Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.13, AG.2019.347
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.13

ENTSCHEID

vom 25. April 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2019

betreffend Dauerbesuchsbewilligung und vorzeitigen Strafvollzug

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sowie auf qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. September 2018 in Untersuchungshaft. Diese wurde zuletzt mit Verfügung vom 1. März 2019 bis zum 25. Mai 2019 verlängert.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und ersuchte um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Das entsprechende Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2019 abgewiesen. Hiergegen richten sich sowohl die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste Beschwerde vom 30. Januar 2019 als auch die von seinem Verteidiger eingereichte Beschwerde vom 6. Februar 2019. Es wird beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. März 2019 zur Beschwerde Stellung bezogen und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Hierzu hat der Beschwerdeführer am 15. April 2019 repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019, mit welcher das Gesuch vom 21. Januar 2019 betreffend Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).

1.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde vom 30. Januar 2019 neben den in der Sachverhaltsschilderung angeführten Anträgen auch, es sei seinen beiden Söhnen ([...] und [...]) eine Dauerbesuchsbewilligung ohne Trennschreibe auszustellen respektive die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche auszustellen.

1.2.3 [...] wurde bereits am 9. Oktober 2018 eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt (in Begleitung der Mutter [...]). Für den älteren Sohn [...] wurde bisher kein Antrag um eine entsprechende Besuchsbewilligung gestellt, weshalb diese Angelegenheit auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung darstellen konnte. Demgemäss kann sich die Beschwerde auch nicht auf dieses Thema beziehen und ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die vorliegende Beschwerde ist allerdings als Gesuch um eine Dauerbesuchsbewilligung ohne Trennschreibe für [...] entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird nach Rücksprache mit der Mutter [...] darüber mit anfechtbarer Verfügung entscheiden müssen.

1.2.4 In Bezug auf die Verweigerung der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs besitzt der Beschwerdeführer zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, weswegen seine Legitimation diesbezüglich zu bejahen ist.

1.3 Die Beschwerde(n) sind innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf diese einzutreten ist.

2.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt. Der vorzeitige Vollzug kann im Einzelfall dann mit dem „Stand des Verfahrens“ in Einklang gebracht werden, wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, das heisst, die beschuldigte Person für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Auch wenn in diesem Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr besteht, ist die Gewährung des vorzeitigen Vollzugs nicht prinzipiell ausgeschlossen. Wohl muss berücksichtigt werden, dass Aussenkontrollen im normalen Strafvollzug nur erschwert möglich sind. Umgekehrt ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gestützt auf Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen im vorzeitigen Vollzug möglich sind. Der vorzeitige Strafantritt ist dann zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch bzw. konkret ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2, 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 236 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1016).

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23, 123 I 31 E. 3c S. 35; vgl. auch AGE HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 4.1).

3.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich einer professionell aufgebauten und arbeitsteilig vorgehenden, am internationalen Drogenhandel mitwirkenden Drogenhändlergruppierung angeschlossen und sich aktiv sowohl an deren Drogenhandels- als auch Geldwäschereiaktivitäten beteiligt zu haben. Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass bei Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenwirken mit zahlreichen weiteren Personen wie Lieferanten, Transporteuren, Endverkäufern und Abnehmern begangen werden, schon generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens besteht, zumal in diesen Situationen immer wieder versucht wird, Belastungszeugen einzuschüchtern oder sonstwie zu beeinflussen, um sie zu einer Rücknahme ihrer Belastungen zu bringen (BGer 1P. 808/2006 vom 4. Januar 2007 E. 3.1; AGE HB.2017.2 vom 25. Januar 2017 E. 4, HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016, E. 4.2, HB.2016.14 vom 4. Mai 2016 E. 6, HB.2013.74 vom 21. Januar 2014 E. 5.3). Vorliegend sind daher an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Kolludierens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (AGE HB.2012.8 vom 15. März 2012 E. 5.4, HB.2011.34 vom 22. November 2011 E. 4.2).

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer hat bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts bisher von seinem Recht, die Aussage im Sinne von Art. 113 StPO zu verweigern, Gebrauch gemacht (Einvernahmen vom 14. September 2018, vom 20. September 2018, vom 10. Oktober 2018, vom 30. Oktober 2018, vom 8. November 2018, vom 15. November 2018, vom 23. November 2018, vom 29. November 2018, vom 4. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019 [Konfrontation] und vom 15. Januar 2019). Selbstverständlich muss sich der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen nicht äussern. Indes besteht dadurch bei Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ein hohes Risiko, dass er weitere, bis anhin noch nicht bekannte bzw. noch nicht inhaftierte Mitglieder und/oder Abnehmer der zur Diskussion stehenden Gruppierung warnen und über die bisherigen Ermittlungsergebnisse in Kenntnis setzen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zukünftig zu weiteren Anhaltungen involvierter Personen kommen kann, die allenfalls ihrerseits belastende Angaben zur deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers machen könnten, zumal die Ermittlungen im Rahmen der Aktion „[...]“ mit internationalem und kantonsübergreifendem Bezug und entsprechend vielen Akteuren sehr umfangreich sind.

3.2.2 Eine wie von der Verteidigung vorgeschlagene Unterbringung in einer Vollzugsanstalt, in welcher noch keine Personen aus den Aktionen „[...]“ und „[...]“ untergebracht seien, würde sich angesichts der zahlreichen, schweizweiten Festnahmen gerade in der Aktion „[...]“ mitunter schwierig gestalten, wäre aber unabhängig davon allein schon deshalb nicht zweckdienlich, da dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs ortsunabhängig der freie Telefon- und Briefverkehr zustehen würde und aus organisatorischen Gründen keiner Strafvollzugsanstalt zugemutet werden kann, diesbezügliche Sondermassnahmen bzw. Sondersettings für einzelne Insassen aufzuziehen (BES.2017.3 vom 28. Februar 2017 E. 2.5)

3.3 Auch wenn den Parteien am 8. April 2019 der Abschluss der Untersuchung angekündigt wurde, steht dies der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegen. Nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit (Art. 343 Abs. 3 StPO) sollten die entscheidenden Beweise vom erkennenden Gericht unmittelbar gestützt auf die eigene Wahrnehmung in der Hauptverhandlung erhoben werden. Das bedeutet, dass namentlich Zeugen und Auskunftspersonen selbst nach erfolgter Konfrontation im Untersuchungsverfahren vor Schranken erneut befragt werden können (vgl. dazu ausführlich Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 343 N 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 286 ff.). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit (Belastungs)Zeugen oder Mitbeschuldigten Kontakt aufnimmt, um deren Aussageverhalten im Hinblick auf die Hauptverhandlung zu beeinflussen, behält daher trotz der im Untersuchungsverfahren erfolgten Beweiserhebung ihre Bedeutung. Es ist denn auch erfahrungsgemäss keineswegs ungewöhnlich, dass (Belastungs)Zeugen anlässlich einer Befragung vor Strafgericht frühere Aussagen relativieren oder in einzelnen Punkten zurücknehmen.

3.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer zu erwartende Strafmass wesentlich davon abhängen dürfte, welche Stellung innerhalb der Organisation und welche konkreten strafbaren Handlungen ihm nachgewiesen werden können. Umso gewichtiger ist sein Interesse, durch die Darstellungen der übrigen Beteiligten nicht über das Unvermeidliche hinaus belastet zu werden. Auch vor diesem Hintergrund ist von einer hohen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorläufigen Strafvollzug kolludieren und somit die Entscheidfindung des (erstinstanzlichen) Gerichts beeinträchtigen würde.

3.5 Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer angesichts der dargelegten Umstände ein hohes Kollusionsinteresse, welchem einzig unter dem strengen Haftregime der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Strafvollzug ist nach dem Gesagten abzulehnen und seine Beschwerde daher abzuweisen.

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

4.1.2 Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

4.1.3 Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GGR, SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.

4.2 Der amtliche Verteidiger, B____, hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand auf vier Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, geschätzt wird. Für den entsprechenden Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 61.60, somit total CHF 861.60, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

[...], Advokat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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