Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2 e Chambre civile Entscheid ZK 25 339 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Sanwald und Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Gesuchstellerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchsgegner Gegenstand Kindsentführung Gesuch um Revision des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91)

2 Regeste Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32); Voraussetzungen für die Abänderung des Rückführungsentschei- des Eine Abänderung des Rückführungsentscheides ist nur in engen Grenzen möglich. Neue Tatsachen müssen den Sachverhalt so grundsätzlich verändern, dass sich eine Neubeur- teilung aufdrängt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn zwischen dem Rückführungsent- scheid und dem (fehlgeschlagenen oder nicht beantragten Vollzug) eine gewisse Zeit ab- gelaufen ist (E. 4.2). Die neuen Tatsachen sowie deren Erheblichkeit sind im Gesuch dar- zulegen (E. 4.3). Erwägungen: I. 1. 1.1C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner/Kindsvater) und A.________ (nachfol- gend: Gesuchstellerin/Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von E.________ (geb.; nachfolgend: E.____) und G.______ (geb. ; nach- folgend: G.). 1.2Mit Gesuch vom 5. März 2025 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechts- anwalt D., beim Obergericht des Kantons Bern die Rückführung von E. und G.________ nach Spanien (Akten ZK 25 91, pag. 5 ff.). 1.3Mit Entscheid ZK 25 91 vom 13. Mai 2025 hiess das Obergericht das Gesuch des Kindsvaters gut und ordnete unter Regelung der Vollzugsmodalitäten die Rück- führung der Kinder nach Spanien an (Akten ZK 25 91, pag. 365 ff.). 1.4Gegen diesen Entscheid liess der Sohn am 28. Mai 2025 durch den privat manda- tierten Rechtsanwalt H.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichen (Akten ZK 25 91, pag. 447). Die den Kindern von Amtes wegen beige- ordnete Kindsvertreterin erhob keine Beschwerde. 1.5Am 5. Juni 2025 reichte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Bundesgericht ein (Akten ZK 25 91, pag. 453; 457 ff.). 1.6Mit Urteil 5A_439/2025 vom 16. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Kindsmutter ab, soweit es darauf eintrat, wobei es die angeordnete Rückgabe der Kinder neu auf den 31. Juli 2025 festlegte und die Vollzugsmodalitäten hinsicht- lich einer allfällig zwangsweisen Vollstreckung von Amtes wegen ergänzte (Akten ZK 25 91, pag. 571 ff.).

3 1.7Mit Urteil 5A_424/2025 vom gleichen Tag (16. Juli 2025) trat das Bundesgericht mangels Urteilsfähigkeit des Sohnes in Bezug auf die selbständige Ergreifung eines Rechtsmittels auf die Beschwerde nicht ein (Akten ZK 25 91, pag. 611 ff.). 1.8Am 18. Juli 2025 reichte Rechtsanwalt H.________ namens der Kinder E.________ und G.________ beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Ent- scheids vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) ein (Akten ZK 25 329, pag. 1 ff.). 1.9Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein (Ak- ten ZK 25 329, pag. 25 ff.). Der Entscheid wurde der Kindsmutter am 28. Juli 2025 eröffnet. 2. 2.1Am Folgetag, 29. Juli 2025 (Postaufgabe gleichentags), stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht ein Gesuch um Abänderung des Rückführungsentscheides vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91), mit fol- genden Rechtsbegehren (Gesuch, S. 26):

  1. Es sei eine erneute Anhörung der Kinder G.________ und E.________ anzuordnen.
  2. Es sei eine erneute Anhördung von Frau I.________ und Herrn J.________ anzuordnen.
  3. Es sei eine Anhörung im Sinne von 192 ZPO von Frau A.________ und Herrn C.________ anzu- ordnen.
  4. Es sei den vorliegenden Antrag auf Änderung des Rückführungsentscheids gutzuheissen.
  5. Es sei festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf Änderung des Rückführungsentscheids im Sinne von Art. 13 BG-KKE automatisch aufschiebende Wirkung hat.
  6. Es sei festzustellen, dass die Rückführung der Kinder G.________ und E.________ nach Spanien sie einer ernsten physischen und psychischen Gefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ aussetzen würde.
  7. Es sei festzustellen, dass die Kinder G.________ und E.________, sich gegen ihre Rückführung nach Spanien im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen.
  8. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache ZK 25 91 gegen Art. 5 BG-KKE verstösst.
  9. Es sei festzustellen, dass sich die Umstände entscheidend geändert haben, nämlich dass einer- seits eine ernsthafte Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit besteht (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ) und dass andererseits die Kinder sich der Rückgabe widersetzen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ).
  10. Es sei den Entscheid vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. ZK 25 91 dahingehend zu ändern, dass die Rückführung der Kinder nach Spanien abgelehnt wird.
  11. Es sei anzuordnen, dass die Kinder G.________ und E.________ in der Schweiz bleiben.
  12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
  13. Die Vollstreckung des Entscheides vom 13. Mai 2025 im Verfahren ZK 25 91 sei einzustellen.

4 2.2Auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei wurde verzichtet, da sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). II. 3. 3.1Das vorliegende Rückführungsverfahren (Spanien und Schweiz sind Vertragsstaa- ten) fällt in den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkom- mens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung, abge- schlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 0.211.230.02), womit das Übereinkommen auf das vorliegende internationale Verhältnis Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291] i.V.m. Art. 1 HKÜ). 3.2Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch zahlreiche Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um Vorfragen im Rahmen des von der Gesuchstellerin gestell- ten Leistungsbegehrens um Abänderung des Entscheids und Aufhebung der Rück- führung. Entsprechend können diese Fragen nicht selbstständig im Rahmen meh- rerer Feststellungsbegehren aufgeworfen werden. Der Gesuchstellerin fehlt es hier- für an einem hinreichenden Feststellungsinteresse, da die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2025 vom 27. März 2025 E. 2 m.w.H.). 4. 4.1Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32) kann ein Rückführungsentscheid auf Antrag abgeändert werden, wenn sich einer Rückführung entgegenstehende Umstände wesentlich geändert haben. Für das Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im ordentlichen Rückführungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_355/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.1). 4.2Eine Abänderung des Rückführungsentscheides ist nur in engen Grenzen möglich. Dabei müssen neue Tatsachen auftreten, die den Sachverhalt so grundsätzlich verändern, dass sich eine Neubeurteilung aufdrängt (BBl 2007, S. 2627). Eine sol- che Situation tritt in der Regel nur dann auf, wenn zwischen dem Rückführungsent- scheid und dem (fehlgeschlagenen oder nicht beantragten Vollzug) eine gewisse Zeit abgelaufen ist (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internatio- nale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übe- reinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007 [nachfolgend: BBI 2007], S. 2627). 4.3Neue Tatsachen bzw. Gründe, die zur Abänderung des Rückführungsentscheides führen sollen, sowie deren Erheblichkeit sind im Gesuch darzulegen (HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 329 ZPO).

5 5. 5.1Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch zwar pauschal vor, es seien seit der «Verkündung der Rückweisungsverfügung vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. ZK 25 91 neue Tatsachen aufgetaucht, die die ursprünglich vom Obergericht des Kantons Bern geprüfte Sachlage wesentlich verändern» (Rz 75 des Gesuchs). Sie legt aber weder konkret dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen um neue Tatsachen handelt noch inwiefern mit Blick auf den am 13. Mai 2025 ergangenen und am 16. Juli 2025 vom Bundesgericht bestätigten Rückführungsentscheid nun zum Zeitpunkt ihrer Eingabe am 29. Juli 2025 eine wesentlich veränderte Situation vorliegen sollte. Ob die Eingabe der Gesuchstellerin letztlich den Begründungsan- forderungen genügt, kann offenbleiben, da das Gesuch gestützt auf die nachfol- genden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist. 5.2Eine Abänderung des Rückführungsentscheides kann nur dann erfolgen, wenn die neu vorgebrachten Tatsachen hinreichend sind, um eine Rückführung im Einzelfall zu verweigern (vgl. BBl 2007, S. 2628). Dies setzt voraus, dass überhaupt neue Tatsachen vorhanden sind. Solche sind indes im Gesuch der Gesuchstellerin nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin schildert mit ihren weitschweifigen Ausführungen keine mit Blick auf den Rückführungsentscheid vom 13. Mai 2025 veränderte Situa- tion, sondern schiebt im Wesentlichen Erklärungen und Darstellungen nach, wel- che das von ihr bereits im Rückführungsverfahren vertretene Narrativ untermauern sollen. Dem scheint sich auch die Gesuchstellerin bewusst zu sein, wenn sie zu Beginn ihrer Eingabe festhält, dass «Die heute vorgelegten neuen Tatsachen [...] die bereits umfassend dokumentierte Situation [bestätigen]» sollen (Rz. 7 des Ge- suchs). Die Gesuchstellerin scheint zu verkennen, dass das Wiederholen und Auf- stellen weiterer Behauptungen, die ihre Darstellung bestätigen sollen, keine verän- derte Situation zu begründen vermögen. Daran ändert auch nichts, wenn die Ge- suchstellerin ihre Vorbringen pauschal als «neu» bezeichnet. Im Kern zielen die Ausführungen der Gesuchstellerin auf die bereits im Rückführungsverfahren be- hauptete und dort einlässlich behandelte sowie als nicht bestehend befundene Ge- fährdungssituation durch den Kindsvater. Diesbezüglich ist – wie bereits im Rück- führungsentscheid vom 13. Mai 2025 sowie vom Bundesgericht dargelegt – darauf hinzuweisen, dass das HKÜ lediglich die Rückkehr der Kinder in den Herkunftss- taat vorsieht. In diesem Zusammenhang vermag auch der – wohl ohnehin aus pro- zessstrategischen Überlegungen resultierende – Umstand, dass die als Zweitwoh- nung dienende Liegenschaft der Familie der Gesuchstellerin nunmehr verkauft werden soll, keine grundlegend veränderte Situation zu begründen, die einer Rück- kehr entgegenstehen würde – zumal die Liegenschaft noch gar nicht verkauft wur- de und die Gesuchstellerin auch nicht darlegt, inwiefern es ihr nicht möglich sei, zusammen mit den Kindern in eine andere Unterkunft zu ziehen. Hinzu kommt, dass aus dem Gesuch der Gesuchstellerin hervorgeht, dass sie seit dem Rück- führungsentscheid vom 13. Mai 2025 die Kinder gemeinsame Zeit mit dem Kinds- vater verbringen liess, während dieser sich in der Schweiz aufhielt. Losgelöst von den in diesem Rahmen pauschal geäusserten Vorhaltungen gegenüber dem Kindsvater ist es einmal mehr nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Kindsmutter die Kinder trotz der von ihr behaupteten Gefährdungssituation überhaupt beim Kindsvater beliess. Dass keine Gefährdungssituation besteht, wurde bereits ein-

6 lässlich dargelegt und vom Bundesgericht bestätigt. Eine diesbezügliche grundle- gend veränderte Situation ist nicht erkennbar und die Gesuchstellerin scheint mit ihren Vorbringen einmal mehr die ordnungsgemässe Rückführung der Kinder mut- willig verzögern zu wollen. 5.3Betreffend das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sich die Kinder einer Rück- kehr nach Spanien widersetzen würden, fällt auf, dass sich die angeblichen Aussa- gen der Kinder, sowohl was die Rückkehr als auch die angebliche Ablehnung des Kindsvaters betrifft, mit zunehmender Dauer des Rückführungsverfahrens zuzu- spitzen scheinen. Dies veranschaulicht deutlich den bereits im ersten Entscheid des Obergerichts dargelegten und vom Bundesgericht bestätigten Loyalitätskonflikt der Kinder. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die Kinder seit ihrer widerrechtli- chen Verbringung in die Schweiz nun mehrere Monate ausschliesslich bei der Kindsmutter und ihrer Familie aufgehalten haben und durch ihre Darstellungen und Erwartungen geprägt wurden. Es ist nachvollziehbar, dass sie gleichsam mit der Kindsmutter eine Schicksalsgemeinschaft gebildet haben und sich auf deren Seite geschlagen haben, um den Erwartungshaltungen gerecht zu werden. Der innert kürzester Zeit erfolgte Sinneswandel bei den Kindern schliesst jedenfalls eine au- tonome Willensbildungsfähigkeit aus, weshalb auch diesbezüglich keine veränderte Situation und auch keine Verletzung von Art. 5 BG-KKE vorliegt. 6.Zusammengefasst sind keine neuen Tatsachen vorhanden, die zu einer Abände- rung des Rückführungsentscheides führen könnten. Das Gesuch um Abänderung des Entscheids des Obergerichts vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) ist abzuweisen. 7.Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache wird das – ohnehin unbegründete – Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. 8. 8.1Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ sind im Rückführungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, zumal Spanien keinen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht hat. 8.2Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin zum Vornherein keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gesuchsgegner sind keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 8.3Dem Kindsvater sowie der Kindsmutter sind zufolge direkt ergangenem Entscheid im vorliegenden Verfahren zum Vornherein keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden.

7 Die Kammer entscheidet:

  1. Das Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) wird ab- gewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  3. Zu eröffnen (vorab per Mail):
  • der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________
  • dem Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (unter Beilage des Gesuchs vom 29. Juli 2025)
  • der Kindsvertreterin, Rechtsanwältin F.________ Mitzuteilen (vorab per Mail):
  • dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindes- entführungen
  • dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern Bern, 31. Juli 2025Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über die Rückgabe eines Kindes nach dem HKÜ kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Entscheid ist rechtskräftig.

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24.03.2026