Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, BES.2014.105, AG.2015.611
Entscheidungsdatum
10.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2014.105

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[…]

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21

4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

[…] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2014

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

B____ (nachfolgend Beschuldigter) äusserte sich in einer Einvernahme vom 3. März 2011 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A____ dahingehend, dass A____ „krank, Sadist, unzurechnungsfähig“ sei, worauf A____ am 13. April 2012 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstatten liess. In einer weiteren Einvernahme vom 12. Juni 2014 zog B____ die inkriminierten Aussagen wieder zurück. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Strafverfahren wegen übler Nachrede daraufhin mit Verfügung vom 10. Juli 2014 ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur weiteren Abklärung und Untersuchung oder Anklageerhebung resp. zum Erlass eines Strafbefehls fortzuführen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. August 2014 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt am 24. November 2014 replicando vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Strafanzeige als Straf- und Privatkläger konstituiert. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.1.

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme vom 12. Juni 2014 sei durchgeführt worden, ohne dass er oder sein Rechtsvertreter darüber orientiert worden seien, womit seine Parteirechte als Privatkläger missachtet worden seien und die Einvernahme nicht zu seinen Lasten verwertet werden könne. Die Verfahrenseinstellung sei gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO von vornherein rechtswidrig, unbegründet und folglich aufzuheben (Beschwerde Ziff. 7-9).

2.1.2 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der betreffenden Einvernahme sei ein Telefonat mit dem Beschuldigten vorausgegangen, in welchem dieser geäussert habe, seine damaligen Aussagen berichtigen zu wollen. Zur Form einer solchen Erklärung äussere sich Art. 173 StGB nicht, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Erklärung indes vorzugsweise in derselben Form und vor dem gleichen Personenkreis zu erfolgen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers bei dieser einseitigen Erklärung des Beschuldigten wäre sinnlos gewesen und überdies bei einer Rücknahme der Äusserung in anderer Form ebenfalls nicht möglich gewesen. Es liege somit kein Verletzung der Teilnahmerechte vor. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfe die Einvernahme nicht zum Nachteil der nicht anwesenden Partei verwertet werden, was in casu ohnehin nicht der Fall sei, da durch die Rücknahme der Aussage ja die Ehre des Beschwerdeführers wiederhergestellt worden sei (Vernehmlassung Stawa Ziff. 1-2).

2.1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahmerechte gelten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO für Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte. Zwar wurde am 12. Juni 2014 formell eine Einvernahme durchgeführt, im Gegensatz zu jener vom 3. März 2011 diente diese indes nicht der Beweissicherung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern ‒ wie vorgängig telefonisch angekündigt ‒ der Rücknahme einer ehrverletzenden Äusserung. Weshalb hierfür die Einvernahme als die geeignete Form erachtet wurde, legte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde überzeugend dar. Es wurden nach dem Gesagten keine Teilnahmerechte verletzt.

2.2.

2.2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlen die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung auch bei Verwertbarkeit der besagten Einvernahme: Der Beschuldigte habe sich weder in seiner Einvernahme vom 3. März 2011 von seinen Aussagen distanziert, noch habe er sich innert mehr als drei Jahren jemals beim Beschwerdeführer entschuldigt. Die Rücknahme der Aussagen und Distanzierung davon habe erst anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft geplanten Einvernahme stattgefunden, weshalb es an der für die Anwendung von Art. 173 Ziff. 4 StGB erforderlichen aufrichtigen Reue mangle (Beschwerde Ziff. 11).

2.2.2 Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass es nach der Einvernahme im Jahr 2011 und bis zur Rücknahme der getätigten Äusserungen keine Anzeichen auf weiteres ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschuldigten gegeben habe. Durch die Rücknahme der Äusserungen in derselben Form und vor demselben Kreis habe er zu erkennen gegeben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen wolle. Die Voraussetzungen für eine fakultative Strafmilderung oder -befreiung nach Art. 173 Ziff. 4 StGB seien dadurch erfüllt.

2.2.3 Dass vor der Einvernahme vom 12. Juni 2014 ein Telefonat stattfand, bei welchem sich der einvernehmende Detektiv der Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten darauf verständigte, dass letzterer seine ehrverletzenden Aussagen zurückziehen würde, ist unbestritten. In den Akten findet sich zu diesem Telefonat keine Notiz, der Einvernahme ist jedoch zu entnehmen, dass es gleichentags um 8.30h stattgefunden hat (Akten S. 46). Da die erste Einvernahme schon gut drei Jahre zurücklag und aus dem Protokoll der Befragung hervorgeht, dass die damaligen Aussagen unter dem Eindruck des stark belasteten Verhältnisses zum Beschwerdeführer zustande kamen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nachfragte, ob der Beschuldigte mit einiger zeitlicher Distanz noch an diesen Aussagen festhalte. Es war dem Beschuldigten unbenommen, seine damaligen Äusserungen zu bekräftigen, er erklärte jedoch, er habe die inkriminierten Aussagen aus der damaligen Emotionalität heraus getätigt und distanziere sich klar davon. Es bestand seitens der Staatsanwaltschaft kein Grund, an der Aufrichtigkeit dieser Beteuerung zu zweifeln, womit der Anwendung von Art. 173 Ziff. 4 StGB nichts im Wege stand. Die Bestimmung sieht fakultativ eine mildere Bestrafung oder Strafbefreiung des Täters vor, wenn dieser seine Äusserung als unwahr zurückzieht. In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Bestrafung verzichtet werden kann. Diese Voraussetzung war in casu gegeben. Der Einstellungsbeschluss erfolgte daher zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm zusammen mit der Einstellungsverfügung entgegen Art. 173 Ziff. 5 StGB keine Urkunde zur Ehrenrettung ausgestellt worden sei (Beschwerde Ziff. 12). Die zitierte Bestimmung sieht vor, dass der Richter, wenn der Beschuldigte seine Äusserungen zurückgenommen hat, dies im Urteil oder in einer anderen Urkunde festzustellen hat. Die Rücknahme der ehrverletzenden Äusserungen ist im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erwähnt, womit die beantragte Urkunde bereits vorliegt.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten. Dem Beschwerdeführer wird indes die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit er in Anwendung von Art. 136 StPO von den Verfahrenskosten zu befreien ist und sein Rechtsbeistand für seinen Aufwand, der auf sechs Stunden geschätzt wird, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung verzichtet.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen, zzgl. 96.‒ MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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