Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.41
ENTSCHEID
vom 4. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführerin
[…] Privatklägerin
vertreten durch B____, Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. Februar 2018
betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen C____ wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau A____. Das im Rahmen dieses Verfahrens von A____ am 14. November 2017 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Februar 2018 ab.
Dagegen erhob A____ am 5. März 2018 – vertreten durch B____, Advokatin – Beschwerde. Sie beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin als Nachtrag zur Beschwerde mit, dass sich ihre Mandantin in den nächsten Tagen einer Operation am Gehirn unterziehen müsse. Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin diese Eingabe der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu.
Mit Stellungnahme vom 3. April 2018 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Mit Replik vom 8. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte zudem ihre Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hat die Instruktionsrichterin die Replik sowie die Honorarnote der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen.
Mit Übermittlungsschreiben vom 8. Mai 2018 liess der Instruktionsrichter des Strafgerichts dem Appellationsgericht seine vom selben Tag datierende Verfügung in der nämlichen Angelegenheit zur Kenntnis zukommen, mit welcher der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Strafgericht bewilligt wurde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Opfer und Privatklägerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in ihren eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Das Strafgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2018 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Strafgericht bewilligt. Damit ist fraglich, ob nach dieser Verfügung überhaupt noch ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde besteht. Da jedoch die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Strafgerichts nur bis zur Anklageerhebung zurück reicht und somit in der genannten Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege nur ab jenem Zeitpunkt bewilligt wird (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018), liegt ein Interesse nach wie vor – eben für die im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bzw. in der Zeit vor der Anklageerhebung getätigten Aufwendungen – vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a und b).
Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Privatklägerin „um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege“ mit der Begründung abgewiesen, es seien weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bei der Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auszumachen. Zwar handle es sich nicht um Bagatelldelikte, jedoch gelte im Strafpunkt der Untersuchungsgrundsatz. Zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche müsse die Privatklägerin lediglich ihre Forderungen beziffern und einreichen, wofür sie allenfalls einzig eine Übersetzungshilfe benötige. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien deshalb nicht gegeben (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2018, S. 2).
2.3
2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zu den in Art. 136 StPO genannten generellen Erfordernissen der Hab-losigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht äussert. Sie hält lediglich fest, das in Bezug auf die Bestellung eines Rechtsbeistands zusätzliche Erfordernis der Notwendigkeit zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin sei nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien. Anhand dieser Verfügung hätte somit davon ausgegangen werden können, dass die Voraussetzungen der Hablosigkeit und der mangelnden Aussichtslosigkeit implizit anerkannt würden.
Erst in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. April 2018 führte die Staatsanwaltschaft aus, auch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin werde in Frage gestellt, da diese nur bis Dezember 2017 nachgewiesen sei. Zudem sei das Verfahren aussichtslos, weil die Beschwerdeführerin bis heute ihre Zivilforderungen nicht habe konkretisieren, bezeichnen oder beziffern können (Stellungnahme Staatsanwaltschaft S. 3). Ob das Vorbringen dieser neuen Gründe für die Abweisung des Gesuchs in der Beschwerdeantwort verspätet ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik dazu Stellung nehmen konnte und somit das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Die Kriterien der Mittellosigkeit und Aussichtslosigkeit werden deshalb der Vollständigkeit halber und um einen prozessualen Leerlauf zu verhindern im Folgenden ebenfalls geprüft.
2.3.2 Wie die Staatsanwaltschaft zur Annahme kommt, die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sei fraglich, ist nicht nachvollziehbar: Zweifellos hat sie diese im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgewiesen und eine aktuelle Verfügung der Sozialhilfe eingereicht. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – welche ausführt, die Mittelosigkeit „scheine zumindest für den Dezember 2017 nachgewiesen zu sein“, es sei jedoch nicht nachgewiesen worden, ob diese Einkommens- und Vermögenslage noch weiter bestehe – hat sie damit ihrer Pflicht Genüge getan: Die Bedürftigkeit muss im Zeitpunkt des Gesuchs und nicht pro futuro nachgewiesen werden, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dies hat sie jedoch nicht getan. Im Übrigen macht die Staatsanwaltschaft auch nicht geltend, aufgrund welcher Überlegungen sie zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr sozialhilfeabhängig, zumal diese gegenwärtig schwerkrank im Spital liegt (s. dazu unten E. 2.4.2). Mit dem Verfahrensleiter des Strafgerichts ist somit festzuhalten, dass schon ein Blick in die Akten genügt, um zu zeigen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist und nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um eine Rechtsvertretung zu bezahlen (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 1).
2.3.3 Ebenfalls nicht stringent ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die Zivilklage der Beschwerdeführerin sei aussichtslos, weil diese bis jetzt noch keine Belege zur Bezifferung ihrer Forderungen eingereicht habe (Beschwerdeantwort Staatsanwaltschaft Ziff. 10). Zum einen untersteht die Privatklägerschaft nicht der Pflicht, ihre Zivilforderungen bereits im Vorverfahren zu beziffern. Vielmehr kann sie, wie die Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht ausführt, dies auch nach Vorliegen der Anklageschrift bzw. erst im Verfahren vor Strafgericht tun. Zum anderen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eben dazu alleine nicht in der Lage ist, gerade die Begründung für das Gesuch um unentgeltliche Vertretung (s. dazu unten E. 2.4.3 f.). Ihr nun diesen Umstand zum Vorwurf zu machen bzw. ihn zur Begründung heranzuziehen, weshalb das Gesuch aussichtslos sei, ist geradezu absurd.
Die Tatsache schliesslich, dass ihre Vertreterin bis anhin noch keine Forderungen eingereicht hat, kann – neben dem Umstand, dass der Schaden noch nicht klar ist (s. dazu unten E. 2.4.2) – auch ohne weiteres damit begründet werden, dass eben das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Vertretung noch nicht bewilligt wurde. Es ist verständlich, dass eine Vertreterin ihren Aufwand bis zur Gewissheit, dass sie diesen auch in Rechnung stellen kann, vorerst in Grenzen hält. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit kann dieser Umstand mit Sicherheit nicht herbeigezogen werden. Dass die Zivilforderung vorliegend nicht aussichtslos erscheint, hat denn auch die Verfahrensleitung des Strafgerichts erkannt (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 1).
2.3.4 Zusammenfassend ist die Mittelosigkeit der Beschwerdeführerin erwiesen und erscheint die Zivilklage auch nicht aussichtslos. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt und hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Befreiung von Verfahrenskosten sowie von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen.
2.4 Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob auch die Bestellung eines Rechtsbeistands für die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren notwendig ist. (Art. 136 Abs. 2 lit. c)
2.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt vieler: BGE 131 I 354 E. 2.4). Die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach einer geschädigten Person im Adhäsionsverfahren zugemutet werden kann, ihre privatrechtlichen Ansprüche selbst geltend zu machen, ist insofern zu relativieren, als dass dies nur gilt, weil der unmittelbare Schaden in der Regel leicht belegt werden kann (vgl. Mazucchelli/Postizzi in Basler Kommentar StPO, Art. 136 N 18, m.H. auf BGE 138 IV 258 E. 3.1.1). Mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Betroffenen können jedoch zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auch bei Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche im Adhäsionsverfahren führen (BGer 1B_186/2007 und 1B_238/2007, E. 4). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden rechtlichen Fragen komplex sind, oder wenn Schadensposten geltend gemacht werden sollen, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie etwa der künftige, noch unbestimmte Schaden. Eine restriktivere Praxis bei dem Entscheid um die unentgeltliche Verbeiständung ist aus Sicht des Geschädigten- und Opferschutzes nicht gerechtfertigt (Mazucchelli/Postizzi, a.a.O.)
2.4.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Opfer in einem Verfahren, welches gemäss Anklageschrift die mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung, teils mit einem gefährlichen Gegenstand, die mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache Drohung, mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung und mehrfache Tätlichkeiten, all dies begangen zu ihrem Nachteil, zum Inhalt hat. Die Vertreterin hat denn auch ausdrücklich die Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin bekannt gegeben (14.11.17, PDF 1 S. 105). Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin noch nicht lange in der Schweiz wohnt sowie der deutschen Sprache nicht mächtig ist und aus einem anderen Kulturkreis stammt.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat zudem in ihrer Eingabe vom 20. März 2018 mitgeteilt, es sei ein grosses Blutgerinnsel oder ein Tumor in deren Gehirn entdeckt worden, wobei noch unklar sei, ob dies von den Misshandlungen des Beschuldigten resultiere. Auch der Verlauf nach der geplanten Operation sei in keiner Weise absehbar. Es sei deshalb notwendig, vor dem Strafgericht entsprechende Beweisanträge – Einholung eines Berichts der behandelnden Ärzte zur Diagnose und den möglichen Ursachen etc. – zu stellen (Eingabe vom 20. März 2018 S. 1). Dies allein illustriert die vorliegende Komplexität im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen nach schwerer häuslicher Gewalt, welche eben auch den Antrag auf die Einholung von Gutachten etc. beinhalten kann. Von einer blossen „Bezifferung und Einreichung“ eines Betrags, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, kann somit vorliegend keine Rede sein. Wie die Staatsanwaltschaft zudem auf die neuen medizinischen Entwicklungen erwidern kann, es handle sich diesbezüglich „lediglich um Behauptungen und Mutmassungen“, weshalb eine Verbeiständung auch „aus gesundheitlichen Gründen“ nicht geboten sei, ist nicht nachvollziehbar – zumal die Beschwerdeführerin ja selbst angibt, es müsse abgeklärt werden, ob die Verletzungen kausal zu den Misshandlungen des Beschuldigten seien und im Übrigen auch die entsprechenden ärztlichen Belege der Klinik für Neurochirurgie eingereicht hat. Dem entspricht, dass derzeit beim Universitätsspital entsprechende Abklärungen laufen (vgl. Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 2).
2.4.3 Wie die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Sachlage zum Schluss kommt, die Privatklägerin brauche zur Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Verbeiständung, weil sie lediglich ihre Zivilforderungen beziffern und einreichen müsse, ist nach dem Gesagten unverständlich. Zum einen ist es, wie die Privatklägerin in ihrer Beschwerde zu Recht festhält, eine Tatsache, dass die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft immer nur im Zusammenhang mit der Bezifferung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche bewilligt wird. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 136 StPO, welcher sich auf die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin „zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bezieht“. Wäre die unter Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO geregelte Bestellung eines Rechtsbeistands immer dann nicht notwendig, wenn es sich um die Durchsetzung von Zivilansprüchen handelt, wäre dies geradezu absurd. Dies allein reicht somit entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht aus, um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen. Vielmehr gilt dieser Grundsatz, wie oben erwogen, nur dann, wenn der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall: Einerseits geht es um den Anspruch auf Genugtuung, welcher sorgfältig und anhand vergleichbarer Fälle abzuklären ist. Andererseits geht es aber auch um den Anspruch auf Schadenersatz, welcher sich in einem derartigen Verfahren durchaus komplex darstellen kann. Wie erwogen ist oft nicht absehbar, wie lange etwa eine in Zusammenhang mit einem wegen häuslicher Gewalt erlittenen Trauma stehende Psychotherapie oder die Genesung von den aus der Gewalt resultierenden physischen Verletzungen andauert. All dies kann nicht einfach durch die Einreichung einer von einem Laien bezifferten Forderung erledigt werden.
2.4.4 Abschliessend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern zur Evaluation des Opferhilfegesetzes (Bern, 21. Dezember 2015) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesslich für die Durchsetzung von Zivilansprüchen kritisiert worden ist (Bericht S. 64). Wie im Bericht festgehalten ist, scheint es widersprüchlich, wenn das Bundesgericht dem blossen Strafkläger in seinem Urteil 6B_188/2015 ein rechtlich geschütztes Interesse (im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO) zugesteht, eine andere rechtliche Qualifikation geltend zu machen und ihm deshalb das Recht gibt, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO Rechtsmittel zu ergreifen, die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Zivilpunkt zu beschränken. Diesem Problem wurde denn auch in der hängigen Revision der Strafprozessordnung Rechnung getragen, indem nun auch einem Opfer, welches sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert, bei Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (vgl. Artikel 136 Abs. 1bis VE StPO). Der vorliegende Fall illustriert die Notwendigkeit dieser Gesetzesnovelle aufs Beste.
2.4.5 Zusammenfassend bedarf die Bezifferung von komplexen Zivilforderungen in einem Fall massiver häuslicher Gewalt gegenüber einer Ehefrau, die aus einem anderen Kulturkreis stammt und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, zweifellos anwaltlicher Vertretung. Dies hat denn auch das Strafgericht erkannt, welches festhält, die Beschwerdeführerin „scheine nicht in der Lage zu sein, einfache administrative Arbeiten zu tätigen, geschweige denn Zivilforderungen gegen ihren Ehemann zu stellen“ (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 8. Mai 2018, S. 2). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sogar vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hat (act. pdf 1 S. 106), um das Verfahren nicht weiter zu behindern, welches nota bene längere Zeit liegen geblieben ist – der Vertreter der Kinder hat bereits am 26. Oktober 2016 auf deren Konstituierung als Privatkläger verzichtet (act. pdf 1 S. 91), seither wurden keine weiteren Verfahrensschritte unternommen bis zur Ankündigung des Abschlusses rund ein Jahr später, am 19. Oktober 2017 (act. pdf 2 S. 245). Ein derartiges kooperatives Vorgehen kann von einer Privatperson nicht erwartet werden, da sie nur in Kenntnis der entsprechenden Gesetzesbestimmungen, welche noch spätere Anträge zulassen, möglich ist. Auch dies zeigt, dass die Vertretung der Privatklägerin notwendig war und immer noch ist. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass auch der beschuldigte Ehemann amtlich verteidigt ist, so dass schon allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin indiziert ist.
Damit ist die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im vorliegenden Fall zu bejahen.
2.4.6 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Bestellung eines Rechtsbeistands zu bewilligen.
Damit obsiegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, womit sie für ihre Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen ist. Ihre Verteidigerin macht mit Honorarnote vom 8. Mai 2018 einen Aufwand von 4,6667 Stunden à CHF 200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 27.70, insgesamt CHF 961.03, zuzüglich MWST von 7,7 % geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1‘035.05 aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung bewilligt.
Die Sache geht zurück an die Staatsanwaltschaft, um im Sinne der Erwägungen über die konkrete Höhe der Entschädigung zu befinden.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird ein Honorar von insgesamt CHF 1‘035.05 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht (Verfahren SG.2018.63)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).