Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.134, AG.2019.733
Entscheidungsdatum
30.09.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.134

ENTSCHEID

vom 30. September 2019

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

A____ Beschwerdegegnerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 7. Juni 2019

betreffend Gültigkeit der Einsprache

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 wurde A____ (Beschuldigte) der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt, wobei für den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug ein Tag Freiheitsstrafe getilgt wurde. Weiter wurde der sichergestellte kamerunische Reisepass eingezogen und wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.– auferlegt. Dagegen erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Einsprache und machte insbesondere geltend, dass ihr der Strafbefehl nicht korrekt eröffnet worden sei, da ihr der wesentliche Inhalt des vollständig in Deutsch abgefassten Strafbefehls nicht übersetzt worden sei, obwohl sie nur Französisch spreche. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass die Einsprache vom 3. Juni 2019 mangels korrekter Eröffnung des Strafbefehls gültig erhoben worden sei. Das vorliegende Verfahren wurde eingestellt und wurden die Akten zur korrekten Eröffnung des Strafbefehls zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 18. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprache der Beschuldigten nach Ablauf der Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt und der angefochtene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar sei. Eventualiter sei das Verfahren zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 beantragte die Beschuldigte die unentgeltliche Verteidigung und ersuchte in Bezug auf eine Stellungnahme um Fristerstreckung. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2019 wurde der Beschuldigten die Fristerstreckung gewährt und festgehalten, dass über den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit dem Endentscheid entschieden werde. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 verzichtete der Strafgerichtspräsident mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2018 (BES.2018.141) auf eine ausführliche Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 30. August 2019 verzichtete auch die Beschuldigte auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie, es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1

1.1.1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In Bezug auf Letzteres wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass diese nicht vor der Hauptverhandlung gefällt wurden und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Guidon, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 393 StPO N 13; Guidon, Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, in: forumpoenale 1/2012, S. 26 ff., 28 f.).

1.1.2 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (AGE BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 1.1). Dabei ergibt sich nach Lehre und Rechtsprechung für die Staatsanwaltschaft aus ihrer funktionalen Stellung eine „generelle“ Beschwer, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 217). Es muss insofern der Verdacht geltend gemacht werden, ein angefochtener Entscheid verletze materielles oder formelles Recht (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 N 2; Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss., Zürich 2018, S. 19 f.).

1.2 Die Beschwerdeführerin führt an, dass der Strafgerichtspräsident den massgebenden Sachverhalt unvollständig festgestellt und geltendes Recht verletzt habe. Dabei verweist sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Strafbefehl namentlich darauf, dass dieser den vom Appellationsgericht aufgestellten Anforderungen genügen würde. Sie macht sinngemäss geltend, dass der Strafgerichtspräsident, indem er übersehe, dass der Beschuldigten das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ ausgehändigt worden sei, in Bezug auf die Eröffnung des Strafbefehls von falschen Prämissen ausgehe (vgl. E. 2.1.2 unten). Damit begründet die Beschwerdeführerin den Verdacht, dass die Vorinstanz geltendes Recht verletzt hat. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unbestrittenermassen einzutreten ist.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschuldigte die Einsprache vom 3. Juni 2019 gegen den Strafbefehl vom 19. Mai 2016 gültig bzw. fristgerecht erhoben hat. Dabei ist vorfrageweise zu klären, ob und inwiefern der Strafbefehl rechtskonform eröffnet wurde.

2.1

2.1.1 In der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich erwogen, dass es bei einer fremdsprachigen beschuldigten Person nicht ausreiche, dieser in Polizeigewahrsam einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl auszuhändigen. Dieser müsse ihr noch in einer ihr verständlichen Sprache übersetzt und diese Übersetzung nachweisbar dokumentiert werden. Ein solcher Nachweis sei in den Akten nicht zu finden. Unbestrittenermassen und aktenkundig verstehe die Beschuldigte nur Französisch und somit seien mit der blossen Aushändigung des Strafbefehls die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Mangels korrekter Eröffnung sei dieser Strafbefehl folglich gar nie rechtskräftig geworden.

2.1.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt unvollständig festhalte, indem sie ausführe, dass ein Nachweis betreffend Übersetzung des Strafbefehls vom 19. Mai 2016 in den Verfahrensakten nicht zu finden sei. Neben dem Strafbefehl sei der Beschuldigten am 19. Mai 2016 als Beilage zum Strafbefehl gegen Unterschrift unter anderem auch das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ ausgehändigt worden. Somit würden die Verfahrensakten klarerweise einen Nachweis betreffend Übersetzung des fraglichen Strafbefehls enthalten. In der Verfügung vom 7. Juni 2019 würde unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. September 2018 (BES.2018.141) zwar korrekterweise ausgeführt, dass es bei einer fremdsprachigen Person nicht ausreiche, dieser einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl auszuhändigen, sondern dass dieser der fremdsprachigen Person in einer ihr verständlichen Sprache übersetzt und diese Übersetzung nachweisbar dokumentiert werden müsse. Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts werde durch die Aushändigung des Blattes „Information für fremdsprachige Personen“ als Beilage zum fraglichen Strafbefehl den Anforderungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO bzw. den entsprechenden bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung wichtiger Aktenstücke entsprochen. Der Beschuldigten sei im Gegensatz zum im Entscheid BES.2018.141 zu beurteilenden Sachverhalt neben dem Strafbefehl auch das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ ausgehändigt worden. Somit sei die Beschuldigte – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihr angebotenen Übersetzungshilfen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – durchaus in der Lage gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den fraglichen Strafbefehl zu erheben. Aufgrund dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschuldigten der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 durch Aushändigung gegen Unterschrift am gleichen Tag korrekt eröffnet worden und ihre Einsprache vom 3. Juni 2019 infolgedessen klar nach Ablauf der Einsprachefrist und somit verspätet erfolgt sei. Auch damit verletze der angefochtene Entscheid geltendes Recht.

2.2 Der Argumentation der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zu folgen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht gemäss dieser Bestimmung hingegen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das Formular „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt ist (vgl. AGE BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3, BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5). Es handelt sich bei diesem Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch) abgefasstes Merkblatt, in welchem das Vorgehen zusammengefasst wird, sollte der Empfänger den Strafbefehl anfechten wollen. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche Bestimmungen (Art. 354 Abs. 3 StPO) ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss (AGE BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2). Weiter wird auf diesem Merkblatt unter Angabe der Homepage der Beschwerdeführerin (https://www.stawa.bs.ch/strafbefehle.html, besucht am 30. September 2019) auf eine Übersetzungshilfe hingewiesen. Überdies wird Personen ohne Möglichkeit eines Zugangs zum Internet, unter Angabe der Adresse, der Bürozeiten und der Telefonnummer eine weitere Übersetzungshilfe bzw. Beratung bei weiteren Fragen angeboten. Ob dieses Merkblatt einer fremdsprachigen Person postalisch zugestellt oder ihr im Rahmen einer Haftentlassung (wie vorliegend) gegen Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt wird, kann dabei keine Rolle spielen. Entscheidend ist, dass die fremdsprachige Person das Merkblatt erhalten hat und dies auch entsprechend dokumentiert wird bzw. aktenkundig ist. Dabei muss der Hinweis auf die Beilage im Strafbefehl und der Nachweis dessen Zustellung für den Beweis, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen ist oder ausgehändigt wurde, genügen (vgl. AGE BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2).

Der vorliegend zur Diskussion stehende Sachverhalt unterscheidet sich mit zutreffender Auffassung der Beschwerdeführerin insofern ganz wesentlich von jenem im genannten Verfahren BES.2018.141. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, konnte in jenem Fall die Behauptung, der Strafbefehl sei in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache übersetzt worden, durch nichts belegt werden. Deshalb wurde von einer mangelhaften Eröffnung ausgegangen (vgl. AGE BES.2018.141 vom 3. September 2018 E. 4.2 f.). Demgegenüber ist vorliegend hinreichend dokumentiert, dass der Beschuldigten in der Beilage zum Strafbefehl das Informationsblatt und die Information für fremdsprachige Personen ausgehändigt worden sind (Akten S. 60). Da die Beschuldigte – entgegen der Feststellung der Vorinstanz gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2019 – im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, braucht die Frage, ob und inwiefern im Polizeigewahrsam die gleichen Voraussetzungen gelten, nicht weiter erörtert zu werden. Schliesslich ist anzumerken, dass die Rüge, man habe den Strafbefehl im Zeitpunkt der Aushändigung nicht verstanden und daher nicht rechtzeitig Einsprache erheben können, erst nach über drei Jahren vorgebracht wurde und mithin auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht zu schützen ist.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 rechtsgültig eröffnet wurde und ab dem 20. Mai 2016 die 10-tägige Frist zu laufen begann. Die erst am 3. Juni 2019 erhobene Einsprache ist somit eindeutig verspätet, so dass auf sie nicht mehr eingetreten werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

3.1 In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juni 2019 aufgehoben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, so dass in reformatorischer Weise festgestellt werden kann, dass der Strafbefehl vom 19. Mai 2016 einschliesslich Kostenentscheid am 30. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AGE BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3).

3.2 Da der Fehler der Vorinstanz nicht der beschuldigten Beschwerdegegnerin angelastet werden kann, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (AGE BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3). Die Beschuldigte hat im Hinblick auf die Möglichkeit zur Stellungnahme die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Diese ist ihr gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, hat sie angesichts der Einkommenssituation ihre schwierige finanzielle Situation dargetan und stellen sich doch sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die in Frankreich lebende Beschwerdeführerin ohne anwaltlichen Beistand wohl kaum gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarrechnung eingereicht, so dass sein Aufwand auf 2,3 Stunden zu schätzen ist, womit ihm unter Beachtung des Ansatzes von CHF 200.– eine Entschädigung in Höhe von rund CHF 464.– (inkl. Spesen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 35.–, insgesamt also ein Betrag von aufgerundet CHF 500.– aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juni 2019 aufgehoben und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 19. Mai 2016 einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 500.– (inkl. Spesen und MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Strafgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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