Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 21 261 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Brönnimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)
2 Regeste Besucht das volljährige Kind des Schuldners nach Abschluss einer Berufslehre eine Be- rufsmaturitätsschule, können die entsprechenden Ausbildungskosten nicht im Existenzmi- nimum des Schuldners berücksichtigt werden (E. 6). Erwägungen: 1. 1.1A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), betrieben. 1.2Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das Betreibungsamt den Antrag der Be- schwerdeführerin um Anpassung ihres Existenzminimums in der Pfändungsgruppe Nr. X.________ ab (Beschwerdebeilage [BB] 1). 2. 2.1Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
3 5.Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums die Auslagen und Kosten für die Berufsmaturität der volljährigen Tochter, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht berücksichtigt hat. Das Betreibungsamt gehe dabei zu Unrecht davon aus, dass die einjährige Berufsmaturitätsschule im Anschluss an die Lehre als Fachfrau Kinder- betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nicht mehr als Teil der Erstaus- bildung anzusehen sei. 6. 6.1Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen genauso wie Renten, Kapitalabfindungen und Unterhaltsbeiträge, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfänd- bar sind, nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beila- ge 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011, redaktionell geändert per
4 handlung mit Absolventen einer gymnasialen Matura ist darin nicht zu erblicken. Denn im Unterschied zu diesen Maturanden sind Lehrabgänger zur Ausübung ei- ner erlernten Tätigkeit befähigt, womit von vornherein keine vergleichbaren Ver- hältnisse vorliegen. Der Tochter der Beschwerdeführerin wäre es denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berufsmaturität statt in einem in zwei Jahren zu absolvieren und die entsprechenden Aufwendungen mit einer Teilzeit- tätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu bestreiten. Die Auslagen für die einjährige Be- rufsmaturitätsschule können mithin schon unter diesem Gesichtspunkt nicht als «unbedingt notwendig» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG erachtet werden. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine Unterstützungspflicht gene- rell erst ab der Tertiärstufe entfällt, bestehen keine Anhaltspunkte. Folglich kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Bildungsweg mit der beruflichen Maturität noch der Sekundarstufe II zuzuordnen ist. Selbst wenn die Berufsmatura entspre- chend der Auffassung der Beschwerdeführerin als Ergänzung zur beruflichen Grundbildung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass dennoch eine Be- rufsbildung abgeschlossen ist. Insofern stellt die Berufsmaturität nach Abschluss einer Berufslehre eben gerade keine Erstausbildung mehr dar, sondern eine weiter- führende Schule im Hinblick auf eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem zu berücksichtigen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung des volljährigen Kindes des Schuldners nicht ohne Weiteres zu Lasten der pfändenden Gläubiger gehen dür- fen, weil dadurch unter Umständen neue Härtefälle entstehen könnten (BGE 98 III 34 E. 2 S. 36). Obwohl heutzutage den Kindern ein Recht auf Unterhalt und Ausbil- dung nach ihrer Volljährigkeit zuerkannt wird, wird dieses Recht durch die wirt- schaftlichen Verhältnisse und Ressourcen der Eltern eingeschränkt. Es wäre stos- send, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, für den Un- terhalt eines volljährigen Kindes zu sorgen (Urteile des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4 und 7B.200/1999 vom 26. November 1999, Pra 89 (2000) Nr. 123 S. 719). Der Umstand, dass Gläubiger oftmals Ge- meinwesen oder juristische Personen sind, ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 9) nichts an den schützenswerten Interes- sen der betroffenen Gläubiger, die eine einschränkende Auslegung der Unterstüt- zungspflicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als eine unterschiedliche Praxis abhängig von den Verhältnissen der jeweiligen Gläubiger zu einer stossenden Un- gleichbehandlung der Schuldner führen würde. 6.4Nachdem die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin eine Berufslehre (mithin eine Erstausbildung) abgeschlossen hat und die wirtschaftlichen Ressourcen und Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine weiterführende Unterstützung nicht zu- lassen, besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht mehr. Das Betreibungsamt hat die geltend gemachten Ausbildungskosten folglich zu Recht nicht im Existenzminimum der Be- schwerdeführerin berücksichtigt. 7.Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass die Zuschläge zum Existenz- minimum nicht gewährt werden, die Einräumung einer angemessenen Übergangs-
5 frist von mehreren Monaten, damit sie und ihre Tochter sich nach den neuen Ver- hältnissen einrichten könnten (Beschwerde, Ziff. 12). Indessen sind im Unterschied zur von der Beschwerdeführerin aufgeführten Herabsetzung von Wohnkosten keine mehrmonatigen Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Auch handelt es sich nicht um eine geänderte Handhabung bei unveränderten Verhältnissen. Vielmehr hat das Betreibungsamt soweit aus den Akten ersichtlich zu keinem Zeitpunkt signali- siert, die Ausbildungskosten könnten auch nach Abschluss der Berufslehre Berücksichtigung finden. Insofern besteht keine Grundlage für die Gewährung einer Übergangsfrist. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich aufgrund der anstehenden Änderung frühzeitig beim Betreibungs- amt zu erkundigen – etwa anlässlich des Pfändungsvollzugs am 17. Juni 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). 8.Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nach dem Gesagten nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9.Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: