Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.119
ENTSCHEID
vom 27. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Fürsprecher und Notar,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____ Beschwerdegegnerin 3
[...] Beschuldigte 2
E____, Rechtsanwalt, Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juni 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ und B____ (Beschwerdeführende) haben bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Februar 2018 einerseits – da sie am 16. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 von einem Besuch ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter F____ abgehalten worden seien – gegen C____, D____ und eine unbekannte Person wegen versuchter und vollendeter Nötigung sowie andererseits gegen Rechtsanwalt E____ wegen Urkundenfälschung Anzeige erstattet. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragten im Wesentlichen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Verfahren und die notwendigen Untersuchungshandlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen. F____ sei durch geschultes Personal in geeignetem Rahmen als besonders schutzbedürftige Person – unter Ausschluss externer Beeinflussungsmöglichkeiten durch beispielsweise der Beschuldigten 1 – zu den Ereignissen am 16. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 sowie zu ihrem Verhältnis zu ihren Söhnen A____ und G____ sowie zu ihrer Haltung zu Besuchen von diesen zu befragen. Dabei sei sie insbesondere auch mit ihren Aussagen in der Videobotschaft vom 23. November 2017 zu konfrontieren. Eventualiter sei ein Gutachten in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Videobotschaft vom 23. November 2017 sowie deren Beweiswert bezüglich des Willens von F____, ihre Söhne A____ und G____ zu sehen, einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 22. August 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 18. September 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen replicando fest und stellten zwei zusätzliche Beweisanträge. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess sich die Beschuldigte 1 zur Beschwerde vernehmen. Die Beschuldigte 2 (Beschwerdegegnerin 3) und der beschuldigte Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. Der daraufhin erfolgte umfangreiche Schriftenwechsel wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2019 per 29. Mai 2019 geschlossen. In Bezug auf diesen und den folgenden teilweise unaufgeforderten Schriftverkehr und den erfolglosen Vorschlag einer Mediation zwischen den Verfahrensparteien unter Beteiligung von G____ kann auf das Verfahrensprotokoll verwiesen werden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2018.204 vom 29. Januar 2019 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).
1.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden – indem sie daran gehindert wurden, F____ zu besuchen, wegen Nötigung ihnen gegenüber und aufgrund einer angeblich zu ihrem Nachteil begangenen Urkundenfälschung – zwecks Anhandnahme eines Strafverfahrens in eigenem Namen Beschwerde führen, sind sie als anzeigestellende «direkte» Opfer ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Sie haben sich im Zuge der Strafanzeige vom 12. Februar 2018 zudem auch als Privatkläger konstituiert. Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist insofern einzutreten.
1.2.3 Die Beschwerdeführenden machen gleichzeitig geltend, dass bei ihrem Versuch, F____ zu besuchen, letztere ebenfalls Opfer einer Nötigung geworden sei und rügen die Nichtanhandnahme in Bezug auf die angebliche Nötigung zum Nachteil ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter. Angehörige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) und Art. 116 Abs. 2 StPO sind dem Opfer bis zu einem gewissen Grade gleichgestellt, wenn namentlich mit dieser Stellung Zivilforderungen wie etwa Genugtuungsansprüche verknüpft werden können (vgl. AGE BES.2019.206 vom 10. Januar 2020 E.1.2, mit Hinweisen; zu den sog. «indirekten» Opfern OGer BE 14 368 vom 13. März 2015 E. 2.2). Solche zivilrechtlichen Ansprüche werden von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden vorliegend nicht substantiiert bzw. es wird nicht ausgeführt, wie sich die angebliche Nötigung zu Lasten des angeblich mitbetroffenen Opfers F____ auf ihre zivilrechtliche Stellung auswirken soll (vgl. BGer 6S.78/2006 vom 31. März 2006 E. 1.2). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Beschwerdeführenden nicht gesetzliche Vertreter der F____ sind. Bezüglich der angezeigten Nötigung zum Nachteil von F____, Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführenden, wonach diese daran gehindert worden sei, die Beschwerdeführenden an den fraglichen Tagen (16. Dezember 2017 und 24. Januar 2018) zu sehen, sind die Beschwerdeführenden daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Unter diesem Aspekt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.1 Streitgegenstand bildet zunächst die Nichtanhandnahme der Strafanzeige betreffend Nötigung durch die Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführenden.
3.1.1 Der Anzeige liegen im Wesentlichen die folgenden zwei – von den Parteien grundsätzlich übereinstimmend geschilderten (vgl. etwa Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 15 ff. und 45 f.; act. 2: Beschwerde vom 22. Juni 2018 S. 23 f.; act. 12: Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 2) – Lebenssachverhalte zu Grunde: Zum einen beschlossen die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2017 F____, die Mutter des Beschwerdeführers bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, an ihrem Wohnort an der [...] in Basel zu besuchen. Dabei wurde ihnen die Türe auf ihr Klingeln hin von der Beschuldigten 2 nicht geöffnet. Zum anderen wurde den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2018 eine Kontaktaufnahme zu F____ an der [...] in Basel unterbunden. Dabei hat die Beschuldigte 1, welche die gemeinsame Mutter im Rollstuhl in das Haus stiess, zusammen mit zwei weiteren Personen – gemäss Beschwerdeführenden offenbar einer mutmasslichen Pflegerin von F____, welche sie als Frau H____ identifiziert haben möchten, sowie einer Frau I____ (vgl. act. 2: Beschwerde vom 22. Juni 2018 S. 4 f.; diese Personen sind nicht Partei des vorliegenden Verfahrens) – der Beschwerdeführerin zunächst den Eingang verwehrt und dem Beschwerdeführer, welchem der Zutritt in die Liegenschaft und danach in den Lift gelang, durch das Schieben des Rollstuhls und durch mündliche Aufforderungen die unmittelbare Kontaktaufnahme zu F____ vereitelt. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass seine Mutter auf die Toilette müsse, hat dieser den Lift freigegeben und schliesslich auch das Haus verlassen. Zudem wurde den Beschwerdeführenden von der Beschuldigten 1 angedroht, dass die Polizei gerufen werde.
3.1.2 Der Nötigung nach Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Den Beschwerdeführenden ist aber insoweit beizupflichten, dass gemäss Schrifttum der Gewaltbegriff nicht immer einer besonderen Kraftentfaltung bedarf und allenfalls auch das Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare nötigende Grenzen setzen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu erfüllen, anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden muss (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 181 StGB N 18 ff., mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter oder die Täterin dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er bzw. sie als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob die Täterin oder der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f., 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen). Auch die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). In Frage kommt schliesslich die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese in der Rechtsprechung als «gefährlich weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als Nötigung gilt z.B. die Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megafon unterstütztes "Niederschreien", ebenso die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage einer Bahnschranke, die je den Strassenverkehr behinderten, sowie die Blockierung des Haupteingangs eines Verwaltungsgebäudes oder die Blockade des Autobahnverkehrs während eineinhalb Stunden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang exisitiert (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 57, mit Hinweisen). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die Täterin oder der Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 65 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit Vorsatz handelt, d.h. dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens, ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22, 96 IV 58 E. 5 S. 63; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1, 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4). Das Bundesgericht hat in einem Fall, welcher die Androhung einer Strafanzeige wegen Nichtbeachtung eines Hausverbots zum Inhalt hatte, keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt. Es machte dabei geltend, dass, selbst wenn das Hausverbot unzulässigerweise ausgesprochen werde, die Anzeige nur unzulässiges Nötigungsmittel sei, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots angedroht werde (BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5).
3.1.3 Aus den Akten erhellt, dass im Tatzeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung keine unrechtmässigen Nötigungsmittel vorlagen. Demnach ist nicht ersichtlich und wird nicht behauptet, dass bei den geschilderten Vorfällen gegenüber den Beschwerdeführenden unmittelbare körperliche Gewalt angewendet oder die Polizei, welche in der Folge auch erschien, rechtswidrig angedroht worden wäre. Das bloss verbale, allenfalls durch Türe schliessen vorgenommene Einwirken der Beschuldigten auf die Beschwerdeführenden ist nach der zutreffenden Begründung in der angefochtenen Verfügung und mit Verweis auf die vorstehende Erwägung in seiner Art und Intensität als Zwangsmittel vorliegend nicht ausreichend, um eines der geforderten Tatbestandsmerkmale der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu erfüllen.
Auch in Bezug auf den Zweck bzw. die Zweck-Mittel-Relation vermögen die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Im Gegenteil durften sich die Beschuldigten auf ein eigenes Hausrecht an der [...] berufen. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt dort wohnte und das Eigentum an der Wohnung innehatte (vgl. act. 3: Beschwerdebeilage Ziff. 12: Entscheid der bürgerlichen Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Bern [bKESB] vom 22. April 2014 E. 2 S. 10). Dieses Hausrecht schützt die Freiheit der oder des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen im weiteren Sinne aufhalten darf und wer nicht (Trechsel/Mona, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 186 N 1 f., N 8). Dabei sind Privatpersonen in der Betätigung des Willens frei d.h. sie können den Zutritt zu den geschützten Räumen grundsätzlich jedermann ohne Begründung oder willkürlich verweigern (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N 29). Die übrigen Beschuldigten standen in einem Arbeitsverhältnis zur Beschuldigten 1 und durften dort das Hausrecht im Interesse der Beschuldigten 1 verteidigen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 StGB N 33). Die Willensbetätigung der Beschwerdeführenden, F____ zu besuchen, wurde damit durch die Beschuldigten in erster Linie durch die Ausübung des eigenen Hausrechts beschränkt, was den Beschwerdeführenden mit E-Mail vom 16. Dezember 2017 schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. hierzu Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...], S. 31). Abgesehen davon, dass aktenkundig ist, dass F____ am Tag des ersten Vorfalls am 16. Dezember 2017 gar nicht im Hause war (act. 13: Beilagen zur Vernehmlassung der Beschuldigten 1, S. 1), erfolgten die Besuche der Beschwerdeführenden jeweils ohne Voranmeldung. Der Besuch am Tag des zweiten Vorfalls am 24. Januar 2018 kollidierte insofern mit einem sich im Gange befindlichen Kontakt zwischen der Beschuldigten 1 und ihrer Mutter. Die Beschuldigte 1 bezweckte mithin mit dem Einwirken auf den Beschuldigten den Schutz eigener Freiheitsrechte. Es ist daher auch im Hinblick auf das allfällige Hausrecht von F____ an der [...], welche dort im 3. Stock ständig wohnte aber – soweit ersichtlich – keine dinglichen Rechte an der Wohnung hatte (vgl. Beschwerdebeilage Ziff. 12: Entscheid der bKESB vom 22. April 2014 E. 2 S. 10), strafrechtlich irrelevant, dass die Beschuldigte 1 als Partei eines Familienstreits den unangemeldeten Besuch im Namen von F____ vereiteln wollte. Die Beschuldigte 1 durfte in Bezug auf ihr Handeln zudem auf ein von F____ ausgesprochenes schriftliches Hausverbot (Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...] S. 32) referieren. Wie die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 treffend präzisierte, erwähnt das von F____ schriftlich angeordnete Hausverbot zwar nur die Liegenschaften in [...] und [...] und nicht die Liegenschaft an der [...]. Das Hausverbot durfte aber von der Beschuldigten 1 in guten Treuen als Indiz dafür betrachtet werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen Kontakt zu ihm gewünscht hat bzw. zumindest eine ablehnende Haltung gegenüber diesem hegte.
Daran vermag nach den treffenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung auch die den Akten beigelegte Videobotschaft vom November 2017 nichts zu ändern, befand sich F____ zum Zeitpunkt der Aufnahme offenbar bereits in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, F____ habe sich den Besuch gewünscht, und andererseits anführen, diese sei ihnen im Tatzeitpunkt nicht als das Geschehen irgendwie bestimmendes Subjekt vorgekommen, argumentieren sie überdies widersprüchlich. Nicht zuletzt bestätigen sie damit, dass sich der tatsächliche Wille von F____ zum Zeitpunkt der Vorfälle an der [...] auch aufgrund des Zeitablaufs nachträglich nicht mehr ermitteln lässt. Deren Befragung oder eine gutachterliche Auswertung der Videobotschaft wären für das vorliegende Verfahren mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen denn auch nicht zielführend und angesichts der offenbar weit fortgeschrittenen Demenz von F____ (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB vom 29. August 2019 E. 2.2) innopportun bzw. unverhältnismässig. Es kann an dieser Stelle auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2018 verwiesen werden.
3.1.4 Die Nichtanhandnahme erweist sich damit als rechtmässig und die entsprechende Beschwerde ist abzuweisen. Dies umso mehr, als auf dem zivil- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Weg zumindest im Hinblick auf das Besuchsrecht zwischen F____ und den Parteien offenbar eine Regelung erzielt wurde (vgl. act. 38: Entscheid der bKESB vom 29. August 2019), die nicht durch aussichtslose strafprozessuale Weiterungen erschüttert werden soll.
3.2
3.2.1 Mit Strafanzeige vom 12. Februar 2018 machten die Beschwerdeführenden zudem geltend, dass die am 13. Januar 2012 unterzeichnete Anwaltsvollmacht im Zusammenhang mit dem Erlass des vorerwähnten Hausverbotes mit den Vertretungsbereichen («Zivilrecht» und «Verwaltungsrecht») nachträglich rechtswidrig abgeändert worden sei und E____, Rechtsanwalt, diese Vollmacht zu Unrecht verwendet habe. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 machen sie im Wesentlichen geltend, dass sich dieser Verdacht offenbar nicht habe erhärten lassen, gleichwohl aber fraglich sei, wieso diese Bereiche eine andere Handschrift tragen würden und dies allenfalls nach Unterzeichnung der Vollmacht geschehen sei.
3.2.2 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Abs. 1 StGB).
3.2.3 Soweit an der Anzeige betreffend Urkundenfälschung durch E____, Rechtsanwalt, in der Beschwerde überhaupt noch festgehalten wird, ist mit Verweis auf die angefochtene Verfügung nochmals festzustellen, dass es sich in allen Verfahren um ein und dieselbe Vollmacht gehandelt hat. Bereits auf der am 17. Januar 2012 eingereichten Vollmachtskopie waren die drei Bereiche Strafrecht, Zivilrecht und Verwaltungsrecht aufgeführt und ist eine Fälschung der Vollmacht vom 13. Januar 2012 nicht ersichtlich (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft VT.[...] S. 34 und 57). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahme als rechtmässig und wären weitere strafrechtliche Handlungen mangels Tatverdacht ungerechtfertigt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
4.1 Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem von den Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018 eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
4.2
4.2.1 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern (Art. 429 Abs. 2 StPO). Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO geltend qua Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung. Mit diesen Bestimmungen werden die Kosten für anwaltliche Rechtsvertretungen abgedeckt, weshalb ein entsprechender Anspruch einzig bezüglich der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 zu prüfen ist (vgl. BES.2018.115 vom 21. Januar 2019 E. 5.2).
4.2.2 Der Rechtsvertreter der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zwar verschiedene Eingaben der Beschwerdeführenden das Verfahren erheblich verzögert haben, aber nicht in Bezug auf alle der zahlreichen nicht zielführenden Eingaben eine anwaltliche Vertretung erforderlich war. Der Streitgegenstand beschränkte sich in erster Linie auf die Auslegung des Nötigungstatbestands hinsichtlich eines klar eingrenzbaren Sachverhalts. Vorliegend erscheinen daher Bemühungen im Umfang von knapp zehn Stunden für den ordentlichen Schriftenwechsel und in Bezug auf den Mediationsvorschlag als angemessen, so dass nach einem auf der Grundlage des in durchschnittlichen Fällen anzuwendenden Honoraransatzes von CHF 250.– (inkl. Auslagen) der beschuldigten Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2’500.– zuzüglich 7,7% MWST zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50 auszurichten ist.
4.2.3 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Pra 2016 Nr. 41; AGE BES.2016.47 vom 24. Juli 2017 E. 6, BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2, BES.2015.176 vom 28. April 2017 E. 11).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen. Diese ist mit dem von den Beschwerdeführenden am 30. Juli 2018 eingegangenen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen. Der zweite am 22. März 2019 bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegnerin 2 wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2’500.– zuzüglich 7,7% MWST zu CHF 192.50, somit total CHF 2'692.50, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2 und 3
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.