BGE 130 IV 72, BGE 130 IV 77, 6B_310/2011, 6S.61/2002, + 1 weiteres
SK 2013 198 Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Guéra (Präsident), Oberrichter Weber, Oberrichter Vicari sowie Gerichtsschreiberin Rampa vom 27. November 2013 im Revisionsverfahren A. vertreten durch Fürsprecher X. Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft Gesuchsgegnerin Regeste: Art und Ausmass einer psychischen Störung können Noven i.S.v. Art 410 Abs. 1 lit. a StPO darstellen, welche geeignet sind, eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person oder einen Freispruch herbeizuführen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung sowie Tätlichkeiten verurteilt. Begründet wurde der Strafbefehl damit, dass der Gesuchsteller einen Kontrolleur anlässlich einer Fahrausweiskontrolle tätlich angegriffen habe. Als zwei Polizisten dazugekommen seien, sei er auf deren Dienstfahrzeug gestiegen und habe dieses beschädigt. Nachdem er vom Auto heruntergestiegen sei, habe er die Fäuste „in drohender Haltung“ gegen die Polizisten erhoben und sich anschliessend der Aufforderung der Beamten, sich auf den Boden zu legen, widersetzt, indem er die Flucht ergriffen habe. Bei der Festnahme habe er dann einem Polizisten auf den Oberschenkel geschlagen und ihn am Arm gekratzt. Die Einsprachefrist lief unbenutzt ab. Der Strafbefehl erwuchs damit in Rechtskraft. Auszug aus den Erwägungen: [...] 7. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob es sich bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsache, wonach er an einer psychischen Krankheit leide und aufgrund dieser womöglich die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben
gewesen sein könnte, um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die neue Sach- bzw. Beweislage ist im Revisionsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Es findet vielmehr eine lediglich vorläufige Prüfung statt (BSK-HEER, N 1 zu Art. 413 StPO). Die Noven i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind vom Gesuchsteller bloss glaubhaft zu machen (BSK-HEER, N 5 zu Art. 413 StPO m.w.H.; vgl. BGE 130 IV 77 E. 1 S. 73). Gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde W. vom 9. Juli 2011 leidet der Gesuchsteller an Schizophrenie (GB 1, pag. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin bei Erlass des Strafbefehls aufgrund des Anzeigerapports vom 17. August 2012 bekannt war, dass der Gesuchsteller an einer psychischen Störung leidet, wurde doch gleichentags der Fürsorgerische Freiheitsentzug über den Gesuchsteller verfügt (vgl. Anzeigerapport S. 3). Dies wird auch von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft eingeräumt (pag. 137 Abs. 2). Ebenso ist davon auszugehen, dass aufgrund dieses Umstands Art. 19 Abs. 2 StGB im Strafbefehl aufgeführt wurde, allerdings ohne Art. 48a StGB (vgl. GB 4, pag. 25). Basierend auf dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Staatsanwältin nicht bekannt sein konnte, dass es sich bei der psychischen Störung des Gesuchstellers um Schizophrenie handelt. Ihr lag zwar S. 1 des Protokollauszugs der Vormundschaftsbehörde W. vor, aus dem die Umwandlung der Beistandschaft über den Gesuchsteller hervorgeht (GB 1, pag. 5) – Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand finden sich allerdings erst auf S. 2 (GB 1, pag. 7). Neben der Art der psychischen Störung war somit insbesondere auch deren Ausmass unbekannt. Insofern handelt es sich beim Umstand, dass der Gesuchsteller an Schizophrenie leidet bzw. beim Ausmass der möglichen Beeinträchtigung aufgrund der vorhandenen psychischen Störung um eine neue Tatsache und demnach um ein Novum i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 8. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte, ohne berechtigten Grund verschwieg und in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72 E. 2). Man kann sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 127 IV 133 E. 6). Das Ausmass der zur Tatzeit möglichen Beeinträchtigung des Gesuchstellers in Folge seiner psychischen Krankheit kann basierend auf die bestehende Aktenlage nicht geklärt werden. Demnach kann auch nicht beurteilt werden, ob der Gesuchsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage war, seine Krankheit im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens vorzubringen bzw. ob ihm prozessuale Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Generell zeigt sich das Bundesgericht zurückhaltend bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn ein Gesuchsteller im Revisionsverfahren bereits früher bekannte Tatsachen erst später vorbringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16.05.2003, E. 3.3.). Angesichts dieser Zurückhaltung, der Art der psychischen Krankheit des Gesuchstellers, des unmittelbar nach der Tat angeordneten Fürsorgerischen Freiheitsentzugs und schliesslich auch der oberinstanzlich notwendig erachteten Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 130 lit. c StPO ist das Revisionsgesuch als nicht rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.