Obergericht des Kantons Bern Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance en matière de poursuite et de faillite Entscheid ABS 17 121 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 635 48 14 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2017 Besetzung Oberrichter Hurni (Präsident i.V.), Oberrichter D. Bähler und Ober- richter Trenkel Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
2 Regeste: Wenn in Bezug auf einen Gegenstand in der Konkursmasse von verschiedenen Anspre- chern sowohl das Eigentum als auch Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht wer- den, ist entsprechend der Regelung von Art. 53 der Verordnung über die Geschäfts- führung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) vorzugehen. Wird der Eigentumsanspruch des Dritten durch das Konkursamt anerkannt, so bildet der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse. Es liegt damit eine drittpfandgesi- cherte Forderung vor, für die eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig ist (E. 14 – 16). Erwägungen: 1.Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom 1. Dezember 2014 wurde über die D.________ AG (Schuldnerin) mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental- Oberaargau, erstellte in der Folge das Inventar und den Kollokationsplan. Gemäss dem Kollokationsplan wurde eine retentionsgesicherte Forderung der A.________ AG (Beschwerdeführerin) für ausstehenden Mietzins, Nebenkosten sowie Instandstellungs- und Räumungskosten im Betrag von total CHF 1‘154‘878.80 (teilweise bedingt) kolloziert. Als Retentionsgegenstände wurden die Konkursinventarpositionen Nrn. 1, 3, 11-18, 28 f., 32-34, 39, 97 f. im Schät- zungswert von CHF 255‘668.00 (exkl. Dritteigentum) aufgeführt. Eine Kollokations- klage wurde nicht angehoben (Ausführungen aus dem Entscheid ABS 15 385). 2.Aus dem Konkursinventar geht hervor, dass die C.________ AG an den Inventar- positionen 19-22 (PW Volvo V40 D2, Stamm-Nr. 556.612.699, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134155, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998; PW Volvo V40 D2, Stamm- Nr. 556.614.738, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134099, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998; PW Volvo V40 D2, Stamm-Nr. 556.612.726, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134130, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998; PW Volvo V60 D2, Stamm- Nr. 557.062.518, Fahrgestell-Nr. YV1FW8481F1235116, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA995) Eigentumsansprachen geltend macht. Das Konkursamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, hat diese Ansprachen anerkannt und im Inventar folgenden Hinweis angebracht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3): Die Vermieterin A.________ AG, beansprucht jedoch an diesen Gegenständen das gesetzliche Re- tentionsrecht gem. Art. 268 OR. Art. 53 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) bestimmt, dass bei Kon- kurrenz von Pfand- mit anerkannten Eigentumsansprachen ein allfälliger Streit zwischen dem Vindi- kanten und dem Pfandansprecher ausserhalb des Konkursverfahrens ausgetragen werden muss. Für
3 eine Herausgabe der vindizierten Gegenstände haben Sie sich daher an den Pfandansprecher (Re- tentionsgläubiger) A.________ AG zu wenden. Die Konkursverwaltung befasst sich mit dieser Aus- einandersetzung nicht. Sie ist mit dieser Mitteilung jeglicher Verantwortung entbunden. Das Konkursinventar wurde nicht angefochten. 3.Am 21. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, die Einleitung einer Betreibung auf Pfandverwertung gegen die Schuldnerin in Liquidation, um das von ihr im Konkurs- verfahren der Schuldnerin in Liquidation angemeldete Retentionsrecht an den im Eigentum der C.________ AG (Inventarpositionen 19-22) befindlichen Fahrzeugen durchzusetzen. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, wies das Betreibungsbegehren damals mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 ab. 4.Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2015 wies die Aufsichts- behörde mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 ab (VB 4). Sie erwog, dass nach Konkurseröffnung keine neuen Betreibungen zulässig seien (Art. 206 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG sei nur dann eine Ausnahme vom Grundsatz der Generalexekution vorgesehen, wenn das Pfand von einem Dritten bestellt worden sei, was vorliegend nicht zutreffe. Das vom Gesetz vorgesehene Retentionsrecht sei etwas anderes als die Pfandbestellung mittels Rechtsgeschäfts, auch wenn in der Regel die Vollstreckung auf gleiche Weise erfolge. In Bezug auf den Dritten be- stehe der Unterschied darin, dass er im Fall des Pfandrechts die Gegenstände als Pfand übergeben habe, während er bei der Retention die Gegenstände zwar auch übergeben habe, aber zu einem anderen Zweck. Damit fehle es an einem ausrei- chenden Grund, um ausnahmsweise (gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG) eine Betreibung während des Konkursverfahrens durchzuführen. Falle der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten in Konkurs, so müsse auch der Vermieter seine Forde- rung und das Retentionsrecht im Konkurs eingeben. Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (BGE 124 III 215) könne diese Forderung nicht Gegenstand einer Betreibung während des Konkursverfahrens bilden. Streitigkeiten zwischen einem Vindikanten und dem Pfandansprecher (bzw. Retentionsgläubiger) seien zudem, wie die Dienststelle Emmental zu Recht ausgeführt habe, ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen, wenn die Konkursmasse – wie vorliegend – den Eigentumsanspruch anerkannt habe. 5.In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin an das Handelsgericht des Kantons Bern und erhob Klage gegen die C.________ AG mit folgenden Begehren: Es sei festzustellen, dass die Klägerin an folgenden im Eigentum der Beklagten stehenden Ge- genständen ein Retentionsrecht hat: -PW Volvo V40 D2, Stamm-Nr. 556.612.699, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134155, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998; -PW Volvo V40 D2, Stamm-Nr. 556.614.738, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134099, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998;
4 -PW Volvo V40 D2, Stamm-Nr. 556.612.726, Fahrgestell-Nr. YV1MV8481E2134130, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA998; -PW Volvo V60 D2, Stamm-Nr. 557.062.518, Fahrgestell-Nr. YV1FW8481F1235116, Farbe weiss, Typ Nr. 1VA995.
5 8.Mit Verfügung vom 16. März 2017 wies das Betreibungsamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, das Betreibungsbegehren der Beschwerde- führerin zurück. 9.Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 27. März 2017 an die Auf- sichtsbehörde und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamts Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, vom 16. März 2017 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, dem Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 3. März 2017 Folge zu leisten. Würde diese Beschwerde wider Erwarten nicht gutgeheis- sen werden, bedeute dies eine Aushebelung des zivilrechtlich festgelegten Reten- tionsrechtes. Es könne nicht sein, dass weder das Konkursamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, noch das Betreibungsamt Em- mental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, für die Verwertung zuständig seien, obwohl die Schuldnerin in Liquidation ihren Sitz in E.________ habe. 10.Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau schloss in seiner Ver- nehmlassung vom 11. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Amt aus, während eines laufenden Konkursverfahrens könnten gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG keine neuen Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet werden. Eine Ausnahme bestehe für Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von einem Dritten bestellt worden seien. Im vorliegenden Fall hätten sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Besitz der Schuldnerin in Li- quidation befunden. Folglich liege keine Pfandbestellung vor, da die Gegenstände von der Eigentümerin nie an die Beschwerdeführerin übergeben worden seien. Der Entscheid des Handelsgerichts ändere nichts an der Sachlage. Gemäss bundesge- richtlicher sowie kantonalrechtlicher Rechtsprechung sei das Retentionsrecht nicht der Pfandbestellung durch einen Dritten gleichzustellen. Infolgedessen sei die Rückweisung des Betreibungsbegehrens zu Recht erfolgt. Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau führte in seiner Ver- nehmlassung weiter aus, es stelle sich nun die Frage, wie mit den retinierten Ge- genständen weiter zu verfahren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeute die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszu- tragen sei, nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittanspre- cher herausgeben könne (BGE 42 III 46 E. 48). Vielmehr sei die Konkursverwal- tung berechtigt bzw. verpflichtet, die Sachen zurückzubehalten, bis ein rechtskräfti- ges Urteil aus einem Zivilprozess festgestellt habe, wessen Recht das bessere sei (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003 E. 2.2; PKG 1997 S. 130 E. 3c). E contrario sei die Konkursverwaltung wohl berechtigt, die Gegenstän- de demjenigen mit dem besseren Recht herauszugeben, wenn ein solcher Ent- scheid vorliege. Vorliegend sei gemäss Entscheid des Handelsgerichts das Reten- tionsrecht festgestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin nun das bessere Recht an den Gegenständen habe. Infolgedessen ziehe das Konkursamt Emmen- tal-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, in Betracht, die retinierten Gegenstände der Beschwerdeführerin herauszugeben. 11.Die ebenfalls zur allfälligen Stellungnahme eingeladene Schuldnerin in Liquidation, handelnd durch die Konkursverwaltung (Konkursamt Emmental-Oberaargau,
6 Dienststelle Emmental-Oberaargau), teilte der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25. April 2017 mit, keine Ergänzungen zur Vernehmlassung des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental Oberaargau vom 11. April 2017 zu haben. Sie verwies insbesondere auf die Ziffern 7 und 8 der Vernehmlassung. 12.Die ebenfalls zur allfälligen Stellungnahme eingeladene C.________ AG liess sich nicht vernehmen. 13.Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 14.Nach der grundsätzlichen Vorschrift von Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG werden mit der Konkurseröffnung alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgeho- ben und können neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausge- nommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind (Art. 206 Satz 2 SchKG, Art. 89 VZG). Ein derartiges Pfand fällt gar nicht in die Konkursmasse, weshalb mit dessen Verwertung das Konkurssubstrat nicht verringert wird (WOHLFART/MEYER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 19 zu Art. 206 SchKG). Der Retentionsgläubiger geht indes seiner Rechte infolge der Konkurseröffnung über den Retentionsschuldner nicht verlustig, doch hat er wie jeder andere Gläubi- ger gemäss Art. 232 und 234 SchKG Forderungen und Retentionsrecht im Konkurs anzumelden. 15.Wenn in Bezug auf einen Gegenstand in der Konkursmasse von verschiedenen Ansprechern sowohl das Eigentum als auch Pfand- oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, d.h. bei Konkurrenz von Eigentumsanspruch und Retentionsrecht innerhalb des Konkurses, ist entsprechend der Regelung von Art. 53 der Verord- nung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32) vorzugehen (vgl. WOHLFART/MEYER, a.a.O., N. 21 zu Art. 206 SchKG; BGE 107 III 84 E. 3; BGE 43 III 339). Art. 53 KOV schreibt folgendes Vorgehen vor: Wird der Eigentumsanspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen dem Vindikanten und dem Pfandansprecher nicht im Konkursverfahren auszutragen; wenn hingegen ein Pro- zess über den Eigentumsanspruch stattfindet, so ist über die Pfandansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Drittansprechers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen. Die Bestimmung sieht vor, dass zunächst über das Eigentum zu entscheiden ist. Wird der Eigentumsanspruch des Dritten durch das Konkursamt anerkannt, so bil- det der streitige Gegenstand nicht mehr Teil der Konkursmasse. Die Auseinander- setzung zwischen dem Pfand- oder Retentionsgläubiger und dem Drittansprecher
7 ist ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen. Grund für diese Regelung ist, dass der Ausgang des Streits für die Konkursmasse nicht von Interesse ist: Obsiegt der Dritte, der Eigentum für sich beansprucht, so tangiert es die Konkursmasse nicht, ist es hingegen der Pfand- oder Retentionsgläubiger, dessen Recht ge- schützt wird, so hat dies auf die Konkursmasse ebenfalls keine Auswirkung, da durch die Anerkennung des Eigentumsanspruchs des Dritten im Verhältnis zu ihr schon festgestellt ist, dass die Konkursmasse am fraglichen Gegenstand keinerlei Ansprüche mehr geltend macht. Die Tatsache, dass der Streit ausserhalb des Konkursverfahrens auszutragen ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Konkursverwaltung die Sache einfach dem Drittan- sprecher herausgeben kann (BGE 42 III 46, 48). Die Konkursverwaltung ist viel- mehr berechtigt, mit der Herausgabe zuzuwarten, bis feststeht, wessen Recht das bessere ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B.20/2002 vom 27. Februar 2002). Das Bundesgericht bejaht eine solche Kompetenz der Konkursverwaltung (d.h. den Gegenstand zurückzubehalten) jedenfalls so lange, als nicht innert angemessener Frist die Zi- vilansprüche durch den Pfand- oder Retentionsgläubiger geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 7B.130/2003 vom 6. August 2003, E. 2.3). Wird somit die Eigentumsansprache des Dritten von den Gläubigern anerkannt, so fällt der Gegenstand nicht in die Konkursmasse. Es liegt damit eine drittpfandge- sicherte Forderung vor, für die eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG zulässig ist. Zulässig muss aber auch eine materiell-rechtliche Klage des Pfand- oder Retentionsgläubigers auf Feststellung des beschränkten dinglichen Rechts oder aber eine solche des Eigentümers auf Feststellung des Bestandes des Eigentums sein. Das Feststellungsinteresse gemäss Art. 88 ZPO ergibt sich da- durch, dass beide Parteien ihre (behaupteten) Rechte gegenüber der Konkursmas- se geltend gemacht haben (vgl. zum Ganzen, BOMMER, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, N. 3 ff. zu Art. 53 KOV). Wenn hingegen die Eigentumsansprache des Dritten im Konkurs nicht anerkannt wird, so setzt die Konkursverwaltung dem Ansprecher unverzüglich eine Frist zur Anhebung der Klage an (BGE 107 III 84; vgl. RUSSENBERGER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 242 SchKG). Kommt es zu einem Prozess über die Eigentumsansprache, so ist über die Pfandansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Drittanspre- chers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen (vgl. RUSSENBER- GER, a.a.O., N. 38 zu Art. 242 SchKG). 16.Nicht bestritten ist vorliegend, dass das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, die Ansprache der C.________ AG betreffend die hier fraglichen Fahrzeuge anerkannt hat. Diese Fahrzeuge bilden somit nicht Gegenstand der Konkursmasse. Wie in den Erwägungen hiervor dargelegt, liegt damit eine drittpfandgesicherte Forderung vor, so dass eine Betreibung gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG oder eine materiell-rechtliche Klage des Pfand- oder Retentionsgläubigers auf Feststellung des beschränkten dinglichen Rechts zulässig
8 ist. Vorliegend wurde die Eigentumsansprache der C.________ AG durch das Konkursamt anerkannt. Ferner wurde mit Entscheid des Handelsgerichts vom 27. Dezember 2016 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an der hier fraglichen, im Eigentum der C.________ AG stehenden Fahrzeugen ein Retentionsrecht zusteht. Dem von der Beschwerdeführerin am 3. März 2017 gestellte Begehren um Einlei- tung einer Betreibung auf Pfandverwertung gegen die Schuldnerin in Liquidation ist deshalb Folge zu leisten. Eine Herausgabe der retinierten Gegenstände an die Be- schwerdeführerin wäre indes nicht gültig, zumal der Pfandgläubiger sich aus dem Verwertungserlös des Pfandes bezahlt zu machen hat und die Pfandsache nicht dem Gläubiger als Eigentum zufallen kann, wenn er nicht befriedigt wird (vgl. Art. 891 und 894 ZGB). Die Beschwerde muss auch aus folgendem Grund gutgeheissen werden: Zwar muss gemäss Art. 206 Abs. 1 Satz 2 SchKG, damit ausnahmsweise eine Betrei- bung auf Pfandverwertung neben dem Konkursverfahren zulässig ist, das Pfand von einem Dritten bestellt worden sein, was beim Vorliegen eines Retentionsrechts nicht der Fall ist. Wie aber die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, sollte das Verbot der Spezialexekution (Art. 206 Abs. 1 Satz 1 SchKG) dann nicht spielen, wenn der Pfandgegenstand nicht in die Konkursmasse fällt (vgl. ZOBL/THURNHERR, Berner Kommentar Band/Nr. IV/2/5/1, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2010, N. 718). Dies ist bei einer Betreibung auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind, wie auch vorliegend der Fall. 17.Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Dienststelle Emmental vom 16. März 2017 aufgehoben. Das Betreibungsamt Em- mental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, wird angewiesen, dem von der Be- schwerdeführerin am 3. März 2017 gestellte Begehren um Einleitung einer Betrei- bung auf Pfandverwertung gegen die Schuldnerin in Liquidation Folge zu leisten. 18.Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: