Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 16 172 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. April 2016 (O L.________)
2 Erwägungen: 1. 1.1A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Januar 2016 wegen Fahrens ohne Berechti- gung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Eingabe vom 29. Fe- bruar 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist und er- hob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Die zuständige Staatsanwältin wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Verfügung vom 20. April 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. 1.2Mit vorliegender Beschwerde vom 5. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer was folgt: «1. Es sei die Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 29.02.2016 gegen den Strafbefehl Nr. L.________ vom 25.01.2016 wird gutgeheissen“. 3. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass „Auf die Einsprache vom 29.02.2016 gegen den Strafbefehl vom 25.01.2016 wird eingetreten.“ 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen die Einsprache an die Hand zu nehmen und materiell zu entschei- den. 5. Es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung O L.________ vom 20. April 2016 Ziffer 3 dahingehend abzuändern, dass „Die Mehrkosten von CHF 150.00 trägt der Kanton“. 6. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3 verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung kann nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wie- derherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Ver- säumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3). 4.Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdefüh- rer sei am 22. Dezember 2015 durch die Polizei angehalten worden. Bei der Ein- vernahme sei ihm angezeigt worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Ausweisentzugs eingeleitet werde. Weil der Beschwerdeführer erwähnt habe, in C.________ Wohnsitz zu besitzen, sei er für ein Zustelldomizil in der Schweiz angefragt worden. Gemäss Einvernahmeprotokoll habe er als Zustelldomizil ‚Herr A., c/o D. AG, F.- Strasse, G. ‘ angegeben. Er habe erklärt, sämtliche Schriften an diesem Zustelldomizil zu empfangen. Im Handelsregister seien sowohl die Firma D.________ AG in Liquidation als auch die E.________ AG mit Domiziladresse an der F.-Strasse in G. eingetragen. Der Beschwerdeführer sei Präsident mit Einzelunterschrift der E.________ AG und es sei davon auszugehen, dass diese berechtigt gewesen sei, den Strafbefehl rechtsgültig entgegen zu neh- men. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass ihm innerhalb des Un- ternehmens die Schreiben der Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet würden, zumal er mit entsprechender Post habe rechnen müssen. Somit sei der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 rechtsgültig zugestellt worden. Sein häufiger Aufenthalt in C.________ sei Anlass für die Nennung des Zustelldomizils gewesen und kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist. 5.Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafbefehl sei ihm nicht (ordnungs- gemäss) zugestellt worden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe ge- gen ihn mit Schreiben vom 25. Februar 2016 ein Administrativverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises eröffnet. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er vermutet, dass gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihm auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Strafbefehl zugestellt worden sei. Der Strafbefehl sei jedoch an eine andere Firma verschickt worden. Er habe ihn nie erhalten. Er habe nur an der von ihm genannten Anschrift eine Zustellung erwarten müssen. Es treffe ihn am Fristversäumnis kein Verschul- den. Die Staatsanwältin stelle den Sachverhalt unvollständig fest. Sie schreibe zunächst, dass der Strafbefehl der Empfangsperson der E.________ AG aus- gehändigt worden sei. Anschliessend führe sie aus, dass der Strafbefehl der D.________ AG zugestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne nicht bele- gen, dass der Strafbefehl trotz fehlerhafter Adressierung in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sei. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl an A., c/o D. AG, F.-Strasse in G. adressiert gewesen sei.
4 Die Staatsanwältin habe festgehalten, dass gemäss Sendungsverfolgung der Post der Strafbefehl am 29. Januar 2016 in H., 8:24 Uhr, an die Empfangsper- son ausgehändigt worden sei. Angeblich habe eine Person namens ‚I.‘ oder ‚J.‘ oder ähnlich den Strafbefehl gegen Unterschrift entgegen ge- nommen. Obwohl der Strafbefehl an die Adresse in G. adressiert gewe- sen sei, sei er in H.________ ausgehändigt worden. Demzufolge sei der Strafbe- fehl nicht ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt worden. Bei diesem Sachverhalt sei es unerheblich, ob die D.________ AG und die E.________ AG dieselbe Anschrift hätten, oder dass vom Beschwerdeführer auf- grund ‚zahlreicher Vorstrafen‘ elementare Prozessrechtskenntnisse erwartet wer- den dürften. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er alle möglichen Adressen abklappere und auf einen Brief der Staatsanwaltschaft warte. Der Be- schwerdeführer habe davon ausgehen können, dass ein allfälliger Brief an die Adresse zugestellt werde, die er anlässlich der Einvernahme angegeben habe. Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Die Frist zur Er- hebung einer Einsprache sei wiederherzustellen und auf die Einsprache sei einzu- treten. 6.Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt hinsichtlich der Zustellung die Ansicht, dass der Strafbefehl rechtsgültig übergeben worden sei. Bei eingeschriebenen Sendun- gen gelte eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden sei. Es finde eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfalle, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreite. Gemäss Sendungsverfolgung sei der Strafbefehl am 29. Januar 2016 an die Emp- fangsperson der E.________ AG ausgehändigt worden, wobei eine Drittperson den Empfang unterschriftlich bestätigt habe. Mangels Nachweises einer fehlerhaften Zustellung sei davon auszugehen, dass der Strafbefehl der E.________ AG aus- gehändigt worden sei. Es sei unerheblich, dass es sich bei der Empfangsperson nicht um die im Zustelldomizil genannte D.________ AG handle. Die E.________ AG sei an derselben Adresse domiziliert und der Beschwerdeführer gemäss Han- delsregisterauszug deren Präsident mit Einzelunterschrift. Ob ihm der Strafbefehl tatsächlich zur Kenntnis gelangt sei, könne offen gelassen werden. Die Polizei ha- be ihn anlässlich der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein Vorver- fahren eingeleitet worden sei. Zudem sei er aufgefordert worden, ein Zustelldomizil zu benennen. Schliesslich dürften von ihm aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen elementare Prozessrechtskenntnisse erwartet werden. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer mit der Zustellung rechnen müssen. Er sei verpflichtet ge- wesen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, daher unter anderem dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, grundsätzlich zugestellt werden könnten. Es sei in seiner Verantwortung gelegen, dass ihm innerhalb sei- ner Unternehmen die an ihn adressierte Post weitergeleitet werde. Bei juristischen Personen seien die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene Personen oder die faktisch geschäftsführenden Personen, ebenso deren Hilfspersonen wie zum Beispiel Sekretäre, empfangsberechtigt (analog Art. 85 Abs. 3 StPO). Ein all- fälliges Verschulden der Drittperson, welche die Zustellung unterschriftlich bestätigt
5 habe, sei dem Beschwerdeführer anzurechnen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass er in der Anwaltsvollmacht vom 29. Februar 2016 wiederum die D.________ AG als Zustellungsdomizil bezeichnet habe. Somit sei es unbeachtlich, dass das Konkursverfahren der D.________ AG – beziehungsweise der D.________ AG in Liquidation – am 25. Februar 2016 (!) mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2016 sei verspätet erfolgt. Abgesehen von seinen Einwänden zur der Zustellung mache er keine Gründe glaubhaft, welche die Säumnis entschuldigten. Insbesondere das Vorbringen, er habe sich Ende Januar 2016 in C.________ aufgehalten, sei unbehelflich. Folglich seien die Voraussetzungen von Art. 94 StPO zur Wiederherstellung der Frist nicht erfüllt. 7. 7.1Gemäss Bundesgericht ist die Frage einer rechtsgültigen Zustellung nicht von der Staatsanwaltschaft als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Nach dieser Rechtsauffassung hätte die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsverfahren sistieren müssen, bis das Regionalgericht über die Gültigkeit der Einsprache (als Prozessvorausset- zung) entschieden hat. Stattdessen wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. Die General- staatsanwaltschaft stellte sich deshalb die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft nichtig ist. Zu Recht verneint sie dies namentlich im Lichte der Evidenztheorie. Der Rechtsschutz des Beschwer- deführers wird dadurch gewahrt, dass er gegen die angefochtene Verfügung Be- schwerde führen kann. Die Beschwerdekammer kann die Gültigkeit der Einsprache vorfrageweise prüfen. Es handelt sich um die gleiche Instanz und das gleiche Ver- fahren, wie wenn der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde erheben würde. Die Beschwerdekammer verfügt über umfassende Kognition. So erleidet er keinen Rechtsnachteil, sondern wird prozessökonomisch gar bevorteilt (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 262 vom
6 fahrtsamts die Vermutung gehegt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor- den sei, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerde- führer ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Ihm war daher bewusst, dass es (ein weiteres Mal) strafrechtliche Folgen haben würde, als er am 22. De- zember 2015 ohne Fahrberechtigung angehalten wurde. In der polizeilichen Ein- vernahme am gleichen Tag wurde ihm denn auch eröffnet, dass gegen ihn ein Vor- verfahren wegen Führens eines PWs trotz Ausweisentzugs eingeleitet worden sei. Er wurde als beschuldigte Person einvernommen nach Abgabe und Erläuterung des Merkblattes für beschuldigte Personen. Schliesslich musste er ein Zustelldomi- zil angeben, was impliziert, dass ihm behördliche Post in Aussicht gestellt wurde. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, der Strafbefehl sei in H.________ ausgehändigt worden. Dies trifft nämlich nicht zu. Zwar ist die Formulierung in der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. April 2016 diesbezüglich ungenau. Dennoch ist es eine Tatsache, dass gemäss Sen- dungsverfolgung der Post die Sendungsnummer 98.41.XY.________ bei der E.________ AG gegen Unterschrift von I.________ in G.________ zugestellt wur- de. Einzig ist die Sendung bearbeitet und zugestellt worden durch die ,H.________ Zustellung‘. Eine solche gemeindeüberschreitende Postzustellung wird im Übrigen kaum ungewöhnlich sein, zumal die Einwohnergemeinde H.________ (ca. 7 km 2
gross) an die Einwohnergemeinde G.________ (ca. 6 km 2 gross) grenzt. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine rechtsgültige Zustellung – an die korrekte Adresse F.-Strasse in G. erfolgte. In der Folge hat der Beschwerdeführer aus von ihm verschuldeten Gründen die Frist versäumt und die Einsprache zu spät erhoben. Es gelingt ihm nicht, das Gegenteil glaubhaft zu ma- chen. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO zur Wiederherstellung der Frist sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 428 Abs. 1 StPO.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: