Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre pénale Urteil SK 18 205 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 30. Juli 2015 (P01 10 273)
2 Erwägungen: I.Formelles 1.Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. Juli 2015 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 1288 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das ANAG durch Unter- bringung und Beschäftigung von vier Bulgaren (C., D., E.________ und F.), angeblich gemeinsam begangen mit G., H., I. und J., von Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K. (Ortschaft) (Ziff. 2 UeB) wird infolge Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten. II. A._____ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Vera- rbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.___, von Anfang Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K. (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB) und in Anwendung der Artikel 19 Ziff. 1 und 2 lit. b aBetmG 40, 47, 49 Abs. 2, 63 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1.Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 10.08.2007. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an- geordnet. 2.Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5ʹ501.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23ʹ870.70, insgesamt bestimmt auf CHF 29ʹ371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6ʹ971.80). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF2'301.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung)CHF2'700.00 Persönliche Teilnahme Staatsanw altschaft an HVCHF500.00 TotalCHF5'501.00 Kosten der Untersuchung
3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für ZeugenCHF658.80 Kosten für die amtliche Verteidigung RA L.CHF13'399.70 Kosten für die amtliche Verteidigung RA M. (vgl. Tabellen)9'000.20 Kosten der StaatsanwaltschaftCHF812.00 TotalCHF23'870.70 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 28ʹ771.70. III. 1.Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A._______ durch Fürsprecher L.________ wurden bereits mit Verfügungen vom 11.05.2011 und 16.09.2014 bestimmt. 2.Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt M.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 16.09.2014 StundenSatz amtliche Entschädigung39.55200.00 CHF7'910.00 CHF423.50 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF8'333.50CHF 666.70 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF9'000.20 volles Honorar39.55250.00 CHF9'887.50 CHF423.50 Mehrwertsteuer8.0%auf CHF10'311.00CHF 824.90 CHF0.00 TotalCHF11'135.90 nachforderbarer BetragCHF2'135.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9ʹ000.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz von CHF 2ʹ135.70 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1.Der Betrag von CHF 23‘773.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 2.Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): -Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) -Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) 3.Schriftlich zu eröffnen: [Eröffnungsformel]
4 2.Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), damals noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M., mit Schreiben vom 10. August 2015 Berufung an (pag. 1355). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Mai 2018 (pag. 1405 ff.). Die zeitliche Verzögerung erklärt sich mit dem vom Beschuldigten mit Eingabe vom 10. August 2015 eingeleiteten Gesuchsverfahren um neue Beurteilung nach Art. 368 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2005 (StPO; SR 312.0; Akten PEN 15 555 pag. 1 ff.). Während dieses Verfahrens, in welchem der Beschuldigte neu amtlich durch Rechtsanwalt B. verteidigt wurde (pag. 1361 f. und 1393 ff.), wurde das Berufungsverfahren sistiert (pag. 1359). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wies das Gesuch nach Art. 368 StPO schliesslich ab (Akten PEN 15 555 pag. 626 ff.), wogegen der Beschuldigte einer- seits bei der Beschwerdekammer des Obergerichts eine Beschwerde einreichte. Anderseits machte er beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein neues Gesuch nach Art. 368 StPO anhängig (Akten PEN 16 854 pag. 1 ff.), worauf das Regional- gericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 nicht eintrat (Akten PEN 16 584 pag. 43 ff.). Auch hiergegen erhob der Beschuldigte eine Beschwerde. Mit den ab- weisenden Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 28. Februar 2017 und den ebenfalls abgewiesenen Beschwerden durch das Bundesgericht am 24. August 2017 (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017) fand dieser Verfahrensteil ein Ende (Akten PEN 15 555 pag. 716 und Akten PEN 16 854 pag. 105). Anschliessend wurde das Berufungsverfahren wieder auf- genommen und den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1453 ff.). Am 19. Juni 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Be- rufungserklärung ein (pag. 1510 ff.). Darin erklärte er die vollumfängliche Anfech- tung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügte vorab die Zusammensetzung des Ge- richts und die übermässig lange Dauer des Verfahrens, weswegen er die Einstel- lung des Verfahrens beantragte. Eventualiter beantragte er einen Freispruch seines Mandanten und die Rückgabe der beschlagnahmten CHF 23‘773.60 sowie zweier Mobiltelefone (pag. 1515 f.). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 machte die Generalstaatsanwalt geltend, es werde weder Anschlussberufung erklärt, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Be- schuldigten beantragt (pag. 1555). Am 20. August 2018 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, die Verfahrensleitung gehe von Oberrichterin Bratschi auf Oberrichter Kiener über. Als weitere Mitglieder wurden Oberrichter Schmid und Oberrichter Gerber genannt (Verfügung vom 20. August 2018, pag. 1558 f.). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 (pag. 1560 ff.) stellte die Kammer fest, dass sich N.________ als beschwerte Drittperson innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Folglich wurde ihr gegenüber die Rechtskraft des Urteils vom 30. Juli 2015 festge- stellt und sie schied oberinstanzlich als Partei aus dem Verfahren (Ziff. 3 des Be- schlusses vom 25. Oktober 2018, pag. 1561). Im gleichen Beschluss wurde das schriftliche Verfahren in Aussicht genommen und den Parteien diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Ziff. 7 des Beschlusses vom 25. Okto-
5 ber 2018, pag. 1561). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Eingabe vom 9. No- vember 2018, pag. 1568), beantragte der Beschuldigte die Behandlung im mündli- chen Verfahren (Eingabe vom 3. Dezember 2018, pag. 1570). Weiter teilte der Be- schuldigte mit, Oberrichter Schmid werde wegen Parteilichkeit unter Berufung auf Art. 6 EMRK abgelehnt. Oberrichter Schmid habe gegen ihn eine Verurteilung in eigener Sache bewirkt, woraus sich ein Ausstandsgrund ergebe. Das Ausstands- gesuch wurde von der 2. Strafkammer in modifizierter Besetzung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde das mündliche Verfahren an die Hand genommen und dem Beschuldigten wurde die (unveränderte) Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 1572). Der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 16./17. Mai 2019 festgesetzt. Als allfälliger Zu- satztermin wurde der 18./19. Juni 2019 vorgesehen. Dem Beschuldigten wurde so- dann vorsorglich mitgeteilt, für den Fall, dass für einen der vorgesehenen Termine eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht werde, werde eine vertrauensärztliche Untersuchung beim Institut für Rechtsmedi- zin angeordnet. Ohne eine entsprechende Untersuchung gelte seine Abwesenheit als unentschuldigt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte in früheren Verfahren oftmals unmittelbar vor der Verhandlung unter Vorlage eines Arztzeugnisses, das sich nicht direkt zur Verhandlungsfähigkeit äusserte, entschuldigen liess (pag. 1573). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, aufgrund einer Terminkollision sei es zu einer Änderung im Spruchkörper gekommen. Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Ko- referent (pag. 1582). 3.Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1Beweisanträge 3.1.1 Anträge auf Einvernahme und Konfrontation mit Belastungszeugen In seiner Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 liess der Beschuldigte über seinen amtlichen Verteidiger folgende Anträge stellen: Erstens seien G.________ und H.________ oberinstanzlich einzuvernehmen. Bei diesen beiden Personen solle es sich angeblich um Mitglieder der Bande des Beschuldigten handeln. Die Feststel- lung, ob diese Personen tatsächlich mit dem Beschuldigten zusammen eine Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes gebildet hätten, sei durch die Kammer selbst festzustellen. Insbesondere sei hierbei eine Konfrontation vor dem Berufungsgericht notwendig. Zweitens seien auch O.________ und P., C., D., E., F., Q., R., S. und T.________ zu befragen. Mit Blick auf diese Zeugen habe nie eine kontradiktorische Einvernahme stattgefunden, weshalb ihre Aussa- gen nicht verwertbar seien. Ihre Befragung sei oberinstanzlich nachzuholen. Die Zeugenaussagen würden Grundlage des angefochtenen Urteils bilden. Mit Blick auf den langen Zeitlauf (bzw. Verfahrenslauf) sei nicht zu erwarten, dass sich die Zeugen an jedes Detail der damaligen Ereignisse erinnern könnten. Es werde da-
6 her auch in Bezug auf das Konfrontationsrecht ein nicht behebbarer Verstoss ge- gen Art. 6 EMRK gerügt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei deshalb unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Schliesslich seien drittens die Herren U.________ und V.________ einzuvernehmen. Beide Zeugen könnten bestätigen, dass sich der Beschuldigte während der angeblichen Tatzeit in Nordita- lien aufgehalten habe. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (pag. 1555 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Be- weisabnahme in oberer Instanz, widersetze sie sich den Anträgen auf Einvernahme von G.________ und H.________ nicht. Die Beweisanträge auf Einvernahme von O., P., C., D., E., F., Q., R., S.________ und T.________ seien dagegen abzuwei- sen. Mit begründetem Beschluss vom 25. Oktober 2018 wies die Kammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab (pag. 1560 ff.). In seinen persönlichen Eingaben (vom 25. April 2019 [pag. 1586 ff.], vom 6. Mai 2019 [pag. 1638 ff.] und vom 13. Mai 2019 [pag. 1692 ff.]) wiederholte der Be- schuldigte die Anträge auf Einvernahme und Konfrontation sinngemäss und liess sie anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungen – welcher er per- sönlich fernblieb – erneut über seinen amtlichen Verteidiger stellen (pag. 1690). Weiter reichte der Beschuldigte kurz vor der ersten oberinstanzlichen Hauptver- handlung ein Schreiben von W.________ ein (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) und liess über seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der Verfasser sei von der Kammer mündlich zu befragen. Während die Kammer das Schreiben von W.________ zu den Akten erkannte, wies sie die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten ab. Im Vorfeld zur oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte seine Beweisanträge erneut mit persönlichen Eingaben vom 3. und 14. Juni 2019. Auch der amtliche Verteidiger verwies anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung auf die Beweisanträge des Beschuldigten, welche von der Kammer erneut abgewiesen wurden. Zur Begründung ergänzte Rechtsanwalt B.________, die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen verstosse gegen das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner verbindlichen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Konfrontation im Vorverfahren das Recht auf unmittelbare Konfrontation in Gegenwart des urteilen- den Gerichts nicht beschränke (Damir Sibgatullin v. Russia no 1413/05 vom 24. April 2012 E. 47). Weiter habe er als Verteidiger nicht die Möglichkeit gehabt, den Zeugen Fragen zu stellen und sich so ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (bzw. die Art und Weise, wie sie ihre Aussagen gemacht hätten) zu ma- chen. Deshalb sei eine wirksame Verteidigung nicht gewährleistet gewesen. Im Üb- rigen seien auch die vormaligen amtlichen Verteidiger nicht bei allen relevanten Einvernahmen anwesend gewesen. Diesbezüglich habe der Europäische Gerichts- hof im Urteil 1420/62 festgehalten, nicht nur der Entzug, sondern auch der Wechsel einer Verteidigung könne die Effektivität derselben einschränken. Das Prinzip der
7 Unmittelbarkeit gelte mithin nicht nur für das Gericht, sondern auch für einen Ver- teidiger. 3.1.2 Zur Frage nach der Wirksamkeit der amtlichen Verteidigung Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die in den Anfängen des Verfahrens auf eine nicht gehörige amtliche Verteidigung des Be- schuldigten schliessen liessen. Dies hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts in ihrem Beschluss vom 3. Dezember 2013 kurz vor der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 5. Dezember 2013 explizit fest (pag. 793 ff.). Ergänzend bemerk- te das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 (E. 2.3) gar, aus den Akten würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen habe wechseln wollen (Verlängerung des Verfahrens vor dem Hintergrund ablaufender Verjährungsfristen für gewisse Delikte) und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provo- ziert habe. In einer solchen Situation müsse von der amtlichen Verteidigung erwar- tet werden können, dass sie ihre Äusserungen gegenüber den Strafbehörden im In- teresse einer wirksamen Verteidigung auf einer sachlichen Ebene halte und den Mandanten nicht von sich aus belaste. Dies sei dem Verteidiger während langer Zeit auch gelungen. Erst mit seiner Eingabe vom 5. März 2014 habe er einen Grund gesetzt, der das Vertrauensverhältnis objektiv als gestört erscheinen lasse. Auch bezüglich Rechtsanwalt M., der daraufhin als neuer amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde, finden sich keine Hinweise auf Hand- lungen, die objektiv für ein gestörtes Vertrauensverhältnis sprechen würden. Erst eine Anzeige der Vorinstanz wegen einer Mehrfachverteidigung gab schliesslich den Anlass für die Bewilligung eines erneuten Wechsels auf den derzeitigen amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren durchwegs gehörig verteidigt. Der blosse Umstand, dass während dem Verfahren ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden hat, rechtfertigt für sich noch keine erneu- te Befragung sämtlicher Zeugen. Es war dem Verteidiger vielmehr möglich, den Beschuldigten gestützt auf den Inhalt der (umfangreichen) amtlichen Akten, allen- falls ergänzt mit Informationen des Beschuldigten selber, wirksam zu verteidigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nicht um die Beurteilung eines Delikts geht, das sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen lässt. Et- was anderes ergibt sich auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs, die von Rechtsanwalt B. anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsver- handlung zitiert wurden, nicht. 3.1.3 Zur Befragung der angeblichen Bandenmitglieder Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt, na- mentlich wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebun- gen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzu- verlässig erscheinen (lit. c). Nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erhebt die
8 Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli- chen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelver- fahren hat gemäss Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvoll- ständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht einen Beschuldigten im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung persön- lich anzuhören. Daneben betonte dass Bundesgericht, dass gemäss BGE 140 IV 196 die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erst- instanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelver- fahren statuiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Die unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist demnach nur dann notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Be- weismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsen- tation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelba- ren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige di- rekte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob ei- ne erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den vom Beschuldigten beantragten Einvernahmen von G.________ und H.________ nicht um Beweismassnahmen, welche in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO auch von der Berufungsinstanz zwingend nochmals durchzuführen sind. Vorab geht es bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht um die Beurteilung eines klassischen Vier-Augen-Delikts, welches sich ausschliesslich aus den Aussagen der Beteiligten erschliessen liesse und auf das sich die zitierte Rechtsprechung in erster Linie fokussiert. Zudem sind die Aussagen der erwähnten Personen nicht die einzigen Beweismittel, die der Kammer in diesem Verfahren vorliegen. Vielmehr sind insbesondere mit dem sichergestellten und auf seinen THC-Gehalt untersuchten Hanf und den sichergestellten Unterlagen wie Mietver- trägen und Abnahmeverträgen objektive Beweismittel vorhanden, die ebenfalls ge- würdigt werden können und Hinweise zur Täterschaft liefern. Als weitere Indizien kommen neben den polizeilichen Beobachtungen die Aussagen der parteiöffentlich befragten Zeugen I.________ und J.________ hinzu (Hauptverhandlung vom 30. Juli 2015, pag. 1229 ff.). 3.1.4 Zum Konfrontationsanspruch Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Per- son das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebun-
9 gen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftsperso- nen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Das Teilnahmerecht steht den Parteien selbst und kumulativ auch deren Rechts- beiständen zu (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die ange- setzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bedarf es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidi- ger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2). Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gele- genheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Er muss mithin in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Die Zeugen S.________ und T.________ wurden seitens der Verteidigung als Ent- lastungszeugen beantragt (vgl. dazu z. B. Schreiben vom 8. April 2010, pag. 361) und am 28. April 2010 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten befragt (pag. 243 ff. und pag. 264 ff.). Auch wenn der Beschuldigte nicht per- sönlich an der Einvernahme teilgenommen hat, geht die Kammer mit der General- staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte von seinem amtlichen Vertei- diger über den Termin informiert worden war. Mit seinem Fernbleiben verzichtete der Beschuldigte unter diesen Umständen bewusst auf eine Teilnahme an der Be- fragung und damit auch auf sein Recht, den befragten Zeugen persönlich ergän- zende Fragen zu stellen. R.________ wurde im vorliegenden Verfahren nie in Ge- genwart des Beschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers befragt (pag. 190 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, fanden ihre Aussagen zum Umgang des Beschuldigten mit Hanf aber keinen Eingang in die Anklage- schrift und betreffen den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf nicht direkt. Eine oberinstanzliche Befragung ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend ausgeführt, belasteten die übrigen beantragten Zeugen O., P., C., D., E., F., Q.________ den Beschuldigten nur marginal und stellen weder die einzigen noch die in entscheidender Weise belastenden und daher für den Schuldspruch ausschlaggebenden Beweismittel dar. Neben der marginalen Bedeutung ihrer Aussagen ist mit Blick auf C., D., E.________
10 und F.________ weiter zu berücksichtigten, dass sie die Schweiz bereits seit lan- gem wieder verlassen haben dürften und eine Befragung auch vor diesem Hinter- grund unverhältnismässig erschiene. Die vom Beschuldigten teilweise pauschal beantragten Konfrontationen («Konfrontationen allesamt») muten umso merkwür- diger an, als dieser bis dato sämtliche Vorladungen ignorierte und den erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen durchwegs unentschuldigt fernblieb. Es entsteht der Eindruck, dass die Anträge des Beschuldigten nicht in erster Linie auf das Erwirken einer Konfrontation, sondern auf ein stetiges Verzögern des Verfah- rens zielen. 3.1.5 Zu den beantragten Entlastungszeugen Wie sich im Rahmen der Beweiswürdigung zeigen wird, legen diverse Beweismittel eine direkte Beteiligung des Beschuldigten an den ihm gemachten Vorwürfen nahe. Der erstmals in seinen persönlichen Eingaben an die erstinstanzliche Verfahrens- leitung – mithin rund acht Jahre nach den hier zu beurteilenden Vorfällen – erhobe- ne Einwand des Beschuldigten, er habe sich während dem Deliktszeitraum durch- wegs nicht in der Schweiz befunden (vgl. z.B. Eingabe vom 4. Dezember 2013, pag. 802), erscheint dagegen als pauschal vorgebrachter und insgesamt wenig glaubhaft anmutender Versuch, eine Beteiligung an den vorliegend zu beurteilen- den Geschehnissen durch Vorbringen eines Alibis zu verneinen. Darauf deutet insbesondere das vom Beschuldigten kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gegebene Schreiben von W.________ (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) hin: Einleitend richtet sich W.________ darin an den Beschuldigten und führt aus, er habe durch Zufall seine Adresse ausfindig ma- chen können. Er (der Beschuldigte) könne sich daran erinnern, es sei «ganz genau den ganzen Oktober 2005» gewesen, als er sich mit U.________ und V.________ in Norditalien in den Ferien befunden habe. Er (W.) habe ihm (dem Be- schuldigten) und auch U. und V.________ Geld für die Reparatur eines Autos geliehen, welches sie ihm nun bitte zurückzahlen sollen. Vorab erscheint bereits mehr als sonderbar, dass W.________ unmittelbar vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zufälligerweise auf die Adresse des Beschul- digten gestossen sein und sich nun dazu entschlossen haben soll, von diesem ein vor 14 Jahren gewährtes Darlehen zurückzufordern. Nach einem derart langen Kontaktunterbruch wären weiter einige einleitende Bemerkungen (wie z.B. die Fra- ge nach der Befindlichkeit der angeschriebenen Person) zu erwarten. W.________ nimmt dagegen ohne Umschweife scheinbar beiläufig genau auf den Deliktszeit- raum Bezug und gibt zu verstehen, der Beschuldigte habe sich «ganz genau den ganzen Oktober 2005» mit «U.________ und V.________ » in «Norditalien» auf- gehalten. Er greift damit sämtliche Teile des Alibis des Beschuldigten auf und bestätigt sie. Zunächst ist es äusserst unwahrscheinlich, dass sich W.________ noch daran erinnerte, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2005 (also vor 14 Jah- ren) «ganz genau den ganzen Oktober» in Norditalien aufhielt, als er seinen Brief kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verfasste. Wäre es W.________ nur um die Rückforderung eines angeblich gewährten Darlehens gegangen, hätte für ihn ferner keine Veranlassung bestanden, diesen Zeitraum derart genau zu be- zeichnen. Auch die Erwähnung des Terminus «Norditalien» – wie er auch vom Be-
11 schuldigten selber, bzw. seinem amtlichen Verteidiger verwendet wurde (z.B. pag. 1516, 1693) – und die Bezugnahme auf die vom Beschuldigten beantragten Zeugen U.________ und V.________ erscheinen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zufällig, sondern einzig darauf ausgerichtet, dem Beschuldigten ein Alibi zu verschaffen. Es ist sodann nicht das erste Mal, dass in einer für den Beschuldigten erklärungsbedürftigen Situation plötzlich ein Schreiben auftaucht, in welchem ein belastender Umstand scheinbar nebenbei aufgenommen und plausibel erklärt wird. Als im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ein Barbetrag von CHF 17‘400.00 und EUR 3‘200.00 gefunden wurde, gab er zunächst an, dieses Geld habe er von X.________ aus Lyss erhalten (pag. 54 Z. 39-46). Später be- hauptete er dagegen, es sei ihm von seiner Schwester für einen Autokauf überge- ben worden, er habe diesbezüglich eine Quittung unterschrieben (pag. 59 Z. 12- 18). Passend dazu tauchte ein Schreiben der besagten Schwester auf, die sich in einem Brief förmlich an ihren Bruder richtete und die exakt erwähnten (und be- schlagnahmten) Beträge von ihm zurückforderte, da sich die Sache mit dem Auto- kauf nun erledigt habe (pag. 304). Schliesslich finden sich auch in den Akten Hin- weise darauf, dass sich der Beschuldigte nicht «ganz den ganzen Oktober 2005» in Norditalien aufhielt, wie er nun glaubhaft machen will. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise ein vom 15. Oktober 2005 datierender Vertrag, in welchem sich der Beschuldigte zur Lagerung und Überwachung von Hanfpflanzen verpflichtet und der von ihm unterschriftlich bestätigt ist (pag. 317). Auf die Rolle des Beschuldigten bzw. das Ausmass seiner Beteiligung an den vor- liegend zu beurteilenden Vorwürfen wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. Wie an dieser Stelle zu zeigen sein wird, erachtet es die Kammer gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt, dass sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum zumindest vorübergehend in der Schweiz aufhielt. Dies schliesst freilich nicht aus, dass er auch einen grösseren Teil des Oktobers 2005 im nahe gelegenen Norditalien verbracht haben könnte. Von Bern aus ist die italienische Grenze mit den gängigen Verkehrsmitteln bloss 1¾ bis 2 Stunden entfernt. Vor diesem Hintergrund würde eine Einvernahme der vom Beschuldigten beantragten Zeugen nach Ansicht der Kammer nur einen sehr beschränkten Erkenntniszu- wachs versprechen. Dies gilt umso mehr, als mit dem eingereichten Schreiben von W.________ Hinweise darauf bestehen, dass die Zeugen nicht ihre eigenen Wahr- nehmungen schildern, sondern eine ihnen vom Beschuldigten aufgetragene Versi- on der Geschehnisse wiedergeben würden. 3.2Oberinstanzliche Hauptverhandlungen 3.2.1 Erste oberinstanzliche Hauptverhandlung Da der Beschuldigte in der Vergangenheit gerichtlichen Vorladungen in der Regel keine Folge geleistet hatte, wurden in der Verfügung vom 7. Januar 2019 bereits zwei Verhandlungstermine in Aussicht genommen (pag. 1572 ff.). Wie bereits er- wähnt, wurde dem Beschuldigten ferner mitgeteilt, eine unfall- oder krankheitsbe- dingte Verhandlungsunfähigkeit werde nur anerkannt, wenn vorgängig eine Unter- suchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern, Forensisch- Psychiatrischer Dienst (FPD) durchgeführt worden sei. Ansonsten gelte seine Ab- wesenheit als unentschuldigt (pag. 1573). Kurz vor der ersten oberinstanzlichen
12 Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1586 ff.), welches von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. Mai 2019 abgewiesen wurde (pag. 1644). Die Kosten von CHF 400.00 wurden zur Hauptsache geschlagen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess der Beschuldigte über Rechtsanwältin und Notarin Y.________ beantragen, letztere sei als seine neue amtliche Verteidigerin einzusetzen und die Verhandlung vom 16. Mai 2019 sei abzusetzen (pag. 1650 ff.). Die Kammer nahm die damit gestellten Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Absetzung der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung entgegen und wies sie mit Verfügung vom 9. Mai 2019 kostenfällig ab (pag. 1680 ff.). Die erste oberinstanzliche Verhandlung fand am 16. Mai 2019 statt (pag. 1689 ff.). Anwesend war neben Staatsanwältin Z.________ als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft auch Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten. Der Beschuldigte selber erschien dagegen nicht, konn- te von der Polizei nicht zugeführt werden und war auch telefonisch nicht erreichbar (pag. 1690 f. i.V.m pag. 1688). Rechtsanwalt B.________ gab an, er habe mit sei- nem Klienten am Nachmittag des Vortages Kontakt gehabt und dieser habe über Probleme mit Bluthochdruck geklagt. Der Beschuldigte habe angegeben, den in der Vorladung bestimmten Arzt aufsuchen zu wollen, habe aber kein Aufgebot diesbe- züglich erhalten. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang einen einge- schriebenen Brief an die Kammer gerichtet (pag. 1690). Die Kammer stellte in der Folge das unentschuldigte Fernbleiben des Beschuldigten fest, brach die Verhand- lung ab und stellte eine erneute Vorladung für den zweiten Termin am 18/.19. Juni 2019 in Aussicht (pag. 1691). Das von Rechtsanwalt B.________ angekündigte Schreiben des Beschuldigten er- reichte das Obergericht am 17. Mai 2019 (pag. 1700). Darin bittet der Beschuldigte darum, die vertrauensärztliche Untersuchung in Auftrag zu geben. Er führt weiter aus, die Verhandlungsunfähigkeit könne nur kurz vor der Verhandlung festgestellt werden. Sinngemäss weist er mit einem pauschalen Verweis auf die Akten darauf hin, es sei bekannt, dass bei ihm kurz vor der Verhandlung Blutdruckwerte von über 200-250 gemessen würden. Schliesslich bittet der Beschuldigte um sofortige Mitteilung von Ort und Zeit der vertrauensärztlichen Untersuchung. Anhand der Sendungsnachverfolgung ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seinen Brief am 15. Mai 2019 um 17:02 Uhr beim PostParc in Bern der Post übergab und dieser am 17. Mai 2019 beim Obergericht einging (pag. 1703). Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, eine nachträgliche Unter- suchung sei – wie er dies in seinem Schreiben selber geltend mache – nicht geeig- net, etwas Zuverlässiges zu seiner Verhandlungsfähigkeit beizutragen, weshalb darauf verzichtet werde (pag. 1704 f.). 3.2.2 Oberinstanzliche Fortsetzungsverhandlung In der Vorladung für die zweite oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde der Be- schuldigte erneut darauf hingewiesen, sollte er eine unfall- oder krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit geltend machen, werde die Abwesenheit nur dann ent- schuldigt, wenn ein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes des Obergerichts, nämlich eines Arztes/einer Ärztin des Forensisch-Psychologischen Dienstes des Instituts für Rechtsmedizin, dies vor Verhandlungsbeginn bescheinige. Für eine Untersuchung
13 könne sich der Beschuldigte zu Verhandlungsbeginn ans Obergericht begeben (pag. 1706). Diese Vorladung konnte dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Auch eine Zustellung über den amtlichen Verteidiger ging fehl, da dieser mitteilte, er habe keinen Kontakt zum Beschuldigten. Die Vorladung wurde dem Beschuldig- ten anschliessend zusätzlich per A-Post an sein Domizil gesandt und er wurde er- neut auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte wie- derum nicht, ohne sich vorgängig zu entschuldigen. Rechtsanwalt B.________ er- klärte nochmals, keinen Kontakt zu seinem Mandanten mehr gehabt zu haben (pag. 1745). Trotz der misslungenen Zustellung geht die Kammer von einem un- entschuldigten Fernbleiben seitens des Beschuldigten aus. Bedeutend ist in die- sem Zusammenhang zunächst, dass der Beschuldigte bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2019 über das Datum einer allfälligen Fortsetzungsverhandlung in Kenntnis gesetzt wurde (pag. 1572 ff.). Der prozesserfahrene Beschuldigte musste daher nach der verpassten ersten oberinstanzlichen Verhandlung mit gerichtlichen Sendungen rechnen (Art. 85 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wendete sich sodann verschiedentlich schriftlich an die Kammer und gab als Adresse jeweils das für die Zustellung verwendete Domizil an. Auch in diesem Zusammenhang hätte er mit ei- ner Reaktion des Gerichts rechnen müssen. Schliesslich bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Kenntnis vom zweiten oberinstanzlichen Termin hatte. So melde sich am 13. Juni 2019 Rechtsanwalt AA.________ telefo- nisch bei der Verfahrensleitung und fragte an, ob die für den 18./19. Juni 2019 an- gesetzte Hauptverhandlung verschoben werden könne. Er sei vom Beschuldigten angefragt worden, ob er ihn privat vertreten könne. Eine Übernahme des Mandats sei ihm aufgrund des Aktenumfangs aber nur möglich, wenn die Verhandlung ab- gesetzt werde (vgl. Aktennotiz des Verfahrensleiters vom 13. Juni 2019, pag. 1719). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt AA.________ sei- ne (private) Mandatierung an und beantragte, Rechtsanwalt B.________ sei aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und die oberinstanzliche Fortsetzungsver- handlung sei abzusetzen. Die Verfahrensleitung wies die Gesuche um Absetzung der Fortsetzungsverhandlung und um Entlassung von Rechtsanwalt B.________ aus dem amtlichen Mandat gleichentags kostenfällig ab (pag. 1728 ff). Gestützt auf das hiervor Erwähnte, geht die Kammer davon aus, dass der Beschul- digte vom Termin der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung Kenntnis hatte. Mit der Verweigerung der Annahme der Vorladung zusammen mit dem einen Tag vor dem Termin erneut beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung ging es ihm offensichtlich in erster Linie darum, eine Absetzung der Verhandlung und damit eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu erwirken. Anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung erschien der Beschul- digte wie erwähnt nicht (pag. 1745). Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren un- terscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsver- handlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungs- verhandlung nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018
14 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nachdem die Kammer das unent- schuldigte Fernbleiben des Beschuldigten festgestellt hatte, führte sie die Verhand- lung damit ohne ihn fort und fällte das Urteil gemäss Dispositiv (pag. 1760 ff.). 4.Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 1510 f.): 1)Es sei festzustellen, dass das Urteil P01 10 273 vom 30. Juli 2015 bzw. die Urteilsbegründung vom 28. Mai 2018 gegen den Anspruch des Berufungsführers auf ein Urteil in angemessener Frist gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst. Das Strafverfahren gegen den Berufungsführer ist unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Die Kosten des Strafverfahrens werden vom Kanton Bern getragen und dem Berufungsführer ist eine angemessene Parteientschädi- gung zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 2)Es sei unter Aufhebung des Urteils P01 10 273 vom 30. Juli 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU., vom 30. Juli 2015, dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren P01 10 273 gegen A. wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskos- ten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'870.70 insgesamt bestimmt auf CHF 29'371.70 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6'971.80) an den Kanton Bern." A.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 3)Eventualiter sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils P01 10 273 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU., vom 30. Juli 2015, Dispositiv II. 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass „A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanf- blüten, angeblich bandenmässig begangen mit G.________ und H., von Anfang Okto- ber 2005 bis am 03.11.2005 in K. (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB), von Schuld und Strafe freige- sprochen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'501.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'870.70 ins- gesamt bestimmt auf CHF 29'371.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6'971.80) an den Kanton Bern." A._____ sei von der Rückerstattungspflicht des amtli- chen Honorars zu befreien. 4)Es sei unter Aufhebung und Abänderung des Urteils P01 10 273 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin AU.________, vom 30. Juli 2015, Dispositiv IV. 1 und 2 da- hingehend abzuändern, dass „Der Betrag von CHF 23`773.60 sowie das Mobiltelefon Natel No- kia ________ (inkl. SIM-Karte ________) und Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM- Karte ) werden A. nach rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens her- ausgegeben."
15 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin Z.________ folgende Anträge (pag. 1754 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Ein- zelgericht) vom 30.07.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das ANAG ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1.der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verar- beitung von mind. 6.945 Kilogramm Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.___,von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 in K. (Ortschaft), und er sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b aBetmG, Art. 408, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 40, 47, 49 Abs. 2, 69, 70 StGB zu verurteilen: 1.zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.08.2007 und 28. August 2018; 2.zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1.Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 2.Die beschlagnahmten Mobiltelefone Nokia inkl. SIM-Karten seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3.Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5.Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte machte in der Berufungserklärung geltend, das Urteil der Vorin- stanz werde im Strafpunkt vollumfänglich angefochten. In der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung präzisierte er indessen, die Anfechtung beschränke sich auf den erstinstanzlichen Schuldspruch und die damit verbundenen Folgepunkte (pag. 1746). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist damit die erstinstanzlich ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten verfügte Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs). Soweit weitergehend hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt dabei volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).
16 6.Zur Bildung des Spruchkörpers In der Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 rügte Rechtsanwalt B.________ na- mens des Beschuldigten vorab eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf «ein auf Gesetz beruhendes Gericht» sowie auf ein unabhängiges Gericht. Die Besetzung der Strafkammer sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht «der gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Berufungserklärung inkl. Beilagen, pag. 1510 ff.). Nach der Bekanntgabe des Spruchkörpers für den konkreten Fall, wendete sich der Beschuldigte anfänglich gegen die Mitwirkung von Oberrichter Schmid. Ein diesbe- züglich gestelltes Ausstandsgesuch wurde von der Kammer in modifizierter Beset- zung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten indessen mitgeteilt, es sei auf- grund einer Terminkollision zu einer Änderung im Spruchkörper gekommen. Neben Oberrichter Kiener und Oberrichter Gerber amte neu Oberrichter J. Bähler als Ko- referent (pag. 1582). Mit dem Ausscheiden von Oberrichter Schmid aus der Zu- sammensetzung wurde das (abgewiesene) Gesuch des Beschuldigten zudem ge- genstandslos. Anlässlich der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich Rechts- anwalt B.________ nicht zur neuen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Im Rahmen der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung rügte Rechtsanwalt B.________ die Zusammensetzung des Spruchkörpers lediglich erneut pauschal in seinem Plädoyer. Ein konkretes Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Kammer stellte er indessen nicht mehr. Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat die I. öffentlich-rechtliche Ab- teilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass nicht nur die Besetzung der Richterbank in der Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern (vgl. dazu BGE 144 I 70 E. 5-6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4, 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rech- nung getragen (in Kraft seit 1. September 2018). In Anlehnung an Art. 40 des Re- glements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sind in dieser Bestim- mung sachliche Kriterien vorgesehen, welche das Abteilungspräsidium oder die je- weilige Verfahrensleitung bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss. Damit wurde im Wesentlichen die geltende Praxis kodifiziert. Eine Delegati- on der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Ein- räumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor.
17 Im vorliegenden Verfahren wurde der Spruchkörper zwar ursprünglich noch nicht nach dem nun revidierten Organisationsreglement, aber entsprechend bisherigen Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet. Die anschliessende Modifikation erfolgte alsdann unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Ober- gerichts. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. II.Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.Vorwurf gemäss Anklageschrift Grundlage des Vorwurfes gegen den Beschuldigten bildet die nach dem damals geltenden Bernischen Strafverfahren als Anklage vorgesehene «Überweisung» vom 31. Mai 2010 an das Kreisgericht I, die soweit heute noch relevant wie folgt lautet (pag. 15 f.; Hervorhebungen im Original): Infraction grave à la Loi fédérale sur les stupéfiants et les substances psychotropes (art. 19 ch. 1 et 2 LStup, par affiliation à une bande), infraction commise de début octobre 2005 au 3.11.2005, à K._____ (Ortschaft) et éventuellement ailleurs sur territoire suisse, en compagnie de G.________ et H., notamment par le fait : -D'avoir pris des mesures destinées à préparer du chanvre, en vue de sa vente à des fins illicites, en faisant louer, éventuellement sur ordre de G., deux chalets à H., en pro- mettant à celui-ci de lui remettre 3'000.- CHF, sachant que les chalets seraient utilisés pour net- toyer et emballer du chanvre par des travailleurs étrangers et illégaux, -D'avoir transporté du chanvre d'un lieu indéterminé, éventuellement à AB. (Ortschaft) ou AC.__ (Ortschaft), avec un bus VW ________ à K._____ (Ortschaft), cette substance faisant l'objet de nettoyage par des ressortissants bulgares employés à cette fin, -D'avoir organisé, de concert avec G.________ et H., la location d'un entrepôt (loge) sur les hauts de AB., en vue d'y faire sécher du chanvre, ce dernier effectuant des prépara- tifs, notamment en y tendant des fils permettant ce séchage, -D'avoir, de cette manière, participé à la production illégale d'au minimum 6,945 kg de fleurs de chanvre destinées au marché des stupéfiants, leur teneur en THC étant de 6 à 11 % (taux légal autorisé : 0,3 %). 8.Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt es für erwiesen, dass der Beschuldigte, G., H., J.________ und I.________ durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gemeinsam Hanf anbauten, diesen ernteten, an verschiedene Orte hin transportier- ten, um ihn zu verarbeiten und das aufbereitete Hanfkraut dem Betäubungsmittel- markt zuzuführen (vgl. Gesamtwürdigung der Vorinstanz auf S. 29 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1433 ff.). Während der Beschuldigte nebst der Verfahrenseinstellung einen vollständigen Freispruch und eventualiter eine verminderte bedingte Freiheitsstrafe beantragt, fordert die Generalstaatsanwaltschaft eine Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils.
18 9.Beweiswürdigung durch die Kammer 9.1Allgemeines und Beweisthemen des Sachverhalts Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung ist vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1430) zu verweisen. Weiter hat die Vorinstanz die massgeblichen Beweismittel erwähnt und korrekt zusammengefasst (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1417). Die sich aus dem Anklagesachverhalt ergebenden Beweisthemen wer- den von der Kammer anhand der nachfolgenden Beweisfragen herausgearbeitet, wobei die als relevant erachteten Beweismittel direkt im Rahmen der Beweiswürdi- gung gewürdigt werden.
19 K._____ (Ortschaft) konnten die Beamten erneut einen weissen VW , wie er vorher gesichtet worden war, ausmachen. Im Laufe des Abends kontrollierte ei- ne mobile Einheit der Kantonspolizei den weissen Lieferwagen in AE. (Orts- chaft). Der Fahrer behauptete, A._____ zu sein, führte aber keine Dokumente mit sich, welche dies belegt hätten. Auch zum benutzten Fahrzeug konnte er keine offiziellen Dokumente vorlegen. Im leeren Laderaum roch es stark nach Hanf (pag. 33). Die Kontrolle in der Basis in Biel ergab, dass es sich beim Angehaltenden tatsäch- lich um den Beschuldigten handelte. Weil ein Urintest positiv auf Kokain reagierte, wurde eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an der AF.____- strasse angeordnet (Hausdurchsuchungsprotokoll, pag. 287). Dabei fanden sich in der untersten Schublade der Wohnwand im Wohnzimmer zwei Couverts mit Bar- geld im Betrag von CHF 17‘400.00 und EUR 3‘200.00. Gemäss späterer Quittung (pag. 292) waren es CHF 17‘420.00 und EUR 4‘000.00 in Stückelung gemäss pag. 294, die beschlagnahmt wurden (und die heute noch Gegenstand des Her- ausgabeanspruchs des Beschuldigten bilden). Weiter stellte die Kantonspolizei di- verse Urkunden sicher (Klarsichtmäppchen pag. 288-291). Darunter finden sich Destillationsverträge von G.________ mit der AG.________ GmbH und der AH.________ GmbH sowie Pachtverträge von G.________ mit zwei Bauern in AC._____ (Ortschaft) und AI._____ (Ortschaft) über Landpacht zwecks Anbau von Hanf zur Herstellung von Essenzen (Inhalt der Klarsichtmäppchen pag. 290 und 291). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Polizeieinvernahme gab der Be- schuldigte an, er habe noch nie in seinem Leben Kokain konsumiert. Er könne sich nicht vorstellen, weshalb der Test positiv ausgefallen sei (pag. 52 Z. 2 f.). Später fügte er hinzu, er möchte festhalten, dass er sich das letzte Mal vor zwei Tagen Anabolika gespritzt habe (pag. 53 Z. 12-15). Den Lieferwagen habe er getestet, weil er in Erwägung gezogen habe, ihn von AJ.________ zu kaufen. Kurz nach 16 Uhr habe er den Lieferwagen abgeholt, sei in Richtung AK._____ (Ortschaft) ge- fahren, um eine Kollegin – deren Namen er nicht nennen wolle – zu besuchen. Den Hanfgeruch im Auto habe er wegen einer Erkältung nicht wahrgenommen (pag. 53 f. Z. 22 ff.). K._____ (Ortschaft) kenne er nicht. Vielleicht habe er den Namen ein- mal auf einer Karte gelesen (pag. 54 Z. 19 f.). Zum sichergestellten Geld führte der Beschuldigte aus, dieses stamme von X.________ aus Lyss (pag. 54 Z. 44 ff.). X.________ habe ihm das Geld genau in der vorgefundenen Form vor zwei Tagen übergeben und ihn beauftragt, ein Cabriolet, einen Audi oder einen BMW zu kau- fen. Auf Nachfrage bekräftigte er dies erneut (pag. 55 Z. 2-16). Offenbar wurde der Beschuldigte nach der zweiten Einvernahme am 3. November 2005, 00:15 Uhr, entlassen (Anhaltung am 2. November 2005 17.15 Uhr, Ende der Befragung 00:15 Uhr, vgl. pag. 55). Über die Feststellungen informiert, ordnete der damalige Untersuchungsrichter 3 für das Chalet AD.________ in K._____ (Ortschaft), welches gemäss Mietvertrag vom 19. März 2004 bis zum 31. Oktober 2005 von H.________ gemietet worden war (pag. 278-280), eine Hausdurchsuchung an (Akten P 08 127, pag. 349). Im Un- tergeschoss dieser Liegenschaft nahmen die Beamten einen starken Hanfgeruch wahr und fanden zudem Material, das sich zum Aufbau einer Indooranlage eignete (pag. 34). Im Wohnbereich des Chalets nahmen sie eine grosse Unordnung wahr,
20 die den Eindruck vermittelte, dass mehrere Personen an der besagten Adresse übernachteten (pag. 35; Hausdurchsuchungsprotokoll in den Akten P 08 127, pag. 352 f.). Während der Hausdurchsuchung konnte H.________ zusammen mit seinem Sohn O.________ auf der Strasse zwischen AE._____ (Ortschaft) und K._____ (Orts- chaft) angehalten werden. In den Effekten von H.________ fanden die Beamten einen nicht unterzeichneten Mietvertrag für ein sich in der Nähe befindliches Chalet AL.________ (pag. 281 ff.). Auch im Chalet AL.________ wurde daraufhin eine Hausdurchsuchung angeordnet. Diese führte zur Anhaltung von fünf bulgarischen Staatsangehörigen (I., F., D., C. und E.). Zudem wurden insgesamt (teilweise erst bei der neuerlichen Sich- tung am 15. November 2005) 6,945 kg Hanfblüten und ca. 141 kg weiteres Hanf- material sichergestellt (pag. 43). Dieses Material wurde bereits vernichtet (pag. 275). Nachdem sich am Abend des 4. November 2005 die Bewohner eines Hauses in Stettlen BE bei der Polizei über starken Hanfgeruch beklagt hatten, führte die Poli- zei am Domizil von R. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellte sie ca. 64 kg getrocknete Hanfpflanzen, Gemisch, Blüten, ganze Pflanzen und weitere Pflanzenbestandteile sicher (vgl. Anzeigerapport pag. 403 ff.). Am 8. November 2005 meldete sich G.________ auf dem Polizeiposten in Boll BE und erklärte, er sei der Eigentümer des in Stettlen sichergestellten Hanfs. G.________ wurde daraufhin festgenommen und es wurden Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung und der von ihm betriebenen AM._____ (Bar) durchgeführt (Po- lizeirapporte auf pag 40 und 406 sowie Hausdurchsuchungsprotokoll auf pag. 314 ff.). 9.2.2 H.________ wurde verschiedentlich zu den Geschehnissen befragt (polizeiliche Einvernahme vom 3. November 2005 [pag. 113 ff.], Befragung anlässlich der Haf- teröffnung am 4. November 2005 [pag. 118 ff.], polizeiliche Einvernahme vom 11. November 2005 [pag. 125 ff.], untersuchungsrichterliche Einvernahmen vom 20. Februar 2008 [pag. 135 ff.] und vom 5. November 2009 [pag. 142 ff.] sowie ge- richtliche Befragungen vom 12. Dezember 2013 [pag. 890 ff.] und 30. Juli 2015 [pag. 1225 ff.]). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. November 2009 und bei den gerichtlichen Befragungen vom 12. Dezember 2013 vom 30. Juli 2015 handelt es sich um parteiöffentliche Einvernahmen, die in der Anwesenheit des (damaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt wurden. Der Umstand, dass der Beschuldigte selber der Befragung nicht beiwohnte, steht einer Verwertbarkeit der Einvernahmen nicht entgegen. So war er über seinen Ver- teidiger über die Befragungen informiert und es wäre ihm freigestanden, daran teil- zunehmen und eigene Fragen an den Zeugen zu richten, soweit er nicht gar zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet war. Die Vorinstanz hat H.________ `s Aussagen ausführlich und korrekt zusammenge- fasst, worauf vorab verwiesen wird (S. 18-20 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1422-1424). In seinen ersten Aussagen (pag. 113 ff.) erklärte H.________, der Beschuldigte sei Anfang Oktober an ihn gelangt und habe ihn an-
21 gefragt, ob er bei ihm im Keller des Chalets AD.________ Hanf «putzen» könne. Er habe zugesagt. Der Beschuldigte habe jeweils ungerüsteten Hanf ins Chalet ge- bracht, den er (der Beschuldigte) durch Ausländer dort habe rüsten lassen (pag. 113 Z. 10-14). Dann habe ihm der Beschuldigte gesagt, es gebe Probleme mit der Polizei im Chalet AD., ob er für zehn Tage ins Chalet AL. kommen und weiterrüsten könne. Obwohl seine Söhne dagegen ge- wesen seien, habe er zugesagt. Vorgestern oder Gestern (also am 2. oder am
22 In den späteren Befragungen bestätigte H.________ seine bisherigen Aussagen (pag. 890 Z. 9; pag. 1225 Z. 13 f.), konnte sich jedoch teilweise an Details nicht mehr erinnern. H.________ schilderte die Geschehnisse in sich stimmig und im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Die erste Befragung erfolgte sodann direkt nach seiner Anhaltung und bevor er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Ihm blieb damit keine Gelegen- heit, sein Aussageverhalten mit anderen Beteiligten abzusprechen. Für die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass sie sich nahtlos mit den eingangs zusammengefassten Feststellungen der Polizei in Übereinstimmung bringen las- sen. H.________ war weiter im Besitz der schriftlichen Mietverträge beider polizei- lich durchsuchten Chalets. Eindrücklich schilderte er in diesem Zusammenhang, warum für die Verarbeitung des Hanfs zwei verschiedene Chalets bewohnt wurden, bzw. warum der ursprüngliche Standort im Chalet AD.________ verlassen wurde. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme gab er diesbezüglich an, es sei der Beschuldigte gewesen, der ihm mittgeteilt habe, im Chalet AD.________ gebe es Probleme mit der Polizei und der ihn angefragt habe, ob er im Chalet AL.________ weiterputzen dürfe. Passend dazu wurde der Beschuldigte im massgebenden Zeit- raum auf der Strasse zwischen AE._____ (Ortschaft) und K._____ (Ortschaft) von der Polizei kontrolliert und wollte nicht sagen, woher er mit seinem weissen, stark nach Hanf riechenden und sich grundsätzlich für den Transport grösserer Mengen Hanf eignenden VW ________ gekommen war. Schliesslich erkannte H.________ auf den Polizeifotos nicht nur den Beschuldigten, sondern auch J., die bulgarischen Arbeiter und I. als den Mann, der für die Bulgaren, d.h. die «Equipe» in K._____ (Ortschaft), verantwortlich gewesen sei und Essen und Geld verteilt habe (pag. 129 Z. 13-40). Aus H.________ `s Aussagen ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der ihn um die Benutzung der beiden Chalets angefragte, der den Hanf zur Verarbeitung in seinem VW ________ vorbeibrachte und der die verarbeiteten Blüten am Ende wieder abholte. Allerdings ergibt sich aus ihnen nicht, dass H.________ die beiden Chalets auf Geheiss des Beschuldigten hin mietete: Der Mietvertrag für das Chalet AD.________ geht auf das Jahr 2004 – und damit auf einen weit vor dem ange- klagten Zeitraum liegenden Zeitpunkt – zurück (pag. 278-280). Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Chalet AL.________ gab H.________ zudem kon- stant an, er habe das neue Haus für sich und seine Söhne gemietet, weil das alte Chalet zu klein gewesen sei (z. B. pag. 119 Z. 20 ff.). Die Kammer geht somit da- von aus, dass der Beschuldigte H.________ kurzfristig, eben im Oktober 2005, um die Mitbenutzung anfragte und die Abschlüsse der Mietverträge über die Chalets AD.________ und AL.________ nicht im Hinblick auf eine spätere Zusammenar- beit mit dem Beschuldigten abgeschlossen wurden. Beachtlich ist in diesem Zu- sammenhang, dass die von G.________ gepachteten Hanffelder im Oktober ge- erntet werden mussten und in der von ihm mit der AG.________ GmbH abge- schlossenen Vereinbarung als Verarbeitungszeitpunkt «bis Mitte Oktober» ange- geben wird (pag. 288). Es war somit erst im Oktober, als mit der Ernte ein Bedürf- nis für Lokalitäten zur Verarbeitung des Hanfs entstand. Passend dazu gab H.________ an, er habe für den Beschuldigten in diesem Zeitraum weitere pas- sende Räumlichkeiten gesucht; so habe er in AB._____ (Ortschaft) einen Stall ge-
23 funden und eingerichtet, der vom Beschuldigten für die Trocknung von Hanfpflan- zen benutzt worden sei (pag. 130 Z. 20-33). Eine daraufhin durchgeführte Haus- durchsuchung in einem Viehstall in AB._____ (Ortschaft) förderte am 11. Novem- ber 2005 tatsächlich 21 aufgehängte Drähte zu Tage, welche zur Trocknung von Hanf geeignet waren (vgl. Fotos pag. 41). Abklärungen der Polizei bei der Ei- gentümerin ergaben weiter, dass die für den Stall verantwortliche Person Mitte Ok- tober 2005 von einer Person mit Zürcher Kontrollschildern angefragt worden sei, ob der Stall zur Trocknung «einer Sache» (pag. 42, Absatz 2) im Zusammenhang mit der Herstellung von Bier verwendet werden könne. Sowohl das Zürcher Kontroll- schild als auch die verwendete Mobilnummer passten auf H.________ (pag. 41 f.). 9.2.3 Die Darstellung von H.________ wird nicht nur durch die Feststellungen der Poli- zei, sondern in wesentlichen Teilen auch von den Aussagen von I.________ vom 3. und 4. November 2005 bestätigt (pag. 178 f. und pag. 181 ff.). Für eine Zusam- menfassung der relevanten Aussagen kann auch hier auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1426 f.). I.________ wurde an der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013 in der Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten parteiöffentlich befragt (pag. 1232 ff.), weshalb seine Aussagen ebenfalls verwertbar sind. I.________ führte im Wesentlichen aus, er habe G.________ Personen vermittelt, welche diesem bei der Verarbeitung von Hanfpflanzen zu Cannabis-Öl geholfen hätten. Dabei hätten diese Personen in einem Haus übernachten können, welches von H.________ gemietet worden sei (pag. 179 Z. 5-7). Es seien etwa vier Perso- nen aus Bulgarien gewesen. Er selber habe nicht gearbeitet, sondern lediglich übersetzt (pag. 179 Z. 16 f.). H.________ kenne er nur vom Sehen her. Dieser ha- be Wasser ins Haus gebracht und fürs Haus geschaut (pag. 179 Z.11 f.). Den Be- schuldigten kenne er von G.. Letzterer habe Verträge mit Bauern im See- land abgeschlossen, welche Hanfpflanzen anbauen würden. G. produzie- re und destilliere Hanf und der Beschuldigte kaufe ihm das Hanföl ab (pag. 181 Z. 9-14). Den Beschuldigten habe er das letzte Mal am Montag im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen (pag. 182 Z. 10). Er (der Beschuldigte) habe gefragt, was sie machen würden, ob die Pflanzen getrocknet seien und ob alles in Ordnung sei (pag. 182 Z. 17 ff.). Wie zuvor H.________ gab I.________ weiter an, es sei der Beschuldigte gewesen, welcher die Hanfpflanzen in grossen Kehrichtsäcken nach K._____ (Ortschaft) gebracht habe, um sie dort trocknen und bearbeiten zu lassen. Es sei auch der Beschuldigte gewesen, der das bearbeitete Material wieder abge- holt habe, wobei er immer gesagt habe, dass er dieses Material destillieren und damit Öl herstellen würde (pag. 182 Z. 33 ff.). H., so I. weiter, kenne er seit zwei Wochen und habe ihn erstmals im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen. Er habe Wasser für die Zisterne im Chalet gebracht, da das Chalet sonst keinen Wasseranschluss habe. Ob er auch etwas mit dem Hanf zu tun habe, könne er nicht sagen; er könne nur sagen, dass er auch mit dem Beschuldigten gespro- chen und diesen gekannt habe (pag. 183 Z. 7-11). Diese ersten Aussagen stimmen bezüglich der involvierten Personen und der von ihnen im Umgang mit Hanf eingenommenen Rollen mit dem überein, was H.________ bei seiner Erstbefragung aussagte. Auch bezüglich der Menge an
24 Hanf, die der Beschuldigte gebracht und anschliessend in verarbeiteter Form wie- der abgeholt haben soll, machten H.________ und I.________ beinahe identische Angaben. Dabei ist von Bedeutung, dass auch I.________ nach seiner Anhaltung keine Gelegenheit hatte, seine Aussagen vorgängig mit anderen Beteiligten abzu- sprechen; befand er sich während dieser Zeit doch in Polizeihaft (pag. 38). Wie vor ihm H.________ betonte auch I., dass G., der für den Anbau des Hanfs zuständig gewesen sei und der Beschuldigte, welcher diesem das vom Hanf gewonnene Öl abgekauft habe, legale Zwecke verfolgt hätten. Dafür nahm er auf Pacht- und Destillationsverträge Bezug, die G.________ abgeschlossen haben solle. Solche Verträge wurden anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung denn auch tatsächlich sichergestellt. Erstaunlich, widersprüchlich und damit letztlich nicht glaubhaft ist dagegen die Kehrtwende, die I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, mithin acht Jahre später, vollzog. Dort führte er nach ei- ner anfänglichen Bestätigung seiner früheren Aussagen (pag. 894 Z. 18) nämlich plötzlich aus, H.________ habe den Hanf zusammen mit AJ.________ nach K._____ (Ortschaft) gebracht und wieder abgeholt (pag. 895 Z. 1 ff.). Ob der Be- schuldigte auch Hanf nach K._____ (Ortschaft) gebracht habe wisse er nicht, er habe ihn indessen nie in den Chalets gesehen (pag. 895 Z. 9-17); dies nachdem er am 4. November 2005 noch erklärt hatte, den Beschuldigten vor gerade einmal vier Tagen letztmals im Chalet in K._____ (Ortschaft) gesehen zu haben und diese Be- gegnung auch detailliert und nachvollziehbar geschildert hatte. Auf diesen Aussa- gewechsel bzw. die pauschalen Schuldzuweisungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Bezeichnenderweise kündigte sich der Haltungswechsel bereits in einem Schreiben an, welches I.________ am 24. Juli 2010 an den Unter- suchungsrichter sandte (pag. 603). Darin übertrug er alle Schuld an der Organisati- on der Hanfverarbeitung H.________ und hielt den Beschuldigten aus allem raus. Seine ursprünglichen Aussagen, so I.________ im besagten Schreiben weiter, ha- be er nur deshalb getätigt, weil H.________ «ihnen» schon lange vorher gesagt habe, was sie bei der Polizei sagen müssten. Er (H.) habe schon vorher gewusst, dass die Polizei hinter ihm her sei und habe daher massiv gedroht. In ei- nem weiteren Schreiben teilte I. wiederum dem Untersuchungsrichter am 28. Dezember 2010 sinngemäss mit, er ziehe sämtliche Aussagen zurück. Grund dafür sei, dass H.________ allen Mitbeteiligten vorgängig gedroht habe, was für Aussagen sie machen müssten (pag. 310b). Während seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2013 krebste I.________ wieder teilweise zurück und erklärte, er habe lediglich gesagt, dass H.________ «auch» mitgeholfen habe (pag. 895 Z. 26). Während der Beschuldigte und G.________ für die Verträge zuständig gewesen seien, sei die Organisation in K._____ (Ortschaft) über H.________ gelaufen (pag. 895 Z. 31-35). 9.2.4 Als weitere involvierte Person äusserte sich auch G.________ zu den Geschehnis- sen in K._____ (Ortschaft). Seine Aussagen (polizeiliche Einvernahmen vom 8. und 9. November 2005 [pag. 87 ff.], untersuchungsrichterliche Einvernahmen vom 11. Februar 2008 [pag. 100 ff.] und vom 26. Februar 2010 [pag. 108 ff.], gerichtli- che Befragung vom 17. Dezember 2013 [pag. 885 ff]) sind von der Vorinstanz kor- rekt zusammengefasst worden, darauf kann verwiesen werden (S. 16-18 der erst-
25 instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1420-1422). Auch G.________ ist parteiöf- fentlich befragt worden und zwar am 26. Januar 2010 beim Untersuchungsrichter und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2013, weshalb seine Aussagen verwertbar sind. Inhaltlich gab G.________ zusammengefasst an, er habe in drei Kantonen Hanffel- der betrieben, in AC._____ (Ortschaft), AN._____ (Ortschaft) und AO._____ (Orts- chaft). Er habe Verträge mit den Landwirten, den Destillateuren und den Abneh- mern gehabt. Sein Ziel sei stets gewesen, ätherisches Hanföl zu gewinnen (pag. 885 Z. 19-22). Gleichzeitig gab er aber an, nie tatsächlich Hanföl erhalten zu haben (pag. 887 Z. 18 f.). Kurz nach der Sicherstellung einer grossen Hanfmenge erklärte G., er habe dem Beschuldigten glaublich am 16./17. Oktober 2005 30-40 Kisten Hanf übergeben, welche dieser in Stettlen gelagert habe. So- bald er einen Termin für die Destillation erhalten hätte, wäre er (G.) diese abholen gegangen (pag. 88 Z. 15-17 i.V.m. pag. 87 Z. 22-24). Er habe diesbezüg- lich mit dem Beschuldigten am 15. Oktober 2005 einen Vertrag abgeschlossen; der Transport sei einige Tage später erfolgt (pag. 90 Z. 48 f.). Zur Beziehung zum Be- schuldigten gab er zunächst zu Protokoll, er habe diesen über ein Inserat in der Zeitschrift «Tierwelt» kennengelernt, in welchem er inseriert habe (pag. 88 Z. 4). Später korrigierte er sich dahingehend, den Beschuldigten bereits seit dem Jahr 1999 zu kennen und ihm im Jahr 2005 wieder über den Weg gelaufen zu sein (pag. 101 Z. 84-86). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, der Anbau von Hanf sei in der Schweiz legal und der Verkauf von Hanföl bringe viel ein (pag. 101 Z. 86-88). Bezüglich der Arbeitsteilung führte G.________ in seiner Befragung am Morgen des 9. Novembers 2005 aus, er habe zwischen CHF 20‘000.00 und CHF 25‘000.00 investiert. Neben der Miete der Felder und den Kosten der Hanfstecklinge habe er weiter I.________ und J.________ bezahlt. Diese hätten für ihn die ganze Arbeit erledigt und sich von der Anpflanzung über die Pflege bis zur Destillation des Hanfs um alles gekümmert, dies immer mit der Hilfe des Beschuldigten. Sie hätten auch einen Sicherheitsservice organisiert, damit der Hanf nicht gestohlen werde (pag. 92 Z. 4-18). Bereits am Nachmittag desselben Tages äusserte er, es sei der Beschul- digte gewesen, der mit den drei Bauern die Verträge über die Felder abgeschlos- sen habe. Er selber habe nur einen dieser Bauern – auch dies im Beisein des Be- schuldigten – getroffen (pag. 101 Z. 88-90). Der Beschuldigte habe zusammen mit J.________ für die Bepflanzung der Felder gesorgt, wobei teilweise auch noch die Bauern mitgeholfen hätten (pag. 101 Z. 98-100). Er selber (G.) habe nichts investieren müssen, der Beschuldigte habe ihm einfach gesagt, er müsse seinen Namen für den Vertrag zur Verfügung stellen. Alles sei vom Beschuldigten organisiert worden (pag. 102 Z. 109-114). Er (G.) sei nur daran interes- siert gewesen, mit dem Verkauf des Hanföls einen Gewinn zu generieren (pag. 101 Z. 97). Er habe mit der Geschichte aber kein Geld verdient, sondern nur Probleme gehabt. Mit einer Hektare liessen sich zwischen vier und neun Liter Hanföl produ- zieren, welches später für CHF 3‘000.00 und CHF 3‘500.00 pro Liter verkauft wer- den könne. Er hätte mit seinen Feldern zwischen 12 und 27 Liter produzieren kön- nen. Am Schluss seien aber nur 3.5 Liter rausgekommen – sicherlich nicht mehr als fünf Liter. Es sei ein Spiel hinter seinem Rücken getrieben worden und der Be- schuldigte und J.________ hätten den Hanf ohne sein Wissen (für andere Zwecke)
26 verwendet (pag. 102 Z. 148-154). Auf H.________ angesprochen gab G.________ am 9. November 2005 an, die Ernte aus AC._____ (Ortschaft) sei bei jenem in AB._____ (Ortschaft) für fünf bis sechs Tage gelagert worden. Dies sei vor unge- fähr drei Wochen, so um den 20. Oktober 2005 gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, der Hanf solle an diesem Ort deponiert werden. Er selber habe H.________ nie persönlich gesehen, sondern lediglich einmal mit ihm telefoniert, um an Informationen zu gelangen. H.________ habe ihm aber nichts gesagt (pag. 92 Z. 44-48). Aus den Aussagen von G.________ und den bei ihm und dem Beschuldigten si- chergestellten Pachtverträgen ergibt sich zunächst, dass G.________ insgesamt mindestens drei Felder gepachtet hatte, welche für den Anbau von Hanf verwendet wurden. Wie vor ihm H.________ und I.________ gibt auch G.________ an, der Beschuldigte sei in die Hanfproduktion involviert gewesen. Auch die Aufgabenver- teilung beschrieb er ähnlich wie die vorgenannten Zeugen und damit weitgehend in Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen. So habe H.________ den Lagerraum zur Verfügung gestellt; der Beschuldigte habe nicht nur den Abschluss der Pachtverträge organisiert, sondern auch bei der Pflege und der Organisation der Verarbeitung und Lagerung eine entscheidende Rolle eingenommen. 9.2.5 Der Beschuldigte selber äusserte sich lediglich bei der Polizei (am 2. November 2005 [pag. 51 ff.] und am 6. Februar 2006 [pag. 58 ff.] und am 11. November 2009 [pag. 79 ff.]) zu den Vorwürfen. Für eine korrekte Zusammenfassung seiner Aussa- gen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1429 f.) verwiesen werden. Im Einzelnen gab er an, keinen Hanf nach K._____ (Ortschaft) transportiert zu ha- ben (pag. 60 Z. 50 f.). Zu einer Lagerung von Hanf in AB._____ (Ortschaft) wollte er sich nicht äussern (pag. 61 Z.26 f.). Auch anlässlich der untersuchungsrichterli- chen Befragung bestritt der Beschuldigte, in die Angelegenheit betreffend K._____ (Ortschaft) involviert zu sein. Mit den zwei gemieteten Chalets dort habe er absolut nichts zu tun; es laufe diesbezüglich eine Intrige gegen ihn (pag. 80 Z. 75 f.). H.________ wolle G.________ beschützen. Seit H.________ im Jahre 2003 für ihn (den Beschuldigten) ein Hanffeld überwacht habe, seien sie verfeindet. H.________ hasse ihn und er hasse H.. Eine künftige Zusammenarbeit sei von da an ausgeschlossen gewesen. Darauf angesprochen, dass er von ver- schiedenen Personen in diese Sache involviert werde gab er an, die Personen, welche gegen ihn aussagen würden, seien von H. unter Druck gesetzt worden (pag. 80 Z. 84-87). Entgegen den Aussagen von G.________ habe er kei- ne Bulgaren unter Druck gesetzt; er kenne keine Bulgaren und diese würden kein deutsch und er kein bulgarisch sprechen (pag. 80 Z. 89 f.). Was den in Stettlen si- chergestellten Hanf angehe, so der Beschuldigte weiter, müsse man sich an G.________ wenden. Dieser sei es auch, der mit den Bauern die Verträge über die Hanffelder abgeschlossen habe (pag. 80 Z. 94 ff.). Er habe im Übrigen bloss ein- mal drei Tage in Bulgarien verbracht, dies sei im Jahr 2008 gewesen (pag. 81 Z. 113 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen und teilweise offensichtlich falschen Bestreitungen, auf welche mit der Vorinstanz
27 (vgl. dazu ergänzend S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1433) nicht abzustellen sein wird. So ist beispielsweise anhand der Auskunft der bulgari- schen Botschaft erstellt, dass der Beschuldigte im Jahr 2005 gleich mehrfach nach Bulgarien reiste (pag. 333). Weiter beschrieben alle anderen Hauptbeteiligten eine grössere oder kleinere Beteiligung des Beschuldigten am Hanfanbau. Sowohl I.________ als auch H.________ trafen den Beschuldigten sodann in den Chalets in K._____ (Ortschaft) an. Auch J.________ gab an, den Beschuldigten als Ge- schäftspartner von G.________ kennengelernt zu haben (pag. 172); dies im Ge- gensatz zum Beschuldigten, welcher angab, keinen J.________ zu kennen (pag. 82 Z. 171). Der Beschuldigte wurde sodann in einem weissen, im Innenraum nach Hanf riechenden Lieferwagen, den die Polizei zuvor mehrfach in der Region beobachtet hatte, in der Nähe des Tatortes angehalten. Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass H.________ die Beteiligten bedroht und sie so zu einem be- stimmten (den Beschuldigten belastenden) Aussageverhalten bestimmt haben könnte. Umgekehrt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschuldigte aktiv auf Beteiligte Einfluss nahm und versuchte, sie dazu zu bewegen, ihn belastende Aussagen zurückzunehmen. So wendete sich H.________ am 9. November 2009 an den Untersuchungsrichter und berichtete diesem, er sei am 6. November 2009 – mithin am Tag nach seiner untersuchungsrichterlichen und für den Beschuldigten belastend ausgefallenen Befragung – vom Beschuldigten angerufen und bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde ihn «figgen» und er werde Leute finden, die betätigen würden, dass er (H.) derjenige gewesen sei, der den Hanf- handel aufgezogen habe (pag. 331). Dass das Telefonat tatsächlich so stattgefun- den hat, wie es von H. beschrieben wird, indiziert die Chronologie der eingegangenen Anrufe auf dem Mobiltelefon von H.________ (pag. 148). Darauf ist um 09:32 Uhr des besagten Tages ein Anruf verzeichnet, der auf das Domizil von G., dem angeblichen Partner des Beschuldigten, zurückverfolgt werden konnte. Wie vom Beschuldigten angekündigt, erreichte das Untersuchungsrichter- amt einige Zeit später tatsächlich ein Schreiben von I. (pag. 603), der (entgegen seinen früheren Angaben) nicht nur H.________ die Hauptschuld zu- schiebt, sondern im Sinne des Beschuldigten angibt, dieser habe «gar nichts» mit dem Ganzen zu tun gehabt. Auch G.________ gab anlässlich der untersuchungs- richterlichen Befragung vom 26. Januar 2010 an, er sei nach der letzten Befragung vom Beschuldigten bedroht worden (pag. 109 Z. 76 f.). 9.2.6 Fazit und Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Anklagegrundsatz Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass H.________ dem Beschuldigten Zugang zu den von ihm gemieteten Chalets gewährte, damit dieser darin anderswo geernteten Hanf durch bulgarische Staatsangehörige verarbeiten lassen konnte. Dass der Beschuldigte die Chalets durch H.________ mieten liess, wie es der Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorsieht, ergibt sich aus den hiervor erwähnten Beweismitteln aber nicht. Es fragt sich somit, ob der Sachverhalt in dieser leicht modifizierten Form dem Beschuldigten mit Blick auf den Anklage- grundsatz vorwerfbar ist. Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz; danach soll eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be-
28 stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständi- gen Gericht Anklage erhoben hat (sog. Umgrenzungsfunktion); die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen also den Prozessgegenstand. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. a StPO muss die Anklageschrift insbesondere auch den Ort und das Da- tum bezeichnen. Die sog. Fixierungsfunktion umschreibt aus einem anderen Blick- winkel dieselbe Zielsetzung wie die Umgrenzungsfunktion; sie bestimmt, dass in- nerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen durch den Richter vorge- nommen werden dürfen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Weil sie das Verfahrens- und Ur- teilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dau- er des Verfahrens unverändert bleiben (sog. Immutabilität). Das Prozessthema wird also in der Anklage in sachlicher und personeller Hinsicht abschliessend definiert. Die beschuldigte Person soll genau wissen, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird (sog. Informationsfunktion; vgl. dazu NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 36, 39 und 40 zu Art. 9 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 2 und 32 zu Art. 9 StPO). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, und 6B_315/2015 vom 7. September 2015, E. 1.2). Ungenauigkeiten, insbesondere in den Zeitangaben, sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be- schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015, E. 2.2 sowie 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017, E. 1.5.2. mit weiteren Hinwei- sen). Dem Beschuldigten wurde im Überweisungsbeschluss vom 31. Mai 2010 vorge- worfen, H.________ dazu bestimmt zu haben, Chalets zu mieten, die er (der Be- schuldigte) für die Verarbeitung von Hanf nutzen konnte. Das dem Beschuldigten nach der Beweiswürdigung von der Kammer angelastete Verhalten geht weniger weit als der Vorwurf in der Anklageschrift. So wird lediglich davon ausgegangen, dass er H.________ dazu brachte, bereits früher gemietete Chalets vorübergehend für die Hanfverarbeitung benutzen zu können. Im Ergebnis fällt damit lediglich der Vorwurf weg, aktiv auf H.________ eingewirkt zu haben, damit dieser explizit für den Zweck der Hanfverarbeitung ein Chalet miete. Das Einwirken auf H.________ zur Benützung bereits gemieteter Chalets geht in diesem Vorwurf auf. Dem Be- schuldigten war damit bewusst, was ihm zum Vorwurf gemacht wurde und es war ihm möglich, die nötigen Schritte für seine Verteidigung einzuleiten. Eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 9.3Transportierte der Beschuldigte mit einem Fahrzeug der Marke VW geernteten Hanf von einem unbekannten Ort, evtl. von AB._____ (Ortschaft) oder AC._____ (Ortschaft), nach K._____ (Ortschaft), um dort den Hanf durch die ausländischen Arbeiter reinigen und verarbeiten zu lassen? Die Kammer erachtet diese Transporte in mehreren Tranchen als erwiesen. Dafür sprechen zunächst die vorerwähnten Aussagen von H.________ und I.________,
29 die sich beide (zeitweise) in den Chalets in K._____ (Ortschaft) aufhielten und per- sönlich miterlebten, wie der Beschuldigte den Hanf zur Verarbeitung brachte und in der Folge wieder abholte (vgl. dazu eingehend Ziff. 9.2 hiervor). Auch G.________ gab an, der Beschuldigte habe von der Bepflanzung bis zur Destillation alles orga- nisiert und damit auch Transporte durchgeführt. Als weitere Indizien sprechen auch die mit den Aussagen der Mitbeteiligten über- einstimmenden Feststellungen der Kantonspolizei Bern für eine Transporttätigkeit des Beschuldigten. So beobachtete sie unmittelbar vor der Anhaltung von H., wie dieser mit dem Fahrer eines weissen VW ________ – einem Fahrzeug, welches gemäss den Aussagen H. `s vom Beschuldigten für den Transport von Hanf verwendet wurde – interagierte. Auf einer kleinen Neben- strasse beim Eingang von K._____ (Ortschaft) nahmen die Beamten erneut einen weissen VW ________ wahr, wie er vorher gesichtet worden war. Im Laufe des Abends kontrollierte eine mobile Einheit der Kantonspolizei den Beschuldigten in einem solchen weissen Lieferwagen in AE._____ (Ortschaft), wobei der leere La- deraum stark nach Hanf roch (pag. 33). Im Ergebnis verbleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass es der Beschul- digte war, der den Hanf jeweils (in einem weissen VW ) nach K. (Ortschaft) transportierte und die abgetrennten Blüten später wieder abholte. Ob auch er es war, der den Hanf zwischenzeitlich zur Trocknung nach AB.__ (Ortschaft) führte, erscheint zwar durchaus möglich, lässt sich gestützt auf die vor- handenen Beweismittel nach Ansicht der Kammer aber nicht mit hinreichender Si- cherheit sagen. 9.4Organisierte der Beschuldigte zusammen mit G.________ und H.________ einen Lagerraum in AB._____ (Ortschaft), um dort Hanf trocknen zu lassen? Auch in dieser Hinsicht erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt als erwiesen. Zunächst beschrieb H.________ detailliert, wie er vom Beschuldigten beauftragt worden sei, einen Ort zu finden, wo der Hanf trocknen könne. Er habe daraufhin einen Stall in AB._____ (Ortschaft) organisiert und eingerichtet. Dem Besitzer habe er mitgeteilt, der Stall werde für die Trocknung von Hanf verwendet, der zur Destil- lation bestimmt sei. Ob der Beschuldigte den Stall am Ende auch tatsächlich be- nutzt habe, wisse er nicht (pag. 130 Z. 20-33). Tatsächlich fand die Polizei in der besagten Gemeinde einen leeren Stall vor, der mit Drähten ausgerüstet war, wie sie bei der Trocknung von Hanf eingesetzt wer- den. Weitere Abklärungen ihrerseits beim Eigentümer des Objekts bestätigten so- dann, dass H.________ tatsächlich Mitte Oktober Kontakt aufgenommen und nach einem Platz gefragt hatte, der sich zur Trocknung von «Etwas» zur Herstellung von Bier eigne (pag. 41 f.). Auch G.________ gab an, die Ernte von AC._____ (Orts- chaft) sei gegen den 20. Oktober 2005 für fünf bis sechs Tage bei H.________ in AB._____ (Ortschaft) gelagert worden. Es sei der Beschuldigte gewesen, der ge- sagt habe, dass die Ernte an diesem Ort deponiert werden solle (pag. 92 Z. 41-48). Schliesslich passt es auch zu den übrigen Umständen, insbesondere zur Rollen- verteilung der Beteiligten, dass sich der Beschuldigte an H.________ wandte, als
30 er einen sicheren Ort für die sichere und versteckte Zwischenlagerung und Trock- nung von Hanf benötigte. Insgesamt erachtet es die Kammer als erwiesen, dass H.________ im Auftrag des Beschuldigten in AB._____ (Ortschaft) einen Stall für die Hanflagerung und Trock- nung organisierte und (offenbar durch Aufziehen von Drähten) einrichtete. Ob al- lerdings tatsächlich Hanf dort gelagert wurde, ergibt sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht mit hinreichender Sicherheit. 9.5Beteiligte sich der Beschuldigte damit an der Produktion von mindestens 6,945 kg Hanfblüten? Neben den 6.945 kg Hanfblüten wurden im Chalet AL.________ weitere ca. 141 kg Hanf (Pflanzen und Abresten) sichergestellt (pag. 43). Die Kammer erachtet es mit Blick auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen von H., G. und I.________ als erstellt, dass der Beschuldigte an der Produktion der erwähnten Hanfblüten mitwirkte: Wie bereits ausgeführt, beschrieben alle Mit- beteiligten eine in den wesentlichen Teilen übereinstimmende Aufgabenteilung. So habe die Aufgabe von H.________ in erster Linie darin bestanden, die Räumlich- keiten für die Lagerung und die Verarbeitung des Hanfs zur Verfügung zu stellen bzw. zu organisieren. G.________ trat dagegen als Produzent auf und schloss (zumindest auf dem Papier) mit den Bauern die Pachtverträge über das Land ab, auf welchem der Hanf angebaut wurde. Übereinstimmend wurde der Beschuldigte als Person genannt, welcher den Hanf zur Verarbeitung in die Chalets brachte und das verarbeitete Gut in der Folge wieder abholte. Weiter trat der Beschuldigte auch bei der Vermittlung von Aufbewahrungs- und Verarbeitungsorten auf, wobei er ver- schiedentlich die Dienste von H.________ in Anspruch nahm. Die Kammer erachtet es mit Blick auf die vom Beschuldigten geleisteten Beiträge und den sichergestellten Hanf als erstellt, dass sich der Beschuldigte an der Hanf- produktion im Umfang von knapp 7 kg Hanfblüten beteiligte. 9.6War der geerntete Hanf für den illegalen Betäubungsmittelmarkt bestimmt? Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Analyse des sichergestellten Hanfs einen THC-Gehalt von zwischen 6 und 11% zu Tage förder- te (pag. 325). Die Produzenten waren sich nicht nur des hohen THC-Gehalts des Saatguts, sondern offenbar auch der damit potentiell einhergehenden Probleme bestens bewusst und trafen entsprechend Sicherungsmassnahmen. So wurde teil- weise bereits im Anbau- und Abnahmevertrag vereinbart, die Parteien würden sich gegenseitig garantieren, die nötigen Vorkehren zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung des Hanfs auszuschliessen. Neben dem Umgang mit den Behörden wurde insbesondere der Diebstahlschutz thematisiert und es wurde «dringendst empfohlen», rund um die Hanfpflanzen ein Maisfeld anzulegen und sie so vor Die- ben zu schützen (Hanfanbau – und Abnahmevertrag vom 1. Mai 2005, pag. 317 f.). G.________ gab zudem an, er habe die Hanffelder bewachen lassen (pag. 92 Z. 12 ff.), was von I.________ und J.________ bestätigt wurde (J.________ pag. 172 Z. 15-17; I.________ pag. 894 Z. 33 ff.). In einer Vereinbarung vom 15. Oktober 2005 zwischen G.________ und dem Beschuldigten verpflichtet sich letzterer, das rohe Hanfmaterial bei Frau R.________ zu deponieren bzw. es dort
31 unter Quarantäne zu halten und gegen Diebstahl zu sichern. Weiter vereinbaren die Parteien, einen Diebstahl umgehend der Polizei anzuzeigen (Vereinbarung vom 15. Oktober 2005, pag. 317). In seinen Aussagen beteuerte G.________ stets, der von ihm betriebene Hanfan- bau sei alleine auf die Herstellung von Hanföl ausgerichtet und so einem legalen Zweck gewidmet gewesen. Entsprechend reichte er mehrere Pachtverträge bezüg- lich der genutzten Hanffelder ein, in welchen der behauptete Verwendungszweck vorgesehen ist. In den Akten finden sich zudem zahlreiche Schreiben und Verein- barungen zwischen G.________ und dem Beschuldigten. Diese zeichnen ein Bild, in welchem sich G.________ und der Beschuldigte über ein Inserat in der Zeit- schrift «Tierwelt» kennengelernt hätten. G.________ versichert dem Beschuldigten, Hanföl nach bestem Fachwissen aus «geputzten Hanfblüten» herzustellen. In sei- nem Antwortschreiben zeigt sich der Beschuldigte bereit, eine Anzahlung von CHF 3‘000.00 zu leisten und den Vertrag über 10 Liter Hanföl abzuschliessen. Schliesslich bestätigt G., vom Beschuldigten am 9. Mai 2005 CHF 3‘000.00 für die Herstellung von Hanföl erhalten zu haben (Schreiben vom 30. April und 6. und 9. Mai 2005, Unterlagen in der Klarsichtmappe auf pag. 288). Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gibt es zahlreiche Hinweise, die darauf hindeuten, dass diese Schreiben nicht tatsächliche Abläufe nachzeichnen, sondern im Nachhinein erstellt wurden, um gegenüber den Behörden ein scheinbar legales Vorgehen nachweisen zu können: Zunächst ist der formelle Ton, welchen der Be- schuldigte und G. in den Briefen anschlagen für zwei Personen, die sich bereits seit Jahren kennen, äusserst ungewöhnlich. G.________ gab bei seiner Einvernahme vom 11. Februar 2008 nämlich an, den Beschuldigten seit dem Jahr 1999 zu kennen und ihm im Jahr 2005 wieder über den Weg gelaufen zu sein (pag. 101 Z. 84-86). Auch bei der angeblichen Inserierung in der Zeitschrift Tierwelt verstrickte sich G.________ in Widersprüche. Während er gegenüber der Polizei nämlich ausführte, er selber habe ein Inserat in der besagten Zeitschrift aufgege- ben, scheint er in seinem Schreiben vom 30. April 2005 auf ein Inserat des Be- schuldigten zu reagieren («Ich habe ihr Inserat in der Tierwelt vom 29. April 2005 gelesen.»). Obwohl es – wie in der Vereinbarung zwischen G.________ und dem Brenner Q.________ nachzulesen ist (Unterlagen in der Klarsichtmappe, pag. 317 ff.) – tatsächlich zu mehreren Destillationen kam, wurden dabei mutmasslich nicht reine Blüten destilliert, wie dies gemäss dem Schreiben von G.________ vom 30. April 2005 (Unterlagen in der Klarsichtmappe auf pag. 288) für die Herstellung von hochwertigem Hanföl vorausgesetzt wäre und wie es auch in der erwähnten Ver- einbarung handschriftlich vorgesehen ist. Auf die sachdienlichen Angaben, welche der Brenner Q.________ in diesem Zusammenhang machte, ist nicht näher einzu- gehen. Q.________ wurde nämlich lediglich am 23. November 2005 durch die Po- lizei befragt. Eine Konfrontation mit dem Beschuldigten fand indessen nie statt. Seine Aussagen sind damit nicht verwertbar und entsprechend nicht in die Be- weiswürdigung einzubeziehen. Auch G.________ selber führte in diesem Zusammenhang aber aus, aus einer Hektare Hanf könnten zwischen vier und neun Liter Hanföl gewonnen werden. Mit
32 seinen drei Hektaren hätte er damit bis zu 27 Liter Hanföl generieren sollen. Am Ende habe das Destillieren aber nur 3.5 Liter ergeben – sicherlich nicht mehr als 5 Liter (pag. 102 Z. 148 ff.). J., welcher gemäss übereistimmenden Anga- ben bei der Destillation dabei war, gab in seiner Einvernahme vom 30. Juli 2015 an, in AP. (Ortschaft) sei das Material so fein zerkleinert gewesen, dass man nicht mehr habe sehen können, ob es sich um Blüten, Stängel oder Blätter handel- te. Wahrscheinlich seien dort einfach die ganzen Pflanzen durch die Maschine ge- lassen worden (pag. 1231 Z. 9-11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldig- te noch hätte die Mühe auf sich nehmen sollen, die im Chalet verarbeiteten Blüten vor der Destillation zu häckseln, obwohl im Destillationsvertrag die Lieferung von «geputzten Hanfblüten» vereinbart war (handschriftliche Ergänzungen auf der Ver- einbarung vom 1. Mai 2005, pag. 317). Wenn man weiter berücksichtigt, dass die Ausbeute der Destillation im Vergleich zu den Erwartungen äusserst schlecht war, lässt dies nach Ansicht der Kammer nur den Schluss zu, dass nicht die Blüten, sondern in erster Linie die übrigen Pflanzenteile in stark zerkleinerter Form zur De- stillation gebracht wurden, um so den mit den Destillations- und Abnahmeverträgen geschaffenen Schein einer legalen Verarbeitung zu wahren. Neben den konstruiert anmutenden Verträgen zwischen G._____ und dem Beschuldigten und der De- stillation, die ihrerseits allerdings praktisch kein Öl abwarf (G.________ gab in die- sem Zusammenhang sogar an, nie Öl erhalten zu haben [pag. 887 Z. 18 f.]), gibt es keine weiteren Hinweise auf einen legalen Verwendungszweck des angebauten Hanfs. So konnte im Zuge der Ermittlungen weder Hanföl, noch Bier, Tee oder sonstige Produkte, wie sie G.________ zu produzieren vorgab, sichergestellt wer- den. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, passt auch die dem Beschuldigten in den Briefen zugeschriebene Rolle des Abnehmers nicht zu dem von ihm an den Tag gelegten Verhalten. Wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte Hanf in un- verarbeiteter Form in die Chalets nach K._____ (Ortschaft) brachte und später die «geputzten Hanfblüten» (womit offensichtlich reine Blüten ohne Stängel und Blätter gemeint waren) wieder abholte. Er war es zudem, der über H.________ die Räum- lichkeiten für die Verarbeitung des Hanfs organisierte und von diesem in AB._____ (Ortschaft) einen Stall für die Trocknung von Hanf einrichten liess. Eine derart akti- ve Beteiligung des Beschuldigten wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn es ihm nur um den Bezug von Hanföl gegangen wäre (für welches er gemäss den sicher- gestellten Schreiben noch CHF 3‘000.00 pro Liter bezahlen sollte). Es wäre für ihn diesfalls wesentlich billiger und nur unwesentlich aufwändiger gewesen, selber als Produzent aufzutreten. Für den illegalen Verwendungszweck spricht im Weiteren der ungewöhnliche Um- gang mit dem Hanf: So fand die Verarbeitung durch illegal eingesetzte ausländi- sche Arbeitskräfte in einem abgelegenen Chalet im Jura statt, dessen Zufahrts- strasse mit einer Kamera überwacht wurde (pag. 47). Dies machte ausgedehnte Transporte notwendig, welche vom Beschuldigten in grossen Abfallsäcken durch- geführt wurden. Als die Polizei Hinweise zum Ort der Verarbeitung bekam, fand ein überstürzter Umzug in ein anderes Chalet statt. Für ein derart aufwändiges und verstecktes Vorgehen hätte bei einer legalen Herstellung von Hanföl kein Anlass
33 bestanden. Der Beschuldigte hätte im Übrigen auch keinen Grund gehabt, sich von den nachgewiesenen Transporten des Hanfs loszusagen und anzugeben, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun, wenn der finale Verwendungszweck legal ge- wesen wäre. Schliesslich gab auch der für die Organisation der Lokalitäten zustän- dige H.________ an, es sei doch «sonnenklar», dass der Beschuldigte den gerüs- teten Hanf später verkauft habe (pag. 116 Z. 40-42); dies obwohl der Beschuldigte auch ihm gegenüber vordergründig immer von einem legalen Verwendungszweck gesprochen habe. Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass die Hanfproduktion zum Zwecke der Betäubungsmittelgewinnung vorgenommen wurde. Um vom wahren Zweck des Anbaus abzulenken, wurden die unrentablen Reste destilliert und fiktive Verträge erstellt, die eine legale Verwendung suggerieren sollten. 9.7Rechterheblicher Sachverhalt Zusammengefasst stützt sich die Kammer auf folgenden rechtserheblichen Sach- verhalt: G.________ pachtete von verschiedenen Bauern insgesamt mindestens drei Fel- der zum Hanfanbau. Teilweise unter Mithilfe von J.________ und I.________ liess er darauf Hanfstecklinge THC-reicher Sorten pflanzen, pflegen und bewachen. Der geerntete Hanf wurde vom Beschuldigten in grossen Abfallsäcken in das Chalet AD.________ und später AL.________ in K._____ (Ortschaft) gebracht, wo er durch bulgarische Staatsangehörige verarbeitet und das Endprodukt – die von Stängel und Blätter abgetrennten Hanfblüten – anschliessend wieder vom Be- schuldigten abgeholt wurde. Die Chalets wurden von H.________ gemietet und dem Beschuldigten für die Vera- rbeitung des Hanfs bzw. für das «Rüsten» und damit das Abtrennen der Blüten überlassen. H.________ war es auch, der für den Beschuldigten in AB._____ (Ortschaft) einen Stall organisierte, der für die Trocknung von Hanf verwendet wer- den konnte. Um zu vertuschen, dass die abgetrennten Blüten dem Betäubungsmittelmarkt zu- geführt wurden, trafen der Beschuldigte und G.________ verschiedene Massnah- men, die einen legalen Verwendungszweck des Hanfs vermitteln sollten. Zu die- sem Zweck erstellten sie einen Briefwechsel, welcher suggerierte, dass sie sich über ein Inserat in der Zeitschrift «Tierwelt» kennengelernt hatten und der Beschul- digte am Kauf von Hanföl interessiert war, das von G.________ aus den «geputz- ten Blüten» produziert werden sollte. Tatsächlich wurde ein kleiner Teil des Hanfs auch der Destillation zugeführt. Dabei handelte es sich indessen schwergewichtig nicht um die vorgängig abgetrennten «geputzten Blüten», sondern um andere Pflanzenteile. Indem der Hanf fein gehäckselt zur Destillation gebracht wurde, soll- te offensichtlich verhindert werden, dass die mindere Qualität auffiel. In Wirklichkeit wurden aber keine legalen Hanfprodukte hergestellt. Die Blüten soll- ten vielmehr dem Betäubungsmittelmarkt zugeführt werden.
34 III.Rechtliche Würdigung 10.Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Juli 2011 ist das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz in Kraft getreten (AS 2011 2559). Die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wurden im Herbst 2005 und damit vorher begangen. Die erstin- stanzliche Beurteilung fand am 30. Juli 2015 und damit nach Inkrafttreten der Ge- setzesänderungen statt. Nach Art. 26 BetmG finden die allgemeinen Bestimmun- gen des StGB Anwendung, soweit das BetmG keine eigenen Bestimmungen auf- stellt. Da das Betäubungsmittelgesetz keine eigenen übergangsrechtlichen Rege- lungen kennt, kommt nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) das mildere Recht zur Anwendung. Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massge- bend ist vielmehr eine konkrete Betrachtungsweise, d.h. es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5, E. 2c). Mit der Revision wurde der maximal zulässige THC-Wert von 0.3% auf 1.0% er- höht. Gleichzeitig fiel aber das Erfordernis des Nachweises, dass das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung diente, dahin. Da sämtliche Hanfproben einen Wert von zwischen 6-11% aufwiesen, erweist sich das neue Recht (aufgrund des weg- gefallenen Nachweises des illegalen Verwendungszwecks) nicht als milder, wes- halb das zum Tatzeitpunkt gültige Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung (nachfolgend aBetmG) anzuwenden ist. 11.Zum Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG Nach Art. 19 Ziff. 1 aBetmG macht sich namentlich strafbar, wer unbefugt Hanf- kraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verarbeitet oder befördert. Sowohl für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand und der Mittäter- schaft als auch für die Subsumtion wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1437 f.) verwie- sen. Indem der Beschuldigte die von G.________ angebauten, bewachten und geernte- ten Hanfpflanzen in die von H.________ gemieteten Chalets nach K._____ (Orts- chaft) brachte, welchen dort von den von G.________ instruierten bulgarischen Ar- beitern die Blüten abgetrennt wurden, die der Beschuldigte in der Folge mit dem Ziel, sie dem Betäubungsmittelmarkt zuzuführen, wieder abholte, nahm er Beförde- rungshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG vor. Zudem leistete er zu- sammen mit G.________ und H.________ auch einen massgeblichen Beitrag zur Verarbeitung – mithin dem Abtrennen der Blüten – des Hanfkrauts. Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass das Hanfkraut reich an THC war und die abgetrennten Blüten dem Betäubungsmittelmarkt zugeführt werden sollten. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.
35 12.Zur Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 Bst. b aBetmG (Bandenmässigkeit) Ein schwerer Fall liegt nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. b aBetmG namentlich vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Für diesen Fall sieht Art. 19 Ziff. 1 aBetmG als Strafe «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann», vor. Für die theoretischen Grundlagen zum Begriff der Bandenmässigkeit kann auch hier vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 33 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1437) verwiesen werden. Sie erachtete den qualifi- zierten Tatbestand als gegeben und begründete dies wie folgt (S. 33 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1437 f.): Vorliegend fanden sich A., G. und H.________ zusammen, um gemeinsam Hanf anzubauen, zu ernten, Blüten zu gewinnen und den verarbeiteten Hanf anschliessend als Betäu- bungsmittel zu verkaufen. Dabei gingen die drei arbeitsteilig vor, und jedem von ihnen war eine Rolle zugedacht: H.________ war um die Miete der Chalets besorgt, A.________ war für den Transport des Hanfs von den Feldern zu den Chalets und weg davon verantwortlich. G.________ schliesslich liess den Hanf anbauen, bewachen, ernten und warb die Arbeiter an, die den Hanf rüsteten und gab diesen Anweisungen. In diesem Verhalten manifestiert sich der Wille der Genannten, zur Begehung von Straftaten gegen das BetmG zusammenzuwirken. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass unter ih- nen Streit herrschte. Dieser hatte seine Ursache nicht in gegenseitigen Feindseligkeiten grundsätzli- cher Natur, sondern stand im direkten Zusammenhang mit ihren Hanf-Geschäften. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist auf die Ausführungen zu ver- weisen, welche die Kammer in diesem Zusammenhang im Verfahren gegen G.________ machte (S. 14 des Urteils vom 30. Oktober 2015, beigezogene Akten SK 14 371). Sie äusserte sich dabei insbesondere zur Bedeutung der Merkmale der Dauer und der Intensität eines Zusammenwirkens: Entgegen ihrer [Anmerkung: jener der Verteidigung] Ansicht ist bei der Beurteilung der Bandenmäs- sigkeit die Dauer der gemeinsamen deliktischen Tätigkeit irrelevant. So schreiben TRECHSEL/CRAMERI, gemäss BGE 135 IV 158 ff. seien bei einer sich aus zwei oder mehr Personen zusammensetzenden Bande aber entweder „gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa einer Rollen- oder Arbeits- teilung)“ erforderlich, oder „die Intensität des Zusammenwirkens“ müsse ein derartiges Ausmass“ er- reichen, dass „von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gespro- chen werden könne, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig“ sei (TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL/PIETH (HRSG.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 139 N 16, mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte arbeitete während ca. einem halben Jahr mit A.________ zusammen und während rund zwei Wochen zusätzlich mit H.. Die gemäss An- klage rechtlich relevante Zeitspanne von Oktober 2005 bis am 3. November 2005 beschränkt sich zwar auf rund einen Monat Zusammenarbeit mit A. und auf ca. zwei Wochen Zusammenar- beit mit H.. Diese Zeitspanne der deliktischen Zusammenarbeit ist jedoch lang genug, zu- mal das Zusammenwirken aufgrund der klaren Rollen- und Arbeitsteilung gerade in dieser Phase der Verarbeitung des Hanfs nach der Ernte besonders intensiv war. Auch hätten der Beschuldigte, A. und H.________ ihre gemeinsame deliktische Tätigkeit fortgesetzt, hätte die Polizei nicht
36 eingegriffen und den Hanf beschlagnahmt. Damit sind die Voraussetzungen der bandenmässigen Begehung erfüllt. Zusammenfassend kam jedem der Beteiligten eine für das Funktionieren der Aus- übung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs entscheidende Rolle zu: G.________ trat gegen aussen als Produzent und Abnehmer auf. Er war es auch, der seine Kontakte zu I.________ und J.________ nutzte und so die Verarbeitung durch die bulgarischen Staatsangehörigen sicherstellte. Der Beschuldigte organi- sierte dagegen über H.________ die Örtlichkeiten für die Verarbeitung, lieferte das Rohmaterial dorthin und holte am Schluss die gerüsteten Blüten wieder ab. H.________ stellte schliesslich abgelegene und für die Verarbeitung bzw. Trock- nung von Hanf geeignete Lokalitäten zur Verfügung (bzw. organisierte diese) und liess die bulgarischen Arbeiter bei sich übernachten, so dass die Verarbeitung möglichst ungestört und zeitnah vorgenommen werden konnte. Mit Blick auf die relativ kurze angeklagte Zeitspanne ist zu erwähnen, dass es sich beim Monat Oktober um die Erntezeit des Hanfs handelt, in welchem die eigentli- che Verarbeitung von statten ging und die Zusammenarbeit damit besonders inten- siv war. Anhand der schriftlichen Aufträge und Briefe zur Vorspiegelung eines lega- len Verwendungszwecks zeigt sich, dass die Zusammenarbeit (zumindest zwi- schen dem Beschuldigten und G.) bereits vorher begonnen hatte und darauf ausgerichtet war, einander den Rücken frei zu halten und das Risiko des Entdeckt-Werdens möglichst gering zu halten. Mit den im Chalet AD. si- chergestellten Materialien zum Aufbau einer Indooranlage liegen zudem Indizien dafür vor, dass die Beteiligten auch für die kalte Jahreszeit Pläne für einen gemein- samen Hanfanbau (und damit eine zukünftige Zusammenarbeit im besagten Be- reich) schmiedeten. Nach dem Gesagten liegt auch nach Ansicht der Kammer eine bandenmässig be- gangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor und der Beschul- digte ist mit der Vorinstanz in diesem Sinne schuldig zu erklären. IV.Strafzumessung 13.Vorbemerkung zum anwendbaren Recht und allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 13.1Zum anwendbaren Recht Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, wurde das erste Buch des Strafge- setzbuches per 1. Januar 2007 geändert (AS 2006 3459 ff.). In diesem Zuge wur- den auch die Strafandrohungen des Art. 19 des damals gültigen Betäubungsmittel- gesetzes an das neue Sanktionenrecht angepasst (AS 2006 3459 ff., S. 3537). Schliesslich sind am 1. Januar 2018 die revidierten Bestimmungen des allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist – wie bereits erwähnt
37 – nach der konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz betreffen den Zeitraum von Anfang Oktober 2005 bis zum 3. November 2005. Anwendbar ist damit grundsätzlich das Strafgesetzbuch in sei- ner bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Mit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen wurde für Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs geschaffen. Da die vorlie- gend auszusprechende Gesamtstrafe die Grenze von drei Jahren überschreitet (vgl. dazu Ziff. 15 hiernach), kommt diese – grundsätzlich mildere – Regelung im zu beurteilenden Fall nicht zum Tragen. Auch mit der am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen Änderung des Sanktionenrechts erfuhr das Strafgesetzbuch keine Ände- rungen, deren Anwendung zu einer milderen Bestrafung des Beschuldigten führen würde. Das neue Recht erweist sich daher nicht als milder und die Strafe ist nach dem Strafgesetzbuch in seiner bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung (nach- folgend aStGB) zuzumessen. 13.2Zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1440) verwiesen. 13.3Zur Frage der retrospektiven Konkurrenz Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wor- den ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt wor- den wären. (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Das Vorgehen bei der Ausfällung einer Zusatz- strafe hat sich mit den eingangs erwähnten Revisionen nicht verändert und wurde von der Vorinstanz korrekt aufgezeigt (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1440 f.). Darauf ist zu verweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung jede ältere Tat (bloss) mit derjenigen Verurtei- lung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (HANS MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 407). Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sieht für eine schwere Wiederhandlung «Zuchthaus oder Ge- fängnis nicht unter einem Jahr» als Strafe vor. Dies entspricht nach der heutigen Konzeption einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (bis zur gesetzlichen
38 Höchstdauer). Für die Ausfällung einer Zusatzstrafe kommt daher vorab – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nur das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 in Frage: Beim Urteil der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2014 wurde eine Geldstrafe ausgefällt, die aufgrund des Erfordernis- ses der Gleichartigkeit der Strafen nicht mit der vorliegend zwingend auszuspre- chenden Freiheitsstrafe verbunden werden kann. Im mittlerweile rechtskräftig ge- wordenen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 wurde zwar eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, es handelt sich dabei aber nicht um die- jenige Verurteilung, «die der Tatverübung nachfolgt». Auch hier fällt die Bildung ei- ner Zusatzstrafe im vorliegenden Verfahren ausser Betracht. Zu beachten ist mit Blick auf das vorliegend für die Zusatzstrafenbildung relevante Urteil des Oberge- richts vom 10. August 2007, dass dieses seit dem Urteil der Vorinstanz aus dem Strafregister gelöscht wurde und auf dem von der Kammer eingeholten Strafregis- terauszug nicht mehr ersichtlich ist (pag. 1742 f.). Es fragt sich, ob es unter diesen Umständen für die oberinstanzliche Strafzumessung dennoch berücksichtigt wer- den kann. Nach Art. 369 Abs. 7 des geltenden Strafgesetzbuches darf eine Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfern- te Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss der Botschaft bezeichnet der zweite Satz die eigentliche rechtliche Wirkung der Entfer- nung der Eintragung: «Das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst dürfen dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, das heisst, es dürfen daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Der Täter ist voll rehabilitiert» (BBl 1999 2168). Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollen Rehabilitation folgerte das Bundesgericht, entfernte Urteile dürften weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009 mit Verweis auf BGE 135 IV 87 E. 2.4). Nach Art. 363 Abs. 4 aStGB durfte ein gelöschter Eintrag Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Lö- schung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden; dies unter Hinweis auf die Lö- schung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wurde, in dem Straf- verfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener war oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Löschung hängig war. Anders als nach neuem Recht stand die Löschung nach altem Recht der Verwer- tung des Eintrags nicht entgegen (BGE 128 II 259, E. 3.4.2; GIGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 38 zu Art. 360 StGB). Selbst ein aus dem Strafregister entfernter Eintrag, von welchem der Richter über die Akten oder auf andere Weise Kenntnis erlangte, durfte bei der Strafzumessung als erhöhender Faktor berücksichtigt werden (BGE 121 IV 3 E. 1c/cc). Vorliegend ermöglicht erst eine Berücksichtigung des in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernten Urteils vom 10. August 2007 das Ausfällen einer Zusatz- strafe. Nur so kommt der Beschuldigte in den Genuss einer Strafreduktion, wie sie mit der Anwendung des Asperationsprinzips einhergeht. Da die im Urteil vom 10. August 2007 ausgesprochene Sanktion mit der vorliegend auszusprechenden
39 Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe verbunden wird (retrospektive Konkurrenz), kommt eine (für den Beschuldigten belastende) Berücksichtigung als Vorstrafe nicht in Frage. Im Ergebnis wirkt sich eine uneingeschränkte Berücksichtigung des Urteils vom 10. August 2007, wie sie von Art. 363 Abs. 4 aStGB vorgesehen ist, nur zu Gunsten des Beschuldigten aus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wirkt sich das neue Recht – welches eine Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten wohl auch zuliesse (so auch IRMA JAGGI, in: forumpoenale, 3/2010, S. 142 f.) – nicht milder aus. 14.Konkrete Strafzumessung: Einsatzstrafe für das abstrakt schwerste Delikt 14.1Allgemeines Ausgehend von der Mindeststrafe von einem Jahr handelt es sich bei der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um das abstrakt schwerste Delikt, welches als Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu nehmen ist. 14.2Tatkomponenten 14.2.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die öffentliche Gesundheit, wobei die Gesellschaft als Ganzes Träger des Rechtsguts ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der sichergestellten Menge von knapp 7 kg Hanfblüten nicht um einen Bagatellfall; umgekehrt kann aber auch nicht von einer grossen Menge gesprochen werden. Gemeinhin ist anerkannt, dass es sich bei Hanf um eine weiche Droge handelt. Un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschuldigten keine Verkaufs- handlungen nachgewiesen wurden, ist das Verschulden im untersten Bereich an- zusiedeln. 14.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Der Beschuldigte hat mehrfach Hanf transportiert und einen massgeblichen Beitrag zu einer reibungslosen Verarbeitung geleistet. Zusammen mit den übrigen Beteilig- ten unternahm er einige Anstrengungen, um unentdeckt zu bleiben und organisier- te abgelegene Orte zur Verarbeitung des Hanfs. Mit vorgeschobenen (formellen) Schreiben und schriftlichen Verträgen versuchten die Beteiligten weiter, die zwi- schen ihnen bestehenden Bande zu vertuschen und einen legalen Verwendungs- zweck – die Gewinnung von Hanföl – vorzugaukeln. Diese zum Teil aufwendigen und raffinierten Vorkehrungen lassen auf eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie schliessen und wirken sich erhöhend auf das Verschulden aus. 14.2.3 Willensrichtung / Beweggründe / Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Endziel war es, mit den Betäubungsmitteln Geld zu verdienen. Da ihm theoretisch zahlreiche legale Ver- dienstmöglichkeiten zur Auswahl gestanden hätten, wäre die Tat für ihn ohne Wei- teres vermeidbar gewesen. All dies wirkt sich neutral aus.
40 14.2.4 Fazit Tatverschulden Verglichen mit anderen möglichen Begehungsformen erscheint das Verschulden des Beschuldigten leicht. Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig, dass die dafür auszufällende Strafe deutlich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe liegen muss, da nach wie vor die Möglichkeit bestehen müsste, verschuldensmindernden Umständen – die beim Beschuldigten nicht vor- liegen – Rechnung zu tragen (Bsp. Reduktion für ein Geständnis von einem Viertel bis zu maximal einem Drittel). Der Kammer erscheint daher gestützt auf die Tat- komponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Im Falle eines ausführlichen Geständnisses und einer noch kleineren Dogenmenge würde die Strafe gegen die Untergrenze des Straf- rahmens, mithin gegen 12 Monate Freiheitsstrafe, tendieren. 14.3Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1443). Die von der Vorinstanz berücksichtigten, in der Zwischenzeit aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen im Betäubungsmittelbereich sind dem Be- schuldigten nicht mehr entgegenzuhalten bzw. sind sie nicht als erhöhende Fakto- ren zu berücksichtigen. 14.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Erhöhend wirkt sich dagegen die erneute Delinquenz während der laufenden Un- tersuchung bzw. während des laufenden Verfahrens aus. Wie sich aus den mittler- weile in Rechtskraft erwachsenen Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Februar 2014 und des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 ergibt, zieht sich das deliktische Verhalten nicht nur über einen ausgedehnten Zeitraum, sondern betrifft teilweise auch den einschlägigen Bereich. Damit offen- barte der Beschuldigte neben einer gewissen Unbelehrbarkeit auch seine Gleich- gültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Dem ist mit einer Er- höhung von 6 Monaten Rechnung zu tragen. 14.3.3 Reue, Einsicht, Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte zeigte weder Einsicht noch Reue. Er wies die Schuld bis zum Schluss weg von sich und hin zu anderen Beteiligten. Dies wirkt sich zwar nicht er- höhend aus, ist aber auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen. Die erwähnten Täterkomponenten sind neutral zu gewichten. 14.3.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich damit um insgesamt 6 Monate erhöhend aus, was zu einer Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe führt. 14.4Schuldfähigkeit als Verschuldensminderungsgrund Der Beschuldigte wurde mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. Während sich das Gutachten von Frau Oberärztin AQ.________ und Prof.
41 Dr. med. AR.________ vom 15. Februar 2010 teilweise auf den Zeitpunkt der vor- liegend zu beurteilenden Tatvorwürfe bezieht (vgl. Umschreibung der Tatvorwürfe auf S. 5 f. des Gutachtens vom 15. Februar 2010), wurden die Gutachten von Dr. med. AS.________ vom 11. Oktober 2013 sowie von Dr. med. AT.________ vom 9. Oktober 2013 hauptsächlich zu den Tatvorwürfen erstellt, die im Rahmen des Verfahrens SK 16 260 (bzw. den diesem vorangehenden Verfahren PEN 15 174 und PEN 13 662) beurteilt wurden. Dort wurde der Beschuldigte wegen fal- scher Anschuldigung, versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis, Sachbeschädi- gung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt, wobei der Tatzeitraum bei letzteren zwischen Sep- tember 2009 und September 2011 liegt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, gehen alle Gutachten davon aus, dass dem Beschuldigten das Unrecht seiner Tat bewusst war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln (Gutachten AQ./Prof. AR., S. 69; Gutachten Dr. AS.________ , S. 39 f.; Gutachten Dr. AT.________, S. 44). Eine mildernde Berücksichtigung fällt daher nach Ansicht der Kammer ausser Betracht. 14.5Weitere Strafminderungsgründe 14.5.1 Zeitablauf mit Wohlverhalten Gemäss Art. 64 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat ver- hältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (MATHYS, a.a.O, N 250). Vorausgesetzt ist jedoch weiter, dass sich der Täter wohl- verhalten hat. An das Wohlverhalten werden keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt und es wird gemeinhin als «Fehlen von Straftaten» verstanden. Soweit der Täter das Verfahren aber absichtlich verzögert hat, ist diesem Umstand bei der Würdigung der seit der Tat vergangen Zeit Rechnung zu tragen (TRECH- SEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 25 zu Art. 48a StGB). Vorliegend hat sich der Beschuldigte gleich in verschiedenerlei Hinsicht nicht wohl verhalten: So hat er während dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert und wurde in diesem Zusammenhang bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt. Indem er verschiedentlich zu Hauptverhandlungen unentschuldigt nicht erschien und an den besagten Terminen auch nicht polizeilich vorgeführt werden konnte, trug er zudem selber massgeblich zu der langen Verfahrensdauer bei. Der durchaus langen Verfahrensdauer wird daher lediglich bei der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen sein (dazu sogleich). 14.5.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden,
42 das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 mit Hin- weisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bun- desgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45). Das vorliegende Verfahren betrifft eine bandenmässig begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Menge an sichergestellten Betäubungsmit- teln ist relativ klein. Auch die Anzahl Beteiligter ist überschaubar. Das Verfahren kann insgesamt weder als besonders gross, noch als überdurchschnittlich komplex bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, in wel- chen Stadien das Verfahren ungebührlich lange stillstand. Zunächst verstrichen zwischen der Tat und der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht bereits fünf Jahre, obwohl die Untersuchungshandlungen schwergewichtig bereits kurz nach der Tat vorgenommen worden waren. In der Folge vergingen mit einem Standort- wechsel und einer Dossierumverteilung weitere drei Jahre, in welchen das Verfah- ren von Seiten der Behörden nicht mit gebührlicher Dringlichkeit vorangetrieben wurde. Ab dem Jahr 2013 sind keine Perioden mehr auszumachen, in welchen die Behörden grundlos untätig geblieben wären. Ab dann war es – abgesehen von der Erkrankung seines vormaligen amtlichen Verteidigers – der Beschuldigte, der mit seinem Verhalten für eine Ausdehnung der Verfahrensdauer sorgte. So leiste er gerichtlichen Vorladungen konsequent keine Folge und blieb den Hauptverhand- lungen jeweils unentschuldigt bzw. unter dem Vorwand akuter gesundheitlicher Be- schwerden fern. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_438/2017 vom 24. August 2017 diesbezüglich fest, sein Verhalten lasse den Schluss zu, dass er an den Verhandlungen nicht teilnehmen wollte und die Unmöglichkeit, dies zu tun, durch Selbsteinlieferung in das Regionalspital bewusst selbst «verschuldet», d.h. die ganze Sache unter Instrumentalisierung seiner gesundheitlichen Verfassung in- szeniert habe (E. 4.7). Dieses Verhalten setzte der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren fort. So verweigerte er zunächst die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, er- schien aber in der Folge nicht zu den mündlichen Verhandlungen. Darüber hinaus liess er der Kammer jeweils kurz vor den Verhandlungsterminen diverse persönli- che Eingaben zugehen und stellte wenige Tage vor den Verhandlungsterminen ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung und damit um Absetzung der Ver-
43 handlung. Gleichzeitig rügte der Beschuldigte umgekehrt die lange Verfahrensdau- er und brachte vor, die ihm gemachten Vorwürfe seien verjährt. Die Kammer hielt bereits in ihren abweisenden Verfügungen fest, dass das Verhalten des Beschul- digten nicht anders gedeutet werden kann, als dass es ihm in erster Linie um die Verzögerung des Verfahrens und damit das Fortschreiten der Verjährungsfrist ging. Trotz des Verhaltens des Beschuldigten darf aber nicht vergessen werden, dass insbesondere zu Beginn des Verfahrens gleich mehrere Zeitspannen (von Monaten und teils gar Jahren) auszumachen sind, in welchen das Verfahren seitens der Behörden nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben wurde. Diesem Umstand ist mit einer substanziellen Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Ei- ne Einstellung, wie sie vom Bundesgericht bei einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots als ultima ratio vorgesehen ist und wie sie vom Beschuldigten bean- tragt wurde, rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer aber mit Blick auf die ver- strichene Zeit, die Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs und des vom Be- schuldigten an den Tag gelegten Verhaltens nicht. Während die Vorinstanz für Ver- letzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion von vier Monaten vornahm (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1445), erscheint es der Kam- mer angemessen, die Strafe von 30 Monaten um 12 Monate auf 18 Monate zu re- duzieren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist überdies im Dispositiv festzuhalten. 14.6Fazit Einsatzstrafe Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wäre nach dem Gesagten für sich alleine eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. 15.Ausfällen der Zusatzstrafe Zur Anwendung des Asperationsprinzips im Zusammenhang mit der Ausfällung der Zusatzstrafe führte das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 folgendes aus: Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurtei- lenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB [entspricht materiell Art. 69 Ziff. 2 aStGB ] Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechts- kräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB [entspricht Art. 69 Ziff. 1 aStGB] die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Fal- les verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; ACKERMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; GÜNTHER STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders., Erneut zur Gesamtstrafenbil- dung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straf- tat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die
44 Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe ange- messen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen Vorliegend ist die für das schwerste Delikt (die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) ausgefällte Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um die für das Urteil des Obergerichts des Kantons Berns vom 10. August 2007 ausgefällte Strafe angemessen zu erhöhen. Dort wurde der Be- schuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen, Urkundenfälschung bzw. Anstiftung dazu, Ver- fügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (mehrfach), Siegelbruch, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz und diverser Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (15 Monate bedingt vollziehbar), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Bereits in diesem Urteil wurde die Strafe unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips zugemessen und die einzelnen Delikte zu einer Gesamtstrafe verbunden (S. 80 und 83 ff. des Urteils des Obergerichts vom 10. August 2007, bzw. S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 28. März 2006). Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Asperation ist bei der Zusatzstrafenbil- dung nicht der praxisgemäss angewandte Asperatonsfaktor von 2/3 zu gewähren, sondern das Asperationsprinzip in einer gemässigten Form auf die Gesamtstrafe anzuwenden. Im Einzelnen ist es (theoretisch) lediglich die Einsatzstrafe (für die falsche Anschuldigung), die bisher in nicht asperierter Form Eingang in die Ge- samtstrafe fand. Den Erwägungen des Obergerichts zum Urteil vom 10. August 2007 lässt sich aber lediglich entnehmen, dass die Gesamtstrafe unter Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ausgefällt wurde; nicht jedoch mit wie vielen Stra- feinheiten die einzelnen Delikte gewichtet wurden. Unter Berücksichtigung der Viel- zahl an begangen Delikten erscheint es der Kammer angemessen die Gesamtstra- fe mit rund 80% bzw. im Umfang von 21 Monaten zu asperieren. Daraus ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 39 Monaten. Nach einem Abzug der Grundstrafe (27 Monate) resultiert eine Zusatzstrafe von 12 Mo- naten Freiheitsstrafe, welche aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bei 9 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen ist. 16.Konkret auszusprechende Strafe Zu Art, Dauer, und Vollzugsform der Zusatzstrafe führte das Bundesgericht im er- wähnten BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 weiter aus: Zwar sind die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte unabhängige Strafen und das Zweitgericht ist hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurtei- lenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Liegen jedoch die
45 Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitge- richt insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Ge- samtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten einzuhalten sind und die hypo- thetische Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt (KOCH, a.a.O., S. 198 f. mit Hin- weisen; ACKERMANN, a.a.O, N. 177 zu Art. 49 StGB). Bei der von der Kammer errechneten hypothetischen Gesamtstrafe von 39 Mona- ten Freiheitsstrafe kommt (sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht) nur ein unbedingter Vollzug der Strafe in Frage. Im Ergebnis ist der Beschuldigte damit zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007, zu verurteilen. V.Massnahme 17.Grundlagen Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztli- che Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). 18.Einordung der gutachterlichen Feststellungen Wie bereits erwähnt (Ziff. IV.14.4 hiervor), wurde der Beschuldigte verschiedentlich forensisch-psychiatrisch begutachtet (Gutachten von Frau Oberärztin AQ.________ und Prof. Dr. med. AR.________ vom 15. Februar 2010 [nachfolgend Gutachten AQ./AR.], von Dr. med. AS.________ vom 11. Oktober 2013 [nachfolgend Gutachten AS.] sowie von Dr. med. AT. vom 9. Oktober 2013 [nachfolgend Gutachten AT.]). Für die korrekte Zusammenfassung der Ergebnisse ist vorab auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1447 f.). AQ./AR.________ diagnostizierten beim Beschuldigten für den Zeitraum der Tatbegehung eine kombinierte dissozial-histrionische Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F61.0 (Gutachten AQ./AR. S. 58, 69). Auch im Gutachten AS.________ spricht der Gutachter von einer persönlichkeitsstruktu- rell verankerten und lebensgeschichtlich überdauernden (d.h. fortbestehenden) kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, unreifen, narzisstischen und histrionischen Zügen (IDC-10: F61.0), von erheblicher Schwere, welche die soziale und berufliche Leistungsfähigkeit, wie auch die gesamte Lebensführung erheblich
46 beeinträchtige und insbesondere auch deliktisches Verhalten begünstige (Gutach- ten AS.________ S. 39). Dr. AT.________ stellte beim Beschuldigten schliesslich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit schizoid-haltlosen Ak- zentuierungen (ICD-10: Z73.1) fest (Gutachten AT.________ S. 35, 44). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erblickt auch die Kammer in den Diagnosen eine schwere psychische Störung bzw. gemäss altem Recht einen für die Anordnung einer Massnahme relevanten Geisteszustand, der nach den weite- ren Angaben der Gutachter fortbestehend ist und mit den vom Beschuldigten ver- übten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Zusammenhang stand (Gutachten AQ./AR., S. 70.; Gutachten AS.________ S. 40; Gutachten AT.________ S. 45). Sämtliche Gutachter attestieren dem Beschuldigten in unbehandeltem Zustand zu- dem eine Rückfallgefahr für Delikte im Spektrum der ihm vorgeworfenen Straftaten (darunter insbesondere auch Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz), die von «erheblich» bis «ausgesprochen hoch» reicht (Gutachten AQ./AR., S. 69 f.; Gutachten AS.________ S. 40 f.; Gutachten AT.________ S. 45). Sie bejahen sowohl ein Behandlungsbedürfnis des Beschul- digten als auch die grundsätzliche Möglichkeit zur Behandlung der bei ihm diagnos- tizierten Persönlichkeitsstörungen (Gutachten AQ./AR., S. 70; Gutachten AS.________ S. 41; Gutachten AT.________ S. 41 i.V.m. S. 45). Was die Erfolgsaussichten einer Therapie beim Beschuldigten konkret angeht, sind die Gutachter indessen sehr zurückhaltend. Im Einzelnen führen AQ./AR. aus, aufgrund der Chronifizierung und der Verwurze- lung der Symptomatik sei ein Therapieerfolg im Sinne der Deliktsprävention mit ho- her Wahrscheinlichkeit von vornherein ausgeschlossen. Auch die Wahrscheinlich- keit einer erfolgsversprechenden Therapie gegen den Willen des Beschuldigten er- achten sie als sehr gering (Gutachten AQ./AR. S. 70 f.). Glei- chermassen sieht Dr. AS.________ trotz der Behandlungsbedürftigkeit nur sehr begrenzte therapeutische Möglichkeiten zur Besserung der festgestellten Persön- lichkeitsstörung. Er führt weiter aus, gegen den Willen des Beschuldigten könne die eigentlich indizierte persönlichkeitsverändernde psychotherapeutische (störungs- spezifische und deliktsorientierte) Behandlung kaum durchgeführt werden. Um die Störungseinsicht des Beschuldigten zu verbessern und ihn zur konstruktiven Mitar- beit in einer langfristig deliktpräventiven und auch seine Lebensqualität verbes- sernde Therapie zu gewinnen, erscheine die gerichtliche Anordnung einer ambu- lanten, im Falle seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe zunächst vollzugsbegleiten- den und später noch ambulant fortzuführenden therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (bzw. Art. 43 aStGB) «als noch am ehesten zweckmässig und nicht von vornherein aussichtslos», um das ansonsten deutlich erhöhte ein- schlägige Kriminalitätsrisiko doch noch zu reduzieren (Gutachten AS.________ S. 41 f.). Schliesslich kommt auch Dr. AT.________ zum Ergebnis, hinsichtlich der Behandelbarkeit der dissozialen Persönlichkeitsstörung sehe es eher ungünstig aus. Da davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte mit keiner Form der institutionellen Unterbringung einverstanden wäre, erscheine es am ehes- ten zweckmässig, eine ambulante Massnahme mit enger Bewährungshilfe, sinnvol-
47 len Weisungen und einer unterstützenden forensisch-psychiatrischen Anbindung an eine Ambulanz oder eine erfahrene Fachperson anzuordnen. Dies unter Auf- schub einer allfälligen Freiheitsstrafe. Es dürften allerdings keine allzu hohen Er- folgserwartungen gestellt werden (Gutachten AT.________ S. 45 f.). 19.Fazit Zusammenfassend erachten die Gutachter die Erfolgsaussichten einer therapeuti- schen Behandlung des Beschuldigten trotz der diagnostizierten Persönlichkeitss- törung, der hohen Rückfallgefahr und dem damit grundsätzlich gegebenen Behand- lungsbedürfnis als sehr gering. Seit der Erstellung des letzten Gutachtens im Jahre 2013 sind sodann bereits wie- der mehrere Jahre vergangen; sie können vor diesem Hintergrund nicht mehr als aktuell bezeichnet werden. Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung gingen die Gutach- ter von einer Chronifizierung der beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlich- keitsstörung aus, was – nebst der uneinsichtigen und abweisenden Haltung des Beschuldigten – als erschwerender Faktor für eine erfolgreiche Behandlung gewer- tet wurde. Seither lebte der Beschuldigte mehrere Jahre in unbehandeltem Zustand fort. Was seine Kooperation mit den Behörden anbelangt, scheint sich seine Ein- stellung nicht geändert zu haben. Es liegt nahe, dass auch die Chronifizierung der Persönlichkeitsstörung nicht zurückgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheinen die Erfolgsaussichten einer Massnahme äus- serst gering, weshalb es der Kammer – anders als noch der Vorinstanz – nicht an- gezeigt erscheint, eine solche anzuordnen. VI.Kosten und Entschädigung 20.Verfahrenskosten 20.1In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 5ʹ501.00 (Kosten der Untersuchung CHF 2‘301.00, Kosten des Gerichts CHF 2‘700.00, Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung CHF 500.00) und Auslagen von CHF 1‘470.80 (Entschädigungen Zeugen CHF 658.80; Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 812.00). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 6ʹ971.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 20.2In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt da-
48 von ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428 StPO). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich aufgrund der zahlreichen Eingaben des Beschuldigten und seinen beharrlichen Weigerungen, behördlichen Anordnungen und Vorladungen Folge zu leisten, als besonders aufwändig. Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5‘000.00 bestimmt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 VKD). Ergänzend sind für die vom Beschuldigten im laufenden Verfahren gestellten Gesuche weitere CHF 800.00 aufgelaufen (verfahrensleitende Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2019 sowie 17. Juni 2019). Das oberinstanzliche Urteil fiel für den Beschuldigten nur mit Blick auf die erstin- stanzlich verfügten Einziehungen (dazu Ziff. 23 sogleich) und das Absehen einer Massnahme günstiger aus. Er ist somit auch oberinstanzlich als schwergewichtig unterliegend anzusehen. Die oberinstanzlich auf sein Unterliegen entfallenden Kos- ten werden auf 9/10 der Pauschalgebühr bestimmt. Dazu hat der Beschuldigte auch sämtliche Kosten für seine abgewiesenen Gesuche zu tragen. Der Beschuldigte wird somit insgesamt zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00, sich zusammensetzend aus 9/10 der Pau- schalgebühr von CHF 5‘000.00 und den aufgelaufenen Gebühren von CHF 800.00, verurteilt. Die restlichen Kosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 21.Amtliche Entschädigungen Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (samt Rück- und Nachzahlungs- pflicht) durch Rechtsanwalt M.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb un- angefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Dies gilt auch für die bereits mit Verfügungen vom 11. Mai 2011 (pag. 612) und 16. September 2014 (pag. 968) bestimmten amtlichen Entschädigungen (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher L.. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B. mit Hono- rarnote vom 18. Juni 2019 einen Stundenaufwand von 16 Stunden à CHF 200.00 und 1.87 Stunden à CHF 100.00 zuzüglich Auslagen von CHF 18.80 geltend (pag. 1756 ff.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ohne Weiteres als angemessen. Lediglich die für die Fortsetzungsverhandlung geltend gemachten vier Stunden stellten sich im Nachhinein als zu hoch heraus und wurden halbiert. Dafür wurden die 1.87 Stunden Arbeit der Assistenz mit einer zusätzlichen Stunde von Rechtsanwalt B.________ berücksichtigt. Die Entschädigung und das volle Honorar werden deswegen gestützt auf diese Angaben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. III.3. des Dispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das
49 oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, 9/10 ausmachend CHF 2‘926.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 9/10 ausmachend CHF 726.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII.Verfügungen 22.Busse für das Fernbleiben an den oberinstanzlichen Hauptverhandlungen Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist zu begründen und soweit möglich zu belegen. Wer einer Vorladung unentschul- digt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Dies wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner Vorladung zur oberinstanzlichen Verhandlung mitgeteilt (pag. 1575 f.). Trotzdem ist der Beschuldigte der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, er konnte auch nicht polizeilich vorgeführt werden. Obwohl er mit gerichtlichen Zustellungen rech- nen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), konnte dem Beschuldigten die Vorladung für die Fortsetzungsverhandlung nicht persönlich zugestellt werden. Der Termin der Fortsetzungsverhandlung war ihm indessen bereits seit der Verfügung vom 7. Ja- nuar 2019 bekannt (pag. 1572 f.). Kurz vor der oberinstanzlichen Fortsetzungsver- handlung am 18. Juni 2019 wurde er mit einem Brief von der Verfahrensleitung er- neut auf seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen und die Folgen eines unent- schuldigten Fernbleibens hingewiesen (Schreiben vom 14. Juni 2019, pag. 1718). Der Beschuldigte blieb auch der Fortsetzungsverhandlung unentschuldigt fern. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO für sein unent- schuldigtes Fernbleiben an den oberinstanzlichen Verhandlungen je eine Ord- nungsbusse auferlegt. Für den ersten Termin ist diese Busse auf CHF 200.00, für die Fortsetzung auf CHF 300.00 festzusetzen. 23.Verrechnung des sichergestellten Geldes mit Verfahrenskosten Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB [bwz. Art. 70 Abs. 1 StGB]). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
50 Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten wurden CHF 17‘420.00 und EUR 4‘000.00 sichergestellt. Diese Vermögenswerte wurden mit Verfügung vom 14. November 2005 beschlagnahmt (pag. 292). Während der Beschuldigte zunächst angab, das Geld von einem gewissen X.________ aus Lyss als Anzahlung für einen Autokauf erhalten zu haben, stellte er sich später auf den Standpunkt, es von seiner Schwester für den nämlichen Zweck erhalten zu haben. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft des Geldes nicht glaubhaft sind. Auf ihre Erwägungen diesbezüglich (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1449 f.) ist zu verweisen. Auch die Kammer geht somit davon aus, dass das in seiner Wohnung sichergestellte Geld dem Beschuldigten gehört. Zwar liegt es na- he, dass das Geld in der vorgefundenen Stückelung mit Drogenhandel zu tun ha- ben könnte und damit deliktischen Ursprungs wäre. Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Verfahren aber keine Verkaufshandlungen vorgeworfen, weshalb nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Herkunft geschlossen und das Geld gestützt darauf eingezogen werden kann. Anders als bei der Einziehung von Ver- mögenswerten ist bei der Verrechnung von Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten kein Deliktszusammenhang vorausgesetzt. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 wird daher in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO mit den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten ver- rechnet. Dabei ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren: -Zunächst sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) von CHF 6ʹ971.80, die auf den Beschuldigten entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00 und die ausgesproche- ne Ordnungsbusse von CHF 500.00 zu decken. -Die verbleibenden CHF 11‘001.80 sind weiter mit den Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt M.________ im erstin- stanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9‘000.20, zu verrechnen. -Die verbleibenden CHF 2‘001.60 sind schliesslich an die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechts- anwalt B.________ anzurechnen. Die Rückzahlungspflicht von ursprünglich CHF 2‘926.10 beläuft sich damit noch auf CHF 924.50. Ungedeckt bleiben damit neben den erwähnten CHF 924.50 (Rückzahlung Kosten Anwaltshonorar Rechtsanwalt B.) auch die Kosten, welche im erstin- stanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten an Fürspre- cher L. ausgerichtet wurden (Ziff. III.1 des Dispositivs). 24.Rückgabe der Mobiltelefone Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 aStGB [bzw. Art. 69 StGB]).
51 Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass die sichergestellten und sich nach wie vor bei den Akten befindlichen Mobiltelefone vom Beschuldigten zur Verübung einer Straftat verwendet wurden. Inwiefern sie als solche aber die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Sie sind dem Beschuldigten nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurückzugeben.
52 VIII.Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 30. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das ANAG durch Unterbringung und Be- schäftigung von vier Bulgaren (C., D., E.________ und F.), angeblich gemeinsam begangen mit G., H., I. und J., von Oktober 2005 bis am 03. November 2005 in K. (Ortschaft) (Ziff. 2 UeB) infolge Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Weiter wird festgestellt, dass N._____ mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 als betei- ligte Drittperson aus dem Verfahren ausgeschieden und das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 30. Juli 2015 ihr gegenüber in Rechtskraft er- wachsen ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Trans- port und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.___, von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 in K. (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB) und in Anwendung der Artikel 8 Abs. 1 Bst. d, 19 Ziff. 1 und 2 Bst. b aBetmG 63, 68 Ziff. 2 aStGB 5 Abs. 1, 421 Abs. 1 und 2, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt:
53 CHF 658.80; Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 812.00), insgesamt bestimmt auf CHF 6ʹ971.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00, sich zusammensetzend aus 9/10 der Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 und den auf- gelaufenen Gebühren von CHF 800.00 (verfahrensleitende Verfügungen vom 8. und 9. Mai 2019 sowie 17. Juni 2019). III.
54 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A., Rechtsanwalt B., wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 StundenSatz amtliche Entschädigung15.00200.00CHF3'000.00 CHF18.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF3'018.80CHF232.45 CHF0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichtenCHF3'251.25 volles HonorarCHF3'750.00 CHF18.80 Mehrwertsteuer7.7%auf CHF3'768.80CHF290.20 CHF0.00 TotalCHF4'059.00 nachforderbarer BetragCHF807.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘251.25. A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung, 9/10 ausmachend CHF 2‘926.10, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, 9/10 ausmachend CHF 726.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. aber Ziff. IV hier- nach). IV. Weiter wird verfügt: 2. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kan- ton Bern. 3. A.________ wird in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO für sein unentschuldigtes Fernbleiben an den oberinstanzlichen Verhandlungen vom 16./17. Mai und 18./19. Juni 2019 eine Ordnungsbusse von CHF 500.00 auferlegt. 4. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 23‘773.60 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 und Art. 442 Abs. 4 StPO wie folgt mit den erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten verrechnet: -Zunächst sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtli- chen Verteidigung) von CHF 6ʹ971.80, die auf A.________ entfallenden oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘300.00 und die ausgesprochene Ord- nungsbusse von CHF 500.00 zu decken.
55 -Die verbleibenden CHF 11‘001.80 sind weiter mit den Kosten der amtlichen Ver- teidigung von A.________ durch Rechtsanwalt M.________ im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9‘000.20, zu verrechnen. -Die verbleibenden CHF 2‘001.60 sind schliesslich an die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsan- walt B.________ anzurechnen. Die Rückzahlungspflicht von ursprünglich CHF 2‘926.10 beläuft sich damit noch auf CHF 924.50. Ungedeckt bleiben damit neben den erwähnten CHF 924.50 (Rückzahlung Kosten Anwaltshonorar Rechtsanwalt B.) auch die Kosten, welche im erstinstanzli- chen Verfahren für die amtliche Verteidigung von A. an Fürsprecher L.________ ausgerichtet wurden (Ziff. III.1 hiervor). 5. Folgende Gegenstände werden A.________ nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurückgegeben: -Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) -Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) 6. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 12 Monaten Rech- nung getragen. 7. Zu eröffnen:
56 Bern, 19. Juni 2019 (Ausfertigung: 30. Juli 2019) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.