Obergericht des Kantons Bern
2 I.Formelles 1.Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor- instanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 31. August 2023 (pag. 522 ff.) von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Privatklägerin), frei, unter Aus- richtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die an- gemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten (90 %), insgesamt bestimmt auf CHF 15'863.45 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft), an den Kanton Bern (pag. 523, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, aus- machend total CHF 1'560.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit ei- ner Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (10 %), insgesamt bestimmt auf CHF 1'762.60 (inkl. Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft; pag. 524, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ und legte fest, dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'289.20 zu erstatten hat, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525 f., Ziff. III. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 400.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Juli 2021 an die Privat- klägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage der Privatklägerin abgewiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 526, Ziff. IV. erstin- stanzliches Urteil). 2.Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D., mit Schreiben vom 11. September 2023 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 534). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 10. Oktober 2023 (pag. 563 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. November 2023 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Rückzahlungsforderung zu ihren Lasten in Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteils (pag. 570 ff.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B., ver- zichtete mit Schreiben vom 16. November 2023 auf die Erklärung der Anschlussbe- rufung und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin (pag. 584). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. No-
3 vember 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 591 f.). Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde von Amtes wegen die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 begründete die Privatklägerin ihre Berufung (pag. 596 ff.). Da der Beschuldig- te vom Berufungsthema und von der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege nicht betroffen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2024 keine formelle Frist zur Berufungsantwort angesetzt (pag. 606 f.). Daraufhin reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 22. Januar 2024 ihre Honorarnote ein (pag. 608 ff.). 3.Anträge der Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 597 f.): 1.Es sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils vom 31. August 2023 in Rechtskraft erwachsen sind: -Ziffer I./1. sowie I./2. und I./3. (Freispruch betreffend Vergewaltigung, mehrfach begangen); -Ziffer I./4. (Freispruch betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage). -Ziffer II./1. (Schuldspruch betreffend Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1’560.00). -Ziffer II./2. (Verbindungsbusse von CHF 390.00). -Ziffer II./3. (Verfahrenskosten (10%) von CHF 1'762.60). -Ziffer III./2. (Festlegung amtliche Entschädigung und volles Honorar von 10% der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Berufungsführerin). -Ziffer IV./1. (Genugtuung von CHF 400.00 zzgl. 5% Zins seit dem 27.07.2021). -Ziffer IV./2. (Weitergehende Abweisung der Zivilklage). -Ziffer IV./3. (Kosten Zivilpunkt). -Ziffer V. 2.Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Berufungsführerin der Vorinstanz gemäss Ziffer III./1. sei zu bestätigen. Die Berufungsführerin sei jedoch von der Pflicht zur Rückerstattung der ausgerichteten amtli- chen Entschädigung von CHF 5'404.35 sowie der Bezahlung der Differenz von CHF 1’289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar bei verbesserten wirtschaftli- chen Verhältnissen zu befreien. 3.Der Berufungsführerin sei für die Durchführung des vorliegenden Berufungsverfahrens die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. 4.Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge der beschränkten Berufung der Pri- vatklägerin hat die Kammer ausschliesslich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu überprüfen. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2023 in Rechtskraft er- wachsen.
4 Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). II.Kosten und Entschädigung 5.Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vor Vorinstanz 5.1Die Berufung richtet sich gegen einen Teil der vorinstanzlich angeordneten Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. 5.2Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarrechnung vom 30. August 2023 (pag. 514 f.) auf insgesamt CHF 6'004.90 bestimmt (pag. 525 f., Ziff. III/1 und 2 erstinstanzliches Urteil). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Vor Vorinstanz wurde weiter angeordnet, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten 10 % der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von ins- gesamt CHF 6'004.90, ausmachend CHF 600.50, verlangen kann, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Der Be- schuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwäl- tin D.________ 10 % der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'432.40, ausmachend CHF 143.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO; pag. 525 f., Ziff. III/2 erstinstanzliches Urteil). Die- se Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurde ebenfalls nicht ange- fochten und ist zu bestätigen. 5.3Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hin- weis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, wes- halb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die pro- zessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder
5 für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privat- klägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheis- sung der Berufung. 6.Verfahrenskosten 6.1Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzah- lungspflicht zu befreien. Da der Beschuldigte vom Berufungsthema nicht betroffen ist und im oberinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat, sind die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. 7.Entschädigungen 7.1Oberinstanzliche Entschädigung der Privatklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarrechnung vom 11. Juni 2024 (pag. 618 f.) auf insgesamt CHF 621.45 festgesetzt (2.8 Stunden x CHF 200.00 = CHF 560.00 zzgl. Pauschalspesen von 3% und MwSt). Aufgrund des Obsiegens der Privatklä- gerin im oberinstanzlichen Verfahren besteht für den Kanton Bern kein Rückforde- rungsrecht. Ein Nachforderungsrecht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2Entschädigung des Beschuldigten Die vorinstanzliche Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 15'447.05 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ als privater Verteidiger mit Honorarnote vom 22. Januar 2024 einen Aufwand von 1.83 Stunden zum vollen Tarif und Auslagen von CHF 111.60 geltend (pag. 609 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
6 III.Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 31. August 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde:
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8 II.
9 Leistungen ab 01.01.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung0.30200.00CHF60.00 CHF1.80 Mehrwertsteuer8.1%auf CHF61.80CHF5.00 CHF0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF66.80 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 621.45. Aufgrund des Obsiegens von C.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht. 3. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ eine Entschädigung von CHF 604.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zuge- sprochen. 4. Zu eröffnen: