Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.202
ENTSCHEID
vom 4. November 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. September 2019
betreffend Abschreibung der Einsprache infolge unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 wurde B____ (Beschwerdeführer) des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 205.30 verurteilt. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2019 sinngemäss Einsprache erhoben, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 23. Mai 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 3. September 2019 vorgeladen. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl dem Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung am 31. Juli 2019 zugestellt werden konnte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Verfügung vom 3. September 2019 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in Höhe von CHF 100.–. Mit einem an das Strafgericht und das Appellationsgericht gerichteten Schreiben vom 14. September 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2019, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E. 1b)(vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist zwar gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessener Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Textfehler), was sich aus Art. 110 StPO ergibt. Auch unter dem Aspekt des Verbots des überspitzen Formalismus kann eine Rechtsmitteleingabe zur Nachbesserung zurückzuweisen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, 2. Auflage, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 94 I 523; BGE 92 I 13 E. 2; BGE 86 I 4). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtsangaben. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind auch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (BGE 134 V 162 E. 4.1 S. 164 und E. 5.1 S. 167 f.; BGer 6B_401/2016 vom 28. November E. 2.1, 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 1.3.4, 6B_218/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.4.7; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5; jeweils mit Hinweisen). Ferner darf die Nachfrist auch nicht zur materiellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 110 StPO N 22; BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3, 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1, 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1, 1B_220/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3, 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.1.3, BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5; jeweils mit Hinweisen).
1.2.2 Abgesehen davon, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2019 bewusst nicht unterzeichnet wurde, kam der Beschwerdeführer den genannten in Art. 385 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 396 StPO statuierten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht nach, obschon die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Abschreibungsverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ausdrücklich darauf hinwies (act. 1, S. 2). Dem als Beschwerde entgegengenommenen Schreiben vom 14. September 2019 ist in keiner Weise zu entnehmen, auf was es genau abzielt. Ausführungen dazu, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll, finden sich in der weitgehend sachfremden und kaum verständlichen Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Damit steht fest, dass auf das Setzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde verzichtet werden konnte, weil die vorliegende Beschwerdebegründung zweifelsohne nicht nur einen blossen Formmangel aufweist (fehlende Unterschrift), sondern einer materiellen Ergänzung bedurfte. Dies umso weniger, als aus den Vorakten erhellt, dass der Beschwerdeführer auch im Vorverfahren bisher nur unverständliche Schreiben eingereicht hat, denen nicht einmal bei einer sinngemässen Auslegung klare Rechtsbegehren entnommen werden können und die einen trölerischen Charakter aufweisen (vgl. etwa Vorakten, S. 72 ff.). Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch in anderem Zusammenhang bereits mehrfach unverständliche Eingaben beim Beschwerdegericht eingereicht. Es wäre daher auch im Falle der – vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Rückweisung der Beschwerde an den Beschwerdeführer keine Verbesserung der Rechtsschrift zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass künftige Eingaben im Stil des Schreibens vom 14. September 2019, aus denen die Anliegen und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen nicht im Ansatz ersichtlich sind, kommentarlos abgelegt werden.
Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde – soweit sie die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellen sollte – selbst im Falle eines Eintretens offensichtlich kein Erfolg beschieden wäre. Aus den Akten erhellt, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2019 den Beschwerdeführer zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um Mitteilung ersuchte, ob dieser in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sei oder einen Anwalt zuziehen möchte und welchen. Weiter wurde ihm darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung 1 Stunde andauere, wurde der Beschwerdeführer schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten (Vorakten, S. 69). Der Beschwerdeführer hat darauf mit nicht nachvollziehbarem Schreiben vom 21. Juni 2019 reagiert, wobei insbesondere auch keine Abwesenheiten geltend gemacht wurden. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am Dienstag, 3. September 2019, um 16:30 Uhr vorgeladen (Vorakten, S. 78). Erneut wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung, die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl dem Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung am 31. Juli 2019 zugestellt werden konnte, blieb er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt eine Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In diesem Fall wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 5). Das Einzelgericht in Strafsachen hat daher das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.