Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.203, AG.2020.87
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.203

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. September 2019

betreffend Verweigerung der Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung (Versuch), des Raufhandels sowie der Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Grund für die Ermittlung war eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Beteiligten am 27. Mai 2018 im [...] in Basel. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Abschluss des Verfahrens angekündigt und mitgeteilt, dass das Verfahren wegen versuchter Tötung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mangels Beweisen und nichterfüllten Prozessvoraussetzungen eingestellt werde. Weiter wurde ihm der Erlass eines Strafbefehls wegen Raufhandels in Aussicht gestellt. Gegen den am 25. September 2019 erlassenen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer am 30. September 2019 Einsprache beim Strafgericht Basel-Stadt erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor hängig. Mit Verfügung vom 25. September 2019 stellte die Staatsanwaltschaft weiter das Verfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein.

Gemäss Aktennotiz des leitenden Staatsanwalts vom 1. November 2018 wurden die Verfahren gegen sämtliche Personen – nämlich A____, B____, C____, D____, E____, F____ und G____ –, die mutmasslich an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen waren, vereinigt. Laut nachträglich erstellter Aktennotiz vom 6. September 2019 wurde das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren am 19. Juli 2019 von den Verfahren der anderen Beteiligten wieder abgetrennt. Den anschliessend gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. September 2019 ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer – vertreten durch […], Advokat – die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 beantragt. Er führt aus, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer mit sämtlichen weiteren Verfahren zusammenzulegen, welche das Ereignis vom 27. Mai 2018 im [...] in Basel beträfen, so insbesondere auch mit dem Verfahren gegen E____. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung in der Person seines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen seien. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren und seien die o/e Kosten ihm resp. dessen Rechtsvertreter aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer ist durch die Abtrennung des Verfahrens in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, weil die Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner Teilnahmerechte am Verfahren der anderen Beteiligten nach sich zieht (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.2

1.2.1 Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Nichteintreten der Beschwerde, da keine Grundlage für deren Behandlung mehr bestehe. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs des Raufhandels ergehen werde. Sofern es ihm um die Vereinigung des Verfahrens zwecks gemeinsamer Verfolgung und Beurteilung des Sachverhaltskomplexes gehe, stehe ihm die Möglichkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl offen. Vor dem Strafgericht erfolge die Beurteilung zu dem praxisgemäss durch jenen Richter, welcher auch die Verfahren gegen diejenigen Verfahrensbeteiligten, gegen welche Anklage erhoben werde, zu beurteilen habe. Die Anhebung der Beschwerde erscheine deshalb weder als prozessual geboten noch als notwendig und stehe im Kontrast zur Prozessökonomie (Vernehmlassung vom 26. September 2019).

1.2.2 Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft ist die Frage der Verfahrenstrennung mit dem Erlass des Strafbefehls bzw. mit der erhobenen Einsprache gegen diesen nicht gegenstandslos geworden. Eine Verfahrensvereinigung ist im vorliegenden Fall zum einen formell noch möglich, da Einsprache erhoben wurde, der Strafbefehl dadurch noch nicht in Rechtskraft erwachsen und das Verfahren immer noch hängig ist. Eine Zusammenlegung der verschiedenen Strafverfahren ist weiter auch nach wie vor sinnvoll, zumal eine solche erst auf Stufe des Strafgerichts vorzunehmen aufwändiger wäre und zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

Fest zu halten ist im Übrigen, dass weder für die Verfahrensvereinigung noch für die Verfahrenstrennung eine Verfügung in den Unterlagen ersichtlich ist. Sowohl eine Verfahrensvereinigung wie auch eine Verfahrenstrennung sind in der Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (Guidon in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 393 N 10). Bei korrektem Vorgehen der Staatsanwaltschaft wäre dem Beschwerdeführer eine Anfechtung somit weit vor Erlass des Strafbefehls möglich gewesen.

1.3 Auf die form- und fristgerecht erhoben Beschwerde (Art. 396 StPO) ist somit einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine Gründe vor, welche eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Bei einer Konstellation wie im vorliegenden Fall, wo sich Beteiligte gegenseitig verschiedenerer Straftaten beschuldigten, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen, bestehe ein enger Sachzusammenhang, weshalb die betreffenden Verfahren in einem einzigen Verfahren zu führen seien (Beschwerde vom 16. September 2019).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b. StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte allerdings aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen. Das Erfordernis der sachlichen Gründe impliziert, dass eine Verfahrenstrennung die Ausnahme bleiben muss. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, eine Verfahrenstrennung vorzunehmen oder auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, das Drohen der Verjährung hinsichtlich einzelner Taten oder das Drohen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich einzelner beschuldigter Personen. Letztlich dienen diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen: BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3 ff.). Weiter erscheint in gewissen Fällen eine Verfahrenstrennung unabdingbar, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen bei Einzelnen ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die Anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 30 N 3). Die Frage ob zureichende sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE SB.2015.119 vom 29. November 2016 E. 2.1.2).

2.3

2.3.1 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mittels Einstellungsverfügung und Strafbefehl beendet, während gegen andere Beteiligte der Auseinandersetzung vom 27. Mai 2018 ein ordentliches Verfahren geführt wurde bzw. nach wie vor geführt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob dies ein sachlicher Grund für die Verfahrenstrennung darstellt. Dafür ist vorab zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt erfüllt sind. Der Erlass eines Strafbefehls darf nur ergehen, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Schmid/ Jositsch, a.a.O., Art. 352 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen). Es ist notorisch, dass beim Raufhandel der Sachverhalt schwierig festzustellen ist und eine Beteiligung meistens bestritten wird. Insofern kann bereits grundsätzlich festgehalten werden, dass sich der Tatbestand des Raufhandels schlecht eignet, um ihn in einem Strafbefehl abzuhandeln. In casu stellt sich genau dieses Problem, da der Sachverhalt weder vom Beschwerdeführer eingestanden, noch anderweitig ausreichend abgeklärt worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls liegen also nicht vor. Der Strafbefehl wegen Raufhandels hätte somit nicht ergehen dürfen. Des Weiteren sind der Beschwerdeführer und E____ gleichzeitig auch Privatkläger und müssen in beiden Verfahren gehört werden. Die Ausführungen im Strafbefehl ergeben, dass sich mehrere Personen am Raufhandel beteiligt haben, welche zur Abklärung des weiteren Sachverhalts befragt werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Verfahrenstrennung auch unter dem Aspekt der Prozessökonomie keinen Sinn ergibt. Durch die Verfahrenstrennung wird das Verfahren nicht beschleunigt, viel mehr wird dadurch sogar eine unnötige Verzögerung des Verfahrens hervorgerufen. Es sind somit auch keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung ersichtlich. Die Verfahren sind deshalb zusammen zu führen.

2.3.2 Zu prüfen ist, ob dies noch möglich ist. Da die Strafbefehle resp. die Einstellungsverfügungen gegen C____, D____ und F____ bereits in Rechtskraft erwachsen sind, ist eine diese betreffende Verfahrensvereinigung formell ausgeschlossen. Bei B____, E____ und G____ wurde jedoch Anklage erhoben und das jeweilige Verfahren nicht durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zum Abschluss gebracht. Mit diesen Verfahren ist eine Vereinigung somit noch möglich, da auch der Strafbefehl des Beschwerdeführers durch dessen Einsprache noch nicht rechtskräftig ist. Die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, B____, E____ und G____ sind deshalb gemeinsam zu führen und auch gemeinsam zur Anklage zu bringen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sein Aufwand ist auf knapp 6 Stunden zu schätzen, die zum amtlichen Tarif von CHF 200.– entschädigt werden. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'200.– festzusetzen, einschliesslich Auslagen (zuzüglich MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. September 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verfahren von A____, B____, E____ und G____ zu vereinigen.

Dem amtlichen Verteidiger, […], wird ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt (Abteilung Einspracheverfahren)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Elisa Steiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

7

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

StPO

  • Art. 5 StPO
  • Art. 30 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO

Gerichtsentscheide

7