Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2019.115, AG.2020.345
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2019.115

ENTSCHEID

vom 2. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer 1

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Beschwerdeführer 2

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____ Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Mai 2019

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen C____ (Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 3. März 2018 zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2), sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 2. März 2018 (VT.2018.6896). Am 15. Mai 2019 stellte sie das Verfahren betreffend sämtliche Vorwürfe ein, zog einen Ammoniaklösung enthaltenden Kanister zur Vernichtung ein, verwies die Zivilklagen von A____ und B____ auf den Zivilweg, schlug die Verfahrenskosten zu Lasten des Staats und setzte eine Entschädigung für die Verteidigung fest.

Gegen diese Verfügung haben A____ und B____, beide vertreten durch Advokat [...], am 27. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2019 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 3. Juli 2019 auf eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierauf liessen A____ und B____ am 22. Juli 2019 replizieren. Am 23. September 2019 liess sich C____, vertreten durch Advokat [...], zur Beschwerde vernehmen. Er beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des Strafverfahrens VT.2018.6896 sind beigezogen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Beim Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) werden regelmässig auch mitgeschützte individuelle Rechtsgüter (physische Integrität, Freiheit) des betroffenen Beamten verletzt. Dieser gilt deshalb als geschädigte Person, zumal gemäss Rechtsprechung Tatbestände wie Tätlichkeiten und Nötigung unter Umständen von Art. 285 StGB konsumiert werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 78, Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 285 N 2).

Die Beschwerdeführer sind demnach in Bezug auf jene Delikte zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert, durch die sie persönlich betroffen sind. Das betrifft hier die einfache Körperverletzung und die Gewalt und Drohung gegen Beamte, nicht jedoch die Übertretung nach Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen des Vorstehenden ist auf die Beschwerden einzutreten.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.1 Dem Strafverfahren liegt folgender, unbestrittener, Sachverhalt zugrunde: Am 3. März 2018, 04:23 Uhr, wählte der Beschuldigte den Polizeinotruf und gab an, er halte in seiner Wohnung einen Einbrecher fest. Die daraufhin an seinen Wohnort beorderten Polizeibeamten, die Beschwerdeführer 1 und 2, betraten die Wohnung, worauf ihnen der Beschuldigte eine mit Kabeln festgezurrte Zimmertür zeigte und behauptete, darin würde der Einbrecher festgehalten. Der Beschwerdeführer 2 öffnete die Zimmertür einen Spalt breit, worauf er von stark ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht wurde, unvermittelt zusammenzuckte und ohne etwas zu sagen einen Schritt rückwärts machte. Der aufgrund der Reaktion seines Kollegen in den Raum stürmende Beschwerdeführer 1 nahm eine getränkte Matratze und schockartig einen Schwall Ammoniakdampf wahr, erschrak und verliess den Raum wieder. Die Beamten schlossen die Tür und verständigten die Feuerwehr (Chemiezug) und die Sanität. Der angeblich festgehaltene Einbrecher war nicht auffindbar.

Die Beschwerdeführer wurden mit der Sanität ins Spital verbracht. Sie litten vorübergehend an Atemnot, Schwindel und Übelkeit und wurden am selben Tag entlassen. Über den Beschuldigten wurde eine mehrtägige fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel angeordnet.

3.2

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft liess am 4. März 2018 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durchführen, bei der die mit Ammoniaklösung getränkte Matratze und ein halbleeres Gebinde 12 %-iger Ammoniaklösung gefunden wurden (Verfahrensakten S. 32 ff.). Der anlässlich der Hausdurchsuchung anwesende Nachbar D____ äusserte gegenüber der Polizei, dass sich bereits zwei bis drei Wochen zuvor ein Vorfall mit Ammoniak ereignet habe, bei dem Feuerwehr und Polizei gerufen worden seien. Der Beschuldigte habe sich danach bei ihm entschuldigt und erklärt, er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er mit den Mietern der gegenüberliegenden Wohnung Stress gehabt habe (Verfahrensakten S. 35 f.).

3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 5. Oktober 2018 einvernommen. Er bestreitet, die Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben. Wer dies getan habe, wisse er nicht. Diese Person habe neben dem Ammoniak jedoch auch Urin im Zimmer hinterlassen. Der Beschuldigte habe nie «Gewaltgedanken» gegenüber Polizisten gehegt und habe ihnen niemals schaden wollen. Dass der Ammoniakgeruch gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorgerufen habe, tue ihm leid. Er habe die Polizisten auch nicht gezielt in das Zimmer gelockt, um sie dem ätzenden Stoff auszusetzen. Es sei ihm um den Einbruch gegangen. Er habe Angst gehabt. Das Ammoniak habe er von [...], einem Freund, erhalten, der es ihm zusammen mit Aceton und Petroleum vorbeigebracht habe, um die Wohnung zu reinigen, bzw. um vor dem Streichen die Wände zu behandeln (Verfahrensakten S. 109 ff.).

Der Beschuldigte zeigte sich auch rund sieben Monate nach der Tat überzeugt von seinem Erleben, einen Einbrecher im Zimmer eingesperrt zu haben. Er habe Geräusche aus dem Zimmer seines abwesenden Mitbewohners gehört und die Person durch die geschlossene Tür gefragt, warum sie ihn plagen würde. Er habe von der Person verlangt, damit aufzuhören. Es handle sich mutmasslich um einen Ungarn, der eine Wohnung im 5. Stock derselben Liegenschaft bewohne. Dieser sei vermutlich über die Terrasse zu einem anderen Balkon geklettert und geflüchtet. Der Beschuldigte habe die Polizisten auf verschiedene Spuren, wie Hand- und Fingerabdrücke, hingewiesen. Diesen sei jedoch nicht weiter nachgegangen worden, wovon er sich enttäuscht zeigte. Dass keine direkten Einbruchspuren, beispielsweise an der Wohnungstüre, zu finden gewesen seien, liege daran, dass der Ungar über einen Zweitschlüssel für seine Wohnung verfüge. Zur Ermittlung dessen habe er Kameras installiert, die ihm jedoch gestohlen worden seien. Damit konfrontiert, dass er den Polizisten bei der Intervention gesagt habe, es würde eine Person aus der Wand heraus mit ihm sprechen und ihn mit Wasser anspritzen, erklärte der Beschuldigte, diese Person sei nicht mehr da, weil er zu diesem Zweck ein rotes Tuch an die Wand gehängt habe (Verfahrensakten S. 113 ff.).

3.2.3 Schliesslich liegen bezüglich des Beschuldigten zwei Austrittsberichte der UPK vom 27. März 2018 und vom 3. April 2018 vor (Verfahrensakten S. 126 ff.). Sie bestätigen den in der Einvernahme vorgezeichneten Eindruck eines Beeinträchtigungs- und Verfolgungserlebens sowie von akustischen Halluzinationen. Der Beschuldigte leide unter anderem an einer durch multiplen Substanzgebrauch induzierten wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10: F19.51) sowie an einem Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich verschiedener Betäubungsmittel. Es seien jedoch auch eine polymorph-psychotische Störung oder eine andere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis denkbar, ebenso wie eine organische Genese des Krankheitsbildes. Laut dem zweiten Austrittsbericht habe der Beschuldigte bei seinem Aufenthalt in der UPK ein ausgebautes Wahnsystem offenbart, das einen starken Leidensdruck bei ihm auslöse. Eine antipsychotische Medikation habe er wegen fehlendem Krankheitsgefühl wiederholt abgelehnt. Vor seinem Eintritt in die UPK habe er regelmässig Cannabis, Sevre-Long (Morphin, bzw. Opiatsubstitution) und Kokain konsumiert und er rauche hin und wieder Heroin.

3.3

3.3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung damit, die Angaben des Beschuldigten liessen sich – trotz Vorliegen gewisser Verdachtsmomente – nicht widerlegen. Bei der Ammoniaklösung handle es sich um handelsübliches Reinigungsmittel, das in Privathaushalten verwendet werde. Es habe dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden können, dass er das Ammoniak auf die Matratze geleert habe, noch welche Menge sich in der Matratze befunden habe. Es könne damit auch nicht erstellt werden, inwiefern dieses in objektiver Hinsicht als gesundheitsschädlich einzustufen wäre. Vermutungen, wonach der Beschuldigte in der Art eines Hinterhalts einen gezielten Angriff auf die Polizeibeamte geplant hätte, hätten sich nicht bestätigt. Eine Strafbarkeit lasse sich somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erhärten. Insofern erübrige sich auch eine Begutachtung des psychischen Zustands des Beschuldigten. Eine Einvernahme mit den geschädigten Polizisten fand nicht statt. Der im Recht liegende Polizeirapport vom 4. März 2018 (Verfahrensakten S. 45 ff.) sei derart detailliert und umfangreich, dass keine weiteren Angaben der Beschwerdeführer benötigt würden (act. 1, 4).

3.3.2 Die Beschwerdeführer beurteilen die Verfahrenseinstellung als vorschnell. Es ergebe sich aus dem Tatvorgehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Der Tatverdacht präsentiere sich derart, dass der Beschuldigte die Matratze mit Ammoniaklösung getränkt und ins Zimmer gelegt habe, in dem sich angeblich ein Einbrecher befinden sollte. Dann habe er die Polizei avisiert und die Beamten in Kenntnis der Wirkungen von Ammoniak auf die Atemwege in das Zimmer gelockt. In Nachachtung der Maxime «in dubio pro duriore» könne nicht einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Weiter sei zwar erstellt, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten «nicht einwandfrei» gewesen sei, die Staatsanwaltschaft treffe diesbezüglich jedoch eine Abklärungspflicht in Bezug auf das Mass einer allfälligen (teilweisen) Schuldunfähigkeit. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass sie im Untersuchungsverfahren nicht befragt worden sind. Indem die Staatsanwaltschaft abschliessend auf den Polizeirapport abstelle, nehme sie eine antizipierte Beweiswürdigung vor (act. 2, 6).

3.4

3.4.1 In Bezug auf den Tatverdacht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar bestreitet, die Matratze mit Ammoniaklösung versetzt zu haben und angeblich auch nicht mehr weiss, wann er zuletzt im Zimmer war, in dem sich die Matratze befand (Verfahrensakten S. 110). Aus den Akten ergeben sich indessen verschiedene objektive Hinweise, die mehr oder weniger deutlich für seine Täterschaft sprechen. Zunächst lebte gemäss den Erklärungen des Beschuldigten der Mitbewohner E____ seit August 2017 nicht mehr in der Wohnung, weil er eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt [...] antreten musste. Er habe zwar immer wieder für ein Wochenende nach Hause gedurft, wann dies zuletzt gewesen sei, vermochte der Beschuldigte jedoch nicht zu sagen (Verfahrensakten S. 114). Die Fotodokumentation zeigt das entsprechende Zimmer einigermassen verwahrlost und unbewohnbar. In den übrigen Räumen wohnte der Beschuldigte selbst bzw. nutzte er als Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 55 ff., 88 ff.). Das spricht dagegen, dass sich E____ kurz vor der Tat noch im Zimmer aufgehalten hat und dafür, dass der Beschuldigte die Wohnung alleine bewohnte. Eine Einvernahme von E____ oder zumindest eine Erkundigung bei der Justizvollzugsanstalt [...] über seinen Aufenthaltsort in der Zeit vor der Tat ist nicht erfolgt. Damit liegt zwar kein direkter Beweis vor, der ihn als Täter ausschliesst, seine Täterschaft erscheint jedoch weitaus weniger wahrscheinlich als jene des Beschuldigten. Eine andere Person ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als Täter greifbar, weshalb sich das Gesagte indiziell stark zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.

Die Verdachtslage verdichtet sich dadurch, dass der Kanister mit Ammoniaklösung gemäss seinen eigenen Angaben dem Beschuldigten gehört. Er hat ihn von einem Freund erhalten und jeweils entweder im Bad oder in der Küche aufbewahrt. Gefunden wurde er im Wohnzimmer (Verfahrensakten S. 52, 53, 113 f., 115; später sichergestellt indes im Bad: Verfahrensakten S. 76, 96). Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschuldigte vor der Tat nach eigenem Ermessen darüber verfügte. Damit gibt es auch keinen behaupteten Zusammenhang zwischen E____ und dem Ammoniak. Bekannt ist zudem, dass bei der Hausdurchsuchung der Nachbar D____ die Polizei darauf hingewiesen hat, dass es bereits einige Wochen zuvor einen Vorfall mit Ammoniak im Treppenhaus gegeben habe, für welchen der Beschuldigte ihm gegenüber die Verantwortung übernommen habe (Verfahrensakten S. 36). Auch dieser Hinweis, dem die Staatsanwaltschaft nicht weiter nachgegangen ist, verstärkt die Verdachtslage gegenüber dem Beschuldigten.

Zusammenfassend lassen sich mehrere belastende Indizien objektivieren, während sich die entlastenden Elemente einzig aus den Aussagen des Beschuldigten ergeben. Soweit sie im Widerspruch zu anderen Indizien stehen, kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden. Zusammenfassend lässt sich ein hinreichender Tatverdacht erhärten.

3.4.2 Hinsichtlich des Taterfolgs lässt sich dem Rapport vom 4. März 2018 entnehmen, dass die Beschwerdeführer nach dem Einsatz in der Wohnung des Beschuldigten unter Atemnot, Schwindel und Übelkeit litten und sich in Spitalpflege begeben mussten (Verfahrensakten S. 45 ff., 73 f.). Der Beschwerdeführer 1 soll zudem unter Platzangst gelitten haben und er habe sich hinlegen müssen. Zudem waren die Beschwerdeführer ob der Tatsache verängstigt, nicht zu wissen, ob bzw. welchen giftigen Stoff sie eingeatmet hatten (Verfahrensakten S. 48). Eine weitergehende Abklärung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen fand indes nicht statt. Es ist insbesondere unbeantwortet geblieben, wie lange die Beschwerden andauerten, ob im Spital behandelnde Massnahmen getroffen wurden, und wenn ja, welche. Somit ist das Mass des Taterfolgs nur relativ unscharf eingrenzbar und damit auch die rechtliche Subsumption. Im Raum steht die Erfüllung der Tatbestände der Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der einfachen (Art. 123 Ziff. 1 StGB, eventuell als leichter Fall) oder allenfalls gar der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Nach diesen Tatsachen sind die Beschwerdeführer zu befragen, um die entsprechende Rechtsfolge festzulegen.

Nicht erforderlich ist hingegen die Ermittlung der exakten Menge an Ammoniaklösung, die in die Matratze gegossen worden ist. Dies wäre dann notwendig, wenn sich eine Partei auf den Standpunkt stellen würde, der Taterfolg sei nicht kausal auf die Exposition der Beschwerdeführer gegenüber den aus der Matratze strömenden Ammoniakdämpfen zurückzuführen. Der Beschuldigte hat in der Einvernahme nicht bestritten, dass das Ammoniak das Unwohlsein der Beschwerdeführer ausgelöst hat und weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Verteidigung (act. 7) wird etwas Anderes vertreten. Somit kann ohne nähere Abklärungen als erstellt gelten, dass die in der Matratze abgesetzte Menge an Ammoniaklösung den Taterfolg bewirkt hat.

3.4.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erneut darauf zu verweisen, dass sich der Beschuldigte schon bei einem früheren Vorfall, der sich wenige Wochen vor der Tat abgespielt haben soll, bei seinem Nachbar D____ angeblich dafür entschuldigt habe, Ammoniaklösung im Treppenhaus ausgeleert zu haben (Verfahrensakten S. 36). Dies lässt sich dafür heranziehen, dass ihm die unangenehmen bzw. schädlichen Auswirkungen des Stoffes auf die Atemwege bewusst waren. Ohnehin sind die Wirkungen von Ammoniakgeruch notorisch. In der Einvernahme gab der Beschuldigte zudem an, es habe neben Ammoniak auch Urin im betreffenden Zimmer gehabt (Verfahrensakten S. 110). Ihm muss mithin bewusst gewesen sein, dass es im Zimmer welches er den Polizisten gegenüber als jenes mit dem verschanzten Einbrecher bezeichnete, und in welches er sie zum Eintreten aufforderte, nach Ammoniak stank. Dies ergibt sich auch aus seiner Aussage, es sei ja nicht um den Ammoniak gegangen, sondern um den angeblichen Einbruch (Verfahrensakten S. 112 f.). Damit bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben könnte.

3.4.4 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass aufgrund der Gesamtumstände, namentlich der erfolgten FU-Einweisung und gestützt auf die im Rahmen der stationären Behandlung in der UPK erstellten Berichte vom 27. März 2018 und vom 3. April 2018, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit wenn nicht aufgehoben, so doch stark vermindert gewesen sein dürfte. Ob der Beschuldigte mangels Schuldfähigkeit gänzlich freizusprechen wäre oder ob eine auszusprechende Strafe zu mindern wäre und in welchem Umfang, erlangt angesichts der zahlreichen Hinweise auf die Tatbestandsmässigkeit des Handelns entscheidende Bedeutung und lässt eine Begutachtung angezeigt erscheinen (Art. 20 StGB). Weiter ziehen die Hinweise aus den Berichten der UPK auf anhaltenden Substanzgebrauch, eine wahnhafte psychotische Störung, eine akute polymorph-psychotische Störung oder eine andere Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die Frage nach dem Erfordernis einer Massnahme nach den Art. 60 oder 63 StGB, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 StGB, nach sich. Ein qualifiziertes Behandlungsbedürfnis lässt sich gestützt auf die Akten jedenfalls nicht ausschliessen. Indes liegt die Tat bereits einige Zeit zurück und es sind die diesbezüglich eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen. Spätestens in diesem Zusammenhang ist ein (Kurz-) Gutachten obligatorisch (Art. 56 Abs. 3 StGB; Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 63).

3.5 Zusammenfassend sind die Beschwerden gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Hierzu hat sie namentlich D____ und E____ zu befragen und die Schuldfähig- und Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten abzuklären.

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweisen sich die Beschwerden als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

4.2 Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat [...] hat keine Honorarnote eingereicht. Der angemessene Aufwand ist von Amtes wegen festzulegen. Er wird mit 5 Stunden bemessen und praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 1’250.– (inklusive Auslagen). Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 96.25. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'346.25.

4.3 Der Beschuldigte hat den Antrag gestellt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren, wie im Untersuchungsverfahren, die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], zu gewähren. Seine Bedürftigkeit ergibt sich aus den Verfahrensakten VT.2018.6896; das Gesuch ist gutzuheissen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Der mit Honorarnote vom 23. September 2019 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde und 40 Minuten erscheint angemessen. Er wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 333.35. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 12.60. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 26.65. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 372.60 aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Verfahren VT.2018.6896 vom 15. Mai 2019 wird in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie die damit verbundenen Nebenfolgen aufgehoben.

Es werden keine Kosten gesprochen.

A____ und B____ wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'346.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 333.35 und ein Auslagenersatz von CHF 12.60, zzgl. MWST von CHF 26.65 (7,7 % auf CHF 345.95), somit total CHF 372.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer 1 und 2

Beschuldigter

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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