Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.38, AG.2018.504
Entscheidungsdatum
29.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.38

ENTSCHEID

vom 29. Juni 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

C____, Advokat amtlicher Verteidiger

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2018

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Nötigung. Als amtlicher Verteidiger wurde mit Verfügung vom 28. März 2017 Advokat C____ bestellt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 beantragte Advokat B____ namens und im Auftrag des A____ den Wechsel der amtlichen Verteidigung mit ihm als neuen amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 26. Februar 2018, mit welcher er durch B____ beantragen lässt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer B____ als amtlicher Verteidiger beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung mit dem unterzeichneten Advokaten als sein Vertreter zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2018 liess sich auch die amtliche Verteidigung zum beantragten Verteidigerwechsel vernehmen. Replicando hält der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2018 an seinen Anträgen fest.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

Erwägungen

1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.55 vom 8. August 2016 E. 2.1).

3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen anführen, dass der amtliche Verteidiger ihm während Monaten weder eine Besprechung, noch die Möglichkeit zu einer eigenen Akteneinsichtnahme eingeräumt habe, was ein schweres Versäumnis darstelle. Replicando macht er insbesondere geltend, dass nach der Übernahme eines Verteidigungsmandats die Verteidigung die Strafuntersuchungsakten studieren und zeitnah mit der beschuldigten Person ein Instruktionsgespräch durchführen müsse, und dies insbesondere auch deshalb, weil der Zeitablauf das Risiko mit sich bringe, dass Entlastungsbeweise faktisch gar nicht mehr oder nur noch erschwert erbracht werden könnten.

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass im Hinblick auf die am 12. Januar 2015 eingereichte Strafanzeige (Band 2: Strafanzeige vom 12. Januar 2015) der Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2016 einvernommen und am 17. März 2017 aufgefordert worden ist, eine Verteidigung zu bezeichnen. Advokat C____ hat sich umgehend am 24. März 2017 als Verteidiger gemeldet (Band 1: Aufforderung zur Mandatierung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers vom 17. März 2017; Schreiben Mandatsübernahme vom 24. März 2017). Erst am 7. November 2017 kam es zu einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter, an welcher C____ nach telefonischer Rücksprache auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht teilnahm (Band 2, Einvernahmeprotokoll vom 7. November 2017 S. 2). Es hat folglich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde zwischen der Mandatierung und dem Schreiben vom 2. Januar 2018, gemäss welchem der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme um Kontaktaufnahme gebeten hat, auf mündlichem Weg Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger stattgefunden.

Akteneinsicht wird gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO vor der ersten Einvernahme und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise nicht gewährt. Der Vorwurf, der amtliche Verteidiger habe die Akten nicht unverzüglich nach der Mandatsübernahme studiert, geht deshalb fehl. Wenn auch einzuräumen ist, dass die Untersuchung schleppend voranging, so ist dies nicht auf ein Fehlverhalten des amtlichen Verteidigers zurückzuführen. Solange er keine Akteneinsicht hat und die Untersuchung stagniert, gibt es auch keinen Grund für ein Instruktionsgespräch. Der amtliche Verteidiger hat nicht alles Denkbare zu unternehmen, sondern einen angemessenen Aufwand zu betreiben.

Der nächste Verfahrensschritt war die Konfrontationseinvernahme vom 24. Januar 2018. Im Vorfeld dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer von seinem Anwalt – wie von diesem belegt – mit der Eingabe vom 2. Januar 2018 schriftlich kontaktiert. Dass der Kontakt erst kurz vor der Einvernahme zustande kam, ist nicht dem Verteidiger zuzuschreiben, auch wenn der Beschwerdeführer nun unbelegt behaupten lässt, er habe versucht, seinen Anwalt zu erreichen. Ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung oder eine mangelhafte Verteidigung seitens des amtlichen Verteidigers ist damit nicht glaubhaft gemacht.

4.1 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Der Beschwerdeführer hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. In einem von der beschuldigten Person selbst angestrengten Nebenverfahren hängt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 10; BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. AGE BES.2018.30 vom 9. April 2018 E. 4.1, mit Hinweisen).

Wie die vorangehenden Erwägungen zeigen, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis bzw. eine mangelhafte Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger vorliegt. Eine vernünftige Partei, welche die Verfahrenskosten selber zu tragen hätte, würde eine solche Beschwerde nicht anstrengen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren durch B____, Advokat, ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer (vertreten durch B____)

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Amtlicher Verteidiger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

i.V.m

  • § 88 i.V.m

StPO

  • Art. 101 StPO
  • Art. 134 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

6