Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.14
BES.2019.66
ENTSCHEID
vom 3. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar und 8. März 2019
betreffend Teilnahmeverweigerung an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und Widerruf der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer) und weitere tatbeteiligte Personen wurde am 16. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen […] ein Strafverfahren wegen Raubs eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde für den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Januar 2019 mit Wirkung ab dem 16. Januar 2019 B____, Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den für den 31. Januar 2019 anberaumten Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen nicht bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 betreffend das Teilnahmerecht der Verteidigung an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen am 31. Januar 2019 aufzuheben. Die Einvernahmen vom 31. Januar 2019 der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer mitbeschuldigten Personen, an welchen der Beschwerdeführer seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen konnte, seien nicht zulasten von ihm zu verwerten. Weiter sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die amtliche Verteidigung mit B____, Advokat, zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien die Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens […] beizuziehen. Im in der Folge unter dem Aktenzeichen BES.2019.14 angelegten Beschwerdeverfahren beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 widerrief die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt und entliess B____, Advokat, aus dieser Funktion. Auch dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2019 Beschwerde erheben, welche unter dem Aktenzeichen BES.2019.66 erfasst wurde. Dabei stellte er den Antrag, es sei die Verfügung vom 8. März 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für den Fortgang des Verfahrens mit B____, Advokat, zu belassen. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde erneut beantragt, es seien die Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens […] beizuziehen.
Mit Replik vom 25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer mit gleichzeitiger Einreichung der Honorarnote an seinen Rechtsbegehren im Verfahren BES.2019.14 fest und ergänzte diese mit dem Antrag, dass die bisher getrennt geführten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer zu vereinen seien. Mit Strafbefehl vom 29. März 2019 wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren […] wegen Anstiftung zur einfachen Körperverletzung für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.– bestraft. Dabei wurden durch den Freiheitsentzug drei Tagessätze Geldstrafe getilgt. Der mit Urteil der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 42 Tagen wurde nicht widerrufen, der Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 11. April 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Verfahren BES.2019.66 vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese eventualiter abzuweisen und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 8. Mai 2019 mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde BES.2019.66 und der Einreichung der Honorarnote für das Verfahren replicando nochmals vernehmen. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 19. September 2019 erhielten die Verfahrensparteien Frist, um schriftlich begründeten Widerspruch gegen die geplante Zusammenlegung der Verfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 einzulegen. Bezugnehmend darauf erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2019 sein Einverständnis zur geplanten Zusammenlegung der Verfahren.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 betreffen dasselbe Strafverfahren […]. Auch stehen sie insofern in einem sachlichen Zusammenhang, als die Beurteilung beider Beschwerden eng mit dem inzwischen gegen den Beschwerdeführer in der Sache ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. März 2019 verknüpft sind. Da ausserdem beide Beschwerdeverfahren entscheidreif sind, führt die Behandlung der Beschwerden in einem Entscheid auch nicht zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen. Vielmehr kann die Zusammenlegung der Fälle bei den Kosten berücksichtigt werden. Die Parteien haben sich nicht gegen die angekündigte Zusammenlegung der Verfahren ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schreiben vom 25. September 2019 sogar explizit sein Einverständnis kundgetan. Die beiden Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 sind somit zu vereinigen.
1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insbesondere sind Verfügungen betreffend den Rechtsbeistand sowie die amtliche Verteidigung beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 97 f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84, 125 I 394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).
Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine „klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art“ (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 36)(vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.3).
1.3.2
1.3.2.1 Die Anfechtung des mit Verfügung vom 29. Januar 2019 verweigerten Teilnahmerechts an den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen zielte offensichtlich darauf ab, die Verwertung der entsprechenden Beweise frühzeitig zu verhindern. Mit dem Erlass des Strafbefehls vom 29. März 2019 wurde die Frage der Strafbarkeit des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer ohne Beanstandung der entsprechenden Beweiserhebung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, womit in Bezug auf die ordentliche Klärung der Rechtmässigkeit der verweigerten Teilnahme an der Einvernahme der Mitbeschuldigten kein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde mehr besteht (vgl. aber im Kontext der Kostenverteilung E. 2.2.2). Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich und werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden. Da vorliegend das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung vorliegen, wird das unter dem Aktenzeichen BES.2019.14 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
1.3.2.2 Angefochten wurde weiter die Verfügung vom 8. März 2019, mit welcher die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt widerrief und den Rechtsvertreter aus seiner Funktion entliess. Nach diesem Datum ist jedoch der Rechtsvertreter – abgesehen vom vorliegenden unter dem Aktenzeichen BES.2019.66 angelegten Beschwerdeverfahren – nicht mehr aktiv in Erscheinung getreten und sind daher keine entsprechenden Kosten entstanden. Auch diesbezüglich ist das Rechtsschutzinteresse mit dem Strafbefehl vom 29. März 2019 insofern nicht gegeben, als darin auch die deliktsrelevanten Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung festgestellt wurden und dieser Entscheid unangefochten geblieben ist.
Fraglich ist einzig im Hinblick auf die formelle Erledigungsart (Nichteintreten oder Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit), ob im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein schützenswertes Interesse bestand oder dieses nachträglich erst unterging. Diese Frage ist hinsichtlich der Prüfung der Kostenverteilung von Relevanz, zumal bei Nichteintreten der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen auf jeden Fall kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich keine summarische Prüfung der Prozessaussichten – wie im Zusammenhang mit BES.2019.14 (vgl. unten E. 2.2.2) – mehr vorgenommen werden muss.
1.3.2.2.1 Mit Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragt auf der einen Seite die Staatsanwaltschaft im Hauptstandpunkt das Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer die Meinung der Staatsanwaltschaft offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Beschwerdeführer, welcher nicht direkt an der Gewaltausübung und der Wegnahme des Mobiltelefons des Geschädigten beteiligt gewesen sei, Art. 30 StPO entsprechend aus „sachlichen“ Gründen, nämlich aufgrund des avisierten Abschlusses des Verfahrens in Form eines Strafbefehls, getrennt geführt und erledigt werde. Da sich im vorliegenden Fall der Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgrund der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unvermeidlicherweise aufgedrängt habe und keine weiteren Kosten zu Lasten der amtlichen Verteidigung generiert werden sollten, sei dem Rechtsvertreter, zeitgleich zur Beantwortung seines Schreibens vom 5. März 2019 betreffend Verfahrensstand und Akteneinsichtsgesuch der Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Kenntnis gebracht worden. In Beantwortung seines Schreibens habe die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit – dies zur Vermeidung von weiteren Kosten zu Lasten des beschuldigten Beschwerdeführers – angefragt, ob er an der entsprechenden (nunmehr kostenpflichtigen) Akteneinsicht festhalte. Bis dato habe der Rechtsvertreter gegenüber der Staatsanwaltschaft diese Frage nicht beantwortet.
Auf der anderen Seite macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde in guten Treuen erheben müssen, da für ihn nicht nachvollziehbar bzw. vorhersehbar gewesen sei, dass keine anwaltliche Unterstützung mehr notwendig sein würde. Konkret moniert der Beschwerdeführer, er sei nicht über den Verfahrensstand informiert gewesen, als ihm die amtliche Verteidigung entzogen worden ist. Er habe davon ausgehen müssen, dass gegen ihn wegen Raubs, Drohung und Nötigung ermittelt werde. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 31. Januar 2019 den Vorwurf des Angriffs erhoben, wobei eine entsprechende Ergänzung oder Abänderung der Untersuchung dem Beschuldigten nie eröffnet, geschweige denn erklärt worden sei, dass das Verfahren wegen der anderen Vorwürfe eingestellt worden wäre. Letztere seien keine Bagatelldelikte. Wenn sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme wiederum auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts stütze und damit den Widerruf zu begründen versuche, so müsse erneut erwidert werden, dass sie sich dabei auf einen durch sie verschuldeten ungleichen Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt beziehe. Der Beschwerdeführer sei infolgedessen vor die Wahl gestellt worden, den Widerruf mit dem Risiko zu akzeptieren, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht über „die Höhe der zum jetzigen Zeitpunkt zu erwartenden Sanktion“ aufgrund neuer Erkenntnisse noch einmal ändere und dann ohne Vertretung da zu stehen, oder aber gegen den Widerruf Rechtsmittel zu ergreifen. Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt oder den aktuellen Verfahrensstand mit den neuen, deutlich schwächeren Vorwürfen verbindlich erläutert, hätte für den Beschwerdeführer kein Grund bestanden, gegen den Entzug der amtlichen Verteidigung vorzugehen.
1.3.2.2.2 Nach Art. 132 Abs. 1 StPO verfügt die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung (lit. a i.V.m. Art. 130 f. StPO), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (vgl. AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt, wobei die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (Art. 133 StPO). Gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014 E. 2.2.2).
1.3.2.2.3 Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhaltsablauf: Am 31. Januar 2019 fand die erste Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt. Dies war gleichzeitig die letzte Beweiserhebung in Bezug auf den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte der amtliche Verteidiger um Einsicht in die „bis dato aktuellen Verfahrensakten sämtlicher Verfahrensbeteiligten“. Hierauf wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. März 2019 einerseits die streitgegenständliche Verfügung erlassen, mit welcher pro futuro die amtliche Verteidigung entzogen wurde. In der Verfügung wird dies damit begründet, dass nach Prüfung der Akten die zu erwartende Sanktion des Beschwerdeführers „klar unter 120 Tagessätzen“ zu liegen käme. Gleichentags richtete die Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben an den Rechtsvertreter, mit welchem sie unter Verweis auf ihre Beschwerdeantwort in BES.2019.19 keine Akteneinsicht in die getrennt geführten Verfahren, d.h. in die nicht den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren, gewährte. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass die Akteneinsicht nunmehr mit Kostenfolgen verbunden sei, und sie vorbehältlich eines Berichts, dass der Beschwerdeführer an der Akteneinsicht festhalte, mit der Zustellung der Akten zuwarte. Schliesslich wies sie auf den baldigen Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers hin und darauf, dass keine weiteren Ermittlungshandlungen geplant seien. Aus den in diesen beiden Dokumenten festgehaltenen Informationen musste nach zutreffender Auffassung der Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer erkennbar sein, dass das Vorverfahren vor dem Abschluss stand und ihm bloss noch eine geringfügige Strafe drohte. Davon, dass die Staatsanwaltschaft ohne Einbezug des amtlichen Verteidigers im Verfahren gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornimmt, musste unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Gründe, welche diesbezüglich eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben oder Falschangabe hätten indizieren können, waren nicht ersichtlich. Mit der Behauptung, die Staatsanwaltschaft versuche mit dem „Kniff des Widerrufs“, die Möglichkeit der Akteneinsicht für den Beschuldigten zu senken, vermag der Beschwerdeführer keine solchen zu substantiieren. Hätte die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Ankündigung in der Verfügung vom 8. März 2019 eine höhere Strafe verfügt, wäre dem Beschwerdeführer insbesondere der Weg offen gestanden, diese anzufechten und – auch im Falle einer Anklageerhebung – bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts erneut die amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 132 Abs. 1 StPO). Dabei hätten auch weitere Rügen vorgebracht und Beweisanträge gestellt werden können und es bestand kein Risiko, dass der Beschwerdeführer seiner Verfahrensrechte verlustig gehen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte dieser in Ermangelung schützenswerter Interessen mithin keinen Anlass, gegen den Entzug der amtlichen Verteidigung bloss vorsorglich Beschwerde zu erheben. Implizit bringt er dies selber zum Ausdruck, wenn er in der Replik vom 8. Mai 2019 ausführen lässt, dass, wenn er gewusst hätte, dass das Verfahren in Kürze mittels Strafbefehl aufgrund Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erledigt würde, er keinen Grund für weitere Aufwände gehabt hätte (vgl. Ziff. 8). Entgegen seiner Behauptung wurde er mit den für dieses Wissen notwendigen Informationen versehen, bevor er die Beschwerde erhob. Dass die Staatsanwaltschaft vor dem offiziellen Verfahrensabschluss mit Strafbefehl die Höhe der Sanktion nicht verbindlich feststellen konnte, ist selbsterklärend.
1.3.2.2.4 Nach dem Gesagten hätte auf die Beschwerde gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung von Anfang an nicht eingetreten werden können. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten sind im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich und werden zu Recht nicht vorgebracht.
1.4 Zusammenfassend wird auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 nicht eingetreten. Das Verfahren BES.2019.14 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2.2
2.2.1 Mit Nichteintreten auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig.
2.2.2
2.2.2.1 Wird – wie vorliegend bezüglich der Beschwerde im Verfahren BES.2019.14 – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1, HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren Hinweisen). Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler AGE BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1).
2.2.2.2 Die Verweigerung der Teilnahmerechte an der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten wäre auch bei gemeinsamer Verfahrensführung zulässig gewesen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 25). Ob die beanstandete Verfahrenstrennung, welche im Übrigen nicht Anfechtungsobjekt war, zulässig war, kann damit offenbleiben. Es reicht, der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass eine Verfahrenstrennung grundsätzlich als sachlich zulässig erachtet wird, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (vor allem, wenn sich diese noch wegen weiterer Delikte zu verantworten haben)(vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 30 N 3 und Art. 352 N 5). Wie das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht ausführten, dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert werde (BGer 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; BStGer BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; jeweils mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei der Befragung des Mitbeschuldigten vom 16. Januar 2019 (14.50 Uhr) wie auch des Beschwerdeführers jeweils um selbständige polizeiliche Einvernahmen (so ausdrücklich in der Rechtsbelehrung). Im Anschluss an diese polizeiliche Einvernahme wurde der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei um 17.40 Uhr zur Hafteröffnung befragt (sog. Hafteröffungseinvernahme). Am Folgetag, 17. Januar 2019, stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Untersuchungshaft und eröffnete die Untersuchung. Vor dem Zwangsmassnahmengericht hat sich allein der Beschwerdeführer zum Tatverdacht geäussert, die Staatsanwaltschaft war dispensiert. Die erste staatsanwaltliche Einvernahme nach Eröffnung der Strafuntersuchung fand somit nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erst am 31. Januar 2019 statt. Erst dort wurden der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte erstmals von der Staatsanwaltschaft förmlich mit den Tatvorwürfen konfrontiert. Die Beschwerde gegen die verweigerte Teilnahme an den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen wäre daher mutmasslich abgewiesen worden.
2.2.3
2.2.3.1 Nach dem Gesagten trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer – angesichts der Abhandlung der Beschwerden in einem Urteil – etwas tieferen Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).
2.2.3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem im Strafverfahren […] zwischenzeitlich als amtlichen Verteidiger eingesetzten Advokaten, B____. Indes ist die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die entsprechende Gewährung fehlt (vgl. hierzu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 365 ff.; AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019 E. 2.4). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Unterscheidung zwischen der polizeilichen Einvernahme, der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht und der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft müsste einem Anwalt geläufig sein. Eine verständige Person, die den Prozess selber bezahlen müsste, würde eine derartige Beschwerde nicht erheben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden können, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2019.180 vom 5. September 2019 E. 2.2).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 werden vereinigt.
Das Verfahren BES.2019.14 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).