Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.17
ENTSCHEID
vom 28. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Februar 2019
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 7. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) der einfachen Körperverletzung, der mehrfach begangenen Drohung, der Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen sowie der Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 517.90 auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 15. November 2018 Einsprache erheben. Am 23. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer amtlichen Vertretung, rückwirkend ab 3. Januar 2018. Dieses Gesuch um amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung des instruierenden Strafrichters vom 6. Februar 2019 abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2019 Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Strafgerichts verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Strafakten wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Strafgerichts vom 6. Februar 2019, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung sodann immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es handle sich aufgrund der ausgesprochenen Strafe im Strafbefehl zwar knapp nicht mehr um einen Bagatellfall und auch die finanzielle Bedürftigkeit sei nachgewiesen. Der Fall berge jedoch weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, zumindest nicht solche, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Im Übrigen verwies das Strafgericht auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018 (act. 5, S. 25), wonach die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe klar umrissen seien und die Tatbestände der Drohung und einfachen Körperverletzung umfassten, welche auch für Laien verständlich seien.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung berge der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen sei. Es lägen widersprechende und näher zu würdigende Aussagen von mehreren beteiligten Personen und Zeugen vor, womit hinsichtlich der Beweiswürdigung erhebliche Schwierigkeiten gegeben seien. Des Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass an der angeblichen Schlägerei mehrere Personen beteiligt gewesen seien, was ebenfalls auf eine heikle Beweiswürdigung hindeute (Beschwerde, act. 2, Ziff. 2). Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Ausbildung und keine genügenden Sprachkenntnisse, was ihm die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen in einem Verfahren mit einer solchen Komplexität verunmögliche (act. 2, Ziff. 3).
2.3
2.3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass kein Bagatellfall vorliegt und der Beschwerdeführer mittellos ist. Diese Voraussetzungen sind klarerweise gegeben: Ersteres ergibt sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, wonach erstinstanzlich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen beantragt wird (act. 5, S. 175), und Letzteres aus den zu den finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen (act. 5, S. 202 ff.).
2.3.2 Vorliegend umstritten ist indessen die weitere Voraussetzung, wonach es sich um ein Strafverfahren handeln muss, welchem der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Komplexität ohne anwaltliche Vertretung nicht gewachsen wäre.
Aus tatsächlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Vorverfahrens bereits sämtliche notwendigen Konfrontationseinvernahmen stattgefunden haben (act. 5, S. 140 ff. und S. 153 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung werden, mit Ausnahme der Befragung des Beschwerdeführers und einer fakultativen Befragung des Privatklägers [...], keine weiteren Beweisabnahmen vorgenommen. Solche wurden weder vom Instruktionsrichter des Strafgerichts angeordnet noch von der Verteidigung des Beschwerdeführers beantragt (act. 5, S. 184). Die Beweiswürdigung der vorhandenen Beweise indessen ist Aufgabe des Gerichts und nicht der Parteien (Art. 10 Abs. 2 StPO). Insoweit fehlt es dem vorliegenden Sachverhalt aus tatsächlicher Sicht an der notwendigen Komplexität.
Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierten rechtlichen Schwierigkeiten ist der Auffassung des Strafgerichts zu folgen. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten der einfachen Körperverletzung, Drohung, Anstiftung zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen und Tätlichkeiten handelt es sich um solche, welche aus sich selbst verständlich sind. Es sind einfache Straftatbestände, deren einzelnen Tatbestandselemente – anders als etwa bei Betrugs-, Veruntreuungs- oder Urkundenfälschungsdelikten (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 39) – sich bereits aus dem Gesetzestext ergeben und deren Tragweite auch für einen juristischen Laien einfach nachvollziehbar sind. Ferner gibt weder die rechtliche Subsumtion noch die in Frage kommende Sanktion Anlass zu Zweifeln.
Schliesslich vermag auch die Berücksichtigung der mangelnden Ausbildung und sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers am Ergebnis nichts zu ändern. Zwar kann eine, aufgrund von Bildung und Herkunft, geringe Fähigkeit, sich im Strafverfahren zurecht zu finden, im Einzelfall die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen, wobei aber die bloss mangelnde Fähigkeit, der Verfahrenssprache zu folgen, nicht genügt. In einem solchen Fall ist vielmehr ein Dolmetscher beizuziehen (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 40, mit weiteren Hinweisen). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Lehre in der Schweiz verfügt. Indessen war er in der Schweiz 13 Jahre lang erwerbstätig und kennt die hier geltenden Gepflogenheiten (act. 5, S. 4). Aus den Strafakten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit der Strafjustiz in Kontakt gekommen und insbesondere mit einem Strafbefehl konfrontiert worden ist (act. 5, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer ist daher in Bezug auf Strafbefehlsverfahren nicht unerfahren. Überdies waren die damals zur Diskussion stehenden Sachverhalte und vorgeworfenen Delikte wesentlich komplexer als die vorliegend zu behandelnden. Auch mit dem Argument der mangelnden Sprachkenntnis vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, konnten doch sämtliche Befragungen ohne Beizug eines Dolmetschers durgeführt werden (act. 5, S. 116 ff. und S. 140 ff.). Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse den Befragungen nicht hätte folgen können. Der Entscheid des Instruktionsrichters des Strafgerichts ist deshalb zu bestätigen.
3.1 Die Beschwerde vom 5. April 2018 gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 6. Februar 2019 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Für die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung kann auf E. 2.1 vorverwiesen werden. Im Gegensatz zu den anlässlich des Strafbefehlsverfahrens zur Anklage gebrachten Delikten (vgl. E. 2.3.2) kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die rechtlichen Vorgaben zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere die Anforderungen an die tatsächliche und rechtliche Komplexität eines Strafverfahrens, kennt. Für die Erhebung der vorliegenden Beschwerde war der Beschwerdeführer somit auf juristische Hilfe angewiesen. Da der Beschwerdeführer auch, wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3.2), nachgewiesenermassen finanziell bedürftig ist, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung mit Advokat [...] gutzuheissen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der diesbezügliche Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei unter Berücksichtigung des im Strafverfahren bestehenden Mandatsverhältnisses 3 Stunden für die Beschwerdeschrift als angemessen erscheinen. Diese sind praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, zu entschädigen. Da die vorliegende Beschwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos erachtet werden kann, werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt (BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 3.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 46.20, insgesamt somit CHF 646.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).