Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2014.158, AG.2015.370
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.158

ENTSCHEID

vom 28. April 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ AG Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch Dr. iur. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____ Beschwerdegegner 2

[…] Beschuldigter

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2014

betreffend Nichteintreten auf die Anklage in der Form des Strafbefehls

Sachverhalt

Am 3. April 2012 erhob die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. […], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt B____ der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 360.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2‘160.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen diesen Strafbefehl erhob B____, vertreten durch Advokat lic. iur. […], am 27. Juli 2012 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie die Einsprache am 30. Juli 2012 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies die zuständige Strafgerichtspräsidentin im Rahmen der Instruktion des Einspracheverfahrens den Strafbefehl zur Klärung des Gerichtsstandes resp. zur Durchführung von Gerichtsstandsverhandlungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurück. Nachdem weder die Behörden des Kantons Basel-Landschaft noch diejenigen des Kantons Wallis den Gerichtsstand anerkannt hatten, ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 3. Oktober 2013 das Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes. Mit Entscheid vom 25. Februar 2014 trat dieses nicht auf das Gesuch ein.

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut einen Strafbefehl gegen B____, welcher inhaltlich gleich lautet wie der Strafbefehl vom 23. Juli 2012. Hiergegen erhoben sowohl B____, inzwischen vertreten durch Advokat Dr. […], als auch die Privatklägerin A____ AG am 31. Juli 2014 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat beide Einsprachen mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, ans Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 auf die in Form des Strafbefehls vom 28. Juli 2014 erhobene Anklage nicht eingetreten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Privatklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 7. November 2014, mit der diese die Feststellung der Nichtigkeit der Nichteintretensverfügung, eventualiter deren Aufhebung und die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Strafgericht beantragt. Der Strafgerichtspräsident sowie B____(nachfolgend: Beschwerdegegner) haben sich mit Eingaben vom 18. November 2014 resp. 9. Februar 2015 je mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 5. März 2015 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung betroffen und hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts richtet sich nach Art. 393 Abs. 2 StPO und ist somit frei und nicht auf Willkür beschränkt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sich nach Art. 397 StPO.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei als verfahrenserledigender Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 81 StPO, welcher den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 StPO zu genügen habe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Verfügung den gesetzlichen Anforderungen in keiner Weise genüge. So fehlten sowohl eine Einleitung als auch ein Dispositiv, und es würden auch weder die am Entscheid mitwirkenden Mitglieder des Gerichts noch die Parteien und ihre Rechtsbeistände bezeichnet. Zudem fehle die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Schliesslich sei der Entscheid nicht unterzeichnet. Er weise damit mehrere schwerwiegende Formmängel auf und sei daher nichtig.

2.2 Dem hält der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung entgegen, er habe als zuständiger Einzelrichter die angefochtene Verfügung allein gefällt und sei darin namentlich genannt. Das Dispositiv stehe als erster Satz auf der ersten Seite der Verfügung. Das Erfordernis, im Dispositiv die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, könne sinnvollerweise nur für Urteile – mithin für Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO) – gelten. Dass auch verfahrenserledigende Entscheide nicht handschriftlich unterzeichnet würden, entspreche ständiger Praxis. Schliesslich stellten allfällige völlig nebensächliche formelle Mängel der angefochtenen Verfügung offensichtlich keinen Nichtigkeitsgrund dar.

2.3 Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die angefochtene Nichteintretensverfügung kein verfahrenserledigender Entscheid im Sinne von Art. 81 StPO sei, wie es beispielsweise die Einstellung des Verfahrens wäre. Vielmehr werde darin explizit angeführt, dass es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt frei stehe, nochmals eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Kantons zu richten. Die formelle Rüge ziele somit ins Leere.

3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Lediglich einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden (Art. 80 Abs. 3 StPO).

Art. 81 StPO legt den notwendigen Inhalt von Endentscheiden fest, wozu gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung Urteile und „andere verfahrenserledigende Entscheide“ gehören.

Im Unterschied zu prozessleitenden Entscheiden bzw. Zwischenverfügungen, welche lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil darstellen, bringen Erledigungsbeschlüsse und -verfügungen das Verfahren ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 4 ff., 12). Die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Anklage (in Form des Strafbefehls, an welcher die Staatsanwaltschaft festgehalten hat, vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) eingetreten ist, ist ein derartiger verfahrenserledigender Entscheid resp. Endentscheid, welcher das Verfahren – zumindest kantonsintern – ohne materielles Urteil zum Abschluss bringt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 1). Sie muss daher die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 StPO erfüllen.

3.2 Verfahrenserledigende Entscheide wie die angefochtene Verfügung bedürfen einer Einleitung, einer Begründung, eines Dispositivs und – sofern sie anfechtbar sind – einer Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 StPO). Die Einleitung muss die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder, das Datum des Entscheids und eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände enthalten (Art. 81 Abs. 2 lit. a-c StPO). Aus dem Rubrum der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie vom Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt als Einzelrichter am 24. Oktober 2014 erlassen worden ist. Der Name des verfügenden Präsidenten ergibt sich aus dem gedruckten Hinweis am Ende der Verfügung „gez. lic. iur. […]“. In der fettgedruckten „Betreff“-Zeile nach dem Datum wird die beschuldigte Person angegeben. Zwar fehlen die Bezeichnungen der Privatklägerin und der Rechtsvertreter der Parteien, doch ist dies ein bloss geringfügiger Mangel, der die Gültigkeit der Verfügung nicht beeinflusst, sind doch die Parteien und ihre Rechtsvertreter Empfänger der Verfügung und somit bekannt. Die Verfügung ist ausführlich begründet (Art. 81 Abs. 3 StPO) und enthält auch ein Dispositiv, wie es Art. 81 Abs. 4 StPO vorschreibt. Dieses befindet sich am Anfang der Verfügung, vor der Begründung, was ohne Weiteres zulässig ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 81 N 12). Dass das Dispositiv keine Gesetzesbestimmungen enthält, stellt keinen Mangel dar. Das Erfordernis der Bezeichnung der angewandten Gesetzesbestimmungen bezieht sich nur auf die materiellrechtlichen Straftatbestände, welche bei Verurteilungen die Urteilsgrundlage bilden. Hingegen müssen die angewandten verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht angeführt werden (Schmid, a.a.O., Art. 81 N 14, 15; ebenso Stohner, a.a.O., Art. 81 N 20). Schliesslich enthält die Verfügung auch eine Rechtsmittelbelehrung. Die wesentlichen Anforderungen von Art. 81 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt.

3.3 Zu prüfen bleibt, ob die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis von verfahrenserledigenden Verfügungen darstellt oder ob der gedruckte Hinweis auf die verfügende Person ausreicht. Dass derartige Verfügungen keine einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO sind, ist offensichtlich und unbestritten.

3.3.1 Wie der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung ausgeführt hat, entspricht es ständiger Praxis des Strafgerichts, auch verfahrenserledigende Verfügungen nicht handschriftlich zu unterzeichnen. Das Appellationsgericht hat diese Praxis im Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 (E. 2.3) als zulässig erklärt. Es hat unter Berufung auf BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 (E. 3.2) und BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 (E. 3b) erwogen, dass die Originalunterschrift kein Gültigkeitserfordernis darstelle. Mit jenen Entscheiden wurde die vom Bundesgericht für Massenverfügungen, wie sie etwa im Bereich der Sozialversicherung auftreten, entwickelte Rechtsprechung auf Individualverfügungen ausgeweitet (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 200 N 887 mit Verweis auf BGE 112 V 87 f, 108 V 232 ff., 105 V 248 ff.). Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung, solange das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (BGE 105 V 248 E. 4 S. 251, BGer 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).

3.3.2 Allerdings verlangt Art. 80 Abs. 2 StPO ausdrücklich die Unterzeichnung des Entscheids durch die Verfahrensleitung und (gegebenenfalls) die protokollführende Person. Die zitierten Entscheide können daher nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass eine Originalunterschrift auf derartigen Entscheiden nicht notwendig sei. In Bezug auf Entscheide gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO hat das Bundesgericht vielmehr in bis anhin zwei Urteilen explizit festgehalten, dass auf die Unterschrift nicht verzichtet werden könne. Es handle sich dabei namentlich im Interesse der Rechtssicherheit um ein Gültigkeitserfordernis. Denn mit der handschriftlichen Unterzeichnung werde die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid bestätigt (BGer 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.3, 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3). Das Bundesgericht hat in jenen Entscheiden auf BGE 131 V 483 verwiesen, wo das Gericht im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch ein kantonales Versicherungsgericht festgehalten hatte, die Unterschrift bezeuge „in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson(en) am gefällten Entscheid“ (E. 2.3.2 S. 487) und den Umstand, dass der Erlass dem tatsächlichen Willen des Unterzeichnenden entspreche (E. 2.3.3 S. 487).

3.3.3 Auch Brüschweiler (a.a.O., Art. 80 N 3) bezeichnet unter Verweis auf die soeben genannten Bundesgerichtsentscheide die handschriftliche Unterzeichnung von Entscheiden gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO als ein Gültigkeitserfordernis. Er schliesst aus den genannten Urteilen, dass gemäss dem Bundesgericht eine fehlende Unterschrift des entscheidenden Richters dann einen nicht heilbaren Formmangel darstelle, wenn bewusst auf die Unterzeichnung verzichtet worden sei, dass aber bei einer versehentlich unterbliebenen Unterzeichnung der Mangel durch nachträgliche Zustellung eines unterschriebenen Exemplars behoben werden könne. Ebenso hält Stohner (a.a.O., Art. 80 N 15) fest, dass Entscheide – mit Ausnahme der in Art. 80 Abs. 3 StPO genannten einfachen verfahrensleitenden Beschlüsse und Verfügungen – „schriftlich zu erlassen und von der (präsidierenden) Gerichtspräsidentin bzw. dem (präsidierenden) Gerichtspräsidenten und der protokollführenden Person, d.h. der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, mit ihrer Unterschrift zu versehen“ sind.

3.3.4 Im Licht der relevierten Lehre und Rechtsprechung kann an der Erwägung 2.3 im Entscheid BES.2012.55 vom 12. Juli 2012 nicht festgehalten werden. Vielmehr ist festzustellen, dass die Unterschrift der verfügenden Gerichtspräsidentin oder des verfügenden Gerichtspräsidenten in Fällen, in denen es sich nicht um einfache verfahrensleitende Verfügungen oder Beschlüsse im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO handelt, Gültigkeitserfordernis ist. Da die Unterschrift nicht nur der Feststellung der Urheberschaft der Verfügung oder des Entscheids dient, sondern zugleich bezeugt, dass der schriftliche Entscheid dem wirklichen Willen der ihn erlassenden Gerichtsperson entspricht, genügt der gedruckte Hinweis auf diese nicht.

Diese Erwägungen gelten jedenfalls für Endentscheide, die wie die hier angefochtene Verfügung im schriftlichen Verfahren ergehen. Wie es sich diesbezüglich bei der schriftlichen Begründung von Urteilen verhält, die im mündlichen Verfahren ergangen und von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin oder dem verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und begründet worden sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist im Weiteren festzuhalten, dass die Verfügung im Falle der Abwesenheit der verfügenden Gerichtsperson im Zeitpunkt der schriftlichen Ausfertigung der Verfügung auch durch eine andere Gerichtspräsidentin oder einen anderen Gerichtspräsidenten in Vertretung („i.V.“) der namentlich aufgeführten Person unterschrieben werden kann.

3.3.5 Die mangelnde Unterschrift ist indessen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Nichtigkeitsgrund. Eine Verfügung gilt nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 956). Vorliegend ist der Mangel weder schwer noch offensichtlich, zumal durch den Vermerk „gez. lic. iur. […]“ der verfügende Gerichtspräsident klar individualisiert ist. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügung ist daher bloss anfechtbar.

Die im vorliegenden Fall rechtzeitige Anfechtung der Verfügung führt dazu, dass diese aufzuheben und die Sache zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen ist. Auf die Rügen betreffend den Inhalt der angefochtenen – und nach dem Gesagten ungültigen – Verfügung ist daher vorliegend nicht einzutreten. Mit Erlass der neuen, unterschriebenen Verfügung wird eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung von Kostennoten durch ihre Rechtsvertreter ist deren jeweiliger Aufwand zu schätzen, wobei angesichts der Thematik des Beschwerdeverfahrens und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften acht Stunden für den Vertreter der Beschwerdeführerin und fünf Stunden für den Vertreter des Beschwerdegegners als angemessen erscheinen, welche zum praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 160.– an die Beschwerdeführerin und eine solche von CHF 1‘250.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.– an den Beschwerdegegner.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen, unterschriebenen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 2‘160.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘350.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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