Obergericht des Kantons Bern
2 Erwägungen: I. 1.Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Juni 2017 (Einzelge- richt) wurde A.________ sel. schuldig erklärt der fahrlässigen Tötung, begangen am 8. Mai 2016 in Kappelen auf der Autobahn A6 z.N. von C., und zu ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 1‘050.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 8‘686.60 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. Weiter setzte die Vorinstanz das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigerin von A. sel. fest (pag. 274 ff.). 2.Gegen dieses Urteil meldete A.________ sel., amtlich vertreten durch Rechtsan- wältin B., am 23. Juni 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 284). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung gab er die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bekannt (pag. 343 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Okto- ber 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 379), sie hat damit innert Frist auf die Anschlussberufung verzichtet. Mit Verfügung vom 5. Ok- tober 2017 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 337 Abs. 4 StPO zur Teilnahme am Verfahren (pag. 381 f.). Am 7. Februar 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit ein- verstanden sind (pag. 392 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis bekannt gaben (pag. 396 f.), wurde am 2. März 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 400 f.). Am 18. Mai 2018 reichte A. sel. die schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte, er sei vom Vorwurf der fahr- lässigen Tötung freizusprechen, dies unter entsprechender Kosten- und Entschädi- gungsfolge (pag. 457 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnah- me am 22. Juni 2018 ein (pag. 526 ff.). 3.Am 27. August 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der 1. Strafkammer mit, dass A.________ sel. leider verstorben sei, weswegen das Strafverfahren einzu- stellen sei (pag. 546). Am 28. August 2018 reichte Rechtsanwältin B.________ dem Gericht den Auszug aus dem Todesregister ein und beantragte, das Strafver- fahren sei vollumfänglich einzustellen, A.________ sel. sei eine Parteientschädi- gung von insgesamt CHF 17‘236.65 (erste und obere Instanz) zu bezahlen, und die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen (pag. 548 f.). Dem Schreiben legte Rechtsanwältin B.________ ihre Honorarnoten bei (pag. 552 f.). Mit Verfü- gung vom 29. August 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass beabsichtigt werde, das Strafverfahren einzustellen. Weiter gewährte sie den Parteien Gele- genheit, zu den Anträgen der jeweils anderen Partei sowie zum Verfahrensaus- gang Stellung zu nehmen (pag. 555 f.). Mit Eingabe vom 31. August 2018 bean-
3 tragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Verfahren einzustellen und die Kos- ten dem Kanton Bern aufzuerlegen seien. Für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei ein Stundenansatz von CHF 200.00 massgeblich, wobei die Hono- rarnote durch die Kammer zu überprüfen sein werde (pag. 559). 4.Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO sind Bedingun- gen verfahrensrechtlicher Art, die erfüllt sein müssen, um ein Strafverfahren durch- zuführen. Von ihrer Erfüllung hängt die Zulässigkeit der Einleitung und Durch- führung eines Verfahrens ab. Ein Verfahrenshindernis schliesst aus, dass über ei- nen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Mit dem Tod des Beschuldigten tritt ein solches Verfahrenshindernis ein (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 403). 5.Stellt die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergeht analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 403). Der Tod der beschuldigten Person während des kan- tonalen Verfahrens führt damit zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d und Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_16/2012 vom 15. Juli 2013 E. 1). Bei der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mit Beschluss und mit Wirkungen nach Art. 320 Abs. 4 StPO ein (SCHMID, a.a.O., N 16 zu Art. 329). Das erstinstanzliche Urteil wird damit hinfällig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; SCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 403; EUGS- TER, a.a.O., N 5 zu Art. 403). Eine andere Folge – beispielsweise die Feststellung der vollständigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urteil des Oberge- richts Schaffhausen 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E. 2, publiziert in CAN 2015 Nr. 92 S. 254 f.) – wäre nicht sachgemäss, zumal A.________ sel. das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert und fristgerecht Berufung eingereicht hat. 6.Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfah- renskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘686.60 (CHF 8‘686.60 erste Instanz, obere In- stanz: bestimmt auf CHF 1‘000.00) gehen damit zu Lasten des Kantons Bern. 7.Rechtsanwältin B.________ beantragt eine Parteientschädigung. Als eingesetzte amtliche Verteidigung ist ihr – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – stets ei- ne amtliche Entschädigung zuzusprechen, wobei der Aufwand mit dem kantonalen Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen ist (BGE 139 IV 261). Die amtli- chen Entschädigungen von Rechtsanwältin B.________ werden gemäss Kostenno- te bestimmt. Zwar erscheint der für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand als sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beru-
4 fungsbegründung rund 37 Seiten umfasst und die Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu beurteilen sind, wird die Kostenno- te jedoch gerade noch als angemessen erachtet.
5 Die 1. Strafkammer beschliesst:
6 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9‘175.55. 6. Zu eröffnen: