Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.91, AG.2018.513
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.91

ENTSCHEID

vom 16. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2018

betreffend Ablehnung von Beweisanträgen

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am [...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei dieser – sowie der Beschwerdeführer selbst – verletzt worden sei. Zudem soll der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____ angegriffen haben. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, bei der Staatsanwaltschaft die Vornahme ergänzender Beweiserhebungen. Es sei ein Lokalvergleich einer nicht zugeordneten DNA-Spur am Verschluss des zum Einsatz gelangten Schmetterlingsmessers mit weiteren Türstehern des Clubs [...] vorzunehmen. Weiter sei die Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] zu beschlagnahmen. Bezüglich des Vorfalls vom [...] in Basel seien E____ und F____ zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 27. April 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Vornahme eines Lokalvergleichs der nicht zugeordneten Spur am Schmetterlingsmesser mit den weiteren beantragten Personen mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen weder um Beschuldigte noch um Opfer handle. Weiter stellte sie die Prüfung der Beschlagnahmung der Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] in Aussicht. Im Zusammenhang mit dem Basler Vorfall vom [...] hiess sie den Antrag auf Befragung von F____, nicht aber denjenigen auf Befragung von E____, gut, da letzterer ohnehin nur vom „Hören-Sagen“ berichten könne.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Verfügung vom 27. April 2018 abgelehnten Beweisanträge zuzulassen.

In der Stellungnahme vom 13. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Verfügung fest und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten beziehungsweise die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Juni 2018 eine korrigierte Stellungnahme ein.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

Erwägungen

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG.154.100). Nicht zulässig ist die Beschwerde jedoch gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

1.2 Genau gegen eine solche Anordnung richtet sich der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Eingabe, allerdings ohne darzulegen, welche Rechtsnachteile ihm bei einer Wiederholung der Beweisanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht drohen würden. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Die Befragung von E____ kann vor erster Instanz erneut beantragt werden, ohne dass ersichtlich wäre, welcher Nachteil dadurch drohen würde. Entsprechendes gilt für die beantragten weiteren DNA-Abgleiche. Mit Bezug auf die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] äussert der Verteidiger den Verdacht, dass das Überwachungsvideo mit Sequenzen des Tatgeschehens manipuliert worden sein könnte und dass weitere Manipulationen drohten. Die Beschwerdegegnerin hatte in der angefochtenen Verfügung die Prüfung der Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage in Aussicht gestellt und in ihrer Stellungnahme mit Bezug darauf festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Punkt hinsichtlich der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse fehle. Ob die Überwachungsanlage mittlerweile beschlagnahmt worden ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht. Indessen erweist sich die Beschwerde nach den obigen Ausführungen auch in diesem Punkt als unzulässig. Die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage kann vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut beantragt werden, falls von einer Beschlagnahme bis dahin abgesehen worden sein sollte. Da die Strafverfolgungsbehörden im Besitz des Überwachungsvideos sind, würde jede seither vorgenommene Abweichung auffallen. Ob bereits vor der Aushändigung des Videos an die Behörden eine Manipulation erfolgt ist (so der Verdacht des Beschwerdeführers, Beschwerde S. 5), ist eine separate Frage, welche von den Behörden zu untersuchen und durch das Sachgericht auszuleuchten sein wird. Eine weitere Manipulation kann jedoch ausgeschlossen werden bzw. eine solche würde nun sofort erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO droht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unzulässig. Soweit den Beweisanträgen stattgegeben worden war (Befragung von F____), fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich das Rechtsschutzinteresse.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen. Die amtliche Verteidigung kann ihm für das Beschwerdeverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen nicht bewilligt werden. Zwar mag ihm diese im Rahmen des Strafverfahrens bewilligt worden sein. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Solches ist jedoch mit Bezug auf die vorliegende Beschwerde offensichtlich der Fall. Ein Blick auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hätte genügt, um dies zu erkennen. Dies umso mehr, als auf der genannten Verfügung die Bestimmung von Art. 394 lit. b StPO vollständig abgedruckt ist. Eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte unter diesen Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, 2010, Art. 132 N. 9 f.). Das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Tashi Planta

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 394 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

2