Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.159, AG.2019.658
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.159

ENTSCHEID

vom 29. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Nick Mezger

Beteiligte

A____, [...] Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten

vom 15. Juli 2019 im Verfahren HB.2019.43 und HB.2019.47

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Tätlichkeiten. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Juni 2019 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 13. September 2019, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Der Gesuchsteller stellte mit Gesuchen vom 24. und 27. Juni 2019 darüber hinaus jeweils Anträge betreffend seine sofortige Haftentlassung. Am 2. Juli 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht deren Abweisung (und ordnete eine Sperrfrist bis

  1. August 2019 an). Sowohl gegen die Haftanordnung sowie gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs erhob der Gesuchsteller Beschwerde (vgl. HB.2019.43 und HB.2019.47). Mit Entscheid vom 22. Juli 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerden des Gesuchstellers wurden kostenfällig abgewiesen.

Am 17. Juli 2019 gingen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fünf Schreiben des Gesuchstellers vom 15. Juli 2019 ein, in welchen er unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Strafgerichtspräsidenten B____ stellt und Haftentschädigung verlangt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Schreiben des Gesuchstellers an das Strafgericht Basel-Stadt. Mittels Verfügung vom 18. Juli 2019 überwies der Strafgerichtspräsident die Sache an das Appellationsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz. Am 19. Juli 2019 ging das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zur Stellungnahme an B____. Dieser reichte seine Vernehmlassung am 23. Juli 2019 ein und beantragt darin die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers. Diese wurde dem Gesuchsteller am 26. Juli zu einer allfälligen Replik bis spätestens zum 19. August 2019 zugesandt. Der Gesuchsteller hat innert Frist keine Replik eingereicht.

Erwägungen

1.1 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen den Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zu dessen Beurteilung das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig.

1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt (Art. 59 Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).

1.3 Über die vom Gesuchsteller geforderte Haftentschädigung hat nicht das Appellationsgericht zu befinden, sondern – im Falle einer allfälligen Einstellung des Verfahrens – die Staatsanwaltschaft bzw. – im Falle eines allfälligen Freispruchs – das Strafgericht.

2.1 In seinen Schreiben vom 15. Juli 2019 bezweifelt der Gesuchsteller an verschiedener Stelle die Unbefangenheit des Strafgerichtspräsidenten B____. Dies geschieht in pauschaler Art und Weise. So widerspreche sich B____ beispielsweise in seiner Argumentation. Des Weiteren wiederholt der Gesuchsgegner mit Nachdruck, es würden keinerlei Beweise vorliegen, welche die Haftanordnung gegen ihn rechtfertigen würden.

2.2 Die Argumentation des Gesuchstellers verfängt nicht. Es kann B____ gefolgt werden, wenn er in seiner Stellungnahme anführt, der Gesuchsteller mache keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO geltend. Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit der gegen ihn gerichteten Haftanordnung nicht einverstanden ist, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit des Strafgerichtspräsidenten B____ zu begründen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern sich B____ widersprüchlich verhalten haben soll.

  1. Demnach ist das vorliegende Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Gesuchsteller

B____, Strafgerichtspräsident

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Zitate

Gesetze

4

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG

des

  • Art. 78 des

StPO

  • Art. 59 StPO

Gerichtsentscheide

2