Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.81, AG.2022.142
Entscheidungsdatum
06.01.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.81

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. April 2018

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 10. September 2017 kam es in einem Vorgarten an der [...] in Basel zu einer Auseinandersetzung zwischen A____, C____ und dessen Vater B____ (kurz B____). C____ wurde dabei mit einem Messer verletzt. Gegen A____ wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des C____ und Nötigung zum Nachteil des B____ eingeleitet. A____ stellte am 11. September 2017 im Rahmen seiner Einvernahme als beschuldigte Person Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, eventuell Körperverletzung, gegen B____. Er machte geltend, B____ habe ihn anlässlich des Vorfalls vom 10. September 2017 geschlagen, sich ihm in den Weg gestellt und ihn am Arm gehalten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. April 2018 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziff. 1). Die Kosten wurden zulasten des Staates verlegt (Ziff. 2).

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 30. April 2018, mit der A____ (Beschwerdeführer), damals anwaltlich vertreten durch Advokat [...], deren kostenfällige Aufhebung begehrt. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen B____ (Beschuldigter und Beschwerdegegner) geführte Strafverfahren weiterzuführen respektive die Strafanzeige an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, er sei ihm das Replikrecht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. August 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt darin im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest.

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung schuldig erklärt. Gegen dieses Urteil erhob A____ die Berufung, woraufhin die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das laufende Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistierte. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 zeigte der Beschwerdeführer dem Gericht an, dass er neu von Advokat [...] anwaltlich vertreten werde. Das Appellationsgericht hiess die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2021 (SB.2019.123) gut und sprach A____ von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Nötigung kostenlos frei. Die Verfahrensleiterin hob die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 9. November 2021 auf.

Der vorliegende Entscheid erging aufgrund der Akten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist grundsätzlich einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Mit Erledigung einer Strafanzeige durch Nichtanhandnahme tritt die Staatsanwaltschaft demnach auf die Strafanzeige nicht ein, bevor sie ein Strafverfahren eingeleitet hat (BGer 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Die Nichtanhandnahme kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (AGE BES 2020.118 vom 23. Oktober 2020 E. 2.1, BES.2018.119 vom 27. Januar 2020 E. 2.; vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 9). Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

2.2 Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_544/2016 vom 17. November 2016 E. 3.1).

2.3 Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2.1 f.). Dieser Grundsatz gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.1 Im vorliegenden Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zunächst damit, dass der Beschuldigte nie bestritten habe, dass er sich am 10. September 2017 zwischen seinen Sohn C____ und den Beschwerdeführer gestellt habe, um den Streit zu schlichten. Auch habe er den Beschwerdeführer nachweislich am Arm gehalten, um ihn am Weglaufen zu hindern, nachdem dieser auf C____ eingestochen und versucht habe, sich vom Grundstück zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass diese beiden Handlungen aufgrund ihrer geringen Intensität strafrechtlich nicht relevant seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden (Tätlichkeiten), führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer an seinen Einvernahmen vom 11. September 2017 und vom 9. Oktober 2017 widersprüchliche Angaben gemacht habe. Zunächst habe er am 11. September 2017 überhaupt nicht erwähnt, geschlagen worden zu sein, später habe er «geglaubt», der Beschuldigte habe ihn geschlagen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er angegeben, er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen habe er angegeben, C____ habe ihn geschlagen. An der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Schläge nicht mehr erwähnt. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe an ihrer Einvernahme am 20. September 2017 ausgesagt, ihr Mann habe sie nach dem Vorfall angerufen und gesagt, der Beschuldigte habe ihn gehalten und C____ habe ihn geschlagen. Insgesamt kam die Staatsanwaltschaft daher zum Schluss, dem Beschuldigten könne kein strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft stütze sich auf Beweise, die in einer parallel geführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchung erhoben worden seien. Es sei zudem unklar, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies geschehen sei. Solche Grundlagen dürften jedoch nicht in das vorliegende und gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren überführt werden, ohne dass zuvor eine ordentliche Untersuchung eröffnet werde. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Auch in materieller Hinsicht sei sie bundesrechtswidrig. So seien die DNA-Spuren, welche jeweils auf der Rückseite des am Tattag von ihm getragenen Unterhemds, des Polohemds und der Trainerjacke festgestellt worden seien, nie ausgewertet worden. Es wäre aber wichtig herauszufinden, ob diese Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Zudem hätten auch DNA-Spuren an der Vorderseite dieser Kleidungsstücke erhoben werden müssen. Der Sachverhalt sei daher nicht richtig abgeklärt worden.

3.3

3.3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zunächst sinngemäss, dass die Staatsanwaltschaft anstatt der Nichtanhandnahme eine Verfahrenseinstellung hätte verfügen müssen, da sie Akten aus einem parallel laufenden Strafverfahren beizog. Es stellt sich daher die Frage, ob die Auswertung der zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits erfolgten Einvernahmen mit einem Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO vergleichbar ist. Ein solcher dient dem «Nachweis des Sachverhalts» oder der «Beurteilung der beschuldigten Person» (Art. 194 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige im Rahmen seiner eigenen Einvernahme vom 11. September 2017 gestellt hat. Sofern die Staatsanwaltschaft die von ihm an dieser Einvernahme gemachten Aussagen ausgewertet hat, nahm sie nach Auffassung des Gerichts eine Vorabklärung bezüglich von Tatsachen vor, welche zur Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich sind, da nach Art. 310 Abs. 1 Ingress StPO «feststehen» muss, dass der angezeigte Straftatbestand nicht erfüllt ist (vgl. dazu BGer 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Sofern sich die Staatsanwaltschaft hingegen auf die Aussagen des Beschuldigten abstützte, welcher dieser an der tags zuvor erfolgten Einvernahme vom 10. September 2017 gemacht hat (Akten S. 38 ff), erscheint zumindest fraglich, ob sie mittels Aktenbeizug bereits eigene Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, wodurch sich eine Nichtanhandnahme verbieten würde. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme wie erwähnt nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Frage kann daher offen gelassen werden, da im Ergebnis ohnehin auch eine Verfahrenseinstellung aufgrund klarer Straflosigkeit hätte angeordnet werden müssen, wie nachstehend aufzuzeigen ist.

3.3.2 Das Beschwerdeverfahren wurde durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31. Juli 2019 sistiert, wogegen der Beschwerdeführer keine Rechtsmittel ergriffen hat. Gestützt auf das zwischenzeitlich ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2021 i.S. SB.2019.123 erschliesst sich zunächst ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, den Beschwerdeführer an seiner Trainerjacke und an seinem T-Shirt festgehalten und sich ihm in den Weg gestellt zu haben. Auch das Appellationsgericht sah dies als erwiesen an (vgl. dazu Urteil i.S. SB.2019.123. vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.3, 6.5.3). Das Ergebnis einer wie vom Beschwerdeführer geforderten DNA-Analyse würde somit lediglich Unstrittiges bestätigen. Diese beiden durch den Beschuldigten ausgeübten Handlungen mögen den Beschwerdeführer wohl in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt haben. Dies ist, wie die Staatsanwaltschaft aber korrekt darlegt, kaum strafrechtlich relevant. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft – bzw. auch eine allfällige Verfahrenseinstellung – ist daher aufgrund klarer Straflosigkeit in keiner Weise zu beanstanden.

3.3.3 Bezüglich des in der Strafanzeige vom 11. September 2017 erhobenen Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei vom Beschuldigten geschlagen worden, kam das Berufungsgericht wie auch bereits die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich der Streit am 10. September 2017 einzig zwischen dem Beschwerdeführer und C____ abgespielt habe. Der Beschuldigten habe sich hingegen nicht aktiv an den Tätlichkeiten beteiligt, sondern habe sich passiv und streitschlichtend verhalten (vgl. Urteil i.S. SB.2019.123 vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.2, 6.5.4.1) Dabei stützte das Appellationsgericht unter anderem auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in genau jenen Einvernahmeprotokollen ab, die auch bereits die Staatsanwaltschaft für den Erlass ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ausgewertet hat. Demnach führte das Berufungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe zunächst gemutmasst, er sei von vom Beschuldigten möglicherweise geschlagen worden. Daran habe er sich aber später nicht mehr erinnern können oder er sei sich nicht sicher gewesen (vgl. Urteil i.S. SB.2019.123. vom 24. Juni 2021 E. 6.5.1.1, 6.5.1.2). Es ist daher im Ergebnis nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer behaupteten und nicht objektivierten Verletzungen (Schmerzen am Rücken und Prellungen an den Füssen) auf die unstrittig erfolgte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und C____ zurückführte.

3.4 Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, dem Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer nachzuweisen. Die Führung eines Strafverfahrens erschien richtigerweise aussichtslos.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Damit sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.‒ aufzuerlegen.

4.2

4.2.1 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat [...], begehrt für das vorliegende Beschwerdeverfahren, er sei angemessenen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer hat die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren weder mit [...] noch mit [...] explizit beantragt. Sofern sich aus seinem Begehren daher ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ableiten lässt, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl. AGE BES 2019.93 vom 8. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf «notwendige und verhältnismässige» Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Verlangt werden Hablosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. BGer 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4).

4.2.2 Vorliegend musste es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wenig aussichtsreich erscheinen, die aufgrund klarer Straflosigkeit verfügte Nichtanhandnahme anzufechten. Wie dargelegt war von Beginn an unstrittig, dass der Beschuldigten den Beschwerdeführer am 10. September 2017 in seiner Fortbewegung hinderte. Das Festhalten an der Kleidung und das Versperren des Weges ist jedoch strafrechtlich als derart geringfügig einzustufen, dass dies auch dem anwaltlich vertretenden Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Ebenso hätte der Beschwerdeführer die nur sehr geringen Gewinnchancen bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten erkennen können, da er diesbezüglich selbst widersprüchliche Aussagen getroffen hat. Bei dieser Ausgangslage würde eine Person, die den Prozess selber finanzieren müsste, bei vernünftiger Überlegung kaum Beschwerde führen lassen. Überdies macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen. Daher ist Ausrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des Rechtsvertreters zufolge ungünstiger Prozessaussichten sowie mangels Hablosigkeit abzulehnen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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