Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.205, AG.2019.594
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.205

ENTSCHEID

vom 20. August 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. November 2018

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Am 16. November 2018 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen, weil er im Verdacht stand, die Fensterfront eines Restaurants an der Grünpfahlgasse besprayt zu haben. Vor seiner Entlassung wurde A____ polizeilich einvernommen und erkennungsdienstlich behandelt, wobei ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen wurde. Ferner wurden ein Mobiltelefon, CHF 600.–, eine Farbspraydose (grau), ein Sprühkopf und diverse Plastikhandschuhe, die er auf sich getragen hatte, beschlagnahmt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung an der [...]strasse 134 vom gleichen Tag wurden überdies eine Schablone und diverse Fotoaufnahmen von Graffitis beschlagnahmt. Am 20. November 2018 verlangte A____ die Siegelung aller beschlagnahmter Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft kam diesem Gesuch nach und stellte am 23. November 2018 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entsiegelung.

Am 26. November reichte A____, vertreten durch [...], eine Beschwerde ein betreffend „Befehl zur Hausdurchsuchung vom 16. November 2018“ mit folgenden materiellen Rechtsbegehren: 1. Es sei der Befehl zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme allfälliger Gegenstände vom 16. November 2018 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. 2. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2018 aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer umgehend herauszugeben. […] 8. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. 9. Eventualiter sei für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hat die Appellationsgerichtspräsidentin das Zwangsmassnahmengericht gebeten, das Appellationsgericht über den Stand des Entsiegelungsverfahrens zu informieren und, falls vorhanden, seinen diesbezüglichen Entscheid zuzustellen. Am 2. August 2019 ist die entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2018 beim Appellationsgericht eingegangen. Diese ist zu den Akten genommen worden, was den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2019 mitgeteilt worden ist.

Erwägungen

1.1 Der Beschwerdeführer stützt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auf Art. 394 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Bei der angefochtenen Verfügung handle es sich nicht um einen abgelehnten Beweisantrag. Sie stelle vielmehr eine Zwangsmassnahme dar, welche als Zwischenentscheid nicht der Berufung unterliege. Die Beschwerde sei deshalb das richtige Rechtsmittel. Mit der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahme von Gegenständen greife die Beschwerdegegnerin in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein, namentlich in die Eigentumsgarantie sowie in seinen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Zum Schutze seiner Rechte habe der Beschwerdeführer ein klares, aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass die Verfügung vom 16. November 2018 aufgehoben werde und ihm die während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände wieder ausgehändigt würden.

1.2 Mit diesen Ausführungen blendet der Beschwerdeführer aus, dass er am 20. November 2018 die Siegelung aller beschlagnahmter Gegenstände verlangt hat. Die Staatsanwaltschaft ist diesem Gesuch nachgekommen und hat dementsprechend auch die im vorliegenden Verfahren allein zur Diskussion stehenden, bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten diversen Fotoaufnahmen von Graffitis und die Schablone gesiegelt. Ob insbesondere die Schablone einer Siegelung überhaupt zugänglich gewesen wäre, ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, nachdem die Staatsanwaltschaft das diesbezüglich durch den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Gesuch gutgeheissen hat und das Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich eingetreten ist (vgl. dazu unten Ziff. 1.4). Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass diese Frage auch durch das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht abschliessend beurteilt worden ist. Zwar hat es in einem Verfahren einen kantonalen Entscheid, der zwischen entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten, direkt der Beschlagnahme unterliegenden Aufzeichnungen und Gegenständen unterschieden hat, geschützt (BGE 144 IV 74). In einem anderen Verfahren, in welchem es um die Entsiegelung diverser Waren und Möbelstücke ging, ist es aber auf die Beschwerde gegen den Entscheid des als Entsiegelungsgericht amtierenden Kantonsgerichts Schaffhausen grundsätzlich eingetreten, ohne in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass solche Gegenstände nicht einer Siegelung unterliegen könnten (BGer 1B_229/2017 vom 14. August 2017).

1.3 Vorliegend ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat und das Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich eingetreten ist. Hierfür ist auf die folgenden Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid 1B_117/2012 vom 26. März 2012 hinzuweisen:

„3.1 Das Obergericht liess die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung im Siegelungsverfahren gerügt werden könne, oder mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 hätte geltend gemacht werden müssen, offen. Immerhin erwog es, dass dem Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zukomme und deshalb nicht einzusehen sei, weshalb die Rüge, die Sicherstellung sei rechtsmissbräuchlich, in diesem Verfahren nicht zugelassen werden sollte. Gleichfalls müsse dieses Argument im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Siegelung zulässig sein (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).

3.2 Die Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst. (SCHMID, Praxiskommentar, RN. 6 zu Art. 248; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gallen 2009, Fn. 274 S. 475; KELLER, a.a.O. Rz. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. RN. 61 zu Art. 248; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, Rz. 138 S. 62). Dementsprechend verweist Art. 264 Abs. 3 StPO auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h. Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Siegelung der Aufzeichnungen zu verlangen und seine Einwände anschliessend im Entsiegelungsverfahren geltend machen könne.

3.3 Fraglich ist jedoch, was "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO sind. Als solche werden insbesondere Geheimhaltungsinteressen jeder Art anerkannt, z.B. Fabrikations-, Geschäftsgeheimnisse oder schützenswerte Privatgeheimnisse (KELLER, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 248 StPO). Dagegen ist streitig, ob darunter auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren (so THORMANN/BRECHBÜHL a.a.O. N. 61 zu Art. 248) oder ob insoweit Beschwerde erhoben werden muss (so wohl KELLER, a.a.O., Rz. 25 und Rz. 45 zu Art. 248 StPO). Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2005 1239 zu Art. 247 E-StPO) ist nicht eindeutig, nennt sie doch als Beispiel den Einwand, die Gegenstände enthielten "Geheimnisse ohne Relevanz für das Verfahren". SCHMID (Praxiskommentar Rz. 6 zu Art. 248; DERSELBE, Handbuch Fn. 274 S. 475) führt aus, dass Beschwerde zu ergreifen sei, wenn die Beschlagnahme aus anderen als Geheimhaltungsgründen angefochten werde; allerdings fasst er die Geheimhaltungsgründe weit, wird doch (in Rz. 1 zu Art. 248 StPO) auch der fehlende Bezug zur Strafsache als Siegelungsgrund erwähnt.

Immerhin ist unstreitig, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind (CHIRAZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 248 StPO), namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt (Urteil 1B_354/2010 vom 8. Februar 2010 E. 1.3; insoweit zustimmend auch KELLER, a.a.O., RN. 44 zu Art. 248 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu prüfen; die hierfür notwendige Triage muss vom Richter selbst vorgenommen werden und darf nicht der Untersuchungsbehörde übertragen werden (BGE 137 IV 189 E. 5.1 S. 195 ff. mit Hinweisen). Dann aber muss es dem Berechtigten auch gestattet werden, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu erheben, und deshalb eine Siegelung der Dokumente und Dateien zu verlangen.

Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Abgrenzungsproblemen erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und eine schnelle Klärung der Rechtslage.“

In seinem (jüngeren) Entscheid 1B_336/2016 vom 11. November 2016 hat das Bundesgericht unter anderem Folgendes ausgeführt: „Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen - hier ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl - stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 - 141 StPO).“

1.4 Aus diesen Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass das Siegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vorgeht. Dies entspricht gemäss Schmid/Jositsch (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 248 N 6) auch der herrschenden Betrachtungsweise. Zumindest soweit das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen „anderer Gründe“ bejaht hat, auf das Entsiegelungsgesuch eingetreten ist und die gegen die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung erhobenen Rügen akzessorisch geprüft hat, bleibt deshalb kein Platz für eine Beschwerde. Wären beide Rechtsmittel parallel zulässig, würde die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheide bestehen, was zu vermeiden ist. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2018 beigezogen. Aus dieser ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts geprüft hat und dabei auch auf den Einwand der Verteidigung, der Sachverhalt sei mit dem Geständnis und der Anhaltung des Beschuldigten in flagranti geklärt und alle weiteren Ermittlungshandlungen seien widerrechtlich, eingegangen ist und ihn verworfen hat. Ferner hat es festgehalten, dass andere mildere Massnahmen nicht ersichtlich seien. Schliesslich hat es sich auch mit dem Argument der Verteidigung befasst, wonach es sich bei der Beschlagnahme um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme handle, weil ein über das Geständnis hinausgehender Tatverdacht nicht vorliege, und ausgeführt, von einer unzulässigen Beweisausforschung spreche man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde gelegen habe, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt würden. Die Ergebnisse einer „fishing expedition“ seien nicht verwertbar. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers sei aber gerade ein solcher Tatverdacht gegeben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch vollständig eingetreten ist und sämtliche Einwendungen, wie sie teilweise auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, geprüft hat. Nach dem oben Gesagten kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.1

2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um „unentgeltliche, amtliche Verteidigung“ ersucht. Was die Kosten des Verfahrens betrifft, so existiert die unentgeltliche Rechtspflege im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Hingegen gewährleistet der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

2.1.2 Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

2.1.3 Demgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 400.–.

2.2

2.2.1 Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Ob letztere Voraussetzung gegeben ist, ist im vorliegenden Fall fraglich. Grundsätzlich ist es Sache des Beschwerdeführers zu entscheiden, welchen der beiden Rechtswege – Siegelungsgesuch oder Beschwerde - er einzuschlagen gedenkt. Nachdem zu dieser Frage bisher nur wenig Rechtsprechung besteht, insbesondere zur Frage der Siegelungsfähigkeit von Gegenständen und zur Auslegung der "anderen Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO, und auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zwar auf das Entsiegelungsverfahren hingewiesen, jedoch nicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus formellen Gründen beantragt hat, ist vorliegend nicht von Aussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen.

2.2.2. Der amtliche Verteidiger, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm der vorliegende Fall bereits bestens bekannt war, weil er namens des Beschwerdeführers eine weitere Beschwerde gegen dessen erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines WSA erhoben hat. Die ihm zustehende Einarbeitungszeit ist in jenem Verfahren abgegolten worden (vgl. BES.2018.206). Vorliegend ist der Aufwand deshalb auf 2 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Für den entsprechenden Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

BV

  • Art. 29 BV

StPO

  • Art. 125 StPO
  • Art. 135 StPO
  • Art. 136 StPO
  • Art. 184 StPO
  • Art. 248 StPO
  • Art. 264 StPO
  • Art. 313 StPO
  • Art. 383 StPO
  • Art. 428 StPO

Gerichtsentscheide

11