Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre pénale Beschluss SK 18 547 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwältin B.________ Gesuchstellerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2018 gegen den Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. September 2018 (BM 18 33541)
2 Erwägungen: I. 1.Mit Strafbefehl vom 13. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: die Verurteilte) wegen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von ei- nem Tag. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft. 2.Am 20. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft zwei Revisionsgesuche mit folgenden Anträgen (pag. 1): 1.Die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli [BM 18 25758] und vom 13. September 2018 [BM 18 335413] gegen A.________ seien in Revision zu ziehen und aufzu- heben. 2.Die Verfahren seien zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuwei- sen. 3.Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 3.Die Gesuche wurden von Beginn an getrennt an die Hand genommen und in zwei separaten Verfahrensdossiers (SK 18 547 und SK 18 548) geführt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Revisi- onsgesuchs SK 18 547 (= BM 18 33541; Strafbefehl vom 13. September 2018) Kenntnis und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Verurteilten Gelegen- heit zur Stellungnahme ein (pag. 23 f.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft dem Revisionsgesuch an und beantragte, dieses sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 13. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Revisions- verfahrens seien vom Staat zu tragen (pag. 31 f.). Die Verurteilte liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 35 f.). 4.Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hält den angefochtenen Strafbe- fehl für unrichtig, gilt daher als durch diesen beschwert und ist zur Revision legiti- miert (vgl. Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; HEER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410). Die verlangte Revision gestützt auf Art. 410
3 Abs. 1 Bst. a StPO ist an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. II. 5.Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu- grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendei- ner Form unterbreitet wurden und sie damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer sol- chen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel aussch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). 6.Die Staatsanwaltschaft begründet das Revisionsgesuch wie folgt (pag. 2): Am 30. November ging bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von der Psychiaterin von A., Frau Dr. med. C., verfasstes Schreiben vom 26. November 2018 ein. Dem Schreiben beigelegt waren Einzahlungsscheine im Zusammenhang mit den beiden Verfahren. Dem Schreiben von Frau. Dr. C.________ ist zu entnehmen, was folgt: Die Familienangehörigen von A.________ baten Frau Dr. C.________ um einen Bericht betreffend den psychischen Gesundheitszustand von A.. Frau Dr. C. führt aus, dass sie A.________ seit dem 16. Februar 2105 psychiatrisch und psychotherapeutisch betreue. A.________ leide seit ca. 2010 an einer schweren psychischen Erkrankung (anhaltende wahnhafte Störung) mit schweren Denk-, Sprach-, Verhaltens- und Affektivitätsstörungen sowie Realitätsverlust. Sie habe in diesem Zusammenhang bisher ständig ambulant und bisweilen stationär behandelt werden müssen. Die Medikamentenabgabe werde durch Spitex und die Familienangehörigen vorgenommen. Eigene Handlungen könnten durch A.________ nicht mehr als zusammengehörige Einheit ihrer Person erlebt werden; die Unterscheidung zwischen eigenem und Fremden sei gestört. Weiter führt Frau Dr. C.________ aus, A.________ sei nicht fähig, ihr Verhalten zu steuern. An die begangenen Diebstähle könne sie sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei Frau A.________ nicht fähig gewesen, das Unrecht ihres Handelns zu erkennen. Mit diesem Schreiben von Frau Dr. C.________ liegt ein neues Beweismittel vor, das zu den Urteils- zeitpunkten noch nicht bekannt war. Aufgrund der nun bekannt gewordenen Tatsachen ist die Straf- barkeit von A.________ fraglich; es liegen seriöse Anhaltspunkte vor, dass A.________ zu den jewei- ligen Tatzeitpunkten nicht schuldfähig war. Aus diesem Grund wird darum ersucht, die erwähnten Strafbefehle aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland z.H. der unterzeichnenden Staatsanwältin zurückzuweisen, damit die Frage der Schuldfähigkeit von
4 A.________ eingehend geklärt werden kann. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO durch den Staat zu tragen. 7.Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 11. Januar 2019 dieser Argumentation an und erklärte, mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 werde die Schuldfähigkeit der Ver- urteilten in Frage gestellt. Damit würden neue rechtserhebliche Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. Zur weiteren Abklärung der Schuldfähigkeit der Verurteilten zum Tatzeitpunkt erscheine es daher angezeigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (pag. 33). 8.Mit dem eingereichten Schreiben von Dr. med. C.________ vom 26. November 2018 liegen ernsthafte Anhaltspunkte vor, aufgrund der psychischen Erkrankung der Verurteilten zum Tatzeitpunkt an deren Schuldfähigkeit zu zweifeln. Zur Be- gründung kann integral auf die Ausführungen der (General-)Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 6 f.). Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind geeignet, in Anwendung von Art. 19 StGB keine oder eine wesentlich mildere Bestrafung der Verurteilten herbeizuführen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der (Gene- ral-)Staatsanwaltschaft ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 13. September 2018 (BM 18 33541) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Be- handlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 9.Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die an- schliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Er- messen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorlie- genden Fall also die Kostentragung bezüglich des aufzuhebenden Strafbefehls. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind bei Gutheissung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 428 StPO). Im vorliegenden Fall wird das staatsanwaltschaftliche Revisionsgesuch zwar auf Antrag der Staatsan- waltschaft, jedoch zugunsten der Verurteilten gutgeheissen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) gehen mithin zu Lasten des Kantons Bern (DOMEISEN, a.a.O., N. 9 zu Art. 428).
5 Die 2. Strafkammer beschliesst: