in einem geschützten Bereich mit motivationaler Unterstützung unter Substanzmonitoring benötige. Dieser Einschätzung sei beizupflichten. Eine solche Betreuungs- und Kontrolldichte könne ambulant nicht gewährleistet werden. Auch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei aus hiesiger Sicht nicht erfolgversprechend, weil keine allgemeinpsychiatrische oder Heiminstitution mit dem vom Beschwerdeführer erforderlichen Betreuungsbedarf und Sicherheitsdispositiv existiere, in welcher eine solche Massnahme durchgeführt werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer als Langzeitperspektive formuliere, künftig ausserhalb einer Institution leben zu können, sei diese Zielvorstellung für ihn nicht mit kleinschrittigen Teilzielen verknüpft. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Zukunftsperspektive würden wenig differenziert wirken (act. 809 S. 96 f.). Dem Beschwerdeführer fehle in seinem Selbstkonzept die Vorstellung eigener Entwicklungsmöglichkeiten. Eigenes Engagement, um im Rahmen der beruflichen Weiterbildung voranzukommen, habe der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht gezeigt. Betont werden müsse auch, dass der Beschwerdeführer sich im hochstrukturierten Kontext (namentlich im Massnahmevollzug) nicht vom Substanzkonsum habe distanzieren können. Im Gegenteil sei es im Verlauf der Massnahme wiederholt zu Konsumereignissen gekommen, wobei der Beschwerdeführer aktuell regelmässig Cannabis konsumiere. Dem Beschwerdeführer fehlten bei fortbestehendem Suchtdruck die psychischen Voraussetzungen und der Wille, Konsumimpulsen zu widerstehen. Ebensowenig bestehe eine Einsicht in einen möglichen Zusammenhang zwischen der aktuellen Cannabis-Abhängigkeit und dem zu erwartenden polytropen Konsumverhalten bzw. dem hoch wahrscheinlichen Übergang in einen erneuten süchtigen Alkoholkonsum. Problematisch sei in diesem Kontext auch, dass der Beschwerdeführer keine abstinenzerhaltende Medikation akzeptiere. Letztlich bestehe hinsichtlich des Substanzkonsums keine tragfähige Behandlungsmotivation (act. 809 S. 98 f.). In Bezug auf die Entlassungsperspektive sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten beruflichen Optionen und keine tragfähigen pro-sozialen Kontakte ausserhalb seiner Familie habe. Eine Bereitschaft, ein professionelles Helfernetz auch langfristig und in konflikthaften Kontexten für sich zu nutzen, sei nicht erkennbar. Eine Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt würde somit in einen ähnlich unbefriedigenden sozialen Empfangsraum erfolgen, wie bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug im Jahr 2006. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer zeitnahen Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in eine Überforderung geraten und mit einer Intensivierung des Substanzkonsums reagieren. Eine tragfähige bzw. langfristig stabile Veränderungsbereitschaft, die eine solche Entwicklung verhindern könnte, fehle, weil die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme vom Beschwerdeführer negiert oder externalisiert würden (act. 809 S. 99).

6.2

6.2.1 Wenn der Beschwerdeführer nun geltend machen lässt, seine Rückfallprognose im Falle seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug sei nur ohne ambulante Begleitmassnahmen hoch, übersieht er, dass der Sachverständige bei ihm die Notwendigkeit einer engen Betreuung in einem geschützten Bereich als unabdingar erachtet und unmissverständlich festhält, dass eine solche Betreuungs- und Kontrolldichte ambulant nicht gewährleistet werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Ausführungen zu der ihm vorschwebenden ambulanten Betreuungssituation zudem, dass im heutigen Massnahmesystem für entsprechende Fallkonstellationen ein schrittweise zu erfüllender Entwicklungsprozess vorgesehen ist. Eine stationäre therapeutische Massnahme sieht dabei parallel zur (milieu-)therapeutischen Arbeit eine stufenweise Öffnung und Lockerung der Restriktionen und die Installation von Lebensstrukturen (sozialer Empfangsraum, Wohnen, Arbeiten, Freizeitgestaltung, medizinische Betreuung etc.) vor. Der Beschwerdeführer hat diesen Prozess bislang nicht erfolgreich durchlaufen können. Nachdem die seitens des Massnahmezentrums «[...]» vorgeschlagenen Vollzugsöffnungen mit Bericht der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 18. Juli 2011 als verfrüht angesehen und der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 ins Therapiezentrum «[...]» und später in weitere Institutionen versetzt worden war, hat vielmehr der seitherige Verlauf der mit Gerichtsbeschluss vom 3. Juli 2013 verlängerten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB einen Übertritt in den offenen Vollzug nicht ermöglicht.

6.2.2 Gemäss dem Gutachter sieht der Beschwerdeführer sodann keinen Zusammenhang zwischen seinem aktuellen regelmässigen Cannabiskonsum und dem deswegen mit grosser Wahrscheinlichkeit in Freiheit zu erwartenden Übergang zu polytropem Konsumverhalten, mithin auch zu schädlichem Alkoholkonsum. Damit besteht offensichtlich keinerlei Einsicht in das der Problematik – unabhängig von der konsumierten Substanz – zugrundeliegende Suchtverhalten. Weshalb er nun ohne Aussicht auf Arbeit, ohne tragfähigen sozialen Empfangsraum und vor Erreichen eines langfristigen abstinenten Substanzkonsumverhaltens in Freiheit mit ambulanten Massnahmen erreichen können soll, was er in über zehn Jahren im eng strukturierten und geschützten Massnahmevollzug nicht geschafft hat, legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Die Behauptung der Verteidigung, die Suchtproblematik sei einfacher zu behandeln als die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und der ambulanten Behandlung zugänglich, findet zudem keinerlei Stütze in den Expertenaussagen und übersieht, dass der Beschwerdeführer sogar intramural nicht in der Lage ist, abstinent zu leben. Ohnehin ist gemäss dem Gutachten die ausschliessliche Behandlung der Suchtproblematik nicht ausreichend. Der Sachverständige weist nämlich auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer die aus seiner Persönlichkeitsstörung resultierenden Probleme negiert oder externalisiert. Auch sie sind aber Teil der beim Beschwerdeführer bestehenden hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte.

6.2.3 Eine Entlassung des Beschwerdeführers in die Selbständigkeit kann dem Gesagten nach nicht stattfinden, da die für den Beschwerdeführer notwendigen Behandlungs- und Begleitmassnahmen zur Minderung des hohen Rückfallrisikos ambulant nicht installiert werden können. Daran ändert offensichtlich auch nichts, dass er intramural nicht fremdaggressiv geworden ist und im persönlichen Kontakt nicht gewaltbereit oder aggressiv imponiert hat, da im Massnahmevollzug das notwendige Betreuungs- und Kontrollsetting zur Verhinderung eines Rückfalls vorhanden ist. Deshalb ist der Eventualantrag auf Entlassung in die Selbständigkeit und Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB abzuweisen.

6.3 Angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Unmöglichkeit, ambulant ein Setting zu installieren, welches das hohe Rückfallrisiko des Beschwerdeführers minimiert, ist nicht ersichtlich, wie der SMV trotzdem ein entsprechendes Setting soll organisieren können, wie dies die Verteidigung verlangt. Richtig ist in diesem Zusammenhang hingegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit Hilfe des Sachverständigen gleichwohl ein gangbarer Weg vor Anordnung der Verwahrung gesucht worden ist. Auch der SMV hat dazu zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weiterführung der stationären Massnahme oder ein erneuter Behandlungsversuch in der forensisch-psychiatrischen Abteilung der JVA […] aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht angeordnet worden sind (s. dazu auch unten E. 7.2 f.). Richtig ist auch der Hinweis der Vorinstanz, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Vollzugsbehörden die Ausgestaltung der angeordneten Massnahme vorzugeben. Es besteht dem Gesagten nach kein Grund, das Verfahren an den SMV zurück zu weisen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.

7.1 Da die Verwahrung den einschneidendsten Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person darstellt, kommt dem Subsidiaritätsprinzip eine besondere Bedeutung zu. Die allein der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Verwahrung hat immer die ultima ratio zu sein. Bei psychisch kranken Tätern hat eine therapeutische Massnahme regelmässig vorzugehen (vgl. Heer/Habermeyer, Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 64 StGB N 6a und 8). Aufgrund der Eingriffsschwere ist von Gesetzes wegen auch nach Anordnung der Verwahrung regelmässig zu überprüfen, ob eine bedingte Entlassung aus derselben oder die Anordnung einer stationären Massnahme in Frage kommt (Art. 64b Abs. 1 lit. a und b StGB).

Der Beschwerdeführer rügt die Anordnung der Verwahrung als nicht verhältnismässig und sieht das Subsidiaritätsprinzip als verletzt. Da die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene ambulante Behandlung und Begleitung, wie aufgezeigt, nicht möglich ist, bleibt entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu überprüfen, ob zu Recht von einer erneuten Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgesehen worden ist.

7.2 Der Sachverständige führt betreffend die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers aus, die Erfahrungen der vergangenen Jahre und die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers während der Begutachtung liessen eine bessere therapeutische Erreichbarkeit in näherer Zukunft nicht erwarten. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass der erneute Versuch einer forensischen Massnahme einen günstigen Einfluss auf den Krankheitsverlauf und die Kriminalprognose des Beschwerdeführers haben werde. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weiter an bagatellisierenden und Verantwortung delegierenden Kognitionen festhalten werde, ohne sich innerhalb der nächsten fünf Jahre auf eine konstruktive therapeutische Auseinandersetzung mit seinem problematischen Verhalten einlassen zu können. Sollte trotz der fehlenden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers ein weiterer Therapieversuch unternommen werden, könnte an der emotionalen Instabilität und erhöhten Kränkbarkeit des Beschwerdeführers angesetzt werden. Dabei müsste es zunächst darum gehen, bei ihm eine Akzeptanz für seine Situation zu erreichen, um danach – angesichts des störungsbedingt ausgeprägten Bedürfnisses nach Anerkennung – konstruktive Verhaltensänderungen ausreichend zu validieren und eine Veränderungsmotivation zu fördern. Ein solches Vorgehen könnte beispielsweise mit Hilfe der DBT anhand eines für den Beschwerdeführer nachvollziehbaren und transparenten Behandlungsplans sowie mit klaren Absprachen betreffend erlaubten und unerlaubten Verhaltensweisen und deren Konsequenzen für die Behandlung und Ausgestaltung des Vollzugs umgesetzt werden (Gutachten S. 100 f.).

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich bis zur Anordnung der Verwahrung seit dem 13. November 2008, und damit rund zehn Jahre, im (am Anfang noch vorsorglichen) Massnahmevollzug, nachdem er bereits im Rahmen seiner ersten Freiheitsstrafe eine vollzugsbegleitende Therapie besucht hatte. Wie der Gutachter aufzeigt, ist aufgrund des seit Beginn der stationären therapeutischen Massnahme beim Beschwerdeführer Erreichten bzw. eben nicht Erreichten sowie aufgrund des zurzeit fehlenden Therapiewillens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine bessere therapeutische Erreichbarkeit in naher Zukunft nicht besteht. Ebenso wenig führen gemäss dem Sachverständigen zurzeit weitere forensische Massnahmen voraussichtlich zu einem günstigen Einfluss auf den Krankheitsverlauf und auf die Kriminaldiagnose. An der Verhandlung vor Strafgericht hat der Sachverständige die Möglichkeit einer Therapiepause angesprochen, die eventuell zu einem späteren Zeitpunkt zu einer verbesserten Therapiemotivation führen könnte (Prot. HV Strafgericht S. 8 f.). Im Gutachten selbst hat der Sachverständige trotz dieser Einschätzung ein weiteres Therapiekonzept, namentlich die DBT, angesprochen. Solches ist vom Beschwerdeführer aber bereits gegenüber dem Sachverständigen strikt abgelehnt worden. Gemäss Gutachten hat der Beschwerdeführer angegeben, er «…rechne entweder mit der Verwahrung oder der Entlassung […] Sollte die Massnahme verlängert werden, werde er nicht mehr mitwirken. Eine Fortführung der Massnahme mache keinen Sinn. Er werde keine weiteren Therapien besuchen. Jedes Jahr sei es schlimmer geworden. Er sehe keinen Sinn in der Massnahme» (Gutachten S. 55). «[…] Ein Behandlungsversuch in der (JVA) […] komme keinesfalls in Frage, dort gehöre er nicht hin. Er habe viel über die […] gehört. […] sei die Hölle. Langsam kenne er das Leben in den geschlossenen Einrichtungen. Niemand könne ihn zwingen, dort mitzumachen» (Gutachten S. 57).

7.3.2 Auch an der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegenüber einer stationären Massnahme in der JVA […] zum Ausdruck gebracht (Prot. HV S. 2). Das Gericht hat die gutachterlich beschriebene Therapiemüdigkeit des Beschwerdeführers an der Verhandlung wahrnehmen können und zeitweise gar den Eindruck gewonnen, er schätze es, aktuell seinen Alltag im Rahmen des im Verwahrungsvollzug Möglichen selbständig zu gestalten und keine therapeutische Behandlung wahrnehmen zu müssen (vgl. Prot. HV S. 3). Der Vorschlag, einen probeweisen Aufenthalt zur DBT in der JVA […] zu versuchen, kam denn auch nicht vom Beschwerdeführer, sondern von Seiten des Gerichts (Prot. HV S. 5). Nach Eingang der Information, ein probeweiser Eintritt sei nicht möglich, hat er dem Gericht sodann nicht mitteilen lassen, dass er seine Haltung in Bezug auf eine weitere stationäre Massnahme geändert habe, was ihm selbstredend auch im schriftlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Angesichts dieser standhaften Verweigerungshaltung im vollen Wissen um die mögliche Konsequenz einer Verwahrung ist festzustellen, dass nach wie vor vom Fehlen jeglicher Therapiebereitschaft bzw. vom Bestehen einer Therapiemüdigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil trotz Wissen um die Relevanz seines Rauschmittelkonsums im Rahmen der Beurteilung seines Rückfallrisikos im engen zeitlichen Kontext zur Absage seitens der JVA […] erneut weiche Drogen konsumiert (Vollzugsbericht vom 25. März 2020). Als einzige Neuerung ist dem Vollzugsbericht zu entnehmen, der Beschwerdeführer nehme seit Dezember 2019 keine Medikamente mehr ein. Er leide an «einer leichten psychischen Erkrankung». Der Vollzugsbericht ist nicht von einer medizinischen Fachperson erstellt worden, weshalb aus dieser Beschreibung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht auf eine vom Gutachten abweichende Diagnose und der damit zusammenhängenden Deliktsprognose oder auf einen verbesserten Therapiewillen geschlossen werden kann. Solches hat auch der Beschwerdeführer weder mit Eingabe vom 25. Mai 2020 noch mit Eingabe vom 19. Juni 2020 ausführen lassen. Der Vollzugsbericht liefert folglich keinen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des Antrags des SMV auf Anordnung der Verwahrung.

7.3.3 Das öffentliche Interesse an der Anordnung der nachträglichen Verwahrung ist zudem, wie der SMV richtigerweise ausführt, angesichts der Schwere der zu erwartenden Delikte im Fall der Freilassung des Beschwerdeführers deutlich höher zu gewichten als dessen Interesse an einer freien und uneingeschränkten Lebensgestaltung.

7.3.4 Es ist damit festzustellen, dass zurzeit aufgrund der Therapiemüdigkeit des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme als die Anordnung der nachträglichen Verwahrung nicht in Frage kommt und die Anordnung der Verwahrung verhältnismässig ist. Ob die Therapiepause in Zukunft die therapeutische Zugänglichkeit des Beschwerdeführers wieder erhöht, wird sich zeigen. Anlässlich der mindestens alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB), wird insbesondere auch diese Frage zu klären sein. Der Eventualantrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist abzuweisen.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger werden vorbehältlich einer späteren Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) ein Honorar und ein Auslagenersatz gemäss der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgelegt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Antrag auf Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Damit bleibt es bei der angeordneten nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 2'833.35 und ein Auslagenersatz von CHF 51.55, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 222.15, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmevollzug

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Psychiatrische [...], [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

19

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StGB

  • Art. 59 StGB
  • Art. 62 StGB
  • Art. 62c StGB
  • Art. 63 StGB
  • Art. 64 StGB
  • Art. 64b StGB

StPO

  • Art. 80 StPO
  • Art. 84 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 335 StPO
  • Art. 363 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO
  • Art. 428 StPO

Strafprozessordnung

  • Art. 387 Strafprozessordnung

Gerichtsentscheide

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