Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2014.79, AG.2015.476
Entscheidungsdatum
23.04.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.79

BES.2014.80

ENTSCHEID

vom 22. Mai 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin 1

[…]

B____ Beschwerdeführerin 2

[…]

C____ Beschwerdeführerin 3

[…]

alle vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Jugendanwaltschaft, 4001 Basel

D____ Beschwerdegegnerin 2

[…] Beschuldigte 1

E____ Beschwerdegegner 3

[…] Beschuldigter 2

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 14. Mai 2014

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Am 17. Februar 2012 erstatteten C____, F____, G____ und B____, alle vertreten durch Advokat MLaw […], als Privatklägerinnen Strafanzeige gegen E____ und H____, I____, J____ und K____, L____, M____, D____ und N____ sowie die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Kantons Basel-Stadt (AKJS; seit 1.1.2013 Kinder- und Jugenddienst, KJD) wegen diverser Delikte: Unter anderem werden E____ und D____ damit Verleumdung bzw. üble Nachrede zum Nachteil von F____, C____ und B____ angelastet. Mit Verfügungen je vom 14. Mai 2014 stellte der Jugendanwalt (bezüglich E____ als Staatsanwalt amtend) das Verfahren wegen übler Nachrede bezüglich E____ und D____ ein.

Gegen diese beiden Verfügungen erhoben C____, F____, und B____ mit zwei Eingaben je vom 29. Mai 2014 Beschwerde. Es wird beantragt, die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen, E____ und D____ seien einzuvernehmen, Staatsanwalt [...] habe in den Ausstand zu treten und es sei festzustellen, dass es in diesem Strafverfahren zu einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gekommen ist.

Der Jugendanwalt/Staatsanwalt und D____ haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. E____ hat sich mit Eingabe vom 10. Juni 2014 zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerinnen verlangen mit ihrer Replik eine Parteientschädigung.

Da die Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt betreffen, wurden die Verfahren zusammengelegt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden u.a. gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz). Die Beschwerdeführerinnen sind als Anzeigestellerinnen und Privatklägerinnen durch die Nichtanhandnahme der Strafverfahren in ihren geschützten Interessen berührt und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Beschwerdeführerinnen ist der Jugendanwalt bzw. Staatsanwalt bei einem Ehrverletzungsdelikt auch zur Einstellung eines Verfahrens zuständig, wenn die Strafbarkeit aufgrund des Gutglaubensbeweises entfällt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO; Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung, JStPO). Die Beschwerdeführerinnen verkennen weiter, dass der Jugendanwalt nach gesetzlicher Vorschrift „als Staatsanwalt“ auch für die Einstellung bezüglich einer erwachsenen Person zuständig ist, wenn eine Trennung der Verfahren die Untersuchung erheblich erschweren würde (Art. 11 Abs. 2 JStPO und § 23 Abs. 6 Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft). Eine solche Konstellation ist gegeben. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe wurzeln in einem verwobenen Sachverhalt von Vorwürfen im Kontext eines Familienstreits, der die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz schon in mehreren Aspekten und Verfahren beschäftigt hat. Fehl geht die Rüge, der Jugendanwalt habe sich zur Begründung der Nichtanhandnahme auf Unterlagen abgestützt, die von Familienmitgliedern rechtswidrig entwendet worden seien (Ziff 4.5. der Beschwerde). Der behauptete Datendiebstahl liess sich nicht erhärten, vielmehr ist diesbezüglich in einem separaten Verfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen (AGE BES.2014.32/BES.2014.33, BES.2014.34/BES.2014.35, BES.2014.36/BES.2014.37 BES.2014.38 vom 30. Januar 2015; Verfahren am Bundesgericht hängig). Zudem hatte A____ das fragliche Dokument „B____s Geschichte“ offenbar auch selbst per Email und in Papierform verbreitet (Stellungnahme des Beschwerdegegners 3; unwidersprochen geblieben). Zur gerügten Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass die angeblich von den Beschwerdegegnern begangenen Delikte im Kontext eng zusammenhängen. Es wurden diverse Einvernahme mit K____ und J____, mit N____ sowie mit den Anzeigestellerin A____ durchgeführt. Die Beschwerdeführerinnen haben die Strafverfolgungsbehörden mit Eingaben eingedeckt. Eine Rechtsverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor. Unbegründet ist die Kritik angeblicher Befangenheit des Jugendanwalts [...]. Alleine der Umstand, dass dieser einen den Beschwerdeführerinnen entgegen gesetzten Rechtsstandpunkt eingenommen hat, indem er mit seiner Verfügung vom Gelingen des Gutglaubensbeweises ausging, führt nicht zu einem Ausstandsgrund. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.

Die Auffassung des Jugendanwalts, dass der Gutglaubensbeweis gelingen würde, ist nicht zu beanstanden. Dieser ergibt sich aus der Strafanzeige von E____ vom 19. Dezember 2011 und aus dessen Beschwerdeantwort, insbesondere aus den dazu eingereichten Unterlagen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Jugendanwaltschaft gestützt auf ihre Aktenkenntnis den Gutglaubensbeweis nicht auch im gegen die damals jugendliche D____ geführten Verfahren als erbracht erachten durfte. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Auf die sorgfältigen und ausgewogenen Erwägungen der Vorinstanz, die mit einlässlicher Begründung zum Schluss kam, dass es keine Anhaltspunkte für Äusserungen wider besseres Wissen gibt, kann im Beschwerdeverfahren im Übrigen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Art. 3 JStPO).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen tragen bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (in solidarischer Verbindung).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (in solidarischer Verbindung).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 78 BGG

EG

  • § 17 EG

JStPO

  • Art. 3 JStPO
  • Art. 11 JStPO

StPO

  • Art. 82 StPO
  • Art. 319 StPO
  • Art. 382 StPO
  • Art. 393 StPO
  • Art. 396 StPO

Verordnung

  • § 23 Verordnung

Gerichtsentscheide

1