Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2015.53, AG.2015.364
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.53

ENTSCHEID

vom 28. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

[…] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. März 2015

betreffend Nichteintreten auf Einsprache und Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2015 wurde A____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) des mehrfachen versuchten Diebstahls, schuldig erklärt und zu 5 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (davon 1 Tag durch 1 Tag Polizeigewahrsam getilgt), verurteilt. Nach Aushändigung des Strafbefehls wurde der Beschwerdeführer gleichentags zu Handen des Migrationsamts entlassen. Am 5. März 2015 wurde er wegen eines andern Delikts erneut vorläufig festgenommen und am 6. März 2015 zu Handen des Strafvollzugs entlassen.

Mit Eingabe vom 6. März 2015 liess der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Advokat lic. iur. […], Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2015 erheben und seine Haftentlassung beantragen. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache am 10. März 2015 zusammen mit den Verfahrensakten zuständigerweise ans Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 18. März 2015 mit der Begründung, dass die Eingabe verspätet sei, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl und das Gesuch um Haftentlassung nicht ein, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtete. Diese Verfügung ist nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern stattdessen mit dem gedruckten Hinweis „gez. lic. iur. B____ “ versehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. April 2015 zugestellt.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokat lic. iur […], mit Eingabe vom 8. April 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Das Strafgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Februar 2015 einzutreten und ein Einspracheverfahren durchzuführen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Die Strafgerichtspräsidentin und die Staatsanwaltschaft haben sich am 15. und 16. April 2015 je mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sich nach Art. 397 StPO.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung leide unter einem wesentlichen Formmangel und sei daher nichtig oder müsse zumindest aufgehoben werden, weil sie von der verfügenden Strafgerichtspräsidentin nicht eigenhändig unterzeichnet worden sei. Zur Begründung verweist er auf Art. 80 StPO sowie – in der Replik – auf den Entscheid des Bundesgerichts 1B_608/2011 vom 10. November 2011.

2.2 Die Verfügung vom 18. März 2015 enthält anstelle einer handschriftlichen Unterschrift den Vermerk „gez. lic. iur. B____ “. Dies entspricht der gängigen Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt. Unter Berufung auf einen Entscheid des Appellationsgerichts als Einzelgericht vom 12. Juli 2012 (BES.2012.55) macht die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Vernehmlassung geltend, das in Art. 80 Abs. 2 StPO statuierte Erfordernis der Unterzeichnung von Entscheiden lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass die Entscheide nur dann gültig seien, wenn sie von der Verfahrensleitung eigenhändig unterzeichnet worden seien. Die Unterzeichnung diene ebenso wie die Begründungspflicht der Rechtssicherheit und solle den Adressaten in die Lage versetzen, sein Beschwerderecht auszuüben. Anhand der Unterschrift könne der Adressat beispielsweise die Zuständigkeit des für die Verfügung Verantwortlichen oder dessen allfällige Befangenheit überprüfen lassen. Hierfür genüge der gedruckte Hinweis auf die verfügende Präsidentin oder den verfügenden Präsidenten, da dieser eine umfassende Überprüfung der Verfügung zulasse. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mangels zusätzlicher eigenhändiger Unterschrift ein Rechtsnachteil erwachsen würde; ein solcher sei in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden.

3.1 Gemäss Art. 80 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Abs. 2). Lediglich einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden (Abs. 3). Dass verfahrensabschliessende Entscheide wie die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO sind, ist unbestritten. Zu prüfen ist, ob für derartige Entscheide die eigenhändige Unterschrift der Verfahrensleitung ein Gültigkeitserfordernis darstellt oder ob der gedruckte Hinweis auf die verfügende Person ausreicht.

3.2

3.2.1 Das Appellationsgericht hat in dem von der Strafgerichtspräsidentin erwähnten Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 die Praxis des Strafgerichts, Verfügungen nicht handschriftlich zu unterzeichnen, als zulässig erklärt. Es hat unter Berufung auf BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 (E. 3.2) und BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 (E. 3b) erwogen, dass die Originalunterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstelle. Mit jenen Entscheiden wurde die vom Bundesgericht für Massenverfügungen, wie sie etwa im Bereich der Sozialversicherung auftreten, entwickelte Rechtsprechung auf Individualverfügungen ausgeweitet (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 200 N 887 mit Verweis auf BGE 112 V 87 f, 108 V 232 ff., 105 V 248 ff.). Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (BGE 105 V 248 E. 4 S. 251, BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).

3.2.2 Allerdings verlangt Art. 80 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Unterzeichnung des Entscheids durch die Verfahrensleitung und (gegebenenfalls) die protokollführende Person. Die zitierten Entscheide können daher nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass eine Originalunterschrift auf derartigen Entscheiden kein Gültigkeitserfordernis sei. In Bezug auf Entscheide gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO hat das Bundesgericht vielmehr in bis anhin zwei Urteilen explizit festgehalten, dass auf die Unterschrift nicht verzichtet werden könne. Es handle sich dabei namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung werde die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid bestätigt (BGer 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3, 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in jenen Entscheiden auf BGE 131 V 483 verwiesen, wo das Gericht im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch ein kantonales Versicherungsgericht festgehalten hatte, die Unterschrift bezeuge „in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid“ (E. 2.3.2 S. 487) und dass der Erlass dem tatsächlichen Willen des Unterzeichnenden entspreche (E. 2.3.3 S. 487).

3.2.3 Auch Brüschweiler (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 3) bezeichnet unter Verweis auf die soeben genannten Bundesgerichtsentscheide die handschriftliche Unterzeichnung von Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO als ein Gültigkeitserfordernis. Er schliesst aus den genannten Urteilen, dass gemäss dem Bundesgericht eine fehlende Unterschrift des entscheidenden Richters dann einen nicht heilbaren Formmangel darstelle, wenn bewusst auf die Unterzeichnung verzichtet worden sei, dass aber bei einer versehentlich unterbliebenen Unterzeichnung der Mangel durch nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden könne. Ebenso hält Stohner (in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 15) fest, dass Entscheide – mit Ausnahme der in Art. 80 Abs. 3 StPO genannten einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen – „schriftlich zu erlassen und von der (präsidierenden) Gerichtspräsidentin bzw. dem (präsidierenden) Gerichtspräsidenten und der protokollführenden Person, d.h. der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, mit ihrer Unterschrift zu versehen und den Parteien zuzustellen“ sind.

3.2.4 Im Licht der relevierten Lehre und Rechtsprechung kann an der Erwägung 2.3 im Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 nicht festgehalten werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Unterschrift der verfügenden Gerichtspräsidentin oder des verfügenden Gerichtspräsidenten in Fällen, in denen es sich nicht um einfache verfahrensleitende Verfügungen oder Beschlüsse im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handelt, Gültigkeitserfordernis ist. Die vom Strafgericht – und im Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 auch noch vom Appellationsgericht – vertretene Auffassung, wonach ein gedruckter Hinweis auf die verfügende Person einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt werden könnte, findet in der Lehre und Rechtsprechung keine Stütze. Da die Unterschrift nicht nur der Feststellung der Urheberschaft der Verfügung oder des Entscheids dient, sondern zugleich bezeugt, dass der schriftliche Entscheid dem wirklichen Willen der ihn erlassenden Gerichtsperson entspricht, genügt der gedruckte Hinweis auf diese nicht.

Diese Erwägungen gelten jedenfalls für Entscheide, die wie der hier angefochtene im schriftlichen Verfahren ergehen. Wie es sich diesbezüglich bei der schriftlichen Begründung von Urteilen verhält, die im mündlichen Verfahren ergangen und von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin oder dem verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und begründet worden sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist im Weiteren festzuhalten, dass die Verfügung im Falle der Abwesenheit der verfügenden Gerichtsperson im Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung der Verfügung auch durch eine andere Gerichtspräsidentin oder einen anderen Gerichtspräsidenten in Vertretung („i.V.“) der namentlich aufgeführten Person unterschrieben werden kann.

3.2.5 Die mangelnde Unterschrift ist indessen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Nichtigkeitsgrund. Eine Verfügung gilt nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956). Vorliegend ist der Mangel weder schwer noch offensichtlich, zumal durch den Vermerk „gez. lic. iur. B____ “ die verfügende Gerichtspräsidentin klar individualisiert ist. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügung ist daher bloss anfechtbar.

Die im vorliegenden Fall rechtzeitige Anfechtung der Verfügung führt dazu, dass diese aufzuheben und die Sache zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist. Auf die Rügen betreffend den Inhalt der angefochtenen – und nach dem Gesagten ungültigen – Verfügung kann vorliegend grundsätzlich nicht eingetreten werden. Mit Erlass der neuen, unterschriebenen Verfügung wird eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen.

3.3 Über das Haftentlassungsgesuch muss jedoch ein Entscheid gefällt werden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen und nun aufzuhebenden Entscheid nicht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, weil sich dieser im ordentlichen Strafvollzug befinde. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass der Strafbefehl wegen mangelhafter Eröffnung resp. rechtzeitiger Anfechtung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, so dass die damit ausgesprochene Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen werden dürfe.

Hierzu ist – ohne Vorwegnahme des neuen Entscheides des Einzelgerichts in Strafsachen oder eines allfälligen späteren Beschwerdeentscheids betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls vom 12. Februar 2015 – Folgendes festzuhalten: Erweist sich die bisherige Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Einsprache verspätet und der Strafbefehl daher in Rechtkraft erwachsen sei, als richtig, dann befindet sich der Beschwerdeführer derzeit im ordentlichen Strafvollzug. In diesem Fall ist das Einzelgericht in Strafsachen mangels Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Haftentlassungsgesuch eingetreten. Sollte aber – wie der Beschwerdeführer geltend macht – der Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sein, wäre die Haft des Beschwerdeführers als Sicherheitshaft zu beurteilen. Eine solche ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 221 StPO zulässig, d.h. wenn ein dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorhanden ist. Beim Vorliegen eines Strafbefehls gilt wie beim Vorliegen einer Anklageschrift die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (AGE BES.2014.19 vom 10. Juni 2014). Darüber hinaus ist vorliegend Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen rumänischen Staatsangehörigen ohne näheren Bezug zur Schweiz, der als (Kriminal-)Tourist hier weilte. In Deutschland ist er unter anderem wegen Vermögensdelikten mehrfach vorbestraft sowie zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben (vgl. Strafakten S. 39, 43-54). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass er sich im Falle einer Haftentlassung den Schweizer Behörden später für den Strafvollzug zur Verfügung halten würde. Da somit dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr zu bejahen sind, ist die Haft auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Strafbefehl noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Haftentlassungsgesuch ist daher abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind hierfür keine Kosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ist zu entsprechen und dem Verteidiger ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts dem Umfangs der Akten und der eingereichten Rechtsschriften acht Stunden als angemessen erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen sind. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. März 2015 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen, unterschriebenen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird ein Honorar von CHF 1‘600.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8% MWST von CHF 128.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

StPO

  • Art. 20 StPO
  • Art. 80 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO
  • Art. 397 StPO

Gerichtsentscheide

9