FFE-10 45, publiziert März 2010
Urteil der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des
Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann, Fachrichter Dr. Bloch und Fachrichter Weber
sowie Kammerschreiberin Kämpfer
vom 27. Januar 2010
in Sachen
A.
vertreten durch Fürsprecher X
Rekurrent
Regeste:
Art. 397a ZGB, Art. 8 FFEG
Begriff der geeigneten Anstalt; in Ausnahmefällen kann es sich bei einer Strafanstalt um
eine geeignete Anstalt im Sinne des Gesetzes handeln. Im Einzelfall muss das
Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der
betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE 112 II 486).
Redaktionelle Vorbemerkungen:
Vorliegend leidet der Rekurrent an einer nicht therapierbaren dissozialen
Persönlichkeitsstörung sowie an einer Polytoxikomanie. In der Vergangenheit kam es immer
wieder zu Polizeieinsätzen aufgrund des fremdaggressiven Verhaltens des Rekurrenten. So
musste er mehrmals wieder per fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt
eingewiesen werden. Allerdings war er in einer psychiatrischen Klinik nicht mehr führbar, so
dass eine Alternative gefunden werden musste.
Auszug aus den Erwägungen:
I.
[...]
II.
- Eine mündige oder entmündigte Person kann wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche,
Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer
geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige
persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.
8 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere
Massnahmen der persönlichen Fürsorge vom 22.11.1989 [FFEG]). Dabei ist auch die
Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a
Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 2 FFEG). Die Freiheit darf aus fürsorgerischen Gründen nur
entzogen werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen sich als wirkungslos
erweisen würden (Art. 397a ZGB und Art. 8 FFEG). Somit ist das Prinzip der
Verhältnismässigkeit zu wahren. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die
betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher
Fürsorge bedarf und diese ihr nur in einer Anstalt geboten werden kann (BGE
5A_219/2008).
III.
- [...]
- [...]
- [...]
- (...)
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Regionalgefängnis Y um eine
geeignete Institution handelt. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Art. 397a ZGB
dahingehend zu ergänzen, dass Strafanstalten keine geeigneten Anstalten sind (vgl. dazu
ZK - SPIRIG, N 128 zu Art. 397a ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
sich im Einzelfall auch eine Strafanstalt als geeignete Institution erweisen (BGE 112 II 488
ff., BGE 114 II 213, BGE 5C.11/2003, vgl. auch THOMAS GEISER, a.a.O., N 25 zu Art. 397a
ZGB). Im Einzelfall muss das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den
vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 5A_864/2009, BGE
112 II 486). Gibt es keine geeignete Anstalt, ist grundsätzlich von der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung abzusehen (BGE 5A_864/2009). Das Regionalgefängnis Y ist sicher
keine ideale Institution. Aus der Aktennotiz vom (...) folgt jedoch, dass auch im
Regionalgefängnis eine medizinische Betreuung rund um die Uhr gewährleistet ist und drei
Mal pro Woche ein Psychiater anwesend sei. Somit ist auch im Regionalgefängnis Y
zumindest eine minimale Fürsorge des Rekurrenten gewährleistet. Bezüglich Alternativen
zum Regionalgefängnis kann auf die Begründung im letzten Entscheid der
Rekurskommission vom (...) verwiesen werden. Es hat sich insbesondere noch nichts an
der Tatsache geändert, dass der Rekurrent in einer psychiatrischen Klinik weder
disziplinarisch tragbar noch therapeutisch behandelbar ist. Mangels besserer Alternativen
muss das Regionalgefängnis Y im Falle des Rekurrenten aktuell als geeignete Institution
bezeichnet werden.
Es kann jedoch nicht angehen, eine Person mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung für
unbestimmte Zeit in ein Gefängnis einzuweisen. Aus diesem Grund wird der
Regierungsstatthalter von Z angewiesen, bis spätestens Ende Februar 2010 eine
geeignete Anschlusslösung gefunden zu haben. Andernfalls ist der Rekurrent zu
entlassen.
- [...]
IV.[...]
Hinweis:
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.