Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.158
ENTSCHEID
vom 17. Dezember 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Juli 2019
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung. Am 8. Juli 2019 erliess sie einen „Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)“, welcher am nächsten Tag vollzogen wurde.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 17. Juli 2019, mit der beantragt wird, die „Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven Probeentnahme für die spätere Erstellung eines DNA-Profils“ kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die erhobenen Daten zu löschen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung mit B____ zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem sei auch der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 31. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ bewilligt worden (im Falle von dessen Zustimmung zur Mandatsübernahme). Der mittlerweile durch besagten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat am 27. September 2019 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten bzw. bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass darauf grundsätzlich einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Wie sich aus der persönlich von A____ verfassten Beschwerde vom 17. Juli 2019 ergibt, richtet sich sein Rechtsmittel gegen die „Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der nicht-invasiven Probeentnahme (WSA) für die spätere Erstellung eines DNA-Profils“. Daraus folgt, dass er sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 zu wehren beabsichtigt. Nicht angefochten wird damit die Verfügung vom 10. Juli 2019, mit der die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 und des Vertreters des Beschwerdeführers in der Replik vom 27. September 2019 ist damit nicht einzutreten. Indes bleibt anzumerken, dass eine allfällige Beschwerde – wäre darauf eingetreten worden – abzuweisen gewesen wäre (vgl. dazu E. 4).
2.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247).
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2).
3.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO – anders als die Entnahme eines WSA (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014) – schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend sie sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (AGE BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2, BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1).
3.2 Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Juli 2019 einen „Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO)“ erlassen. Darin wird die betroffene Person genannt sowie die Straftatbestände (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), wegen derer ermittelt wird. Als Kurzbegründung wird Folgendes ausgeführt: „Die betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt und wurde deswegen vorläufig festgenommen. Die Massnahmen sind für die Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren sachdienlich und notwendig“.
3.3 Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falls eingegangen. Es wird nicht erklärt, inwiefern die Zwangsmassnahme für die Aufklärung der aktuellen Straftat erforderlich sei oder welche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass A____ in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Solches wurde dem Beschwerdeführer auch nicht im Rahmen einer Einvernahme (sinngemäss) eröffnet (vgl. dazu BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3). Dadurch wird das rechtliche Gehör von A____ in schwerer Weise verletzt, was im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde ist bezüglich der erkennungsdienstlichen Erfassung daher gutzuheissen.
Was die Abnahme des WSA anbelangt, bestehen an der den Tatverdacht begründenden Täterschaft des Beschwerdeführers keine Zweifel, sodass die Massnahme weder für dessen Identifizierung noch für die konkrete Sachverhaltsabklärung erforderlich ist. In Bezug auf zukünftig zu erwartende Delikte ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Februar 2015 wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig vorbestraft ist. Zudem besteht beim Beschwerdeführer offenbar eine schwere Alkohol-Abhängigkeit und ist evident, dass er bei zukünftigen (Gewalt)Delikten an einem Tatwerkzeug (wie vorliegend einer Whisky-Flasche) seine DNA hinterlassen und damit identifiziert werden könnte. Die Abnahme des WSA erweist sich damit als verhältnismässig.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde betreffend die erkennungsdienstliche Erfassung gutzuheissen und in Bezug auf die Abnahme des WSA abzuweisen ist. Auf Ausführungen bezüglich der Verfügung vom 10. Juli 2019 (DNA-Analyse) wird nicht eingetreten. Als Folge davon ist die Verfügung vom 8. Juli 2019 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle (noch vorhandenen) Daten aus der erkennungsdienstlichen Erfassung zu vernichten.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich reduzierte ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da eine rechtsgenügliche Begründung der Abnahme des WSA jedoch erst im Beschwerdeverfahren erfolgte, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 N 6a; BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 3). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
5.3 Dem amtlichen Verteidiger B____ (substituiert durch C____) ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2019 teilweise aufgehoben und dieselbe angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar in Höhe von CHF 716.65 und ein Auslagenersatz von CHF 45.50, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 58.70, insgesamt somit CHF 820.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).