Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre pénale Beschluss SK 20 334 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Janu- ar 2015 (BM 14 28035)
2 Erwägungen: 1.Mit Strafbefehl BM 14 28035 vom 21. Januar 2015 der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nach- folgend: Gesuchsteller) wegen Konsums und unbefugten Besitzes von Marihuana schuldig erklärt und zu einer Busse (ohne Eintragung im Strafregister) von CHF 200.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2.Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte BM 14 28035, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt:
3 Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). 4.Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der D.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zu- grundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt. 5.Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon ge- habt, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitraum eine psychische Störung aufgewie- sen habe. Die Staatsanwaltschaft sei in Kenntnis der psychischen Störung zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Marihuana- Konsum nicht eingeschränkt gewesen sei. 6.In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, das Gutachten der D.________ (AG) äus- sere sich explizit zur Frage der Schuldfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf das zu revidierende Urteil. Sämtliche Verfahren hätten unter anderem Grundlage der Erarbeitung des Gutachtens gebildet (Verweis auf S. 2 des Gutachtens). In Be- zug auf dieses Verfahren werde dem Gesuchsteller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht eingegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens). Die Generalstaatsanwaltschaft verfüge über keine psychiatri- schen Kompetenzen. Im zugrundeliegenden Strafverfahren seien durch die fall- führende Staatsanwältin keine entsprechenden Abklärungen angeordnet und durchgeführt worden. Das Gutachten, das sich gegenteilig zur Generalstaatsan- waltschaft zur Schuldfähigkeit des Gesuchstellers äussere, lasse sich durch blosse Behauptungen nicht entkräften. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichte auf die Beantragung eines Obergutachtens. Folglich sei auf die nachvollziehbaren Schlüs- se des Parteigutachtens abzustellen. 7. 7.1Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 14 28035 liegt ein Vorfall vom 9. Juli 2014 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller durch die Polizei mit 2.2 g Marihuana angehalten wurde, worauf- hin dieser zugab, kurz vor der Kontrolle Marihuana konsumiert zu haben. Aus dem Anzeigerapport vom 2. Dezember 2014 ergibt sich, dass der Gesuchsteller am Mit- tag des 7. Juli 2014 aufgrund seines verdächtigen Verhaltens in E.________ ange- halten worden war, der Notfallpsychiater nach Vorführung die FU verfügt hatte und
4 der Gesuchsteller anschliessend in das Psychiatriezentrum F.________ (nachfol- gend: G.) verbracht wurde. Bereits am darauffolgenden Tag entwich der Gesuchsteller wieder aus dem G., worauf es am 9. Juli 2014 zum ge- nannten Vorfall und daraufhin zur Rückführung ins G.________ – durch welches er auch ausgeschrieben worden war (vgl. Anzeigerapport vom 10. Juli 2014, S. 2) – kam. Am 3. Oktober 2014 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Ge- schädigten C.________ ein, mit welchem diese ihre Anzeige gegen den Gesuch- steller wegen Drohung zurückzog, da «die Drohungen dem Krankheitsbild der Bi- polaren Störungen entsprechen». Anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2014 gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass er einige Wochen vor der Klinikein- weisung nach F.________ eine Psychose (Manie) gehabt und alle möglichen Dro- gen konsumiert habe. Die fallführende Staatsanwältin hatte damit zum Zeitpunkt der Ausfällung des Strafbefehls nachweislich Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitraum eine psychische Störung aufwies, die unmittelbar vor und nach dem fraglichen Vor- fall zu einer Klinikeinweisung führte, wobei er nach dem fraglichen Vorfall sogar mehrere Monate im G.________ verbrachte. Das neue Gutachten enthält damit keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die Staatsanwäl- tin ging vielmehr in Kenntnis der psychischen Störung des Gesuchstellers zu Recht davon aus, dass dieser trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsicht- lich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf den Marihuana-Konsum nicht einge- schränkt gewesen war (siehe auch BGE 102 IV 225 E. 7b: Gemäss Art. 11 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB), wenn der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt war, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war. Zur Annahme verminderter Zurechnungsfähig- keit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen (BGE 73 IV 210). Der Täter muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist (BINDER, SJZ 47, S. 101 ff.; BGE 73 IV 210, BGE 78 IV 212, BGE 81 IV 8), in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 98 IV 154 /55, BGE 100 IV 130). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weitgehend Ermessensfrage (BGE 73 IV 211). Der Sach- richter ist bei seinem Entscheid nicht an die Schlussfolgerungen eines von ihm eingeholten psychiatri- schen Gutachtens gebunden. Er kann dieses vielmehr in tatsächlicher Hinsicht frei auf seine Beweis- kraft hin würdigen, und es steht ferner ihm, nicht dem Sachverständigen zu, den von ihm festgestell- ten Sachverhalt als Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB zu werten oder zu erklären, er erfülle die gesetzlichen Merkmale dieses Rechtsbegriffes nicht (BGE 75 IV 148 E. 1; BGE 81 IV 8 E. 1; BGE 96 IV 98). [...] [kursive Hervorhebung hinzugefügt]). Aus dem neuen Gutachten ergibt sich im Übrigen auch nichts Gegenteiliges. Es wurden da- mit keine neuen Tatsachen geltend gemacht und selbst wenn, so wären diese Tat- sachen nicht erheblich für das fragliche Verfahren. 7.2Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.
5 8. 8.1Der Gesuchsteller beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Letzterer führt zur Begründung des Gesuchs aus, der Ge- suchsteller sei rechtsunkundig und das Verfahren bzw. die diversen Revisionsver- fahren kompliziert, weshalb er im vorliegenden Verfahren auf einen Interessensver- treter angewiesen sei: Vorliegend geht es um die Zukunft des Verurteilten / Gesuchstellers, der sein Leben eben erst "in den Griff" bekommen hat und dem nun — unter Berücksichtigung sämtlicher zu revidierenden Urteile — der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht aufgrund von Delikten, der er in seinem "früheren" Leben in ei- nem pathologischen Krankheitszustand und bei eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens ist für ihn sehr hoch. Ein Revisionsverfahren wie das vorlie- gende sprengt — aus rechtlicher Perspektive — jede Erfahrung eines durchschnittlichen Menschen und stellt einen Laien vor unlösbare Schwierigkeiten. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts er- scheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, insbesondere auch aufgrund des sachlichen Zu- sammenhangs der Vielzahl an Revisionsgesuchen. Der Gesuchsteller sei überdies mittellos. 8.2Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmit- telverfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die genannten Voraussetzungen müssen auch für das Revisionsverfahren gelten. Das Bundesgericht definiert die Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren überdies wie folgt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1): Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Angesichts der Geringfügigkeit der ausgesprochenen Strafe und des Umstands, dass es um den Konsum und Besitz von Marihuana ging, liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO vor, weshalb der Gesuchsteller kei- nen Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger hat. Die Bedeutung und Schwierig- keit des Falles vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu recht- fertigen. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtli- cher Verteidiger wird abgewiesen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner
6 finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festge- setzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen.
7 Die 2. Strafkammer beschliesst: