Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2018.131, AG.2018.618
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.131

ENTSCHEID

vom 3. August 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____, [...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Juni 2018

betreffend Abweisung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

A____ (vormals [...], nachfolgend die Beschwerdeführerin) bezog vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2007 Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend Sozialhilfe). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2011 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die verfügte Rückerstattung von CHF 22‘140.– im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zuzüglich Zinsbetreffnis von CHF 1‘836.– ab. Dieser Entscheid wurde von der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 17. August 2012 bestätigt. In dieser Sache und nachdem die Sozialhilfe die Beschwerdeführerin ab April 2009 erneut unterstützt hatte und im Rahmen der neuen Unterstützungsperiode wieder auf Ungereimtheiten gestossen war, die den Verdacht aufkommen liessen, die Beschwerdeführerin habe über Bankguthaben verfügt, das sie sowohl in der ersten als auch in der aktuellen Unterstützungsperiode nicht deklariert hatte, erstatte sie am 6. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige wegen Verdachts auf Unterstützungsbetrug.

Am 9. März 2018 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B____ mit ihrer Vertretung, der ihre Interessen schon im verwaltungsrechtlichen Verfahren bis vor Bundesgericht wahrgenommen hatte. Am 5. April 2018 teilte dieser der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Beschwerdeführerin per sofort nicht mehr vertrete. Bereits am 3. April 2018 hatte die Beschwerdeführerin den Rechtsanwalt C____ zu ihrer Verteidigung ermächtigt. Am 12. April 2018 liess auch dieser Rechtsvertreter der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass die Beschwerdeführerin das Mandat beendet habe. Mit E-Mail vom 18. April 2018 informierte Rechtsanwältin D____ die Staatsanwaltschaft darüber, dass die Beschwerdeführerin sie am 17. April 2018 mit ihrer Verteidigung mandatiert habe; am 27. Juni 2018 folgte die E-Mail, wonach das Mandat per sofort beendet sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 gelangte die Beschwerdeführerin selber an die Staatsanwaltschaft und verlangte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Eine Kopie ihres Schreibens liess die Beschwerdeführerin Prof. E____ zukommen. Dem Schreiben lag ein „Einzelauftrag“ der Sozialen Dienste Binningen bei, aus welchem hervorgeht, dass ihr am 25. Juni 2018 für den Monat Juli 2018 CHF 2‘608.– ausbezahlt worden sind. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2018 aufzuheben und im Strafverfahren VT.2017.15016 (recte: VT.2017.15106) eine amtliche Verteidigung einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 25. Juli 2018 repliziert und sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht worden, so dass darauf grundsätzlich einzutreten ist. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Auf lediglich appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin in ihrer Replik an der Vorgehensweise der beteiligten Behörden tritt das Appellationsgericht nicht ein. Ebenso unbeachtlich bleiben Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den inkriminierten Sachverhalt des Verfahrens VT.2017.15106.

1.3 Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.1 Es ist streitig und zu prüfen, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht nicht geltend gemacht, es liege ein Fall notwendiger (amtlicher) Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung überdies an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses zweite Erfordernis wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es darf sich nicht um einen Bagatellfall handeln und der Straffall muss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Dabei ist nicht relevant die abstrakte Sanktionsdrohung des einschlägigen Straftatbestands, sondern nur die im konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende Strafe (Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 42 mit Fn 105). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener Zeuginnen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft etc.) die unentgeltliche Verbeiständung rechtfertigen. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, konkretisiert Art. 132 StPO den verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101); auf eine Auseinandersetzung mit letzterer Bestimmung kann daher verzichtet werden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es fehle an den Voraussetzungen der Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Zum einen handle es sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO, da bei einem Deliktsbetrag von vorliegend CHF 23‘434.55 keine Strafe von mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe zu erwarten sei. Zum anderen stelle sich der Sachverhalt als übersichtlich dar und biete keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, ein Betrugsverfahren sei per se eine komplexe Angelegenheit, die von einer Laiin ohne Rechtsbeistand nicht bewältigt werden könne. Sie führt weiter aus, sie sei wieder von der Sozialhilfe abhängig und damit bedürftig, weshalb sie gemäss Bundesverfassung und StPO Anspruch auf eine vom Staat bezahlte Verteidigung habe. Zudem habe ihr das Bundesgericht im sozialrechtlichen Verfahren „in gleicher Sache“ bereits einmal die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (BGer 8C_140/2012 vom 17. August 2012, Beilage zur Beschwerde, act. 3). Die angefochtene Verfügung erweise sich angesichts dessen als widersprüchlich, da nicht „in ein und demselben Fall (…) mit zwei verschiedenen Massstäben gemessen werden“ könne.

3.1 Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Diese hat angesichts des Deliktsbetrags festgestellt, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Die Beschwerdeführerin darf sich zunächst darauf verlassen, dass die Staatsanwaltschaft im Bereich ihrer Strafkompetenz im Strafbefehlsverfahren keine höhere Strafe anordnen würde. Sollte es vorliegend zu einer Anklage kommen, so ist das Strafgericht in der Festsetzung der Sanktion zwar nicht an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe bzw. Strafhöhe gebunden; es sind vorliegend aber in der Tat keine Indizien ersichtlich, die eine auszufällende Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten erwarten liessen.

3.2 Der Fall birgt weiter auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im oben beschriebenen Sinne. Die Eingaben der Beschwerdeführerin belegen, dass diese über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten und sogar über gewisse rechtliche Kenntnisse verfügt, um sich im Strafverfahren selbst verteidigen zu können. Der Sachverhalt bietet auch keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen. Der Sachverhalt ist soweit ersichtlich abgeklärt, und es besteht mit dem rechtskräftigen Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGer 8C_140/2012 vom 17. August 2012, Beilage zur Beschwerde, act. 3) ein Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin Sozialleistungen in Höhe von CHF 22‘140.– zu Unrecht bezogen hat. Dabei darf aufgrund der intensiven Berichterstattung in sämtlichen Medien in der jüngeren Vergangenheit zum sogenannten Sozialhilfemissbrauch ohne Weiteres die Kenntnis darum vorausgesetzt werden, dass für ein solches Verhalten im Strafgesetzbuch lediglich der Tatbestand des Betrugs in Frage kommt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift erfordert nicht jeder Betrugsvorwurf gewissermassen reflexartig eine amtliche Verteidigung, sondern nur Betrugsverfahren mit schwierigen Tat- oder Rechtsfragen, die vorliegend wie bereits ausgeführt nicht gegeben sind.

3.3 Die Beschwerdeführerin kann zuletzt auch nichts aus dem von ihr angeführten Bundesgerichtsentscheid zu ihren Gunsten ableiten. Darin wie auch in dem vorinstanzlichen Entscheid VD.2010.174 vom13. Dezember 2011 ging es nicht um ein strafrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Verfahren mit ganz anderen verfahrens- und materiellrechtlichen Fragestellungen. Die Frage, ob die betroffene Person ihre Interessen ohne Hilfe einer Rechtsverbeiständung auf sich allein gestellt sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, stellt sich für jedes Verfahren aufs Neue und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls zu beantworten. Daraus erhellt, dass für zwei unterschiedliche Verfahren, die zwar dieselbe Person und teilweise denselben Lebenssachverhalt, inhaltlich jedoch andere juristische Themen betreffen, die Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abweichend beantwortet werden kann. Hinzu kommt, dass zwar für sämtliche Verfahren vor gerichtlichen und Verwaltungsinstanzen die verfassungsrechtliche Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV gilt, die Konkretisierungen dieses Anspruchs in den Prozessgesetzen jedoch den Anforderungen des jeweiligen Rechtsgebietes folgen, weshalb sie im Einzelnen Unterschiede aufweisen.

3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt und zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat keinen expliziten Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ihre Bedürftigkeit ist jedoch durch den beigelegten Auszug der Sozialen Dienste Binningen zumindest für den Monat Juni 2018 belegt, so dass eine aktuelle Bedürftigkeit zu vermuten und zudem von einem impliziten Gesuch für das Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Die Strafprozessordnung enthält keine Bestimmung zur Auferlegung der Verfahrenskosten bei Mittellosigkeit. Gemäss der Bundesverfassung setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege neben fehlenden Mitteln voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Rechtsbegehren zur amtlichen Verteidigung klarerweise, und dem Beschwerdegericht stellte sich keinerlei schwierig zu beantwortende Rechts- oder Tatfrage. Der Beschwerdeführerin kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden und diese hat eine Urteilsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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Gesetze

11

Gerichtsentscheide

4