Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.3, AG.2018.657
Entscheidungsdatum
15.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.3

ENTSCHEID

vom 15. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat, [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Aktenführung und Aktenverzeichnis

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt seit August 2017 ein Untersuchungsverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Pornographie gegen A____. Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde Advokat [...] als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2017 eingesetzt. Nachdem dem Verteidiger am 11. September 2017 eine erste CD mit den bis dahin erstellten Akten zugestellt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 erneut Akteneinsicht „in der Form der Zusendung eines Datenträgers mit den darauf digital gespeicherten aktuellen Ermittlungsakten, und zwar gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen“. Am 22. Dezember 2017 wurde ihm ein elektronischer Datenträger zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 monierte der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft, die auf dem ihm zugestellten Datenträger gespeicherten, 257 Seiten umfassenden, Akten seien noch immer unpaginiert und das abgespeicherte Aktenverzeichnis sei unvollständig, da den einzelnen Dokumenten keine Seitenzahlen zugeordnet seien. Ausserdem würden Aktenbestandteile fehlen, welche auf dem ihm am 11. September 2017 zugestellten Datenträger noch enthalten gewesen seien. Er ersuchte erneut um Zustellen eines Datenträgers mit den paginierten und mit einem auf Seitenzahlen verweisenden Aktenverzeichnis versehenen aktuellen Ermittlungsakten. Nach einem weiteren Schriftenwechsel erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Januar 2018, das dem Verteidiger am 22. Dezember 2017 zugestellte Aktenverzeichnis genüge den gesetzlichen Anforderungen an ein Aktenverzeichnis in einem laufenden Vorverfahren, in welchem die Akten aufgrund laufender Ermittlungen regelmässig ergänzt werden müssen. Ein paginiertes Aktenverzeichnis werde dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Ermittlungen zugestellt.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob Advokat [...] im Namen von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Appellationsgericht. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer die Akten gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO zu führen und entsprechend fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger die dergestalt paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger gespeichert zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung / amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Februar 2018 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge vernehmen lassen. Mit Replik vom 6. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Mit Eingabe vom 23. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Meinungsäusserung des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandsstreitigkeit in anderer Sache verwiesen, wonach (auch) dieses der Meinung sei, dass Aktenverzeichnisse nicht zwingend paginiert sein müssten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eine formelle Anfrage beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu dessen Ansicht hinsichtlich Aktenführung, insbesondere Paginierung der Akten, beantragt. Dies ist vom Verfahrensleiter mit begründeter Verfügung vom 31. August 2018 abgewiesen worden.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an eine korrekten Aktenführung, da die Akten die Grundlage des rechtlichen Gehörs bilden. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO), so dass darauf einzutreten ist.

2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebe sich die Pflicht der Strafuntersuchungsbehörden, die Akten bereits in der Voruntersuchung zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Andernfalls sei es der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und Dokumente in den Akten zu finden und festzustellen, wann welches Dokument in die Akten gelangt sei. Insbesondere müsse bei jeder neuen Akteneinsicht mit grossem zeitlichem Aufwand jeweils zuerst mühsam herausgefunden werden, welche Aktenbestandteile neu Eingang in die Akten gefunden hätten und welche Bestandteile allenfalls aus den Akten wieder entfernt worden seien. Eine Paginierung der Akten und das Führen eines Verzeichnisses mit Seitenzahlen von Beginn der Untersuchung an sei sehr einfach und bedeute für die Staatsanwaltschaft keinen zusätzlichen Aufwand, was beispielsweise das von der Bundesanwaltschaft verwendete System zeige.

2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, sie habe dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 die damals parteiöffentlichen Akten samt einem detaillierten Aktenverzeichnis zugestellt. Das Aktenverzeichnis entspreche der Reihenfolge der Aktenstücke in den Akten, enthalte das Datum der Fertigung sowie eine Beschreibung des jeweiligen Aktenstücks. Somit habe die Staatsanwaltschaft ein vollständiges und zusammenhängendes Inhaltsverzeichnis erstellt. Im Untersuchungsverfahren hätten sowohl das System einer fortlaufenden Paginierung als auch jenes einer Zwischenpaginierung Nachteile. So könne im Untersuchungsstadium nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des Verfahrens später einzustellen und zu separieren seien. Auch könne je nach Ergebnis der weiteren Untersuchungen eine Umstellung der Akten erforderlich werden. Wären die Akten bereits paginiert, müsste in diesen Fällen eine Umpaginierung erfolgen. Das Arbeiten mit Zwischenpaginierungen würde die Übersichtlichkeit ebenso erschweren und sei daher nach Möglichkeit auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Orientierung der Parteien in den Akten sei durch das Zustellen einer Akten-CD hinreichend erleichtert. Die elektronische Suche nach Stichworten erlaube ein sehr rasches und effizientes Suchen nach bestimmten Dokumenten wie auch nach konkreten Stellen innerhalb eines Dokumentes. Die Strafprozessordnung verlange grundsätzlich ein Inhaltsverzeichnis, nicht aber eine Paginierung der Akten. Es sei aber selbstverständlich, dass die Akten nach Abschluss der Untersuchung komplett paginiert würden. Der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von jenem, der dem Entscheid BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 zugrunde liege, da die Untersuchung im vorliegenden Verfahren nicht abgeschlossen, sondern noch in vollem Gange sei.

3.1 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.

3.2 Das Appellationsgericht hat sich im Entscheid BES.2013.1 vom 12. September 2013 eingehend mit der Frage der Aktenführung durch die Jugendanwaltschaft im Untersuchungsverfahren befasst. Die dort aufgeführten Erwägungen gelten nach wie vor sowie in gleicher Weise für die Staatsanwaltschaft, weshalb sie nachfolgend zitiert werden:

(3.)

„Zu prüfen ist zunächst, ob die Aktenablage der Jugendanwaltschaft systematisch erfolgt, wie es Art. 100 Abs. 2 StPO vorschreibt. Welcher Art die Systematik sein muss, sagt die StPO nicht. Dies wird den zuständigen Strafbehörden überlassen (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 770: Schmutz, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N 26). Die Ablage kann entweder in einer chronologischen oder in einer thematischen Erfassung der Akten erfolgen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N 7; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161, Ziff. 2.2.8.9). Die rein chronologische Ablage kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht, während in umfangreicheren Fällen die Akten nach Themen, Sachverhalten oder andern Kriterien zu gliedern und in entsprechenden Faszikeln oder Ordnern abzulegen sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 26). Die Systematik der Jugendanwaltschaft, die Akten zunächst thematisch und innerhalb der Themenbereiche chronologisch abzulegen, ist daher nicht zu beanstanden. (…).

(4.

4.1) Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt im Weiteren „die fortlaufende Erfassung (der Akten) in einem Verzeichnis“, wovon nur in einfachen Fällen abgesehen werden kann. Ein derartiges Verzeichnis dient gemäss der Botschaft sowie den übereinstimmenden Lehrmeinungen einerseits der Benutzungsfreundlichkeit, d.h. der Ermöglichung eines jederzeitigen raschen und mühelosen Auffindens von Aktenstücken (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Riklin, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 100 StPO N 2), andererseits der Verhinderung von Aktenunterdrückung bzw. der Kontrolle der Vollständigkeit der Akten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9; Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 100 StPO N 6; Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 28; Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Testausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 77). Aus dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung ergibt sich, dass das genannte Verzeichnis die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den Akten aufführen muss. Verschiedene Autorinnen und Autoren präzisieren denn auch den Begriff „Verzeichnis“ als „Aktenverzeichnis“ (Brüschweiler, a.a.O., Art. 100 StPO N 6; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 6; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich 2012, § 130 N 23; Schmid, a.a.O., Art. 100 N 6). Auch das Bundesgericht legt in seinem Entscheid BGer 1B_293/2011 vom 14. September 2011 E. 5.2 dem Begriff „Verzeichnis“ diese Deutung zugrunde. Im genannten Fall hatte die Vorinstanz des Bundesgerichts vor der Fällung ihres Entscheides, jedoch nach Gewährung der Akteneinsicht, weitere Akten beigezogen und hiervon die Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis gesetzt. Auch war dem Aktenverzeichnis dieser Aktenbeizug nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat erwogen, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden, indem sie sich zum Beizug weiterer Akten nicht habe vernehmen lassen können. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin mangels entsprechenden Hinweises im Aktenverzeichnis nicht ausreichend habe vergewissern können, ob die ihr zur Einsicht vorgelegten Akten alle entscheiderheblichen Dokumente enthielten (a.a.O., E. 5.2). Es hat den angefochtenen Entscheid daher aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich aller beigezogenen entscheidrelevanten Akten und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat die Verfahrensleitung zudem angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Akten, auf welche sich der Entscheid stützt, in einem aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt würden (a.a.O. E. 5.3). Geht somit das Bundesgericht davon aus, dass ein Aktenbeizug im Aktenverzeichnis zu erscheinen hat, ist daraus zu schliessen, dass im Verzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sämtliche Dokumente aufgeführt werden müssen. Auch das Bundesstrafgericht hat in seinem Entscheid SK.2012.39 vom 11. April 2011 verlangt, dass (Rechtshilfe-)Akten, die aus Sicht der Bundesanwaltschaft für den angeklagten Sachverhalt beweismässig relevant sind, auszuscheiden und in einem detaillierten Verzeichnis zu erfassen sind (a.a.O., E. 4.4).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Griffregister in den Akten der Jugendan-waltschaft nicht als „Verzeichnis“ im Sinne des Gesetzes gelten kann. Aber auch das reduzierte Inhaltsverzeichnis, das von der Staats- und Jugendanwaltschaft (nur in Fällen mit mindestens zwei beschuldigten Personen, drei Sachfaszikeln oder zwei blauen Ordnern; vgl. Weisung Nr. 31 des Ersten Staatsanwaltes vom 17. Dezember 2010, Richtlinien für die Aktenausfertigung, Ziff. 5.4) im Zeitpunkt der Überweisung der Akten ans Gericht erstellt wird, vermag den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Dieses listet nur die sich bereits aus den Griffregistern ergebenden Rubriken („zur Person“, „Rechtsbeistände“, „Allgemeiner Teil“, „zur Sache“, „Nebenakten“, „Abschluss des Vorverfahrens“) mit den entsprechenden Seitenzahlen (von – bis) auf, wobei die Rubrik „zur Sache“ gegebenenfalls noch in die einzelnen Verfahren mit Angaben der entsprechenden Faszikelnummern aufgelistet werden. Welche Dokumente im Einzelnen sich wo in den Akten befinden, geht daraus indessen nicht hervor. Damit erfüllt dieses Inhaltsverzeichnis den Zweck eines Verzeichnisses gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO, nämlich die Verschaffung eines Überblicks über existierende Akten, die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten und das rasche Auffinden bestimmter Dokumente, nicht, zumal die Rubrik „allgemeiner Teil“ in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden mehrere Ordner umfassen kann.

(4.2) Das Gesetz schreibt im Weiteren ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vor. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend – d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück – zu ergänzen ist. Die Jugendanwaltschaft führt hierzu unter Verweis auf den Basler Kommentar (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 27) zwar zutreffend aus, dass auch für die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis (wie für die systematische Ablage) verschiedene Systeme möglich sind und es den einzelnen Staats- und Jugendanwaltschaften überlassen bleibt, welcher Systematik sie sich bedienen, wobei eine durchgehende Nummerierung der Akten, wie sie die Staats- und Jugendanwaltschaft Basel-Stadt durchführt, als ein zulässiges Erfassungssystem anerkannt ist. Sollte die Jugendanwaltschaft daraus aber schliessen, dass die fortlaufende Paginierung der Akten bereits als „fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis“ gewertet werden kann, wäre ihr zu widersprechen. Genauso wenig wie die Seiten eines Buches ein Inhaltsverzeichnis sind, stellen paginierte Dokumente ein Aktenverzeichnis dar. Die Paginierung ist nicht mehr als ein mögliches Hilfsmittel zur Herstellung eins Verzeichnisses. Richtig ist hingegen der Hinweis der Jugendanwaltschaft, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden kann, wenn die Akten vollständig sind. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt werden muss. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens resp. einer solchen Unterlassung lässt sich auch nicht auf den Basler Kommentar stützen, auf den sich die Jugendanwaltschaft beruft. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass wegen des genannten Nachteils des Systems einer durchgehenden Nummerierung in mittleren und umfangreicheren Fällen die Nummerierung häufig im Dezimalsystem erfolge, welches es auf einfache Weise erlaube, sämtliche Dokumente von allem Anfang zu nummerieren (Schmutz, a.a.O.). Auf dieser Grundlage kann dann bereits zu Beginn des Verfahrens das geforderte Verzeichnis erstellt werden.

Auch wenn die Staats- und Jugendanwaltschaften bei der Wahl des Systems zur Erfassung der Akten frei sind, haben sie nach dem Gesagten jedenfalls ein System zu wählen, das die gesetzlich geforderte fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis ermöglicht. Hierbei sind verschiedene Varianten denkbar. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand

  1. März 2013) sehen beispielsweise eine provisorische Nummerierung mit Bleistift als mögliches System zur Identifizierung der Dokumente in den Akten vor (Ziff. 8.2.5.1). Sie schreiben darüber hinaus vor, dass jedes Aktenstück im Verzeichnis aufzuführen und möglichst genau zu bezeichnen ist (Ziff. 8.2.5.3). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sieht eine äusserst detaillierte systematische Aktenordnung vor (Ziff. 3) und ordnet die fortlaufende Paginierung der Akten spätestens im Zeitpunkt der Ansetzung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO an, wobei anstelle einer fortlaufenden Paginierung auch eine andere systematische Paginierung möglich ist (Ziff. 4). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand 25. Januar 2012) sodann wird festgehalten, dass jedes Aktenstück im über die Aktenlage zu führenden Aktenverzeichnis mit der entsprechenden Nummer, Erstellungs- bzw. Eingangsdatum und kurzer prägnanter Bezeichnung aufzunehmen und dass das Aktenverzeichnis laufend nachzuführen ist (Ziff. 3.5).“ (Die zitierten Weisungen der genannten Ober- resp. Generalstaatsanwaltschaften wurden zwischenzeitlich teilweise revidiert.)

3.3 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Staatsanwaltschaft – ausser in einfachen Fällen – bereits zu Beginn des Untersuchungsverfahrens ein Aktenverzeichnis anlegen muss, welches geeignet ist, ein rasches und müheloses Auffinden von Aktenstücken und eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten zu ermöglichen, indem es die einzelnen Aktenstücke und deren Fundstelle in den Akten fortlaufend erfasst. Hierfür sind wie ausgeführt verschiedene Systeme möglich und es ist Sache der Staatsanwaltschaft, welche der verschiedenen gesetzeskonformen Systeme sie wählt. Eine fortlaufende Paginierung, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nur eine von mehreren Möglichkeiten und damit keineswegs zwingend.

3.4 Der dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 zugestellte Datenträger enthält ein ausführliches Aktenverzeichnis, gemäss welchem die Akten in die in die Abschnitte „Zur Person“, „Rechtsbeistände“, „Anhalt./Haft“, „Weitere Zwangsmassnahmen“, „Allg. Teil“, „Zur Sache“, „Nebenakten“, „Abschluss Vorverfahren“ und „Urteil 1. Instanz“ gegliedert sind. Diese Abschnitte entsprechend den Registern in den physischen Akten. Innerhalb der genannten Abschnitte sind die einzelnen Aktenstücke mit ihrem Erstellungsdatum aufgeführt, allerdings noch ohne Seitenangaben (nach Angaben der Staatsanwaltschaft werden die Akten nach Abschluss der Untersuchung fortlaufend paginiert). Ausserdem ist angegeben, welche Aktenstücke sich in welchem Ordner (der physischen Akten) befinden. Aufgrund dieser Systematik und mithilfe des Aktenverzeichnisses ist – namentlich auf elektronischen Datenträgern, die eine Suche nach Stichworten ermöglichen – auch ohne Paginierung ein rasches und müheloses Auffinden der einzelnen Aktenstücke gewährleistet. Durch die Datierung der einzelnen Aktenstücke im Aktenverzeichnis ist zudem leicht erkennbar, wann welche Dokumente in die Akten gelangt sind resp. welche seit der letzten Akteneinsicht neu hinzugekommen sind. Sollten einzelne Aktenstücke aus irgendwelchen Gründen (z.B. Trennung von Verfahren) aus den Akten entfernt werden, hätte die Staatsanwaltschaft dies in den Akten festzuhalten; die entsprechende Aktennotiz wäre mit Datum ebenfalls ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Damit ermöglicht diese Art der Aktenführung grundsätzlich auch eine Kontrolle der Vollständigkeit der Akten. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Systematik der Aktenablage im vorliegenden Verfahren und das von der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 mit den Akten zugestellte Aktenverzeichnis den in Art. 100 Abs. 2 StPO statuierten gesetzlichen Anforderungen genügen.

3.5 Der Beschwerdeführer behauptet, auf dem ihm am 11. September 2017 zugestellten Datenträger seien noch „Aktenbestandteile im Umfang von ca. 22. Seiten“ gespeichert gewesen, welche in der Datei vom 22. Dezember 2017 gefehlt hätten. Um welche Aktenstücke es sich dabei gehandelt haben soll, legt er jedoch nicht dar. Mit der Einreichung der beiden Datenträger ist ein entsprechender Nachweis entgegen seiner Behauptung in der Replik nicht erbracht. Es fällt allerdings auf, dass der Datenträger vom 11. September 2017 im Gegensatz zu jenem vom 22. Dezember 2017 (noch) kein Aktenverzeichnis enthält und damit der Anforderung, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen ist, nicht entspricht. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich einzig mit der Rechtmässigkeit der Daten-CD vom 22. Dezember 2017 zu befassen hat.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers wird bewilligt und dem Verteidiger ein Honorar entsprechend einem geschätzten Aufwand von 7 Stunden zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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